Bauzonenplan Arbeitszone Rütene
Piano d'utilizzazione · Brugg · Abrogato il 24 mar 2021
Documento
- Numero
- 2018-000139
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Brugg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 14 feb 2018
- In vigore dal
- 14 feb 2018
- Abrogato
- 24 mar 2021
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Testo
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 14. Februar 2018
Versand: 21. Februar 2018
Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-000139 Gemeinde Brugg; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teilrevisionen Arbeitszone "Rütene"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Einwohnerrat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
27. Oktober 2014 2. Mai 2014 bis 2. Juni 2014 24. November 2014 bis 23. Dezember 2014 24. Juni 2016 2. August 2016 21. Oktober 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. Die Verzögerungen im Genehmigungsverfahren sind auf die zwingend notwendige Verfahrenskoordination mit dem Strassenprojekt Südwestumfahrung Brugg zurückzuführen (vgl. Ziffer 3.2), welches mit Beschwerden beim Verwaltungsgericht hängig war. Das Verwaltungsgericht hat am 7. Dezember 2017 die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (gestützt auf die Gutheissung einer Projektänderung, welche am 20. November 2017 in Rechtskraft erwachsen ist). 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Einwohnerrat Brugg am 24. Juni 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Arbeitszone "Rütene" • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Arbeitszone "Rütene"
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. September 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Südwestumfahrung Brugg/Windisch ist im kantonalen Richtplan festgesetzt. Das Projekt mit Kreditantrag hat der Grosse Rat im März 2013 beschlossen. Das Aargauer Stimmvolk hat diesen Beschluss am 9. Juni 2013 bestätigt. Das Strassenbauprojekt "K 128 Südwestumfahrung Brugg" bedingt eine Teilrevision der Nutzungsplanung, da bisher zusammenhängende Flächen durchschnitten werden und ein Flächenaustausch (Wald, Bauzone) zweckmässig ist. Mit der Südwestumfahrung wird die Attraktivität des Areals Rütene zunehmen. Der verbesserte Anschluss an das Autobahnkreuz Birrfeld bietet die Chance, die von der Stadt Brugg angestrebten Nutzungen (Firmen mit grosser Wertschöpfung und Innovation [Hightech-Strategie]) zu fördern, um das Standortpotenzial möglichst gut zu nutzen und zu sichern. Bei der Erarbeitung des räumlichen Entwicklungskonzepts (RELB) von Brugg/Windisch wurde eine Nutzungsüberprüfung vorgeschlagen. Mit der vorliegenden Teiländerung des Zonenplans soll deshalb gleichzeitig eine zukunftsgerichtete, auf den kantonalen Richtplan abgestimmte Nutzung des Areals sichergestellt werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 27. Oktober 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die bisherige Arbeitszone Ar2 wird neu einer speziellen Arbeitszone "Rütene" zugewiesen. Die Festlegung der Zonen und deren Abgrenzung erfolgt in Abstimmung mit dem Projekt "K 128 Südwestumfahrung Brugg". 2.4 Nutzungsplan Kulturland Die Teiländerung tangiert nur unwesentliche Flächen im Kulturland im Zusammenhang mit der Abstimmung mit der Südwestumfahrung. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Zonenvorschriften für die neu geschaffene Arbeitszone "Rütene" werden auf die angestrebte Zielsetzung ausgerichtet. In der Arbeitszone "Rütene" sind gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungen erlaubt. Neuansiedlungen sowie Neubauten und Neuanlagen müssen mehrheitlich eine hohe Wertschöpfung oder Innovation aufweisen, welche einen Beitrag zur Stärkung des Bildungs- und Forschungsstandorts Brugg-Windisch leisten können. Die Zonenvorschriften enthalten auch Rahmenbedingungen zur Bauhöhe, bezüglich Grünfläche, Energienutzung sowie auch Vorgaben zum Umgang mit der Mobilität. Auch die landschaftliche und siedlungsplanerische Einbettung wird geregelt.
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Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Verfahrenskoordination Mit dem Strassenbauprojekt "K 128 Südwestumfahrung Brugg" ergeben sich Anpassungen an der Nutzungsplanung in den Gemeinden Brugg und Windisch. Das Strassenbauprojekt und die Anpassungen der Nutzungspläne von Brugg und Windisch stehen in einem engen Zusammenhang und wurden formell und materiell koordiniert. Das Strassenprojekt mit den Rodungsplänen sowie der nachgeführte Waldgrenzenplan mit dem Bericht der Abteilung Wald wurden zeitgleich mit der Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt. Das Strassenbauprojekt ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Die Teiländerung der Zonenplanung berücksichtigt den Neubau der K 128 (mit Rodung und Anpassung des Waldgrenzenplans). Sie kann daher vorbehaltlos genehmigt werden. 3.3 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Teiländerungen der Zonenpläne in Brugg und Windisch werden als Gesamtpaket zur Genehmigung beantragt. Sie enthalten entsprechend dem am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Raumplanungsgesetz eine flächengleiche Kompensation des Siedlungsgebiets beziehungsweise der Bauzonen im Sinne des Richtplankapitels S 1.2. Im Planungsbericht (Abschnitt 3.3) sind die Aus- und Einzonungsflächen gesamthaft dargestellt. Das Siedlungsgebiet wird um 0,1 ha reduziert. Die Vorgaben des Raumplanungsgesetzes und des Richtplankapitels S 1.2 (Siedlungsgebiet) sind eingehalten. Gemäss Richtplan (Kapitel S 1.3) ist Brugg-Windisch West ein Entwicklungsschwerpunkt (ESP) mit Vorrangnutzung produzierende und verarbeitende Nutzung (PVN; vgl. Richtplankapitel S 1.3, Planungsanweisung 1). Die Vorrangnutzungen zeigen das kantonale Interesse an den zukünftigen Nutzungen der Entwicklungsschwerpunkte. Von den Vorrangnutzungen kann abgewichen werden, soweit die Eignung für andere, regional abgestimmte Nutzungen nachgewiesen wird und die kantonalen Interessen berücksichtigt werden (Richtplankapitel S 1.3, Beschlüsse 1.4 und 1.5). BruggWindisch gilt zudem als Vorzugsgebiet Spitzentechnologie. Die Nutzung der Bauzonen ist auf diese Entwicklungsziele abzustimmen (Richtplankapitel S 1.3, Beschluss 2.1). Das Vorzugsgebiet Spitzentechnologie bezieht sich vorab (aber nicht ausschliesslich) auf den Substandort Vision Mitte. Die Gemeinden haben gemäss Richtplan einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung dieser Richtplanvorgabe. Beim Entscheid über die grundeigentumsverbindliche Umsetzung der anzustrebenden PVN- und Spitzentechnologie-Nutzungen sind die örtlichen, konkreten Bedürfnisse und Interessen sowie die tatsächlichen räumlichen Rahmenbedingungen (Verkehr, Erschliessung, Immissionen, Umwelt usw.) zu berücksichtigen. Die Gemeinden führen an, dass sich mit der Realisierung der Südwestumfahrung und den aktuellen Zielsetzungen von Brugg und Windisch (RELB) eine veränderte Ausgangslage ergibt. Dies soll genutzt werden, indem mittel- bis langfristig Nutzungen mit hoher Wertschöpfung und Innovation angesiedelt werden sollen, um so den Wirtschaftsstandort Brugg-Windisch zu stärken und Synergien zum bestehenden Bildungs- und Forschungsstandort nutzen zu können.
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Die neu definierte, gemeindeübergreifende Arbeitszone Rütene umfasst 17,15 ha in Brugg und 3,09 ha in Windisch. Die neuen Zonenbestimmungen sollen vor allem bei Neuansiedlungen Nutzungen mit hoher Wertschöpfung oder Innovation sichern und lassen Dienstleistungen zu. Für ansässige Unternehmen bestehen ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten. Die getroffene Lösung liegt aus planerischer Sicht im Anordnungsspielraum des Richtplans. 3.4 Regionale Abstimmung Gemäss § 13 Abs. 1 BauG sind Nutzungspläne regional abzustimmen. Der Regionalplanungsverband (Repla) Brugg Regio hat mit Brief vom 23. Mai 2014 zur Teilrevision Stellung genommen. Zusammenfassend begrüsst Brugg Regio die vorgesehene Anpassung der Nutzungsplanung für das Areal Rütene, sieht jedoch einen Widerspruch zu den Vorrangnutzungen gemäss Richtplankapitel S 1.3. Der Standort eigne sich aufgrund seiner Lage auch für dichtere, arbeitsplatzintensivere Nutzungen, weshalb im Rahmen der nächsten Richtplanüberarbeitung eine Anpassung angeregt werde. Voraussetzung für arbeitsplatzintensive Nutzungen sei eine gute Erschliessung. Für den motorisierten Individualverkehr (MIV) sei dies mit der geplanten Südwestumfahrung gegeben. Die bestehende ÖV-Anbindung sei aber noch ungenügend. Arbeitsplatzintensive Nutzungen sollen erst mit der schrittweisen Verbesserung der Anbindung an den öffentlichen Verkehr weiter verfolgt werden. Die Vorschriften werden im Wesentlichen begrüsst. Zur Sicherstellung einer Mindestdichte beziehungsweise Mindestausnutzung werden weitergehende Vorschriften angeregt, so etwa eine Mindestzahl von realisierenden nutzbaren Geschossen oder eine Mindestgebäudehöhe. Brugg Regio begrüsst die Gestaltungsplanpflicht. Angesichts der Grösse des Areals kann eine Vertiefung der Überlegungen zur Gesamtentwicklung in diesem Verfahren weiterverfolgt werden. 3.5 Nutzungsplan Siedlung 3.5.1 Bauzonengrösse/Bauzonenkapazität Die Grösse und die Abgrenzung der Bauzone bleiben insgesamt weitgehend unverändert. Die Umzonungen haben zumindest in Bezug zur Wohnbevölkerung keine Auswirkungen. 3.5.2 Bauzonenabgrenzung (Ein-/Auszonungen)/Bauzonenbilanz Das Siedlungsgebiet in den Gemeinden Windisch und Brugg wird insgesamt um 0,1 ha reduziert. In der Gemeinde Windisch werden innerhalb des Siedlungsgebiets liegende Naturschutzzonen (0,36 ha) neu der Arbeitszone "Rütene" zugewiesen. Vom Siedlungsgebiet wird neu eine Fläche von 0,21 ha der Naturschutzzone zugewiesen. Damit vergrössert sich das Siedlungsgebiet von Windisch um 0,15 ha, im Gegenzug wird das Siedlungsgebiet der Stadt Brugg um 0,25 ha verkleinert. 3.5.3 Siedlungsqualität Die geplante teilweise Umstrukturierung bedingt, dass eine gesamthaft gute Überbauungs- und Freiraumqualität gesichert werden kann. Insbesondere Hightech-Nutzungen haben meist hohe Ansprüche an die städtebauliche Gesamtqualität. Eine qualitätsvolle Überbauung soll mit § 25a Abs. 4, 6, 9 und 10 2.5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) erreicht werden. Im Gebiet sind Bauten bis zu einer Höhe von 370 m.ü.M., auf der Parzelle 2379 bis auf 381 m.ü.M. möglich. Es ist sinnvoll, das Gebiet mit einer möglichst hohen Dichte zu entwickeln. Die Qualitätsvorgaben in den Absätzen 9 und 10 sind im Grundsatz sachgerecht und zielführend. Die in Absatz 6 festgelegte Grünflächenziffer und die Anforderung, ab 20 Parkfelder eine mehrgeschossige Parkierung oder eine unterirdische Parkierung zu erstellen, unterstützen die Qualitätskriterien. Zweckmässig ist insbesondere, dass der Gemeinderat Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf Übereinstimmung mit den qualitativen Bestimmungen überprüfen kann (§ 25a, Abs. 10 BNO). 4 von 9
Damit bei einer solchen Dichte über das gesamte Gebiet ein hochwertiges Arbeitsquartier entsteht, sind die städtebaulichen Prinzipien (Bebauungsstruktur, Freiräume, attraktive Verbindungen für Fussgänger und Velofahrer etc.) möglichst frühzeitig mit einem Konzept zu konkretisieren. Auf der Basis dieses Konzepts können Gestaltungspläne, wie sie Absatz 11 fordert, auch über Teilgebiete erarbeitet werden. 3.5.4 Ökologische Ausgleichsmassnahmen Bezüglich ökologischen Ausgleichsmassnahmen muss zwischen den Massnahmen im direkten Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt und den ökologischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Nutzungsintensivierung in der Arbeitsplatzzone unterschieden werden. Die ersten sind integrierender Bestandteil des Strassenbauprojekts und werden auch in diesem Verfahren verbindlich umgesetzt. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen im Zusammenhang mit der Aufzonung werden im Planungsbericht Seite 10 beschrieben. Die geforderten Grünflächen dienen einerseits der Eingliederung ins Siedlungsgefüge. Sie sollen zudem einen wesentlichen Beitrag für attraktiv gestaltete Freiräume leisten. In der Regel soll die Hälfte dem ökologischen Ausgleich dienen. Dies ist sachgerecht. 3.5.5 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Gestützt auf § 13 Abs. 2 BauG und § 4 Abs. 2 Bauverordnung (BauV) ist bei Umzonungen die Siedlungs- und die Verkehrsentwicklung aufeinander abzustimmen. Die Gemeinde nimmt dazu im Kapitel 3.5 des Planungsberichts ausführlich Stellung. Die im Zonenplan eingetragene Linienführung entspricht dem Projekt Südwestumfahrung. Mit dessen Realisierung werden zusätzliche Kapazitäten für den MIV geschaffen und der induzierte Verkehr wird von den Ortszentren soweit möglich ferngehalten. Die vorgesehenen Anschlüsse der Arbeitszone Rütene an das übergeordnete Strassennetz bilden die Zufahrten für eine spätere Erschliessung des Areals. Die Feinerschliessung wird im Rahmen der Gestaltungspläne verbindlich festgelegt (Abs. 11 BNO-Bestimmungen). Verkehrsplanerisch zeichnet sich der Perimeter durch die gute strassenseitige Anbindung ans nationale Verkehrsnetz und die weitgehend nicht vorhandene ÖV-Erschliessung aus. Mit der geplanten Umstrukturierung wird der Verkehr zunehmen. Namentlich bei Neuansiedlungen und grösseren Umnutzungen stellt sich die Frage nach dem Umgang mit dem zusätzlichen induzierten Verkehr. Vorerst sehen die Gemeinden keine konkreten Massnahmen zur verbesserten ÖV-Anbindung vor. Je nach Intensität und örtlicher Verteilung künftiger arbeitsplatzintensiver Nutzungen sind aber verschiedene Verbesserungen denkbar und anzustreben wie zum Beispiel weitere Haltestellen auf den bestehenden Buslinien, eine Verlegung bestehender oder neue Buslinien. Aufgrund der Lage und der Nähe zum Bahnhof Brugg besteht ein grosses Potenzial, einen Teil des zusätzlichen Verkehrs durch den Fuss- und Radverkehr abzudecken. In den neuen Zonenvorschriften wird deshalb in Absatz 8 der BNO-Bestimmungen ein Mobilitätskonzept bei Bauvorhaben mit mehr als 50 neuen Arbeitsplätzen vorgeschrieben. Dieses muss die grösstmögliche Verlagerung auf den öffentlichen Verkehr oder den Fuss- und Radverkehr aufzeigen. Die Anzahl der Parkplätze ist auf das Mobilitätskonzept abzustimmen. Der Gemeinderat kann eine angemessene Reduktion der Anzahl Parkplätze verlangen. Dies ist gestützt auf § 55 Abs. 4 BauG möglich und sachgerecht. Situationsgerecht sind der Ausschluss reiner Logistik- und Dienstleistungsbetriebe sowie die Beschränkung von Verkaufsnutzungen auf 300 m 2 pro Betrieb und nur im Zusammenhang mit der bestehenden Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort. Hier besteht mittel- beziehungsweise langfristig Handlungsbedarf.
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Ein Grossteil des Areals ist bereits genutzt und wird mittelfristig kaum grössere Veränderungen erfahren. Kurz- bis mittelfristig dürfte der induzierte Verkehr relativ klein sein. Der Umstrukturierungsprozess wird erst längerfristig Wirkung zeigen. Je nach Zeitpunkt, Art und Dimensionierung der Projekte wird mit unterschiedlichen Mobilitätsansprüchen zu rechnen sein. Daher ist es zum heutigen Zeitpunkt weder möglich noch notwendig, sämtliche verkehrsseitigen Massnahmen, wie sie in einem langfristigen Endzustand erforderlich sein könnten, bereits jetzt verbindlich festzulegen. Die bessere verkehrliche Anbindung (ÖV/Fuss- und Radverkehr) kann in den nachfolgenden Verfahren geprüft und planerisch sichergestellt werden. Die Gestaltungsplanpflicht (Absatz 11 BNO) unterstützt die schrittweise Umsetzung dieser Anforderung (vgl. auch Vorgaben gemäss § 13 Abs. 2bis und 32 BauG). 3.5.6 Wirtschaftliche Entwicklungsschwerpunkte (ESP) von überkommunaler Bedeutung Die Nutzung hat sich an den Richtplanvorgaben zu orientieren (vgl. Kapitel 3.1). Die gemeindeübergreifende Aufwertung der Arbeitszone mittels Anpassung der Nutzungsvorgaben und Konkretisierung der Rahmenbedingungen (§ 25a BNO Brugg; § 17a BNO Windisch) kommt dem kantonalen Richtplan entgegen. Gemäss ESP (Richtplan) und dessen Anforderungen an die Arbeitszone muss das Schwergewicht bei der Produktion und Verarbeitung liegen. Dass bei Neuansiedlung von Betrieben eine hohe Wertschöpfung oder Innovation Voraussetzung ist, liegt im Ermessen der Gemeinde und unterstützt auch die kantonalen Bestrebungen. Eine personenintensive Nutzung erfordert jedoch eine bessere ÖVErschliessung. Ein gewisser Anteil an (produktionsbezogener) Dienstleistungsnutzung ist durchaus mit dem Richtplan vereinbar und verkehrlich lösbar. Reine Dienstleistungsbetriebe (zum Beispiel grosse Büronutzungen) in grösserem Umfang können jedoch eine Arbeitsplatzdichte generieren, die an diesem Standort aus kantonaler Sicht kritisch beurteilt wird. Grössere Vorhaben sind an einen Gestaltungsplan gebunden (§ 17a Abs. 11 BNO). In diesem Verfahren müssen die verkehrlichen Auswirkungen zur beabsichtigten Nutzung geklärt werden (§ 32 BauG). 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Wald Waldgrenzenplan Das Strassenprojekt "K 128 Südwestumfahrung" mit den Rodungsplänen und den nachgeführten Waldgrenzenplänen sowie die Teiländerungen zur Nutzungsplanung sind öffentlich aufgelegen. Das Strassenprojekt "K 128 Südwestumfahrung" mit den Rodungsplänen und den nachgeführten Waldgrenzenplänen ist inzwischen rechtskräftig. 3.6.2 Umweltschutz Lärm Die Umzonung von Bauzonen gilt nach Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen. Somit muss die Einhaltung von Art. 29 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht überprüft werden. Im Rahmen der nachfolgenden Gestaltungspläne muss die Einhaltung der Anforderungen von Art. 30 LSV sichergestellt werden. Dieser regelt die Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten. Dabei sind die Planungswerte die massgebenden Grenzwerte.
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Störfallvorsorge Gemäss der Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" vom Oktober 2013 (https://www.are.admin.ch>medien-und-publikationen>publikationen>strategie-und-planung> planungshilfe-koordination-raumplanung-und-stoerfallvorsorge.html) befindet sich die Arbeitszone "Rütene" im Konsultationsbereich (= 100 m) der Chemia Brugg AG. Die Chemia Brugg AG hat im Jahre 2000 eine Risikoermittlung (RE) nach Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) erstellt, die im September 2011 durch das Ingenieurunternehmen Basler & Hofmann AG, Zürich, einschliesslich Risikosituation aktualisiert wurde. In Kapitel 5 der aktualisierten Beurteilung des Kurzberichts (19. April 2012) "Schlussfolgerungen und weiteres Vorgehen" wurde unter anderem festgehalten, dass "… die Annahme nach wie vor zulässig ist, dass eine schwere Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann. Gemäss dem Kontrollbericht der RE vom 24. April 2003 ist das Risiko tragbar und es waren keine zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen erforderlich. Als Auflage wurde die Anpassung der Ereignisplanung und die Verteilung eines Notfall-Merkblatts an die betroffene Bevölkerung verlangt, was erstmals im Februar 2004 erfolgte und im Juni 2009 wiederholt wurde." Energie Windisch ist Energiestadt und Brugg hat vor kurzem eine Energieplanung erarbeitet. Um den Zielen einer effizienten Energienutzung gerecht zu werden, verlangt Absatz 7 der BNO-Vorschrift, mit dem Baugesuch ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung, eine rationelle und umweltschonende Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Umgang mit anfallender Abwärme vorsieht. Der Heizungsbedarf und der Bedarf für Warmwasser sind grösstmöglich mit erneuerbaren Energien abzudecken. Sofern vorhanden, kann der Anschluss an zentral hergestellter Energie verlangt werden. Dies unterstützt die Bestrebungen des Kantons zur effizienten Energienutzung. Elektromagnetische Strahlung Östlich der geplanten Arbeitszone "Rütene" verlaufen eine 132 kV-Hochspannungsfahrleitung und eine 15 kV-Hochspannungsfahrleitung der SBB. In einem Abstand von ca. 25 m beidseitig zur Fahrleitung wird der Anlagengrenzwert von 1 mT eingehalten. Belastete Standorte und Altlasten Ein Teil des Areals ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter den Nrn. AA4095.0010-1 (Deponie Rütene). Nach Art. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung [AltlV]) darf ein Bauprojekt oder eine Umnutzung auf einem belasteten Standort nur dann ausgeführt werden, wenn: • der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird oder • eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder • der Standort gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird. Ob Art. 3 AltlV eingehalten werden kann, wird spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abgeklärt werden müssen. Dabei werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert, die auf die Einhaltung von Art. 3 AltlV sowie auf die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material fokussieren.
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3.6.3 Archäologie Bodeneingriffe für künftige Baumassnahmen werden voraussichtlich die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 68(A)2 "Raum Bahnhof-Aarauerstrasse" (Südwest-Ausfallstrasse des römischen Legionslagers VINDONISSA mit Gräberfeld) und Nr. 68(A)6 "Zufahrt Fabrikareal Hunziker" (Brandgräber?) tangieren beziehungsweise beeinträchtigen. Es kann also nicht ausgeschlossen werden, dass bei künftigen Bodeneingriffen noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Bei den nachfolgenden Planungsverfahren (Gestaltungsplan) kann die Kantonsarchäologie die notwendigen Auflagen zum Schutz der archäologischen Hinterlassenschaften einbringen. 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Vorschriften in § 25a BNO sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen der Planung. Soweit die Absätze 1 und 2 qualitative Kriterien und unbestimmte Rechtsbegriffe (zum Beispiel "Intensivierung") verwenden, ist festzustellen, dass diese zwar interpretationsbedürftig sind, die planerische Absicht und die erwünschte Entwicklung aber angemessen abbilden und richtigerweise einen gewissen Planungs- und Anordnungsspielraum offen lassen. 4. Mehrwertabgabe und Baupflicht Der abschliessende Vorprüfungsbericht ist datiert vom 27. Oktober 2014. Zwischenzeitlich ist das neue BauG in Kraft getreten. Dieses regelt die Mehrwertabgabe und die Baupflicht. Gestützt auf § 28a BauG (in Kraft seit 1. Mai 2017) ist bei Einzonungen eine Abgabe des Mehrwerts zu leisten. Der Einzonung gleichgestellt sind Umzonungen innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vorher in einer Zone gelegen ist, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Gemäss § 1 der Verordnung über die Mehrwertabgabe (Mehrwertabgabeverordnung, [MWAV]) sieht der Gemeinderat von der Verfügung einer Mehrwertabgabe ab, wenn sie als Bagatellfall weniger als Fr. 5'000.– beträgt. Gestützt auf § 28b BauG orientiert der Gemeinderat aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steueramt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe der Abgabe und erlässt eine Verfügung über die definitive Höhe, sobald der Nutzungsplan genehmigt und anwendbar ist. Aufgrund der damals noch ausstehenden kantonalen Regelung war dies noch nicht möglich. Die Gemeinde ist gehalten, unverzüglich die Schätzungen beim Steueramt anhand der Liste "Mehrwertabgabe und Baupflicht" nachzuholen und die Mehrwertabgabe zu verfügen. Die Gemeinde hat den Kanton über das weitere Vorgehen zu informieren und die Liste "Mehrwertabgabe und Baupflicht" (https://www.ag.ch/de/bvu/raumentwicklung/innenentwicklung/werkzeugkasten/werkzeugkasten_6/w erkzeugkasten_6-2.jsp) sowie die künftigen Verfügungen zur Kenntnisnahme der Abteilung Raumentwicklung zuzustellen. 5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teilrevision Arbeitszone "Rütene", beschlossen vom Einwohnerrat Brugg am 24. Juni 2016, wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Stadtrat, Hauptstrasse 3, 5200 Brugg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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