Gestaltungsplan Ruetig
Piano d'utilizzazione speciale · Jonen
Documento
- Numero
- 2008-000216
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Jonen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 20 feb 2008
- In vigore dal
- 20 feb 2008
Carta
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GEMEINDE
J ONEN
KANTON
GESTALTUNGSPLAN
AARGAU
"RUETIG"
GEMÄSS §21 BAUG
SONERNUTZUNGS VORSCHRIFTEN WEITERE BESTANDTEILE GENEHMIGUNGSINHALT GESTALTUNGSPLAN: SITUATIONSPLAN
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
1:500
Abteilung Raumentwicklung
OTHMAR BRai ARCH. HTL HÄDERLISTRASSE14 8964 FRIBLISBERG
TEL: 056/648 70 30 FAX 056/648 70 37 WFAIREM-ARDITEKTIACH
MITWIRKUNGSBERICHT vom:
29. JUNI 2007
VORPRÜFUNGSBERICHT VOM:
26. FEBRUAR 2007
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM:
16. MÄRZ 2007
BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM:
2. JULI 2007
REVIDIERT: 29.06.2007
BIS:
DATUM: 31.01.2007
16. APRIL 2007
DER GEMEINDEAMMANN:
GENEHMIGUNGSVERMERK:
Genehmigung Aarau, den Zo .Vrt
. Regierungsrat 2ooa Der Staatsschreiber:
/
4-
Gemeinde Jonen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan
„Ruetig"
Sondernutzungsvorschriften
I. Allgemeine Bestimmungen Ingress
Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 25 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993, den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Mit dem Gestaltungsplan „Ruetig" werden folgende Zwecke verfolgt: Die Abstimmung der Überbauung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung Die Sicherstellung einer rationellen Erschliessung Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume Die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: -
Sondernutzungsvorschriften Situationsplan 1:500
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der kommunalen Bauordnung und des Bauzonenplanes. 2
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsgesetzgebung.
Art. 4 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.
II. Bauweise und Gestaltung
Art. 5 i
Baufeld 1:
Nur Einfamilienhäuser oder Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung sind gestattet.
2
Als Dachform sind ausschliesslich Satteldächer mit einer Dachneigung von 300-400 erlaubt. 3
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Klein- und Anbauten sowie Garagenbauten. Die Firstrichtung der Hauptbaukörper muss hangparallel verlaufen, Lukarnen, Kreuzfirste und Gauben sind möglich. Nicht erlaubt sind Krüppelwalmdächer. Gebäudehöhe 7.00m Firsthöhe 10.00m 5
Die Anzahl Vollgeschosse gemäss BNO ist aufgehoben.
6
Garagenbauten sind erlaubt, als Dachform sind Flachdächer vorgeschrieben, die max. Gebäudehöhe beträgt 4.00m.
7
Der Gebäudeabstand muss min. 8m betragen. Der Gebäudeabstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden. Arealüberbauungen sind nicht zulässig.
Art. 6 i
Baufeld 2:
Nur Ein -und Doppeleinfamilienhäuser sind zulässig.
2
Als Dachform sind ausschliesslich Satteldächer mit einer Dachneigung von 30 0 - 400 erlaubt. 5
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Klein- und Anbauten.
Die Firstrichtung der Hauptbaukörper muss hangparallel verlaufen. Lukarnen, Kreuzfirste und Gauben sind möglich. Nicht erlaubt sind Krüppelwalmdächer. Gebäudehöhe 7.00m Firsthöhe 10.00m 6Die Anzahl Vollgeschosse gemäss BNO ist aufgehoben. 6Die Garagenbauten sind unterirdisch, erdüberdeckt oder mit begehbarem Flachdach zu erstellen. 7
Der Gebäudeabstand muss min. 8m betragen. Der Gebäudeabstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden. 8
Arealüberbauungen sind nicht zulässig.
Art. 7
Baufeld 3:
1Reiheneinfamilienhäuser sind erlaubt. 2
Als Dachform sind Flach- oder Pultdächer bis 5° Neigung mit extensiver Begrünung erlaubt. Die Firstrichtung muss hangparallel verlaufen. 3Attikageschosse sind nicht erlaubt. 4Die Gebäudehöhe beträgt 7.50m 6Die Anzahl Vollgeschosse gemäss BNO ist aufgehoben. 6
Garagenbauten sind erlaubt, als Dachform sind Flachdächer vorgeschrieben, die max. Gebäudehöhe beträgt 4.00m.
Art. 8
Baufeld 4:
i
Reiheneinfamilienhäuser sind erlaubt.
2Als Dachform sind Flach- oder Pultdächer bis 5° Neigung mit extensiver Begrünung erlaubt. Die Firstrichtung muss hangparallel verlaufen. 3
Attikageschosse sind nicht erlaubt.
4
Die Gebäudehöhe beträgt 7.50m
5
Die Anzahl Vollgeschosse gemäss BNO ist aufgehoben.
6
Die Garagenbauten sind unterirdisch, erdüberdeckt oder mit begehbarem Flachdach zu erstellen.
Art. 9
Baufeld 5:
'Reiheneinfamilienhäuser sind erlaubt. Als Dachform sind Flach- oder Pultdächer bis 5 0 Neigung mit extensiver Begrünung erlaubt. Die Firstrichtung muss hangparallel verlaufen. 2
3Attikageschosse sind nicht erlaubt. 4Die Gebäudehöhe beträgt 7.00m 5Die Anzahl Vollgeschosse gemäss BNO ist aufgehoben. 6
Garagenbauten sind erlaubt. Als Dachform sind Flachdächer vorgeschrieben, die max. Gebäudehöhe beträgt 4.00m.
Art. 10 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer beträgt: Baufeld 1, 2 AZ 0.45 Baufeld 3, 4, 5 AZ 0.50 Eine interne Ausnützungszifferübertragung von benachbarten Parzellen (Baufeld 3, 4, 5) bis max. 0.1 ist erlaubt.
Art. 11 Gestaltung
1 Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht und die sich in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügen. 2Die Einpassung ist im Baugesuch aufzuzeigen.
Art. 12 Grenzabstände
Gebäudeabstände
Der kleine Grenzabstand beträgt 4m, der grosse 6m. Durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag können Grenzabstände gemäss § 47 Abs. 2 BauG reduziert werden. (Ohne Baufeld 1 und 2) 2
3
Hochbauten in den Baufeldern 1,3 und 4 dürfen direkt an die Grünzonengrenze gebaut werden.
10 altri articoli
Art. 13 Gestaltung des
Aussenraums
Die Gärten sind mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. 2 Auf Nadelbäume ist zu verzichten. 3Es ist ein fliessender Übergang von der Bauzone zum angrenzenden Kulturland anzustreben. 4 Das Erstellen von Einzäunungen direkt auf die Grenze ist unzulässig. 5 Zusammen mit jedem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan über die Freiraumgestaltung und Bepflanzung einzureichen. 6 Stützmauern dürfen eine max. Höhe von 1.50m nicht überschreiten und sind in Beton auszuführen.
Art. 14 Grünbereiche
'Zwischen den Baufeldern werden Grünbereiche ausgeschieden. Diese Bereiche müssen von Hauptbauten freigehalten werden. 2
Der Grünbereich zwischen dem Baufeld 1 und 2 beträgt 10.00m.
3
Der Grünbereich zwischen dem Baufeld 3 und 4 beträgt 8.00m
Art. 15 Grünzone
Auf der Parzelle 952 dürfen keine Bauteile (Lichtschächte, Sonnenstoren, Dachvorsprünge, usw.) die Grünzonengrenze überragen.
Art. 16 Bruchsteinmauer
Die bestehende Bruchsteinmauer entlang der Holzgasse soll abgetragen und an ihrer ungefähren Lage als Trockensteinmauer wiedererstellt werden, so dass die Sichtzonen nicht beeinträchtigt werden.
III Erschliessung und Parkierung
Art. 17 Erschliessung
'Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Holzgasse und Ruetigstrasse mit einer Endausbaubreite von 5.00m. 2
Entlang der Holzgasse wird auf der nördlichen Strassenseite ein Trottoir von 1.50m ab der Weingasse K262 bis zur Ruetigstrasse ausgeschieden. 3
Neu zu erstellen sind die Wohnstrassen I +11 mit je 3.50 m Breite. Damit das Kreuzen zweier Personenwagen möglich ist, soll die Wohnstrasse örtliche Ausweitungen aufweisen. 4Die Wohnstrasse hat sich wo möglich der Topographie anzupassen. 5
Als Wendemöglichkeit ist eine Wendeanlage für Personenwagen am Ende der Wohnstrasse zu erstellen.
Art. 18 Anordnung der
Parkierung
1Die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nach Möglichkeit in unterirdischen Sammelgaragen zu erstellen. 2
Die Garagen sind so anzuordnen, dass aufgelockerte Garagenfronten mit angemessener, dazwischenliegender Begrünungen entstehen.
3
Garagenzufahrten können zugunsten einer optimalen Einpassung der Baukuben auf den ersten 5 Metern ein erhöhtes Gefälle von max. 8% aufweisen. 4
Carports, Abstellplätze und Garagen dürfen in die für die Wohnstrassen bestimmten Flächen und bis 1.00m an den Fahrbahnrand erstellt werden.
5
Besucherparkplätze können unter- oder oberirdisch realisiert werden.
Art. 19 Lärm
Für die Baufelder 3, 4 und 5 wird eine Ausnahme im Sinne von Art. 30 LSV gewährt.
Art. 20 Elektroanlage
Im Bereich der Wohnstrasse 1+11 sowie an der Ruetigstrasse ist je ein Verteilkasten vorgesehen.
Art. 21 Fussgängerverbindung
1 Der bestehende Fussweg vom Dorfkern soll bis zur Ruetigstrasse weitergeführt werden. 2 Der Fussweg ist min. 1.20 m breit zu erstellen. 3 Die genaue Lage wird im Bauprojekt bestimmt. 4 Hecken und Zäune dürfen bis 1.20m Höhe an den Fussweg gestellt werden. Höhere Hecken und Zäune müssen um ihre Mehrhöhe vom Fussweg zurückspringen.
IV Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten,
Änderung, Aufhebung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie des Erlasses.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
20. Februar 2008
Nr. 2008-000216
Gemeinde Jonen; Gestaltungsplan "Ruetig"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. Juni 2007 26. Februar 2007 16. März bis 16. April 2007 2. Juli 2007 12. Juli 2007 30. Juli 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Darin werden Anpassungen am westlich gelegenen Baufeld Nr. 5 verlangt. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. Aus dem Beschwerdeentscheid ergibt sich keine Änderung der Vorlage. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 2. März 2004. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Planungsgebiet "Ruetig" im Südosten der Gemeinde Jonen liegt in der Wohnzone W2A sowie in der Grünzone. Es ist mit einer Sondernutzungsplanungspflicht überlagert und umfasst eine Fläche von ca. 1.8 ha. Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt, die Voraussetzungen für eine situationsgerechte Erschliessung und eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Überbauung zu schaffen.
Versand: 28. Februar 2008
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan "Ruetig", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Beim Areal handelt es sich um einen exponierten, zumeist regelmässig gegen den Dorfkern abfallenden Hang. Eine künftige Bebauung in diesem Gebiet wird von Westen als Hintergrund zur alten Dorfbebauung wahrgenommen. Die Festlegungen im Gestaltungsplan "Ruetig" sind sachgerecht und stehen den übergeordneten planungsrechtlichen Anforderungen nicht entgegen. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die Voraussetzungen für eine ansprechende Einpassung der Neuüberbauung in die topografische und ortsbauliche Situation sowie für eine gute Wohnqualität geschaffen. Das Erschliessungskonzept ist gestützt auf die topografische Ausgangssituation situationsgerecht. Die Gemeinde und die Grundeigentümer sind eingeladen, im Rahmen der Bauprojektierung die Erstellung einer Tiefgarage zu prüfen. Entsprechend der Lärmbelastung seitens der Kantonsstrasse ist im Planperimeter jener Bereich punktiert dargestellt, in welchem die Planungswerte nicht sicher eingehalten sind (ca. bis 75 m parallel zur Kantonsstrassenachse). Dieser Bereich ist in der Legende des Genehmigungsinhalts als "kleine Teile im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG" bezeichnet. Diese Regelung ist gemäss Umweltschutzgesetzgebung zulässig (untergeordnete Ausnahme) und der vorliegenden Situation angemessen. Zwischen den Baufeldern 1 und 2 beziehungsweise 3 und 4 wird zur Auflockerung der künftigen Bebauung je ein Grüngürtel festgelegt. Es handelt sich aus raumplanerischer Sicht um eine angemessene Massnahme. Die Sondernutzungsvorschriften regeln nebst der Erschliessung im Wesentlichen die Bauweise, die Gestaltung der Bauten und der Aussenräume sowie die Parkierung. Sie sind mit der Anforderung des übergeordneten Rechts vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Ruetig" der Gemeinde Jonen vom 2. Juli 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhausstrasse 3, 8916 Jonen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
-4-
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: