Gestaltungsplan Axpo-Areal
Piano d'utilizzazione speciale · Baden
Documento
- Numero
- 17.143
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Baden
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 23 apr 2020
- In vigore dal
- 23 apr 2020
Carta
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Testo
SNP-4021-2020-E.pdf
r ton Aargau
Stadt Baden
Departement Bau, Verkehr und Umweg..1
Kanton Aargau
AbteUUriq F-Zatärient.itiicklunty,
Gestaltungsplan "Axpo-Areal" gemäss § 21 BauG
1.
Stand für Genehmigung
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Reproduziert mit Bewilligung von swisstopo (JA130142)
Mitwirkung vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:
28.08.2017 25.06.2019 02.09.2019
Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann:
18.11.2019 Der Stadtschreiber:
bis:
26.09.2017
bis:
01.10.2019
Kantonale Genehmigung: enei
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Bau \ nr und Li! Aarau, dan (").". ne rafsekretär:
Sondernutzungsvorschnften (SNV) F: \daten\ M4 \ 11-089-00\04 BER\Vorschriften\ ber_snv_191119.pdf
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etron Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
[email protected] www.metron.ch
T +41 56 460 91 11 F +41 56 460 91 00
Proj. Nr
14-11-089-00
Datum
19.11.2019
Rev. Datum
2
Präambel
Der Stadtrat von Baden erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden vom 10. Dezember 2013/2. September 2014 (Stand: 30. März 2016) den nachstehenden Gestaltungsplan:
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Planungszweck
'Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für eine optimale bauliche und betriebliche Entwicklung des Axpo-Areals. 2Er bezweckt insbesondere
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Art. 2
eine bauliche Verdichtung des Axpo-Areals unter Berücksichtigung des städtebaulichen und kulturhistorischen Kontexts, die Realisierung von städtebaulich und architektonisch gut gestalteten Neubauten, das Bereitstellen von Flächen für hochwertige Arbeitsplätze, einen durchgrünten, parkartigen Freiraum von hoher Qualität, welcher die angrenzenden Frei- und Strassenräume miteinbezieht, die Durchlässigkeit des Axpo-Areals für Fussgänger, eine umweltverträgliche Befriedigung der Mobilitätsbedürfnisse, die Abstimmung von Siedlung und Verkehr im innerstädtischen Bereich. Bestandteile
'Der Gestaltungsplan besteht aus den zwingenden Bestimmungen der vorliegenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. 2Ergänzend dazu gilt das Richtkonzept "Axpo Arealentwicklung" vom 14. Oktober 2016 als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung. Das Richtkonzept ist bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Gestaltungsplanvorschriften sowie bei der Beurteilung innerhalb eines Konkurrenzverfahrens beizuziehen. 3Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und hat rein orientierenden Charakter.
Art. 3 Geltungsbereich
'Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
'Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Regelungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden (Nutzungsplan sowie Bau- und Zonenvorschriften). 2Übergeordnetes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
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Bauvorschriften
Art. 5 Baubereich Hochbauten
'Oberirdische Hauptbauten dürfen nur innerhalb der Baubereiche Hochbauten erstellt werden. 2Pr0 Baubereich darf maximal nur die im Situationsplan angegebene Gebäudegrundfläche realisiert werden. Für den Baubereich auf der Rückseite des Pfister-Baus gilt keine Flächenbeschränkung. 3Innerhalb der Baubereiche sind die Gebäude so zu platzieren, dass ein minimaler Gebäudeabstand von 12 m eingehalten wird. Von dieser Regelung ausgenommen ist der Baubereich auf der Rückseite des Pfister-Baus. 41n den im Situationsplan bezeichneten Bereichen sind zwingend Gebäuderücksprünge zu realisieren. Das Mass der Rücksprünge beträgt: mindestens 3 m und maximal 5 m für Baubereich B, mindestens 2 m und maximal 4 m für Baubereich C, mindestens 4 m und maximal 6 m für Baubereich W. 3Ausserhalb der Baubereiche Hochbauten sind Klein- und Anbauten sowie Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Mauern, Sitzgelegenheiten, Veloabstellplätze) zulässig. Die genauen Standorte werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
Art. 6 Baubereich unterirdische Bauten
'Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen nur innerhalb des Baubereichs unterirdische Bauten angeordnet werden. 2Für Baumpflanzungen ist eine ausreichende Überdeckung der unterbauten Bereiche sicherzustellen. Der Nachweis der ausreichenden Überdeckung erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Art. 7 Massgebendes Terrain
'Im Gestaltungsplangebiet wird die Höhe der angrenzenden Umgebung (= Stadtebene) als massgebendes Terrain festgelegt. Die Höhe der Ebene beträgt für das ganze Gestaltungsplangebiet durchgehend 380.70 Meter über Meer (m ü. M.).
Art. 8 Maximale Höhenkote von Gebäuden
'Die im Situationsplan für jeden Baubereich Hochbauten festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer sind als Gesamthöhen zu verstehen. Technisch bedingte Dachaufbauten dürfen die Gesamthöhen um maximal 3 m überschreiten. 2Die Höhenkoten in den Bereichen gemäss § 5 Abs. 4 SNV gelten abschliessend. Sie dürfen auch durch technisch bedingte Dachaufbauten nicht überschritten werden.
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Art. 9 Geschosse
'Die Geschosszahl und die Geschosshöhe sind innerhalb der maximalen Höhenkoten frei wählbar. 21m Baubereich C sind maximal 8 Vollgeschosse zulässig.
Gestaltungsvorschriften
Art. 10 Allgemeine Bestimmungen
'Die Neubauten und die Freiräume haben mit ihrer Gestaltung zu einer homogenen Ensemblewirkung gemäss der Zielvorstellung des Richtkonzepts vom 14. Oktober 2016 beizutragen. 2Für Neubauten und ihre Umgebung ist ein Konkurrenzverfahren (Wettbewerb oder Studienauftrag) durchzuführen. Bei der Besetzung der Jury ist die Stadt Baden zu berücksichtigen.
Art. 11 Städtebau und Gestaltung
'Unter Miteinbezug des Bestands ist auf dem Areal ein Ensemble mit einfachen und klaren Volumen zu schaffen. Das Ensemble orientiert sich an den orthogonalen Strukturen des Bestands und die Höhe der Bauten nehmen zum Rand hin ab. 2Bezüglich Städtebau und Gestaltung der Neubauten gelten folgende Beurteilungskriterien: -
—
verwandte architektonische Sprache und volumetrische Bezüge, vorwiegend horizontale Gliederung der Fassaden durch geeignete Massnahmen, durchlässige Ausbildung und primär allgemeine oder repräsentative Nutzung der Erdgeschosse, Wechselwirkung zwischen Erdgeschossen und umgebenden Freiräumen, Zugänge der Gebäude über unterschiedliche Niveaus, Materialien und Farben orientieren sich am Bestand.
Art. 12 Dachgestaltung
'Alle Dächer sind als einheitliche, homogene Flächen mit einer guten Gesamtwirkung zu gestalten. 2Die technisch bedingten Dachaufbauten sind zusammenzufassen und auf das Notwendige zu reduzieren. Bei Flachdächern haben sie gegenüber der Fassadenlinie allseitig einen Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Bei geneigten Dächern sind sie vollständig innerhalb der Dachlinie anzuordnen.
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Freiraum
16 altri articoli
Art. 13 Freiraum allgemein
'Der Freiraum des Axpo-Areals hat gesamthaft einen durchgehenden, parkartigen Charakter aufzuweisen. Für die verschiedenen Teilbereiche des Axpo-Areals gelten die nachfolgenden Beurteilungskriterien und die Bestimmungen in den §§ 14 bis 17 SNV. 2Bezüglich Anordnung und Gestaltung des Freiraums gelten folgende Beurteilungskriterien:
-
Berücksichtigung bestehende Topografie und Unterstützung durch Grossgehölze auf Niveau der Stadtebene und Staudengehölze in der Mitte des Areals, Ausbildung von zwei Adressen zur Aussen- und Innenseite des Areals, stetiger Höhenverlauf der Fusswegverbindungen, präzise, räumlich gefasste und den gemeinschaftlichen Nutzungen des Areals zugeordnete Platzräume, Dimensionierung Hartfläche entsprechend dem parkartigen Gesamtbild des Areals und den angrenzenden Erdgeschossnutzungen.
Art. 14 Stadtraum Parkstrasse
'Der Vorbereich des Pfister-Baus dient als repräsentativer Adress- und Eingangsbereich zum Axpo-Areal. 2Die bestehende Baumbepflanzung ist zu erhalten, oder im gleichen Umfang wiederherzustellen.
Art. 15 Gartenebene/Axpoebene
'Die Gartenebene des Axpo-Areals dient als Erholungsraum für die Mitarbeitenden. Er stellt gleichzeitig die interne Erschliessung für die angrenzenden Bauten sicher. 2Die Gartenebene ist als durchgehender und strukturierter Grünraum zu gestalten. Im Aussenbereich an gemeinschaftliche Nutzungen im Erdgeschoss sind bedarfsgerechte Hartflächen möglich. 3Die Gartenebene ist für den motorisierten Verkehr, ausgenommen Notfahrzeuge, nicht zugänglich. 4Topografische Übergänge sind ohne den Einsatz von baulichen Elementen, die höher als 1.0 m sind, sanft zu überwinden.
Art. 16 Anschluss West/Bahndamm
'Der Anschlussbereich West zum Bahndamm der SBB dient zur Anlieferung des AxpoAreals. 2Die für die Anlieferung notwendigen Hartflächen sind auf das der Nutzung entsprechende Mass zu reduzieren.
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Art. 17 Grünrautn
Der Grünraum ist als naturnahe Fläche zu gestalten und hochwertig zu bepflanzen.
Art. 18 Gestaltung und Ökologie
Bei einer Überbauung des Gestaltungsplangebiets sind in den vorgenannten Freiräumen die gestalterischen und ökologischen Anforderungen des Richtkonzepts umzusetzen. Bei einer Überbauung in Etappen findet § 27 Abs. 2 SNV Anwendung.
Erschliessung und Parkierung
Art. 19 Erschliessung für motorisierten Verkehr
'Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über die Damm- und die Römerstrasse. Die oberirdischen Abstellplätze im Stadtraum Parkstrasse sind über die Parkstrasse zu erschliessen. 2Die Zu- und Wegfahrten zu den unter- und oberirdischen Abstellplätzen erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. 3Die Anlieferung erfolgt ab der Dammstrasse.
Art. 20 Öffentlicher Fuss- und Veloweg
'Das im Situationsplan bezeichnete Trassee Dammweg ist für einen öffentlichen Fuss und Veloweg freizuhalten. Die Wegbreite beträgt mindestens 2.5 m. 2Die Fuss- und Velowegverbindung ist mittels Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern, sobald ein Bauprojekt für den Fuss- und Veloweg vorliegt. 3Die Planung der Fuss- und Velowegverbindung erfolgt in Abstimmung mit der Stadt Baden. Der Fuss- und Veloweg ist erst zusammen mit der Realisierung eines Neubaus im Baubereich W zu erstellen. 4Die Stadt Baden und die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt des Fuss- und Velowegs. Die Details dazu werden im Dienstbarkeitsvertrag gemäss Abs. 2 geregelt.
Art. 21 Interne Fusswegverbindungen
'Das Gestaltungsplangebiet ist mit einem öffentlich zugänglichen Fusswegnetz auszustatten, welches die Bauten untereinander und mit den angrenzenden Fusswegen verbindet. Während der gesetzlichen Nachtruhe sowie unter den Bedingungen gemäss Abs. 2 und 3 kann die Zugänglichkeit durch die Grundeigentümerin eingeschränkt werden. 2Für Bereiche des Gestaltungsplangebiets mit sensiblen Nutzungen (z. B. Netzleitstelle oder Trading Floor) kann die Grundeigentümerin die Zugänglichkeit des Planungsgebiets teilweise einschränken. Erfolgt die Einschränkung mittels bewilligungspflichtiger Bauten oder Nutzungsänderungen, bleibt deren Bewilligung vorbehalten.
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3Beim Vorliegen einer Bedrohungslage (z. B. Demonstrationen oder ausserordentliche Versorgungslagen) kann die Grundeigentümerin die Zugänglichkeit des gesamten Planungsgebiets vorübergehend teilweise oder ganz einschränken.
Art. 22 Parkierung
'Im Gestaltungsplangebiet sind folgende private Abstellplätze zulässig: a) Abstellplätze für leichte Zweiräder und andere Gefährte: Die Anzahl Abstellplätze bemisst sich nach den zum Zeitpunkt einer Baubewilligung gültigen städtischen und kantonalen Bestimmungen. b) Abstellplätze für Personenwagen: 1.Baubereiche Hochbauten A und N (Besitzstand): 134 2. Baubereiche Hochbauten B, C, F und W: - Personal: maximal 5% der Richtwerte gemäss VSS-Norm - Besucher: maximal 20 % der Richtwerte gemäss VSS-Norm 3. Betriebsfahrzeuge: 127 2Die Abstellplätze für Personenwagen sind in der Regel unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Besucherparkplätze sind einzig im Stadtraum Parkstrasse sowie in einer Zwischenphase gemäss Abs. 3 zulässig. 3Spätestens mit dem Bau des Gebäudes W sind sämtliche Abstellplätze gemäss Abs. 1 lit. b) Ziff. 2 und 3 in einer Tiefgarage zusammenzufassen. Bis dahin können die bestehenden oberirdischen Parkplätze beim Baubereich W weitergenutzt werden. 4Abstellplätze für leichte Zweiräder können sowohl ober- als auch unterirdisch angeordnet werden. Im Stadtraum Parkstrasse sind keine überdachten Abstellplätze zulässig.
Art. 23 Mobilitätskonzept
'Mit der ersten Neubauetappe ist in Absprache mit der Stadt Baden ein Mobilitätskonzept zu erstellen, welches für das ganze Gestaltungsplangebiet aufzeigt, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen (Angestellte und Besucher) im Sinne der verkehrlichen Zielsetzung gemäss § 4 SNV zu ihrem räumlichen Umfeld organisiert und zu bewältigen ist. 2Die Grundeigentümerin erarbeitet das Mobilitätskonzept und stellt den Betrieb sicher. 3Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele des Mobilitätskonzepts nicht erreicht werden, ist die Grundeigentümerin verpflichtet, bestehende Massnahmen zu verschärfen und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin zu prüfen und bei Eignung umzusetzen.
Umwelt
Art. 24 Meteorwasser
'Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist gemäss dem generellen Entwässerungsplan der Stadt Baden sowie nach der VSA-Richtlinie
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"Regenwasserentsorgung" (2002, inkl. Aktualisierung) in geeigneter Weise über Versickerungsflächen (belebte Humusschicht) und Retentionsflächen dem Grundwasser oder einem Vorfluter zuzuführen.
Art. 25 Abfallentsorgung
'Für die Bewirtschaftung der im Gestaltungsplangebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen und Einrichtungen im Baubereich W sicherzustellen.
Art. 26 Energie
'Mit jedem Baubereich ist eine möglichst konsequente energieeffiziente Umsetzung für Realisierung und Betrieb zu erfüllen. Wegleitend dazu sind das SIA Merkblatt 2040 (S1A-Effizienzpfad Energie) sowie sinngemäss nachfolgende Regelungen. 2Die Energieversorgung auf dem Areal richtet sich nach den im städtischen Energierichtplan festgelegten Gebietszuweisungen und den darin festgelegten Prioritäten. 31m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für das jeweilige Bauvorhaben ein Energie-/Umweltkonzept mit Aussagen zur Bauqualität, Bauökologie, Aussenbeleuchtung etc. einzureichen.
Etappierung und Schlussbestimmung
Art. 27 Etappierung
'Das Gestaltungsplangebiet kann in Etappen überbaut werden. 2Bei der Etappierung ist darauf zu achten, dass jede Etappe für sich den funktionalen und gestalterischen Anforderungen des Richtprojekts bezüglich Bebauung, Freiraum und Erschliessung genügt.
Art. 28 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
'Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2Die Änderung oder Auffiebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
9 Anhang Richtkonzept "Axpo Arealentwieldung" in Baden, Stand: 14. Oktober 24316 (siehe separates Dokument)
Genehmigung
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NOM
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAUu-VERKEHR UND-UMWELT
OHAG/Iful
Versand:
Datum Genehmigung: 23. April 2020
2 7. April 2020
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Geschäfts-Nr. BVUARE.17.143 Gemeinde Baden; Gestaltungsplan "Axpo-Areal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. Juni 2019 28. August 2017 bis 26. September 2017 2. September 2019 bis 1. Oktober 2019 18. November 2019 5. Februar 2020 3. Januar 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 30. März 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Axpo beabsichtigt, die planerischen Voraussetzungen für die in den nächsten Jahren geplante Erhöhung der Arbeitsplatzzahl zu schaffen (Zentralisierung von Arbeitsplätzen). Mit der Planung sollen eine bauliche Ergänzung (Nutzungsintensivierung) und eine Öffnung des Areals sowie insgesamt ein hochwertiger Arbeitsplatzstandort in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof geschaffen werden. Neben der Sicherung von städtebaulich und architektonisch hochwertig gestalteten Neubauten soll ein
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durchgrünter, parkartiger Freiraum mit hoher Qualität gesichert werden. Auch soll das Areal für Fussgänger durchlässiger gemacht und die Abstimmung Siedlung und Verkehr gestärkt werden. Das Planungsgebiet umfasst eine Gesamtfläche von rund 20'400 m2 und die Parzellen 1460, 1522, 1523, 1524, 2956 respektive 2958 und liegt in drei verschiedenen Bauzonen. Die Gebäude entlang der Dammstrasse befinden sich in der Gewerbezone 4 (G4), der zentrale Bereich in der Gewerbezone 5 (G5) und der nördliche Teil in der Kernzone 4 (K4). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Stadtrat Baden am 18. November 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Axpo-Areal" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 19. November 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 25. Juni 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge-
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währleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (sogenanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Gemäss Bauzonenplan der Stadt Baden (genehmigt vom Regierungsrat am 30. März 2016) befindet sich das Planungsgebiet in den Zonen G4, G5 und K4. In den Gewerbezonen sind Bauten mit vier bis fünf Vollgeschossen und einem Attika-/Dachgeschoss zulässig. In der Kernzone sind ebenfalls vier Vollgeschosse zulässig. Mit der abgeschlossenen Teiländerung der Nutzungsplanung "Höhere Bauten" (genehmigt vom Regierungsrat am 30. März 2016) können in der Zone G5 zwei zusätzliche Vollgeschosse, im Gebiet "Verenaäcker Ost" drei zusätzliche Vollgeschosse bewilligt werden, wenn die dafür notwendigen Qualitäten (vgl. § 21 BauG) erfüllt werden können. Der Gestaltungsplan kann damit einen wesentlichen Beitrag zur hochwertigen Innenentwicklung leisten. Das Ortsbild der Gemeinde Baden ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend aufgeführt. Der betreffende Gestaltungsplan-Perimeter befindet sich gemäss ISOS innerhalb eines Ortsteils mit geringer Grösse (Baugruppe), der dank räumlich ausgeprägter Wechselbeziehung der Bauten und dank architekturhistorischer, regionaltypischer und räumlicher Merkmale als Ganzheit ablesbar ist. Für diesen Bereich ist das Erhaltungsziel B (erhalten der Struktur) festgelegt. Das bedeutet, dass die Anordnung, die Gesamtform und die Gesamtmerkmale der Bauten und Freiräume erhalten werden sollen. Zudem sollen für die Struktur wesentliche Einzelelemente integral erhalten werden. Das Axpo-Areal befindet sich somit in einem städtebaulich hochwertigen Gebiet mit zahlreichen Schutzobjekten und einer bedeutenden Parkanlage. Das ISOS ist eine wichtige Grundlage für die städtebauliche Beurteilung (vgl. Richtplankapitel S 1.5). Im Planungsbericht werden dazu entsprechende Ausführungen gemacht. Für die geplante Entwicklung wurde deshalb eine Architektur- und kulturhistorische Analyse erstellt. Diese Grundlage ist sehr informativ und zeigt neben der abschliessenden Würdigung auch in aller Deutlichkeit die aktuellen Defizite und Herausforderungen. Sie enthält konkrete Empfehlungen. Schutzobjekte Direkt angrenzend zum Gestaltungsplan "Axpo-Areal" befindet sich das kantonale Denkmalschutzobjekt "Villa Betschon" (BAD072). Im näheren Umfeld liegen die Denkmalschutzobjekte "Kurtheater" (BAD070) und "Villa Langmatt" (BAD061). Innerhalb des Gestaltungsplans befindet sich das kommunale Schutzobjekt "Verwaltungsgebäude NOK" (heute Axpo) und entlang der Parkstrasse sind weitere kommunale Substanzschutzobjekte vorhanden. Der Gestaltungsplan sieht fünf Baubereiche vor, die vier- bis achtgeschossige Gebäude mit Höhen von 16 bis 32 m ermöglichen sollen. Im südlichen Planungsgebiet entlang der Dammstrasse und im direkten Umfeld des kantonalen Denkmalschutzobjekts "Villa Betschon" ist anstelle der bestehenden historischen Bebauung ein neues Gebäude mit einer maximalen Länge von knapp 57 m und einer maximalen Höhe von 16 m im Baufeld F vorgesehen. Die Kantonale Denkmalpflege war am Entwicklungsprozess zum Gestaltungsplan "Axpo-Areal" beteiligt und stimmt der vorliegenden Konzeption zu. Der beabsichtigte Neubau im Baufeld F ist bezüglich Volumen, Gebäudestruktur, Fassadengestaltung und Materialwahl eng mit der Kantonalen Denkmalpflege abzusprechen.
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Ortsbild und Städtebau Das vorliegende Richtprojekt bildet eine gute Grundlage für die qualitative Siedlungsentwicklung. Das Gebäudeensemble ermöglicht eine räumliche Verflechtung mit der umliegenden Stadtstruktur. Die neue Setzung öffnet die aktuell hofartige Bebauung und eliminiert den heutigen, zum Quartier hin geschlossenen Charakter der Anlage, sowie die für das Quartier atypische Bebauungstypologie. Das Baudenkmal zur Parkstrasse wird freigespielt und gebührend zum Stadtraum in Szene gesetzt. Die beiden vorherrschenden Richtungen des Strassensystems werden bei der Anordnung der Volumina übernommen. Die Setzung der Bauten folgt sinnigerweise einem orthogonalen Muster. Die differenzierte Anordnung der Bauten zueinander bildet unterschiedlich dimensionierte Freiräume mit fliessenden übergängen. Es entstehen mehrere spannende Raumsituationen. Das Konzept, die Bauhöhen zum Stadtraum an die Umgebung anzugleichen und im Innern moderat zu erhöhen, stellt ein robustes Prinzip für die Siedlungsentwicklung in diesem sensiblen Gebiet dar. Die Einpassung des Areals in die umliegende Bebauung kann damit gewährleistet werden. Arbeitsplatzqualität und Umgebungsgestaltung Mit der angestrebten Innenentwicklung im Areal nimmt die Bedeutung der Qualität der Freiräume zu. Der Gestaltungplan unterscheidet vier unterschiedliche Bereiche. Die Gartenebene soll als Erholungsraum für die Mitarbeitenden dienen. Zudem erschliesst er die angrenzenden Bauten (kein motorisierter Verkehr, Ausnahme Notfahrzeuge). Massgebend für die Arbeitsplatzqualität wird insbesondere die Aufenthaltsqualität der Garten-/Axpoebene sein. Das Richtprojekt zeigt dafür eine durchgrünte, zusammenhängende Fläche, in der befestigte Bereiche den teilweise gemeinsam genutzten Erdgeschossen (Kantine, Foyer, Caf, etc.) zugeordnet sind. Ein Wegnetz für Fussgänger verbindet diese Hartflächen als auch die Bauten miteinander und vermittelt zu den verschiedenen umliegenden Stadträumen. Es entsteht eine dynamische freiräumliche Raumfolge, die eine hohe Aufenthaltsqualität verspricht. Die Freiräume sind im Grundsatz unterschiedlich charakterisiert, konzeptionell folgerichtig ausgearbeitet und geschickt in die topografische Situation eingebettet. Die innere Wegverbindung ist gut gelöst und die Anbindung an die angrenzenden Bereiche beziehungsweise Quartierstrassen ist gewährleistet. Das Angebot des Vorbereichs der oberirdischen Parkplätze wird reduziert auf den Vorbereich des Baubereichs A. Dieser dient als repräsentativer Adress- und Eingangsbereich zum Axpo-Areal (§ 14 Abs. 1 SNV). Der Gestaltung dieses Vorbereichs kommt eine hohe Bedeutung zu und muss im nachgelagerten Planungsverfahren speziell beachtet werden. Die Kombination des Fuss- und Fahrradwegs und der Anlieferungsfläche entlang des Bahndamms ist in Bezug auf die Verkehrssicherheit anspruchsvoll und wird als kritisch beurteilt. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.3) soll der Dammweg auf Gleisniveau erstellt werden, so dass die Haselstrasse und der Anlieferungsbereich konfliktfrei überquert werden können, dies wird sehr begrüsst. Im nachgelagerten Planungsverfahren ist der Ausgestaltung und Verkehrssicherheit eine hohe Bedeutung beizumessen. Städtebau und Gestaltung Zur Sicherung der architektonischen Qualität fordert § 10 Abs. 2 SNV für Neubauten und ihre Umgebung ein Konkurrenzverfahren. Das ist standortgerecht und wird unterstützt. Wie in § 2 Abs. 2 SNV richtig festgehalten wird, ist das Richtprojekt nicht verbindlich. Es dient ergänzend als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und Umgebungsgestaltung im Baubewilligungsverfahren sowie für die im Gestaltungsplan / den SNV grundeigentümerverbindlich festgelegten Punkte.
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Mit der präzisen Setzung der Baubereiche und Höhenkoten wird die zukünftige Bebauung als Ensemble mit hofartiger Struktur wahrgenommen. Dadurch wird der heutige, zum Quartier hin geschlossene Charakter der Anlage sowie die für das Quartier atypische Bebauungstypologie eliminiert. Der damit verbundene Abbruch der Bauten entlang der Dammstrasse wird ausserordentlich bedauert, ist aber über die Begründung der Gesamtkonzeption der Anlage als Ensemble nachvollziehbar. Die Setzung der Bauten folgt dabei einem orthogonalen Muster. Die differenzierte Anordnung der Bauten zueinander bildet unterschiedlich dimensionierte Freiräume mit fliessenden Übergängen. Es entstehen mehrere spannende Raumsituationen. Das Gebäudeensemble soll durch eine gemeinsame Architektursprache eine räumliche Verflechtung mit der umliegenden Stadtstruktur erreichen. Das Baudenkmal zur Parkstrasse wird sinnvollerweise freigespielt und gebührend zum Stadtraum in Szene gesetzt. Das Konzept, die Bauhöhen zum Stadtraum an die Umgebung anzugleichen und im Innern moderat zu erhöhen, stellt ein adäquates Prinzip für die Siedlungsentwicklung in diesem sensiblen Gebiet dar. Die für den Städtebau und die Gestaltung geltenden qualitativen Beurteilungskriterien für Neubauten und ihre Umgebung (§ 11, 13 SNV) werden insgesamt als sachgerecht begrüsst. Freiraum Die zur Anordnung/Gestaltung des Freiraums geltenden qualitativen Beurteilungskriterien (§§ 13-18 SNV) werden insgesamt als sachgerecht begrüsst. In den vorgenannten Freiräumen sind die gestalterischen und ökologischen Anforderungen des Richtkonzepts wie vorgesehen umzusetzen. Dies gilt auch bei einer Überbauung in Etappen (§§ 18 und 27 SNV). Dazu gehören gemäss Richtkonzept auch Bäume, auch wenn sie nur schematisch dargestellt sind. Weiter ist der Verankerung eines harmonischen freiräumlichen Übergangs zu den benachbarten Gärten der angrenzenden Villen an der Parkstrasse 19 und 25, wie auch der Durchgrünung und Struktur des Quartiers entlang der Dammstrasse, noch zusätzlich Beachtung zu schenken. Die bisherige Planung wurde durch die Stadtbildkommission begleitet. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch bei den weiteren Planungsarbeiten erfolgt und somit die Ziele und Beurteilungskriterien des vorliegenden Gestaltungsplans eingehalten werden. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die Erschliessung für den motorisieren Verkehr erfolgt über die Damm- und die Römerstrasse. Die oberirdischen Parkplätze sind über die Parkstrasse zu erschliessen. Der Planperimeter verfügt über die beste öV1-Güteklasse A. Die angestrebte Nutzungsintensivierung bei gleichzeitigem (weitgehenden) Verzicht auf die Parkflächenerweiterung (die Anzahl der Parkplätze wird von aktuell 282 Parkplätzen auf 307 Parkplätze nur marginal erhöht) ist verkehrsplanerisch angezeigt und zweckmässig. Die Vorschriften zur Parkierung in § 22 SNV sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen für eine nachhaltige Mobilität. Aus städtebaulicher Sicht begrüsst wird auch § 22 Abs. 3 SNV, wonach spätestens mit dem Bau des Gebäudes W sämtliche Abstellplätze (Ausnahme Besucherparkplätze) in einer Tiefgarage zusammenzufassen sind. Gestützt auf § 23 SNV ist mit der ersten Neubauetappe ein Mobilitätskonzept für das ganze Areal zu erstellen. Die Ziele sind in § 1 SNV im Grundsatz festgelegt. Damit wird das an dieser zentralen Lage wichtige Thema der nachhaltigen Mobilität planungsrechtlich sachgerecht umgesetzt.
1
öffentlicher Verkehr
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Belange Fuss- und Radverkehr In den Zielsetzungen zum Gestaltungsplan wird unter anderem auch die Durchlässigkeit des Areals für Fussgänger genannt. Mit Ausnahme des Dammwegs werden keine konkreten Massnahmen grundeigentümerverbindlich festgelegt, sondern in § 21 SNV im Grundsatz geregelt. Eine Umsetzung des Fusswegnetzes auf Basis des Richtkonzepts ist in den nachgelagerten Planungsverfahren vorzusehen. Entlang des Dammwegs ist eine Fuss- und Velowegverbindung vorgesehen. Gemäss § 20 Abs. 1 SNV ist der Weg mit einer Mindestbreite von 2,50 m auszuführen. Das ist sachgerecht und wird begrüsst. Die kantonalen und kommunalen Vorgaben (Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute [VSS-Normen] SN 640 065 und SN 640 066) sichern eine ausreichende Anzahl hochwertiger Abstellplätze für Fahrräder (siehe § 22 Abs. 1 lit. a SNV). Speziell wird auf den vorgesehenen Fussweg entlang der Eisenbahnlinie (Dammweg) aufmerksam gemacht. Dieser sollte aus kantonaler Sicht ins Agglomerationsprogramm Aargau-Ost der 4. Generation aufgenommen werden. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Im Planungsbericht wird im Kapitel Lärm ausgeführt, dass das Gebiet als erschlossen zu betrachten ist und somit erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) überprüft werden muss. Diese Einschätzung wird geteilt. Mit den im Emissionsplan des Bundesamts für Verkehr (BAV) ausgewiesenen Emissionen von 73,7 dB(A) am Tag und 70,5 dB(A) in der Nacht für die südwestlich des Planungsgebiets befindlichen Eisenbahnstrecke Zürich—Brugg der SBB2 (DfA-Linie 710.0) ergeben sich bei der geplanten Nutzung der Gebäude (Büros, Personalrestaurants etc.) keine Probleme bezüglich Lärmschutz. Gemäss Planungsbericht erhöht sich die Gesamtzahl der Parkplätze von heute 282 auf maximal 307. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen von Art. 9 LSV bezüglich der Mehrbeanspruchung von bestehenden Verkehrsanlagen eingehalten werden. Umwelt/Energie Der Bereich Umwelt ist stufengerecht im Gestaltungsplan aufgenommen worden. Das im Baubewilligungsverfahren einzureichende Energie-/Umweltkonzept umfasst alle wichtigen Aspekte der Nachhaltigkeit (§ 26 Abs. 3 SNV). Dies wird unterstützt. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Richtkonzept Das Richtkonzept gilt als Grundlage für den Gestaltungsplan, es ist jedoch nicht grundeigentümerverbindlich. Es ist bei der Beurteilung im Konkurrenzverfahren beizuziehen und gilt im Baubewilligungsverfahren bei der Auslegung der Gestaltungsvorschriften (§ 2 Abs. 2 SNV). Dies ist sachgerecht.
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Schweizerische Bundesbahnen
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Anwendbares Recht Die Stadt Baden hat ihren allgemeinen Nutzungsplan an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Damit finden auf dem vorliegenden Gestaltungsplan die Bestimmungen der Bauverordnung (BauV) inklusive der Bestimmungen von Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) Anwendung.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1 Der Gestaltungsplan "Axpo-Areal", beschlossen vom Stadtrat Baden am 18 November 2019, wird genehmigt. 2 Die Abteilun
aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan Attiger egierungsrat
Verteiler • Stadtrat, Rathausgasse 1, 5401 Baden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Bildung, Kultur und Sport • Denkmalpflege BKS
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid —
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gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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