Bauzonenplan Am Rain

Piano d'utilizzazione · Brugg · Abrogato il 24 mar 2021

Documento

Numero
2018-000923
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Brugg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
15 ago 2018
In vigore dal
15 ago 2018
Abrogato
24 mar 2021

Carta

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Testo

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 15. August 2018

Versand: 20. August 2018

Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-000923 Gemeinde Brugg; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Am Rain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Einwohnerrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. April 2017 3. April 2017 bis 2. Mai 2017 10. November 2017 bis 11. Dezember 2017 4. Mai 2018 26. Juni 2018 23. Juli 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Einwohnerrat Brugg am 4. Mai 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan (BZP) "Am Rain" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Juni 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Verordnung über die Raumplanung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Baugenossenschaften Graphis Bern und SVEA Thalwil beabsichtigen, ihre Siedlungen an der Zurzacherstrasse im Gebiet "Am Rain" durch Ersatzneubauten zu ersetzen. Die Umsetzung erfolgt wahrscheinlich zeitlich gestaffelt. Ein 2015/16 durchgeführter Studienauftrag bildet die Grundlage für die vorliegende Teilrevision und einen parallel erarbeiteten Gestaltungsplan (GP). Gemäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Stadt Brugg befindet sich das Planungsgebiet in der dreigeschossigen Wohnzone W3 und ist als lärmvorbelastetes Gebiet ausgewiesen. Die aktuell zulässige Ausnützungsziffer (AZ) beträgt 0.6. Das Resultat des Studienauftrags hat gezeigt, dass für das Siegerprojekt die aktuellen Zonenbestimmungen nicht zweckmässig sind; vorgesehen sind bis zu fünfgeschossige Wohnbauten mit einer AZ von 1.2. Mit der vorliegenden Zonenplanteilrevision sollen die planerischen Grundlagen für die Umsetzung des Siegerprojekts geschaffen werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. April 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Abstimmung mit der Gesamtrevision der Zonenplanung Der Studienauftrag wurde unter dem Aspekt der laufenden Zonenplanrevision beziehungsweise dem Räumlichen Entwicklungsleitbild (RELB, 2015) Brugg/Windisch erstellt, welches das Handlungsfeld "Aufwertung Zurzacherstrasse" beinhaltet. Konkretisiert wurde diese grundsätzliche Zielsetzung noch mit der Entwicklungsstudie Zurzacherstrasse vom Juni 2016. Der Entwurf des Zonenplans sieht für das Gebiet eine viergeschossige Wohnzone W4 mit Gestaltungsplanpflicht vor. Der Entwurf der Zonenplanung lag bereits zur öffentlichen Mitwirkung auf und wurde seitens Kanton abschliessend vorgeprüft. Aus beiden Verfahren zeigen sich keine Vorbehalte zur vorgesehenen Zonierung des Areals. Es ist davon auszugehen, dass die Gesamtrevision bis zur Rechtskraft noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Stadt Brugg möchte deshalb die vorliegende Teilrevision vorziehen. 2.4 Nutzungsplan Siedlung Das Gebiet ist ein wichtiges Handlungsgebiet der Innenentwicklung gemäss dem RELB und der Entwicklungsstudie Zurzacherstrasse. Das Gebiet wird neu von der Wohnzone W3 in die Wohnzone W4 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Der Entwurf des GP wurde parallel erarbeitet. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

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3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Umzonung sowie der angestrebte GP können einen entscheidenden Beitrag zur Innenentwicklung leisten und so die Aufwertung entlang der wichtigen Einfallsachsen (Aufwertung Kantonsstrassenräume) gemäss den Zielsetzungen des Richtplankapitels S 1.1 fördern. 3.3 Regionale Abstimmung Nutzungsplanungen sind regional abzustimmen (§ 13 Abs. 1 BauG). Brugg Regio hat zur Gesamtrevision der Zonenplanung ausführlich Stellung genommen und insbesondere auf die Bedeutung der Aufwertung der Strassenräume und der Einfallsachsen hingewiesen. Mit der vorliegenden Teiländerung des BZP und dem parallel erarbeiteten GP werden diese Anliegen aufgenommen. 3.4 Raumplanerische Beurteilung 3.4.1 Innenentwicklung Die vorliegende Teilrevision und der parallel erarbeitete GP basieren auf der gemeinsamen Planung des Gebiets zwischen Zurzacherstrasse und der "Am Rain"-Strasse. Sie ist darüber hinaus koordiniert mit der Entwicklungsstudie Zurzacherstrasse und der laufenden Gesamtrevision der Zonenplanung. Das Areal kann einen namhaften Beitrag zur Innenentwicklung und zur Aufwertung der Zurzacherstrasse leisten. 3.4.2 Lärm Das Areal gilt als erschlossen. Somit ist erst im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV; [Immissionsgrenzwerte]) nachzuweisen. Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens muss mit entsprechender Optimierung der Wohnungsgrundrisse ein optimaler Umgang mit dem Lärm sichergestellt werden. 3.4.3 Gestaltungsplanpflicht Mit der vorgesehenen Umzonung wird das Areal mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Die Konkretisierung der Resultate des Studienauftrags, insbesondere der Umgang mit dem Strassenraum zur Zurzacherstrasse im Sinne der Entwicklungsstudie sowie die Nutzungsverteilung, die Sicherung eines wertvollen Freiraums oder auch der Umgang mit dem Lärm erfolgen im Rahmen der Sondernutzungsplanung. In diesem Verfahren ist auch ein nachhaltiger Umgang mit der Mobilität sicherzustellen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Am Rain", beschlossen vom Einwohnerrat Brugg am 4. Mai 2018, wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Stadtrat Brugg, Hauptstrasse 3, 5201 Brugg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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