Gestaltungsplan Im Feld

Piano d'utilizzazione speciale · Jonen

Documento

Numero
21.432
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Jonen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
16 nov 2005
In vigore dal
3 mar 2022

Carta

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KANTON AARGAU

GEMEINDE JONEN

Kanten Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan „Im Feld" Teilgebiet Nordwest gern. § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Beschlossen vom Gemeinderat am 22.08.2005

Der Viceammann

chreiber

‚,—&B6atrice Koller

Arnold

uber

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

A. •

MoUerri%3 e4 200S-.

Der Staatsschreiber: PETER F. OSWALD DIPL. ARCHITEKT ETH/SIA

5620 Bremgarten, Zugerstrasse 14

BREMGARTEN + MURI Tel 056 / 633 37 33 Fax 056 / 633 37 75 [email protected]

KANTON AARGAU

GEMEINDE JONEN

Gestaltungsplan „Im Feld", Teilgebiet Nordwest SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck des Gestaltungsplans

Art. 1 Mit dem Gestaltungsplan „Im Feld" werden folgende Zwecke

verfolgt: • • • • •

Bestandteile des Gestaltungsplans

Art. 2

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: • • • •

Verhältnis zur Grundordnung

Die Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung Die Sicherstellung einer rationellen Erschliessung Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume Die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität Die Festlegung von Realisierungsetappen auf der Grundlage des Erschliessungsprogramms der Nutzungsplanung

Sondernutzungsvorschriften Situationsplan 1 : 500 Längenprofile Strassen Schematischer Schnitt

Art. 3

In Ergänzung zur BNO gilt § 21 BauG Abs. 3 ABauV. Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der kommunalen Bauordnung und des Bauzonenplanes. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung.

Perimeter

Art. 4 Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1 : 500

bezeichnete Gebiet.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Im Feld / Teilgebiet Nordwest", 8916 Jonen AG Ref. Nr. BDR0.04.135-1

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B. Bauweise und Gestaltung

Bauten und Grundmasse, Attikageschosse

Art. 5

Baufeld A:

Baufeld B:

EFH und Doppel-EFH, Regelbauweise. Auf den Parzellen 937 und 938 EFH und DoppelEFH, auch zusammengebaut und terrassiert, auch Geschosswohnungsbau; ein Gebäude darf maximal zwei Wohneinheiten nebeneinander aufweisen bzw. maximal vier Wohneinheiten pro Gebäude. wie A, jedoch zusätzlich zusammengebaut und terrassiert, auch Geschosswohnungsbau. Ein Gebäude darf maximal zwei Wohneinheiten nebeneinander aufweisen bzw. vier Wohneinheiten bei zwei Wohnungen pro Gebäudeteil.

Bauten im Baufeld A und B sind generell zweigeschossig, die maximale Gebäudehöhe beträgt 7.5 Meter. Attikageschosse sind im Baufeld A nicht erlaubt. Im Baufeld B sind Attikageschosse nur oberhalb der Mittelzone B zulässig und müssen lagemässig auf der hangseitigen Fassadenflucht platziert werden. Attikageschosse von Bauten auf Parz. 941 (Baufeld B), die in unmittelbarer Nachbarschaft zu Parz. 170 liegen, dürfen nicht länger als 2/3 der gesamten Fassadenlänge sein. Es darf zudem kein Sichtschutz erstellt werden, welcher die Sicht ab Parz. 170 stark beeinträchtigt. Baufeld C:

Ausnützungsziffer

Regelbauweise (gemäss BNO §5, §6). Dachformen gemäss BNO; die Firstrichtung der Hauptbaukörper muss hangparallel verlaufen.

Art. 6 Das verdichtete Bauen soll gefördert werden. Im gesamten

Gestaltungsplan-Perimeter beträgt die max. AZ = 0.7 (inkl. Bonus Arealüberbauung). Interne Ausnutzungsübertragungen von Baufeld A auf Baufeld B sind bei guter Gestaltung bis maximal 0.1 möglich (max. AZ = 0.8).

Gestaltung

Art. 7 Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten,

dass eine gute Gesamtwirkung entsteht und sie sich in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügen. Die Einpassung ist im Baugesuch aufzuzeigen. In den Baufeldern A und B sind Flachdächer oder sehr flach geneigte Dächer (maximale Neigung: 10°) vorzusehen. Nicht als Terrassen genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Im Feld / Teilgebiet Nordwest", 8916 Jonen AG Ref. Nr. BDR0.04.135-1

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Bau- und Strassenlinien, Untemiveaubaulinie

Art. 8 Die Baulinien entlang der Erschliessungsstrasse betragen für

Hauptbauten bergseits 5 m, talseits 2 m, für Kleinbauten und Unterniveaubauten bergseits 2 m; entlang der Zonengrenze für Hauptbauten 4 m, für Kleinbauten 2 m. Garagen, Abstellplätze und Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl eingehalten und die Parkierung ausserhalb des Strassenraums erfolgen kann. Die Unterniveaubaulinie ist mit der Baulinie für Kleinbauten kongruent.

Grenzabstände, Gebäudeabstände

Art. 9 Grenzabstände zwischen zwei Bauparzellen betragen 4 m, der

grosse Grenzabstand von 8 m ist aufgehoben. Durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag können Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG reduziert werden. Der minimale Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten beträgt 4m und ist in jedem Fall einzuhalten.

Mittelzone B

Art. 10 Innerhalb des Baufeldes B wird eine Mittelzone von minimal 4m

Breite ausgeschieden, die als halbprivater grüner Aussenraum definiert ist. Die genaue Lage ist projektabhängig verschiebbar. Die Mittelzone B muss von Hauptbauten frei gehalten und zurückhaltend bepflanzt werden. Hochstämmige Bäume sind in der Mittelzone B grundsätzlich nicht erwünscht, können bei gutem Gestaltungs- und Umgebungskonzept jedoch zur Bewilligung eingereicht werden.

Grünzone

Umgebungsgestaltung

Art. 11 Die Grünzone im nördlichen Teil des Gestaltungsplangebietes ist

als Niederhecke auszugestalten. Sie bildet einen charakteristischen Abschluss zum Wohngebiet, gliedert die Landschaft und beeinflusst die Grünraumgestaltung des Wohngebietes. In der Grünzone sind keine Haupt- oder Nebenbauten und auch keine Belagsflächen erlaubt.

Art. 12 Die Gärten sind mit standortheimischen Pflanzen zu gestalten. Auf

Nadelbäume ist zu verzichten. Es ist ein fliessend gestalteter Übergang von der Bauzone zum angrenzenden Kulturland anzustreben. Einzäunungen von Privatgrundstücken sind bis 2 m an die Zonengrenze erlaubt. Bei jedem Bauprojekt ist ein detaillierter Umgebungsplan vorzulegen.

Sondemutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Im Feld / Teilgebiet Nordwest", 8916 Jonen AG Ref. Nr. BDR0.04.135-1

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C. Erschliessung, Parkierung und Lärm

Erschliessung

5 altri articoli

Art. 13 Die Baubereiche der Baufelder A und 8 werden mit je einer neu zu

erstellenden Erschliessungsstrasse für Fussgänger und Fahrzeugverkehr ab Radmühlestrasse erschlossen. Am Ende der Erschliessungsstrasse ist eine Wendeanlage angeordnet. Die Ausgestaltung der Wendeanlagen haben orientierenden Charakter (Orientierungsinhalt) und sind nach dem konkreten Erschliessungsprojekt auszugestalten. Die Anlagen können auch in die Gebäudevorplätze integriert werden.

Anordnung der Parkierung

Art. 14 Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nach

Möglichkeit in die Baukörper zu integrieren. Diese Garagen sind so anzuordnen, dass aufgelockerte Garagefronten mit angemessener, dazwischen liegender Begrünung entstehen. Die Anordnung von Sammelgaragen in Form von unterirdischen Tiefgaragen ist erwünscht, sofern topografisch sinnvoll realisierbar, so etwa im östlichen Teil ab Erschliessungsstrasse 1. Garagenzufahrten können zugunsten einer optimalen Einpassung der Baukuben auch mit erhöhtem Gefälle erstellt werden. Besucherparkplätze können unter- oder oberirdisch realisiert werden. Auf den Parzellen 937 und 938 sind separate Garagen erlaubt.

Lärm

Fussgängerverbindung

Art. 15 Wohnbauten sind so zu konzipieren, dass keine lärmempfindlichen

Räume (vgl. Art. 2 Abs. 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV SR 814.41)) ausschliesslich Fenster in der Ostfassade aufweisen. Ausnahmen sind möglich, wenn anlässlich des Baugesuchs aufgezeigt wird, dass durch andere Massnahmen eine zusätzliche Hinderniswirkung von mindestens 4 dB (A) sicher gestellt ist.

Art. 16 Zwischen Erschliessungsstrasse 1 und 2 und Feldweg ist ein 1.5 m

breiter Weg als Fussgänger-Kurzverbindung geplant. Die präzise Lage dieses Wegs wird im späteren Bauprojekt fest gelegt. Als Abgrenzung zum Fussweg dürfen private Einfriedungen und Mauern bis 1.5 m Höhe an die Grenze gestellt werden.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Im Feld / Teilgebiet Nordwest", 8916 Jonen AG Ref. Nr. BDR0.04.135-1

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D. Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Änderung, Aufhebung

Art. 17 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den

Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

PETER F. OSWALD DIPL. ARCH. ETH/SIA. 5620 BREMGARTEN Beatrix Oswald Gilomen, dipl. Arch. ETH 1845 / 5620 Bremgarten, 12.10.2005

Sondernu1zungsvorschriften Gestaltungsplan „Im Feld / Teilgebiet Nordwest", 8916 Jonen AG Ref. Nr. BDR0.04.135-1

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Genehmigung

sem Hem *4KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRNjhvy

Datum Genehmigung: 03.03.2022

Versand:

07. März 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.432 Gemeinde Jonen; Gestaltungsplan Teiländerung "Im Feld" Teilgebiet Nordwest; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

8. November 2021

Mitwirkung und öffentliche Auflage

19. November 2021 bis 20. Dezember 2021

Beschluss Gemeinderat

10. Januar 2022

Eingereicht zur Genehmigung

28. Januar 2022

Ablauf der Beschwerdefrist

14. Februar 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 2. März 2004 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gemeinde liegt ein Baugesuch innerhalb des rechtskräftigen Gestaltungsplans "Im Feld" Teilgebiet Nordwest vor. Zwei Wohnbauten ragen über die Perimetergrenze des Gestaltungsplans hinaus. Der Verlauf des Gestaltungsplanperimeters sowie der Bereich des Baufelds B sollen minimal angepasst werden.

J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen102_AREOSR\20220225_bdv_21.432.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Jonen am 10. Januar 2022 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan Teiländerung "Im Feld" Teilgebiet Nordwest bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Dezember 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. November 2021 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.3 Kantonaler Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.4 Regionale Abstimmung Gemäss § 13 Abs. 1 BauG erlassen die Gemeinden Nutzungspläne, die regional abgestimmt sind. Die vorliegende Teiländerung des Gestaltungsplans hat keine regionalen Auswirkungen. 4.5 Teiländerung Gestaltungsplan Die Parzellierung innerhalb des rechtskräftigen Gestaltungsplans erfolgte teilweise nicht in Abstimmung mit der Perimetergrenze des Gestaltungsplans. Teilflächen der Parzellen 1087, 1088 und 1089 im Umfang von 75 m2 ragen in den Planungsperimeter des im Entwurf vorliegenden Gestaltungsplans "Im Feld" Teilgebiet Nordost hinein. Diese Teilfläche soll nun dem Gestaltungsplan "Im Feld" Teilgebiet Nordwest zugeschlagen werden. Im Gegenzug soll eine Fläche von 364 m2 des rechtskräftigen Gestaltungsplans an den im Entwurf vorliegenden Gestaltungsplan "Im Feld" Teilgebiet Nordost abgetreten werden. Die Auswirkungen des geplanten Landabtausches auf den rechtskräftigen Gestaltungsplan "Im Feld" Teilgebiet Nordwest wurden untersucht. Es wird festgestellt, dass die maximal zulässige Ausnützung auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Perinneteranpassung bei weitem nicht ausgeschöpft wird (Planungsbericht, Kapitel 4.1). Der im Entwurf vorliegende Gestaltungsplan "Im Feld" Teilgebiet Nordost wurde abschliessend vorgeprüft und ist bereits öffentlich aufgelegen. Die vorliegende Änderung bedingt den Nachvollzug in 2 von 4

diesem Planungsentwurf. Die materiellen Auswirkungen des geplanten Landabtausches, auf den im Entwurf vorliegenden Gestaltungsplan, werden als geringfügig erachtet (Planungsbericht, Kapitel 4.2). Im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung ist vorgesehen, für das Areal "Im Feld" Teilgebiet Nordost anstelle der Sondernutzungsplanpflicht die Gestaltungsplanpflicht festzulegen. Die Planung ist bereits öffentlich aufgelegen. Die Änderung des Perimeters mit Gestaltungsplanpflicht soll noch vor der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung angepasst werden. Dies ist sachgerecht. Die geplante Änderung des Planungsperimeters tangiert keine übergeordneten Interessen. 4.5.1 Sondern utzungsvorschriften (SNV) Im Rahmen der vorliegenden Teiländerung erfolgt keine Anpassung der SNV.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Teiländerung "Im Feld" Teilgebiet Nordwest, beschlossen vom Gemeinderat Jonen am 10. Januar 2022, wird genehmigt. 2. De Abtetlun Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

tephan Attig egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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