Bau- und Nutzungsordnung
Muri (AG)
Documento
- Numero
- 4236
- Comune
- Muri (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 27 feb 2019
- In vigore dal
- 27 feb 2019
Carta
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Testo
Gemeinde Muri Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom:
14.09.2015 bis 13.10.2015
Vorprüfungsbericht vom:
13.07.2017
Öffentliche Auflage vom:
21.08.2017 bis 19.09.2017
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
21.06.2018
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber: 1Cy. 1
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. )_r.\-f22cf,.eiA Mit Änderungen/Auflagen
vom:
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den <23 Abteilung Raumentwicklung BVU
-----
INHALTSVERZEICHNIS
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH
1
2. TEIL
RAUMPLANUNG 2.1 Planungsgrundsätze 2.2 Sondernutzungsplanung 2.3 Mehrwertausgleich 2.4 Weitere Planungsinstrumente
1 2 3 3
ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszonen 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
5 11 11 13 17 20
DEFINITIONEN 4.1 Ausnützung 4.2 Gewerbe / Verkaufsnutzungen 4.3 Abgrabungen 4.4 Abstände 4.5 Arealüberbauung
22 22 23 23 24
BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Öffentliche Einrichtungen 5.2 Technische Bauvorschriften 5.3 Wohnhygiene 5.4 Ausstattung 5.5 Aussenantennen
25 25 25 27 30
SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen 6.2 Umweltschutz
31 33
VOLLZUG UND VERFAHREN 7.1 Zuständigkeit 7.2 Gebühren
34 34
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
34
ANHANG
VERZEICHNIS DER SCHUTZZONEN UND OBJEKTE
35
BEILAGE
TEILRÜCKWEISUNG KERNZONE BRÜHL
45
3. TEIL
4. TEIL
5. TEIL
6. TEIL
7. TEIL
1. TEIL
Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
2. TEIL
Raumplanung
2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1
Die Bau- und Nutzungsordnung dient der
- Beibehaltung und Entwicklung der hohen Standortattraktivität und der eigenen Identität - qualitativen inneren Siedlungsentwicklung mit Abstimmung auf den Verkehr, u.a. der Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ hochwertigen Freiraumnetzes - Beibehaltung und Entwicklung der vielfältigen Natur- und Kulturlandschaft sowie des breiten Freizeit- und Erholungsangebotes - Erhaltung und Entwicklung der vielfältigen publikumsorientierten Nutzungen sowie der dezentralen, auf die Quartiere verteilten öffentlichen Infrastruktur - Sicherstellung einer kontinuierlichen Bevölkerungsentwicklung - Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze. Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald, Energie und Wasser erfolgen. 2
BNO Muri vom 21. Juni 2018
1
3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungs- und Abwägungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.
2.2
Sondernutzungsplanung
Art. 4 Gestaltungsplanpflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. 1
2 Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen, - wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes angestrebt wird.
Gestaltungsplan Bahnhofareal
3 Der Gestaltungsplan Bahnhofareal bildet die Grundlage zur Entwicklung eines gemischt genutzten Quartiers, eines funktional überzeugenden Umsteigeortes für den öffentlichen Verkehr, sicheren und durchgehenden Fuss- und Radwegbeziehungen sowie gut gestalteten Aufenthaltsbereichen. Das im Gestaltungsplan festzulegende Bebauungskonzept muss aus Varianten hervorgehen, welche der Gemeinderat unter Beizug von Fachleuten beurteilt. Dieses hat auf die geschützten Bauten, insbesondere die kulturhistorisch bedeutsame Klosteranlage, Rücksicht zu nehmen und angemessen auf die Lärmimmissionen zu reagieren.
Gestaltungsplan Brüht
4 (Teilrückweisung gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2018)
Gestaltungsplan Luwa-Areal
5 Der Gestaltungsplan Luwa-Areal bezweckt, das ehemalige Gewerbeareal als eine zusammenhängend gestaltete Anlage gemischt zu nutzen und zu bebauen. Die Ausnützungsziffer beträgt 0.9. Wird ein Gewerbeanteil von mindestens 20% der Geschossfläche in die Gesamtüberbauung mit einbezogen, beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Gegenüber der Regelbauweise können 2 zusätzliche Vollgeschosse bewilligt werden. Das ehemalige Flussbett der Bünz ist grundsätzlich als begrünter Freiraum zu nutzen oder durch eine ökologisch gleichwertige Gestaltung ins Gesamtkonzept mit einzubeziehen. Der Vorplatz entlang der Luzernerstrasse ist als öffentlich zugänglicher Bereich zu gestalten und mit einer Baumreihe zu bepflanzen.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
2
Gestaltungsplan Dorfpark
Der Gestaltungsplan Dorfpark bezweckt eine gesamthaft geplante, qualitativ gute Lösung für die Überbauung, die Freiräume, die Erschliessung und die Parkierung, welche dem ortsbaulich unterschiedlichen Umfeld am Rande des Ortsteiles Langdorf gerecht wird. In Abweichung zu § 8 BauV ist kein zusätzliches Geschoss erlaubt. Die zulässige Verkaufsnutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Dorfzone.
Gestaltungsplan Krähenweid
7 Mit dem Gestaltungsplan Krähenweid soll eine aufeinander abgestimmte Bebauung und eine sorgfältige Einpassung an der gut einsehbaren Lage erreicht werden.
6
2.3
Mehrwertausgleich
Art. 5 Mehrwertabgabe
Bei Einzonungen erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe von 30 % des Mehrwertes.
2.4
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Kommunale
Richtpläne
1 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 2 Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat.
§ Inventare Grundlagenpläne
Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2 Inventare und Grundlagenpläne sind zu veröffentlichen und bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
3
Art. 8 Verdichtung
1 Die Gemeinde strebt eine massvolle Verdichtung an, welche die Eigenheiten der Quartiere in sich und im Bezug zur Nachbarschaft berücksichtigt. Sie setzt sich für eine qualitätsvolle Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie von Strassenräumen ein. Sie verfolgt ein qualitatives Wachstumsziel, in welchem die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität im Vordergrund steht. 2
Die Gemeinde unterstützt Projektverfassende und Bauherrschaften in qualitativen Belangen sowie in bau- und planungsrechtlichen Fragen. Zu diesem Zweck wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme empfohlen. 3 Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgets sowie in Zusammenarbeit mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere initiieren und fördern.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
4
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 9
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
---
III
Art. 10 (4 m)
---
III
Art. 11 10m
4m
8m
II
Art. 12 2
11 m
4m
6m
II
Art. 12 0.6
3
14m
5m
8m
II
86 altri articoli
Art. 12 VVohnzone 3 plus
W3+ Wohn- und Gewerbezone 3 WG3 Kernzone Brühl KB
0.8
5
18m
6m
12m
II
Art. 12 0.7
3
15 m
5m
8m
III
Art. 13 (Teilrückweisung gemäss Beschluss Gemeindeversammlung
vom 21. Juni 2018)
Art. 14 Arbeitszone
---
----
Art. 9 Abs. 5
x
---
Art. 9 Abs. 5
Art. 15 x
(3)
(15 m)
(4 m)
---
III
Art. 16 ---
x
x
x
---
II / III
Art. 17 Bauzonen
Kernzone
Ausnutzung
Vollgeschosse
Gesamthöhe
Grenzabstand klein gross
x
(3)
(15 m)
(4 m)
(0.8)
(2)
(13 m)
0.35
2
0.45
K Dorfzone D VVohnzone 1 W1 Wohnzone 2 W2 VVohnzone 3 W3
A Spezialzone Im Roos SR Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb der Kernzonen Wey und Klosterrain sind der Charakter der Kernzonen zu wahren und die Bauten unter Denkmalschutz zu schonen. 2
3 Die mit "x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
5
4
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5 In den Arbeitszonen A sind die Empfindlichkeitsstufen und die Gesamthöhe im Bauzonenplan festgelegt. Innerhalb der mit A/IV/18m bezeichneten Zone ist eine Erhöhung der Gesamthöhe möglich unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, sofern die betriebliche Notwendigkeit ausgewiesen ist und eine sorgfältige Einpassung ins Landschaftsbild erzielt wird. In Extremfällen muss gestützt auf § 66 BNO ein neutrales Fachgutachten eingeholt werden.
Art. 10 Kernzone
1 In der Kernzone K sollen die bestehenden Zentrumsbereiche erhalten und qualitativ entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen.
Zulässig sind Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Wohnen sowie Landwirtschaft. Verkaufsgeschäfte sind bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude zugelassen. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert werden kann. 2
Verkaufsgeschäfte, welche mehr als 500 m2 Nettoladenfläche aufweisen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, sofern diese mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass für solche zusätzlichen Nutzungen die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen. 3
4
Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen zur sorgfältigen Gestaltung des Zentrums und der historisch wertvollen Ortsteile beitragen und sich bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung eingliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wo ortsbaulich erwünscht, sollen durch Stellung der Bauten gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden. 5 Die im Bauzonenplan bezeichneten Kernzonen Wey und Klosterrain müssen unter Rücksichtnahme auf die benachbarten, unter Schutz stehenden Bauten überbaut und genutzt werden.
Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Solar-, Sendeund Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig. 6
BNO Muri vom 21. Juni 2018
6
Art. 11 Dorfzone
1 Die Dorfzone D dient der Erhaltung und sorgfältigen Entwicklung der alten, bäuerlich geprägten Dorfteile mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorzonen, Vorgärten, Bäumen und dgl.
Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen, mässig störende Gewerbe und Landwirtschaft. Verkaufsgeschäfte bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nicht gestattet. Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäudetypologie und -proportionen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung inklusive Abstellplätze. 3
Die Hauptbauten sind entlang der Hauptstrassenräume mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 450 zu betragen. In den dahinter liegenden Bautiefen sowie bei An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Schrägdächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden, farblich angepassten Ziegeln einzudecken. 4
5 Dachaufbauten haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. Dacheinschnitte müssen mittels Schleppgauben abgedeckt werden.
Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassadenrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Solar-, Sendeund Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fensterläden etc. sind bewilligungspflichtig. 6
Art. 12 Wohnzonen
VV1 / W2 / VV3 / VV3+
1 Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W3+ dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als bei Wohnnutzungen entstehen.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
7
2 In den Wohnzonen W3 und W3+ ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert werden kann. 3 Werden in den Wohnzonen VV1 und W2 auf überbaut geltenden Parzellen, die weniger als 1'500 m2 anrechenbare Grundstücksflächen aufweisen, zusätzliche eigenständige Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnützung um 10%. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung dieses Nutzungsbonus mit denjenigen von ehrhöhten Energiestandards (§ 35 BauV) und von Arealüberbauungen (§ 39 BauV) ist nicht zulässig.
Art. 13 Wohn- und
Gewerbezone WG3
1 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen sowie für mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen und Landwirtschaft bestimmt. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig.
Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert werden kann. 2
Spezialbestimmung Luzernerstrasse
3 Im gelb umrandeten Bereich der WG3 hat die Überbauung vor allem entlang der Luzernerstrasse nach einem ortsbaulich klaren Konzept zu erfolgen, indem der Strassenraum mit ortsbaulich und architektonisch gut gestalteten Bauten gefasst wird. Im Erdgeschoss ist ein angemessener Anteil zur Strasse hin mit publikumsorientierten Nutzungen vorzusehen. Ostseitig der Luzernerstrasse sind die Vorplätze so zu planen, dass eine durchgehende Baumreihe gepflanzt werden kann.
Art. 14 Kernzone Brühl
KB
1 (Teilrückweisung gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2018)
Art. 15 Arbeitszone
A
1 Die Arbeitszone ist für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
8
2 Verkaufsnutzungen für Güter des periodischen und aperiodischen Bedarfs bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Verkaufs- und Ausstellungsflächen bis insgesamt 3'000 m2 Nettoladenfläche pro Standort sind zugelassen.
A: Lidl B:Landi
In den violett umrandeten Bereichen sind Verkaufsnutzungen bis 1'350 m2 (Standort A) bzw. bis 2450 m2 (Standort B) Nettoladenfläche zugelassen. 3
Nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze (Kriterium mindestens 25 Arbeitsplätze pro ha). 4
5 Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 0.1, wobei die Versiegelung insgesamt auf ein Minimum zu beschränken ist. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Grünflächenziffer bewilligen, sofern eine ökologische mindestens gleichwertige Begrünung ausgewiesen wird (z.B. Dach-, Fassadenbegrünung). 6 Zur optischen Gliederung des Siedlungsraumes und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft, sind entlang von Parzellen- und Bauzonengrenzen sowie der Luzernerstrasse mit einheimischen Laubbäumen und Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten.
Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. 7
Art. 16 Spezialzone
Im Roos SR
Die Spezialzone Im Roos ist für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. In untergeordnetem Mass sind mässig störendes Gewerbe und Wohnraum zugelassen. Gewerbe- und Wohnnutzungen müssen einen Zusammenhang mit den Hauptnutzungen haben. Der Wohnanteil darf max. 25 % der anrechenbaren Geschossfläche betragen. 1
Neu- und Umbauten sind zulässig, sofern diese betriebsnotwendig sind und eine einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist. Es gelten die Baumasse und Abstände gemäss § 9 BNO. 2
BNO Muri vom 21. Juni 2018
9
Art. 17
Zone für öffentliche 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Bauten und Anlagen Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OE 2 Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Für Bauten und Anlagen auf Arealen mit umgebender Kern- und Dorfzone ist eine gute Einfügung ins Ortsbild notwendig.
Spezialbestimmung Rösslimatte
Im schraffierten Bereich der Zone OE Rösslimatte haben Bauten und Anlagen den bestehenden Verlauf des Bodens in grösstmöglicher Weise zu respektieren. Zulässig sind in erster Linie Spiel- und Gartenanlagen. 3
Bedinge Bauzone 4 gemäss § 15a BauG
Die im Bauzonenplan als bedingte Einzonung gemäss § 15a BauG bezeichnete Fläche ist innert 15 Jahren ab Rechtskraft zu überbauen. Mit der Überbauung ist zu regeln, wie die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bereit gestellt werden.
Art. 18 Gewässerräume
1 Innerhalb der Gewässerräume richten sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
Uferschutzzone US
Die Uferschutzzone US dient der Sicherung und dem Schutz der Gewässer sowie des naturnahen Zustandes von Gelände, Bachbett, Ufer und Ufervegetation. 2
BNO Muri vom 21. Juni 2018
10
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 19 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und
Art. 16a
Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 2
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.
Art. 20 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3
Schutzzonen
Art. 21 Naturschutzzonen
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
BNO Muri vom 21. Juni 2018
11
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. 4 Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton.
6
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Naturschutzzone Erlenmoos
Arten- und strukturenreicher Lebensraum, Feuchtstandort
Differenzierte Pflege der Feuchtwiesen, Gehölze und Gewässerflächen. Die extensive Beweidung ist gestattet. Die fischereirechtliche Nutzung beschränkt sich auf die zwei nördlichen Weiher. Sie darf nur extensiv erfolgen. Das Baden und Befahren mit Schwimmkörpern aller Art ist auf den Wasserflächen untersagt. Die zentralen Bereiche dürfen nur für Unterhaltsarbeiten betreten werden.
Naturschutzzone Schuenägeli
Arten- und strukturenreicher Lebensraum
Differenzierte Pflege der Wiesen und Gehölze. Keine Düngung und Beweidung, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni.
Waldwiese Eggerweiher
Artenreiche Wiese, extensive Streuwiese, Hochstauden- und Schilfbestand
Differenzierte Pflege der Wiesen und Hochstaudenfluren. Keine Düngung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni. Eine schonende Beweidung im Herbst ist, ausserhalb der Gewässer- und Hochstaudenflächen, zugelassen.
Magerwiese
Artenreiche Heuwiese
Heuwiese, keine Düngung, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni. Eine schonende Beweidung ist zugelassen.
Fromentalwiese
Artenreiche Wiese
Heuwiese, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni. Periodische Mistgaben sowie eine schonende Herbstweide sind gestattet. Für das Reservoir betriebsnotwendige Erweiterungen der bestehenden Bauten und Anlagen sind gestattet.
Feuchtstandorte
Laichgebiet, Brutbiotop
Kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
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3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 22 Freihaltezone FZ
1 Die Freihaltezone FZ dient der Freihaltung besonders empfindlicher Landschaftsteile. 2
Es sind keine Hochbauten gestattet, ausgenommen nicht bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sowie gemeinschaftliche Kinderspielplätze. 3 Unterniveaubauten sind nur zulässig, wenn sie ohne Veränderung des Terrainverlaufs verwirklicht werden können und die Vegetation durchgehend wieder herstellbar ist.
Art. 23 Fernwärmezone
Die Fernwärmezonen sind ausgelegt für die Benutzung von Abwärme und anderen Energieerzeugungsanlagen. 1
Wenn die Kapazität nicht ausreicht oder wenn die Wärmeerzeugung individuell erfolgen soll, müssen umweltfreundliche Heizsysteme eingebaut werden, jeweils nach dem neusten Stand der Technik und der gültigen Energiegesetzgebung.
2
Art. 24 Sichtbegrenzung
1 Die Sichtbegrenzung ist westlich durch die rote Linie im Bauzonenplan und östlich durch die Kantonsstrasse (K124) definiert. Neue Bauten dürfen die Fernsicht auf die Klosteranlage nicht beeinträchtigen.
Art. 25 Hochwasserschutz
1 Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er mit dem Projekt die erforderlichen Massnahmen zur Gefahrenbeseitigung und Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Als massgebend gelten namentlich die Gefahrenkarte, der Ereigniskataster, die Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung. Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
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In der Hochwassergefahrenzone 1 sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosser Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 2
3 In der Hochwassergefahrenzone 2 sind zusätzlich zu den Einschränkungen gemäss Abs. 2 sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte generell nicht zugelassen.
In Gebieten mit einer Restgefährdung (Gebiete einer Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit) oder ausserhalb der Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarten Hochwasser oder wo Gefährdungen durch Oberflächenwasser auftreten können, kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 4
5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 26 Freihaltegebiet
Hochwasser
1 Die Freihaltegebiete Hochwasser FGH sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie umfasssen die Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarte Hochwasser mit allen Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 20021). Sie dienen der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2
1) Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ag.chigeoportal) oder auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
14
3 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
Art. 27 Naturschutzzone
im Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 "Yo einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.
4
Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden:
Zone
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Altholzinsel Booland
Prozessschutz
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen. Bereichernde Strukturen und Totholz belassen
Waldreservat / Feuchtstandort Waldmoos
Von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Altersprozesse
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen. Bereichernde Strukturen und Totholz belassen
Feuchtwälder
Erhaltung der feuchten Waldstandorte mit ihrer weitgehend naturgemässen Baumartenzusammensetzung
Verjüngen mit naturgemässen Baumarten. Natürlichen Wasserhaushalt nicht stören.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
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Zone
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Bachtobel
Erhaltung der natürlichen Bachtobel und Bäche in ihrer ursprünglichen Form Erhaltung und Verbesserung der weitgehend standortheimischen Baumarten und der schützenswerten Krautschicht
Kleinflächige Verjüngungsschläge. Verjüngen mittels standortheimischer Baumarten. Unterhalt und Sicherung der Bachufer nach Möglichkeit mittels ingenieurbiologischer Massnahmen Beim Söörikerbachtobel zusätzlich ein Schutzstreifen von 3 m Breite (gemessen ab Oberkante der Bachböschungen) ausscheiden, welcher nicht umgebrochen werden darf.
Waldweiher Maiholz
Ungestörter Ablauf natürlicher Veränderungen in Zusammensetzung von Flora und Fauna
Über nötige Pflegemassnahmen entscheidet der Gemeinderat im Einvernehmen mit den Grundeigentümern.
Regenmöösli
Waldmoor mit schützenswerter Vegetation
Regelmässige Pflege zur Erhaltung seines Charakters und der Artenvielfalt sowie zum Schutz vor Verbuschung
Art. 28 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 19 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen können nur an den im Kulturlandplan als Siedlungsei ausgeschiedenen Standorten bewilligt werden. 4
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Art. 29 Freihaltebereich
Hochbauten
1 Im senkrecht schraffierten Bereich in den Gebieten Böosholweid / Chrüzweid bis Lippertswis / Chlosterfeld sind, mit Ausnahme von vereinzelten Kleinbauten, Hochbauten verboten.
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Neue Hochbauten zu bestehenden landwirtschaftliche Siedlungen werden nur innerhalb sowie im Nahbereich von im Kulturlandplan als Siedlungsei ausgeschiedenen Standorten bewilligt. 2
3.5
Schutzobjekte
Art. 30 1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekt
Schutzziel
Hecken, Feld- und Ufergehölze
- Brut- und Nahrungsbiotop; Trittstein, - Struktur erhalten Vernetzungselement; Artenreichtum - periodisch zurückschneiden / verjüngen - Gliederung der Landschaft - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 se- Windschutz lektiv auf Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite, Mahd im Herbst; bei den im Kulturlandplan speziell bezeichneten Hecken ist kein Krautsaum vorgeschrieben - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb der Hecke und des Krautsaumes - der Gemeinderat kann in begründeten Fällen und bei ausreichendem Ersatz Ausnahmen gestatten
Einzelbäume und Baumreihen
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Kulturelement - ökologische Vernetzung - Kulturrelikt
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Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei Abgang ist an gleicher oder annähernd gleicher Stelle Ersatz zu schaffen - der Gemeinderat kann in begründeten Fällen und bei ausreichendem Ersatz Ausnahmen gestatten - die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung auf Gesuch hin unterstützen
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Naturobjekt
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung
Hochstamm-Obstbäume und -Baumgärten (im ganzen Gemeindegebiet)
- ökologisch hochwertiger Lebensraum - landschaftsprägendes Element
- Pflege auf lange Lebensdauer - die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflanzungen sowie Massnahmen zur Erhaltung auf Gesuch hin unterstützen
Aufschlüsse, geologische Objekte
- Objekt erhalten - übermässigen Bewuchs verhindern
- Bewuchs einschränken
Art. 31 Waldbäche
1 Die im Kulturlandplan speziell hervorgehobenen Bäche weisen eine besondere Uferflora (Sumpfpflanzen) auf. 2 Bei der Bewirtschaftung und Durchforstung dieser Gebiete ist darauf zu achten, dass die Uferflora weder gefährdet noch zerstört wird. Standortheimische Baumarten sind zu fördern.
Art. 32 Gebäude mit
Substanzschutz
1 Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist und wesentliche Elemente der Bausubstanz erhalten bleiben. Dachausbauten sind zugelassen. Ergänzungsbauten sowie neue Sekundärbauteile wie Lauben, Treppen, technische Aufbauten und Dachaufbauten sind zugelassen, sofern sie mit dem unter Schutz stehenden Bauvolumen harmonieren. Bei baulichen Massnahmen an Substanzschutzobjekten muss frühzeitig mit der Gemeinde Kontakt aufgenommen werden.
Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind. Solaranlagen sind annähernd flächenbündig in die Dachfläche zu integrieren. Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgetkredits Ortsbildschutzbeiträge an Renovationskosten von Gebäuden mit Substanzschutz bewilligen. Kommunale Beiträge setzen einen kantonalen Ortsbildschutzbeitrag voraus. Der kommunale Beitrag kann nicht höher sein als der kantonale. 2
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3 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang II aufgeführten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende lichte Höhe gemäss § 48 BNO) eine angemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 4 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Kantons erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Kantons voraus.
5
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 33 Kulturobjekte
1 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen.
Brücken
Für die geschützten Brücken kann der Gemeinderat im Rahmen einer Interessenabwägung auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen genehmigen. Kriterien für die Interessenabwägung sind die Kosten für die Erhaltung und der baukulturelle Wert.
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3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 34 Spezialzone Werkund Wohnheim
Murimoos
Die Spezialzone Werk- und Wohnheim Murimoos dient der Errichtung und dem Betrieb eines Wohnheimes sowie von geschützten Arbeitsplätzen für betreuungsbedürftige, psychisch, körperlich oder sozial benachteiligte Personen. 1
2 Neben Unterkunfts- und Verwaltungsgebäuden sind andere Bauten, Anlagen und Nutzungen nur zulässig, soweit sie mit den sozialen und therapeutischen Aufgaben und Zielsetzungen des Werk- und Wohnheims Murimoos zusammenhängen.
Die Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine harmonische Gesamtwirkung entsteht. 3
Für Wohngebäude sind Gesamthöhen bis 13 m erlaubt. Im Übrigen werden die Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 4
5
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 35 --Weerzonen Hasli,
Wili, Ibnnelen und Langematt --Zweck
1 Die VVeilerzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezwecken die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Hasli, Wili' Türmelen und Langematt unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Nutzung
2 Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen über die landwirtschaftliche Nutzung hinaus zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe mit gerindernZubringerverkehr wie landwirtschaftsverwandte GeWerbe und kleine-lragitionelle Handwerksbetriebe genutzt werden, soweit es den Charakterdes Weilers nicht stört. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehbe,züglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilhlie,Emp,_ findlichkeitsstufe III.
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Orts ildschutz
In den VVeilerzonen hat der Ortsbildschutz einen hohen Stell wert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die U gebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild ein gen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente erlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzonen dürfen das eilerbild nicht beeinträchtigen.
Bauliche Massnahmen
Zusätzlich zu den in den Landwirtschaftszonen erlaidbten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig: a) Rot bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz schützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb de/bestehenden BauVolumens dürfen sie aus- und umgebaut sow umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (T nk- und Schutzräume usw.) ist zulässig. Im Übrigen gilt § 32 Ab . 1 BNO. b) Blau bezeichnete Bauten sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschüt . Zusätzlich zu den in lit. a zugelassenen baulichen Massnah en dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von' Ersatzbauten gesichert ist. Im Übrigen gilt § 32 Abs. 3 BNO. /
Substanzschutz
Volumenschutz
3
4
Bauvorschriften
5 In den farbig bezeichneten/ Gebäuden dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro \Gebäude/ geschaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraius, dass sämtliche Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohrtei Ih eit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert w/ ,rden. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und An4titen zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisierhverden\können. , \
Gestaltung Umgebung
Für die Gestaltung der Bauten gelten sinngemäss die Bestimmungen der Dorfzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Bauliche Anlagen im Aussenraum (wie z.B. Schwimmbassins, Sportanlagen, etc.), sind nur soweit zulässig, wie sie auch in/der Landwirtschaftszone zugelassen sind und dem Charakter des Weilers entsprechen. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung wie kleine Mauern und Terrainveränderungen usw. sind zulässig.
Gestaltungsplan
Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde1\ den Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 unterstellen, soweit dies im Int, resse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. \ \ 8 Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen ins, Anwendung der Abs. 2, 4 und 5 können erst bewilligt werden, wenn 'die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generelten Entwässerungsplan sowie eine der Brandschutzgesetzgebung \ntsprechende Wasserversorgung vorhanden sind.
,
Wasser Abwasser
6
7
9 Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung Departementes Bau, Verkehr und Umwelt erteilt werden.
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4. TEIL
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 36 Ausnützungsziffer
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Ausnützungsberechnung nicht angerechnet. 1
Für unbeheizte, vollständig verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, deren Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und die keine heizungstechnischen Installationen aufweisen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er beträgt max. 10 °A der anrechenbaren Geschossfläche und ist auf höchstens 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen. 2
Teilüberbauung einer Parzelle
3 Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Überbauung die Ausnützungsziffer erreicht werden kann.
50 % der durch den Bauzonenplan festgelegten Freihaltezonenfläche darf als anrechenbare Grundstücksfläche angerechnet werden.
4
4.2
Gewerbe / Verkaufsnutzungen
Art. 37 1
Nicht störende Gewerbe
Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störende Gewerbe
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 2
Art. 38 Verkaufsflächen
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsfläche. 1
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4.3 Abgrabungen
Art. 39 Abgrabungen
Das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 8 m (z.B. für Garagen und Erschliessungsanlagen) breit sein, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird. 1
4.4 Abstände
Art. 40 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1 Gegenüber dem Kulturland ist für Hauptgebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Klein- und unbewohnte Anbauten haben einen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Diese Grenzabstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.
Art. 41 Grenz- und
Gebäudeabstand
Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortsbaulichen Gründe entgegenstehen. 1
Art. 42 Strassenabstand
1 Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.
Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 1.8 m sind, müssen mit dem über 1.8 m liegenden Bereich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden. 2
3
Die Sichtzonen sind in jedem Fall einzuhalten.
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4.5 Arealüberbauung
Art. 43 Zonenzulässigkeit
Arealüberbauungen sind in den Zonen W1, W2, W3, W3+ und WG3 zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 1500 m2 beträgt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind.
Höhenmasse
2 In den Zonen W3, W3+ und VVG3 dürfen die Gesamthöhen im Rahmen von Arealüberbauungen um 3 m erhöht werden. Die Grundlage für ein zusätzliches Vollgeschoss ist ein positives Fachgutachten.
1
In den Zonen W1 und W2 kann im Rahmen von Arealüberbauungen gegenüber der Einzelbauweise ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird. Die Grundlage dazu ist ein positives Fachgutachten. 3
Zusammen mit den Baugesuchunterlagen sind ein Modell der Überbauung sowie die relevanten Schattendiagramme einzureichen.
4
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5. TEIL
Bauvorschriften
5.1
Öffentliche Einrichtungen
Art. 44 Strassenbenennung
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
2 Öffentliche Brunnen, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
1
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 45 Allgemeine
Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2
Art. 46 Energieeffizienz
1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.
5.3
Wohnhygiene
Art. 47 Ausrichtung der
Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
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Art. 48 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenraume
1
Für Wohnbauten gelten nachstehende Masse:
Raumgrösse: - für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - für Wohnräume in Einzimmerwohnungen Lichte Höhe Vollgeschoss Lichte Höhe Dachgeschoss Fensterfläche Dachflächenfenster
mind. 10 m2 mind. 18 m2
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind.5 m2
1/10 der Bodenfläche, die Fenster müssen direkt ins Freie führen. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche bis auf 1/15 der anrechenbaren Geschossfläche (ab einer lichten Höhe von 1.5 m) reduziert werden.
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum pro Wohnung
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2 Aus Gründen des Ortsbildschutzes kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 49 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
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5.4 Ausstattung
Art. 50 Velos
1 Der Bedarf für die Anzahl bereit zu stellender Veloparkplätze errechnet sich aus der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm. 2 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche, abschliessbare und überdeckte Abstellräume für Velos vorzusehen. Mindestens 25 % der erforderlichen Abstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen.
Kinderwagen
3 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 51 Spielplätze und ge- 1 Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien
meinschaftliche Auf- zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und enthaltsflächen
Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, abgestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen.
2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. 3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Gemeinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.
Art. 52 Sicherheit im
öffentlichen Raum
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser; öffentliche Toiletten etc.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 1
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen. 2
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Art. 53 Containerplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Containerplätze für Siedlungsabfälle vorzusehen. 1
Art. 54 Anordnung
Parkfelder
Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Sträuchern und Bäumen zu begrünen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist in einer Sickerpackung abzuleiten. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen. 1
2 Bei Überbauungen mit mehr als 10 Parkfeldern kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind. 3 Unterirdische Parkierungsanlagen sind so zu platzieren, dass auf der Parzelle Baumpflanzungen möglich sind, wodurch ein direkter Zugang zum gewachsenen Boden gewährleistet werden kann.
Art. 55 Minimale und
maximale Anzahl Parkfelder
1 Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSSNorm. Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640281 anzuwenden, ist das minimale und maximale Parkfelderangebot wie folgt zu ermitteln:
Zone Kernzonen K Zonen WG3 / D Zone W3 / W3+ Zone A
Bewohner min. / max. 70% / 90% 80% /100% 90% / 100%
Personal min. / max. 50% / 80% 50% / 100% 50% / 100% 75% /100%
Kunden, Besucher min. / max. 50% / 80% 50% /100% 90% / 100% 90% / 100%
2 Für jedes nicht erstellte Parkfeld unter dem minimalen Angebot ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die Ersatzabgabe beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären. Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest. Er befreit von der Ersatzgabe, wenn die Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BauG und
Art. 58
Abs. 2 BauG erfüllt sind.
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Der Gemeinderat kann in der Kernzone K, in der Wohn- und Gewerbezone WG3, in der Arbeitszone A sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE eine Parkplatzbewirtschaftung und ein Parkleitsystem verfügen und Private an den Kosten beteiligen lassen. 3
Art. 56 Mobilitätskonzept
1 Werden in den Kern- und Arbeitszonen sowie den Zonen für öffentlichen Bauten und Anlagen innerhalb eines zusammenhängenden Gebietes (bezogen auf die Erschliessung) mehr als 50 Parkfelder erreicht oder erstellt, ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätsmanagementkonzept vorzulegen. 2 Bei Realisierung von mehr als 50 Wohnungen braucht es gestützt auf einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr ein Mobilitätskonzept. 3 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Mitarbeitenden, der Kundschaft auch mit anderen Verkehrsmitteln wie öffentlichem Verkehr, Fuss- und Radverkehr gefördert wird. Es sind verbindliche Ziele und Massnahmen mit einem Kontrollinstrument vorzulegen. Diese werden mit der Baubewilligung durch den Gemeinderat festgelegt.
Art. 57 Atttqreduziertes
Wohnen
1 Bei besonderen Verhältnissen kann der Gemeinderat unter Zus mung der Grundeigentümer die Pflicht zur Erstellung einer mi alen Anzahl Parkfelder weiter reduzieren oder ganz befreien.
Bewilligungsvoraussetzungen für autoreduziertes er -freies Wohnen sind: - ein Kiibbeitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten IndividualVerkehrs - ein periodiscnes Controlling der Umsetzung des Mobilitätskonzepts zu Handen der Be'wiltigungsbeh,ö(de - die rechtliche Sicherstellung,dgs Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintiägungen im Grundbuch.
2
3 Die Ersatzabgabecht entfällt unter den in Absatz 2 aufgeführten Voraussetzunen; falls das periodische Con,trolling einen zufriedenstellenden Betrieb aufzeigt. 4
Stellt, der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von, den Vorgabe des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwiscnelen beits erstellten Parkfeldern und dem minimalen Pflichtfelder-Wraebot gemäss § 55 Abs. 2 BNO zu realisieren.
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5.5
Aussenantennen
Art. 58 Antennenanlagen
1 Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen dürfen in Wohnzonen nur für die lokale Versorgung erstellt werden. 2 Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:
- 1. Priorität: Arbeitszonen - 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie Spezialzone Im Roos - 3. Priorität: Kernzonen sowie Wohn- und Gewerbezonen Erbringt ein Betreiber den Nachweis, dass ein Standort ausserhalb der Zonen mit höherer Priorität erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in den Wohnzonen zulässig. 3 Ausschluss: Optisch wahrnehmbare Antennen (Fernseh-, Satellitenempfangs-, Amateurfunk- und Mobilfunkantennen) sind innerhalb des im Bauzonenplan umrandet dargestellten Bereiches um die Klosteranlage und in der Dorfzone aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildes untersagt.
Die Betreiber erbringen für optisch wahrnehmbare Anlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen. 4
5
Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern verlangen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstandorte geprüft werden. Baugesuche für optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten. 6
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6. TEIL
Schutzvorschriften
6.1
Einordnung von Bauten und Anlagen
Art. 59 Allgemeine
Anforderungen
1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a Stellung (Firstrichtung) b Grösse der Baukuben c Wirkung im Strassenraum d Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e Dachform, Dachneigung f Fassadengliederung g Materialwahl, Farbe h Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf eine andere Weise vermieden werden kann. 2
Art. 60 Dachgestaltung
1 Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. Bei Mehrzweckbauten (Bauernhäuser etc.) ist die Fassadenlänge des Wohnteils massgebend.
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Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen und Anlagen zur Energiegewinnung bedarf an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten sowie in der Kern- und Dorfzone besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2
Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und Solaranlagen sind Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 100 extensiv zu begrünen. 3
Art. 61 Aussenraumgestaltung
1 Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. 2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10 % ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Einpassung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein.
Wenn immer möglich sind anstelle massiver Stützmauern aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden mit einheimischer Bepflanzung anzuwenden. Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu gestalten. 3
4 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Für die Bepflanzung sind mehrheitlich einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Art. 62 Reklame- oder
Plakatwände
1 Reklame- oder Plakatwände für Fremdwerbung sind nur in der Arbeitszone zulässig.
BNO Muri vom 21. Juni 2018
32
Art. 63 Materialablagerungen
Jegliche Ablagerung von Altmaterial, Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen ist mit Ausnahme der Arbeitszonen untersagt. 1
6.2
Umweltschutz
Art. 64 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 65 Aussenbeleuchtungen
1
Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Für die zeitliche Begrenzung gelten die Richtlinien des Gemeinderates. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. Für öffentliche Gebäude mit Repräsentationsfunktion oder für Baudenkmäler kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. 2
BNO Muri vom 21. Juni 2018
33
7. TEIL
Vollzug und Verfahren
7.1
Zuständigkeit
Art. 66 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
1
2
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
7.2
Gebühren
Art. 67 Baugebuhrenreglment
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Baugebührenreglements der Gemeinde.
8. TEIL
Schluss- und Übergangsbestimmungen
1
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
1
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a Bauzonen- Uffd-Kultdflandplan vete-21. Mai 2002 b Bau und--PlutzungseFel-nung B440-vom-217- Mai 2002 c Teiländerung Bauzonenplan ‚Industrie Reppisch` vom 27. August 2008 d Teiländerung Bauzonenplan ,Rösslimatt` vom 4. November 2009 e Teiländerung Bauzonenplan ,Bachmatte W2' vom 4. November 2009 f Teiländerung Bauzonenplan ,Bahnhofquartier / Luwa-Areal / Muri Dorf' vom 31. Oktober 2012 g Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 26. Juni 2008
Art. 69 Ubergangsbestimmung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt. 1
BNO Muri vom 21. Juni 2018
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Anhang mit Verzeichnis der Schutzzonen und -objekte Schutzzonen Feuchtstandorte, § 21 BNO Nr. F01 F03 F04
Flurname Erlemoos Eggerweier Booland
Parzelle Nr. 2610 291, 293 1994
Plan klp klp klp
Parzelle Nr. 924 263, 3114, 3115 2078 2078 770, 977 586 2355, 3798 812 790 502 1015, 1018 2125 475, 476, 2968, 2971, 2976 1995 1079 1137, 1140, 3569 1146, 3569 1176 1604 2312
Plan klp bzp klp klp klp bzp bzp klp klp klp klp klp bzp klp klp klp klp klp klp klp
Magerwiesen, § 21 BNO Nr. TO1 T06 T07 T08 T10 T11 T13 T14 T15 T16 T17 T18
Flurname Chrüzweide Tanzlaube Chly Rigi Chly Rigi Chräeweid Muri-Wey Muri-Wey Schlyffistäg Schärestud Rebhübel Chilefeld Bächle
T21 T22 T24 T25 T26 T30 T31
Rebhübel lppisbüel Galgismoos Galgismoos lppisbüel Haldene Breiteloo
BNO Muri vom 21. Juni 2018
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Schutzobjekte Hecken, Feld- und Ufergehölze, § 30 BNO Nr.
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
H01
Fuchshölzli
2609
klp
H02
Grüt
2610
klp
H03
Grüt
2610
klp
H04
Grüt
2610
klp
H05
Böshoolweid
3352
klp
H06
Böshoolweid
946, 2600, 3352
klp
H07
Edemoos
3688,3689
klp
H08
Chrüzweide
924
klp
H09
Chrüzweide
938, 946, 887, 1830
klp
H10
Chrüzweide
924
klp
H11
Lippertswis
2644 , 3562
klp
H13
Lippertswis
3530, 3679
bzp / klp
H14
Wolfrüti
263, 290
bzp / klp
H15
Chapffeld
2282
klp
H16
Chly Rigi
2078
klp
H18
Lippertswis
241, 3531, 3532
bzp / klp
H20
Bleichi
872, 2033, 3435
klp
H21
Bleichi
574, 3643
bzp / klp
H23
VVidetal
2078
klp
H25
Bleichi
1931, 2033, 3435
bzp / klp
H26
Chräeweid
770, 977
klp
H28
Langematt
2075
klp
H29
Chräeweid
2693, 2694, 2695, 2696, 2697
bzp
H30
Langematt
779, 2910
klp
H32
Schärestud
790
klp
H33
Bächle
2125
klp
H34
2135
klp
H36
Roos Chilefeld
1015
klp
H37
Roos
3812, 3815
bzp
H38
Hüli
1076, 3256
bzp / klp
BNO Muri vom 21. Juni 2018
36
Nr.
Flurname
Parzelle Nr.
Plan
H39
Prüssischhof
2071, 2129
klp
H40
lppisbüel
1079
H41
Fischacher
2441
klp klp
H42
Lindefeld
1472
klp
H43
lppisbüel
1079
H44
Galgismoos
1145
klp klp
H45
Galgismoos
1144
klp
H46
Sööhke
3353,3355
klp
H47
Galgismoos
1110, 1111
klp
H50
lppisbüel
1176
klp
H51
Böschenacher
1252
klp
H52
1253
klp
H53
Böschenacher Langdorf
3095
bzp / klp
H54
Büelfeld
1581
klp
H56
Haldene
1614, 2471
H57
Büelfeld
1586
klp klp
H58
Haldene
1603, 1604, 1605, 1607, 2949
klp
H59
Büelfeld
1580, 1581
klp
H60
Bergmatte
1250
klp
H61
Bergmatte
1250
klp
H62
Haldene
1604
klp
H63
Schuenägeli
2054
klp
H64
Chrüzweide
1190
klp
H65
Haldene
1604
klp
H68
Haldene
1235
klp
H69
Ratzliweid
1650
klp
H70
Bergmatte
1225
klp
H71
Haldene
1235, 1666
klp
H72
1669
klp
H73
Weide Ätteberg
1217, 1225, 1237
klp
H74
Langmatte
1217
klp
H75
Breiteloo
2312
klp
H76
Breiteloo
1793
klp
BNO Muri vom 21. Juni 2018
37
Einzelbäume, § 30 BNO Nr. B01 B03 B05 B09 B10 B11 B12 B13 B14 B14a B15 B16 B20 B21
Flurname Erlemoos Hasli Wili Bahnhofareal Muri-Wey Muri-Wey Muri-Wey Muri-Wey Muri-Wey Muri-Wey Schlyffistäg Fischacher Schuenägeli Ratzliweid
Baumart 43 junge Eichen Birken / Schwarzpappeln Linde Rosskastanie Platane Buche Hänge-Buche Linde Tulpenbaum Platanenallee Platane 3 Linden Nussbaum Linde
Parzelle Nr. 2610, 2616, 2619 2614, 3688, 3679 2064 566 594 3798 614 2149 632 632 812 1127, 2441 2363 1650
Plan klp klp klp bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp klp klp klp klp
Parzelle Nr. 82 1994 1994 2402 1773
Plan klp klp klp klp klp
Naturobjekte, § 30 BNO Nr. N01 NO2 NO3 N04 N05
Art feuchter Waldstandort geologischer Aufschluss feuchter Waldstandort geologischer Aufschluss feuchter Waldstandort
BNO Muri vom 21. Juni 2018
Flurname Waldmoos Lindefeld Birrirain Unterhau Usserholz
38
Kulturobjekte, § 33 BNO Nr. KO1 K02 K03 K05 K07 K08 KO9 K10 K11 K12 K13 K14 K15 K18
Art Wegkreuz Wegstein Bildstock Bü nz-Brücke Grenzstein Brunnen Bildstock (MUR9321) Wegkreuz Brunnen (MUR934E) Grenzstein Wegkreuz (MUR931L) Bildstock (MUR932M) Brunnen (MUR934D) Brunnen (MUR934F)
K19 K20 K21 K22 K23 K24 K25 K26 K27 K29 K33
Wegkreuz (MUR931B) Bildstock (MUR932A) Brunnen Brunnen Bildstock (MUR932E) Bildstock (MUR932F) Bildstock (MUR932G) Wegkreuz (MUR931K) Wegkreuz (MUR9311) Bildstock (MUR932B) Denkmal
Flurname Faarweide Faarweide Bodenächer Hasli Hasli Hasli Hasli Hasli Wili Hasli Hasli Eggerwald Wili VVey, bei Klosterscheune Rothübel Klosteranlage Klosteranlage Egg Egg Egg Türmele Brandmatt Chräeweid Bleichi Klosteranlage
50850693
K35 K36 K37 K41 K42 K45 K46 K47 K49
Bildstock (MUR932K) Wegkreuz (MUR931J) Bildstock Bildstock (MUR932L) Denkmal E. Stöckli-Räber (MUE935) Wegkreuz Brunnen Bildstock Denkmal
BNO Muri vom 21. Juni 2018
Langematt Langematt Muri-Wey Langematt Friedhof kath. Kirche Roos Muri-Wey Muri-Wey Rebhübel
Parzelle Nr. 2600 946 2187 3679 2653 2652 2634 2650 233 3679 2652 82 2064 575
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp bzp
342 575 586 521 524 512 390 2084 2580 1944 586 2274 999 2079 3693 1001 1959
klp klp bzp bzp bzp bzp klp klp bzp bzp bzp bzp klp klp bzp klp bzp
2135 660 630 1994
klp bzp bzp klp
39
Kulturobjekte, § 33 BNO (Fortsetzung) Nr. K50 K52 K53 K55 K57 K58 K59 K60 K61 K62 K63 K64 K65 K66 K67 K68 K69 K70 K71 K72 K73 K74 K75 K77 K78 K79 909 929
9341
Art Flurname Bildstock (MUR932H) Bachmatte Brücke (MUR933B) Muri-Wey Kapelle fr. 20 Jh. (MUR930) Muri-Wey Bildstock (MUR932D) Ippisbüel Wegkreuz (MUR931C) Langdorf Lindefeld Grenzstein Brunnen (MUR934L) Langdorf Brücke (MUR933A) Langdorf Brunnen Langdorf Sängele Bildstock Brücke Langdorf Brunnen (MUR934G) Söörike Langdorf Wegkreuz (MUR931E) Brücke Langdorf Brücke Langdorf Sodbrunnen (MUR934J) Langdorf Brücke Langdorf Langdorf Brücke Brunnen Langdorf Langdorf Wegkreuz (MUR931D) Wegkreuz (MUR931F) Büelfeld Wegkreuz (MUR9310) Veestellihübel Wegkreuz (MUR931H) Ippisbüel Oberhau, GalgenGrenzstein (MUR943C) holz Maiholz Grenzstein (MUR943B) Grenzstein (MUR943A) Büelmoos Marktstr. 5 Wirtshausschild des „Adlers", 18. Jh. Wey, Spitalstr. Ehem. Friedhof der Pflegi Muri mit zwei Pavillons, fr. 1916. Sodbrunnen bei Bachstrasse 36
BNO Muri vom 21. Juni 2018
Parzelle Nr. 1074 718 747 756 1399 1472 1408 1400 3270 447 1400 3355 1386 1349, 1387 1349, 1387 3472 1349, 1387 1349 1306 1306 1530 447 1190 445
Plan klp bzp bzp klp bzp klp bzp bzp bzp klp bzp klp bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp klp klp klp
447 3669 2019
klp klp bzp
2033
bzp
1382
bzp
40
Gebäude mit Volumenschutz, § 32 Abs. 3 BNO Nr.
Objekt
Adresse
818 819 820
Wohn- und Geschäftshaus Wohnhaus Wohn- und Geschäftshaus Wohn- und Geschäftshaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohn- und Geschäftshaus Wohnhaus Wohn- und Geschäftshaus Wohn- und Geschäftshaus Wohn- und Geschäftshaus Wohn- und Geschäftshaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohn- und Geschäftshaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Restaurant „Linde" Wohnhaus Schweinescheune Wohnhaus / Scheune Stall Wohnhaus/Scheune Wohnhaus Wohnhaus Schopf Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus/ Scheune Wohnhaus / Werkstatt
Seetalstr. 42/44 1908 Seetalstr. 34/36 2015 Seetalstr. 32 695 2329 Seetalstr. 30 1834 Seetalstr. 28 691 Seetalstr. 28 690 Seetalstr. 22 677 Seetalstr. 10 2019 Marktstr. 5 2177 Südklosterrain 3 2176 Südklosterrain 1 2175 Aarauerstr. 6 Nordklosterrain 2 2288 2319 Spitalstr. 10/12 2249 Spitalstr. 6/8 1940 Spitalstr. 4 Spitalstr. 2 2038 Zürcherstr. 15 1999 Zürcherstr. 17 2347 12 2123 Zürcherstr. 2342 Zürcherstr. 18 Zürcherstr. 39 512 524 Zürcherstr. 24 2995 Zürcherstr. 48 516 Zürcherstr. 47 Zürcherstr. 56 533 Zürcherstr. 55 Tanzlaube 1/3 337 Luzernerstr. 55 1439 Aettenbergstr. 17 2346 3427 Aettenbergstr. Schweielstr. 2 1990 2646 Hasli 2635 Hasli 2655, 2656 Hasli 233 Wili Alte Landstr. 181 2650 Hasli Türmelen 380 387 Türmelen
821 822 823 824 825 826 827 828 829 830 832 833 834 835 840 841 842 843 844 845 846 848 850 851 857 858 859 860 861 862 871 872
BNO Muri vom 21. Juni 2018
Parz.-Nr.
41
Gebäude mit Volumenschutz, § 32 Abs. 3 BNO (Fortsetzung) Nr.
Objekt
Adresse
Parz.-Nr.
873 874 875 876 877 985 987 988 989 990 991 992 993
Wohnhaus Schweinescheune Scheune Wohnhaus Wohnhaus Scheune Wohnhaus und Scheune Jugendhaus Wohnhaus Ökonomiegebäude Wohn- und Gewerbehaus Wohn- und Gewerbehaus Bauernhaus
Türmelen Türmelen Türmelen Türmelen Türmelen Langenmatt 7 Krebsgasse 9 Seetalstr. 13 Spitalstrasse / Zurlaubenstr. 14 Markstrasse 10 / 12 Marktstrasse 17 Marktstrasse 7 Zürcherstrasse 49
388 388 393 393 394 2085 1296 658 1942 2025 600 2102 333
BNO Muri vom 21. Juni 2018
42
Gebäude mit Substanzschutz, § 32 Abs. 1 BNO BZP BI 901 902 904
Objekt
977 978
901 Kath. Pfarrkirche St. Goar, 1935/36 902 Gasthof „Ochsen", 1726 904 Wohn- und Geschäftshaus (Buchdruckerei „Der Freischütz"), kurz nach 1850 905 Wohnhaus, um 1905 906 Wohnheim „Rothaus" (ehem. Kornschütte), 1698, 1906 (Umbau) 907 Wohnhaus, um 1905 908 Mehrfamilienhaus, um 1900 910 Wappentafel an hinterer Föhn 911 Wohnhaus, um 1730/50 913 Wohnhaus (Altes Schulhaus), 1834, nach 1857 (Umbau) 914 Wohnhaus, 1881 915 Doppelwohnhaus, 1791
980
917 Doppelwohnhaus, 1767
918
918 Wohnhaus, um 1850
920 981 982 983 984 925 926 927 936
920 Gasthof zum Engel, Mitte 18. Jh. 921 Restaurant „Freyhof, um 1850 922 Gasthof „Rössli", um 1800 923 Wohnhaus, 1850 924 Ref. Pfarrkirche, 1954/55 925 Wohnhaus (alter Hausteil), 17. Jh. 926 Wohnhaus, 1794 927 Wohnhaus, 1801 936 Stallscheune, 1858
937 938 939 941 942
937 Wohn- und Geschäftshaus, 1920-26 938 Wohnhaus, 1914 939 Wohnhaus, 1899 941 Wohnhaus, 1910 942 Scheune, 1867 (nur Hauptgebäude)
972 973 974 975 910 911 976
BNO Muri vom 21. Juni 2018
Adresse
Parz.-Nr.
Kirchbühlstrasse Seetalstr. 16 Seetalstr. 20
632 678 688
Zurlaubenstr. 1 Aarauerstr. 11
1953 583
Südklosterrain 4 Bahnhofstr. 7 A, B Nordklosterrain 1 Vorderweystr. 16 Badweiherstr. 2
585 563 586 1966 642
Kirchbühlstr. 18 Langdorf, Aettenbergstr. 5, 7, 9
636 1310 (5) 1312 (7) 1311 (9) 1314, 3920
Langdorf, Aettenbergstr. 13, 15 Langdorf, Aettenbergstr. 18 Luzernerstr. 58 Zürcherstr. 21 Zürcherstr. 28 Zürcherstr. 62 Maiholzstr. Wili 217 Langenmatt 1 Langenmatt 8 Regliweg, bei Seetalstrasse 20 Seetalstr. 11b Kirchbühlstr. 4 Kirchbühlstr. 33 Markstr. 14 Weiler Hasli
3767 1428 3173 526 342 2497 228 2079 999 687 1882 2020 452 2024 2647
43
INFORMATIONSINHALT Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr.
Objekt
1
Leontiusbrunnen, 1681, 1778
' Geb.1 Nr. Markstr. / See, talstr.
Parz.Nr. 1956
Eigentümer
2
;Klosterkirche
1 Marktstrasse
! 134A
590
Röm.-Kath. Kirchgemeinde Muri
3
; Kreuzgang mit Glasgemäl! den, 1534/35
Marktstrasse
134B
590
!Ehem. Konventgebäude !(Schulhaus Kloster), 1685/86
i Marktstrasse
136
591
Röm.-Kath. Kirchgemeinde Muri; EWG Muri; Staat Aargau (Glasgemälde) - EWG Muri
4 5
Ostflügel, sog. "Lehmannbau", 1789
, Seetalstrasse
142 ,
586
6
1 Ostflügel, sog. "Lehmann! bau", 1789
I Seetalstrasse
140 141
7
1Singisenflügel, 1692
!Marktstrasse
135
591
! EWG Muri
8
; Turm (1335, 1584) und ; Kreuzigungsgruppe ; (1530/40) der kath. Pfarrkirche St. Goar
! Kirchbühlstr.
153
632
Röm.-Kath. Kirchgemeinde Muri
9
Wegkapelle, 1955 (mit Oelbergrelief, um 1540)
Wiliweg, Muri-Wili
-
2282
Röm.-Kath. Kirchgemeinde Muri
10
Kath. Pfarrhaus, 1747
Kirchbühlstr.
151
632
Röm.-Kath. Kirchgemeinde Muri
11 ; Wegkreuz, 1634, 1683
Kirchbühlstr./ Kreuzstrasse
-
2522
Röm.-Kath. Kirchgemeinde Muri
12
Marktstr. 5, beim „Adler"
-
2019
Stockwerkeigentümer Marktstr. 5, Muri
13 i Sog. Klosterscheune, 1862
!Aarauerstr.
197 !
575
' Lukas Frey, Klosterhof, ; Muri
14 !Gerichtsgebäude, 1660
! Kirchbühlstr. 1
146
614
; EWG Muri
15
Gemauerter Speicher, 17. Jh.
Muri-Hasli
233
2636
Wilhelm Staubli, Hasli, Muri
16
Wirtschaftsschild Gasthof "Ochsen", um 1760
Seetalstr. 16
106
678
Erbengemeinschaft Franz Stöckli, Seetalstr. 16, Muri
17 ;Wandbild an der alten Post, 11939
_ Marktstr. 7
121
2102
Hans Grunder, Bleiki, : 8143
18 ; Weyermühle, 1647
I Weyermühlestr.
17
2806
19 ; Brunnen, 1797
i Weyermühlestr.
-
3041
20 ; Martinsbrunnen, 17. Jh.
i Weyermühlestr.
-
591
Bildstock, 1784
BNO Muri vom 21. Juni 2018
I Adresse
Staat Aargau
, Pflegi Muri, Nord! klosterrain 1, Muri
594, 593 Staat Aargau; EWG Muri
44
Beilage Teilrückweisung Gemeindeversammlung 21. Juni 2018
Teilrückweisung Kernzone Brühl KB mit den damit verbundenen Bestimmungen:
Art. 4 Abs. 4 / § 9 Abs. 1 (Zeile KB) / § 14 / § 55 Abs. 1 (Teil KB) /
Art. 55 Abs. 3 (Teil KB) BNO
Art. 4 Gestaltungsplan
Brühl
4 Der Gestaltungsplan Brühl bezweckt die situationsgerechte Verteilung der in § 9 BNO festgelegten Ausnutzung und die Sicherstellung der in § 14 BNO formulierten Zonenbestimmungen. Der Gemeinderat kann zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen. Im Gestaltungsplan ist folgendes zu berücksichtigen: - Sorgfältig auf die örtliche Situation eingehende bauliche Konzeption unter Beachtung der Lärmimmissionen und der Wirkung auf die kulturhistorisch bedeutsame Klosteranlage - zusammenhängende und attraktiv nutzbare Grün- und Freiräume mit einer differenzierten Konzeption von öffentlichen, allgemein zugänglichen und privaten Bereichen - durchgehende Fuss- und Radwegverbindun gen mit optimaler Anbindung an den Bahnhof und die umliegenden wichtigsten Wege - Mobilitätskonzept inklusive Prüfung Park+Ride-System, welches die grösstmögliche Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr und den Langsamverkehr aufgezeigt - Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Verkehrsaufkommens im Strassennetz in Abhängigkeit der Nutzungsdichte und Etappierung - Bereitstellung von öffentlichen und privaten Entsorgungsanlagen - angemessene Auseinandersetzung mit der Störfallvorsorge.
Eine Aufteilung des Gestaltungsplanes Brühl in sinnvoll abgegrenzte Teilgestaltungspläne ist möglich, sofern vorgängig über das gesamte Gebiet ein Richtplan gemäss § 6 BNO erstellt wird. Dieser hat die wesentlichen Strukturelemente der Überbauung, der Erschliessung und Freiraumgestaltung zu enthalten. Das im gesamten Planungsverfahren festzulegende Bebauungskonzept muss aus Varianten hervorgehen, welche der Gemeinderat unter Beizug von Fachleuten beurteilt.
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Art. 9
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1
Bauzonen
Ausnutzung
Vollgeschosse
Gesamthöhe
Grenzabstand klein gross
1.2
6
(20 m)
(4 m)
Kernzone Brüht
---
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
III
Art. 14 KB
Art. 14 Kernzone Brühl
KB
Mit der Kernzone Brühl KB soll zentrumsnah beim Bahnhof eine intensive Wohn- und Arbeitsnutzung herbei geführt werden, deren Bauten und Anlagen zu einer besonders hohen ortsbaulichen und aussenräumlichen Qualität führen und die das Erscheinungsbild des Klostergebäudes und der Klosterkirche nicht beeinträchtigen. Die Kernzone Brühl soll eine etappenweise Entwicklung mit einer angemessenen Flexibilität in der planerischen Umsetzung sichern. 1
Angestrebt wird eine dem Ort angemessene Nutzungsmischung mit einem hohen Anteil Wohnen und situationsgerecht platzierten Arbeitsnutzungen. Zulässig sind mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungen, Bildung, Restaurants, Hotels, öffentliche Nutzungen und Wohnen. 2
3
Verkaufsnutzungen können zugelassen werden, soweit sie mit den Entwicklungszielen der Gemeinde vereinbar sind und der Nachweis erbracht wird, dass die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen. Verkaufsgeschäfte sind bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude zugelassen. Verkaufsgeschäfte, welche mehr als 500 m2 Nettoladenfläche aufweisen, können gestützt auf einen Gestaltungsplan zugelassen werden, wobei die gesamte Verkaufsfläche auf max. 3'000 m2 Nettoladenfläche begrenzt ist. Von der gesamten Zonenfläche der Kernzone Brühl sind mindestens 5% als öffentliche Freiflächen zu gestalten. Die als öffentliche Freiflächen zu gestaltenden Zonenflächen sind als Grundstücksfläche anrechenbar und deren Ausnützung kann innerhalb der Kernzone Brüht genutzt werden. 4
5 Mit dem Baugesuch der ersten Etappe ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung sowie eine rationelle, umweltschonende Wärmeerzeugung vorsieht. Der Heizwärmebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind in grösstmöglicher Weise mit erneuerbaren Energien zu decken.
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Art. 55 Minimale und
maximale Anzahl Parkfelder
1
Die Berechnung der notwendigen Anzahl Parkfelder für Personenwagen richtet sich nach der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSSNorm. Ist das vereinfachte Verfahren gemäss der VSS-Norm SN 640281 anzuwenden, ist das minimale und maximale Parkfelderangebot wie folgt zu ermitteln: Zone
Bewohner min. / max. Kernzonen K / KB 70%! 90% Zonen WG3 / D 80% / 100% Zone W3 / W3+ 90% / 100% Zone A
Personal min. / max. 50%! 80% 50% / 100% 50% / 100% 75% / 100%
Kunden, Besucher min. !max. 50%! 80% 50%!100% 90% / 100% 90% / 100%
Für jedes nicht erstellte Parkfeld unter dem minimalen Angebot ist eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die Ersatzabgabe beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären. Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest. Er befreit von der Ersatzgabe, wenn die Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BauG und § 58 Abs. 2 BauG erfüllt sind. 3
Der Gemeinderat kann in der Kernzonen K und KB in der Wohnund Gewerbezone WG3, in der Arbeitszone A sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE eine Parkplatzbewirtschaftung und ein Parkleitsystem verfügen und Private an den Kosten beteiligen lassen.
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Beilage Teilrückweisung Gemeindeversammlung 21. Juni 2018
Vorläufig verbleibende Bestimmungen aus der BNO vom 29. Juni 2000
Art. 4 Sondern utzungsplanpflicht
1 Die im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondern utzungsplan vorliegt. Der Inhalt des Sondemutzungsplanes wird hinsichtlich der planerischen und baulichen Aspekte vom Gemeinderat festgelegt; bezüglich Natur im Siedlungsgebiet müssen Grün- und Schutzflächen für den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung ausgeschieden werden. 2 Bei verkehrsmässig ausreichend erschlossenen Parzellen kann der Gemeinderat auf einen Sondemutzungsplan verzichten.
Art. 5 1
Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnutzung
Wohnzone 3
Gebäudehöhe
Firsthöhe
Grenzabstand klein
gross
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
0.5
10 m
15m
6m
10 m
II
Art. 9 0. 6 2
10 m
15m
6m3
10 m 3
111
Art. 10 III
Art. 11 W3
Wohn-und Gewerbezone 3 WG3 Gewerbezone
Diese Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im EinzelG fall fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
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Art. 9 Wohnzone W3
Zweck
1 Die Wohnzone W3 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. Der Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Brühl
2
Im Brühl hat die Gestaltung von Bauten und ihrer Umgebung, die Materialwahl sowie die Farbgebung so zu erfolgen, dass das Erscheinungsbild des Klostergebäudes und der Klosterkirche nicht beeinträchtigt wird. Der Blick von Nordosten auf das Klostergebäude und die Klosterkirche wird durch die im kommunalen Überbauungsplan "Brühl" beschränkte Bauhöhe gesichert.
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3
In Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 1
Zweck Immissionen
2
Auf bestehende Wohnbauten ist besondere Rücksicht zu nehmen.
Grünflächen
3 Die Anlagen sind zu durch grünen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 anzustreben.
Gestaltungsplan
4 In den speziell gekennzeichneten Gebieten ist eine Ausnützungsziffer von 1.0 zulässig, sofern über das gesamte Areal ein Gestaltungsplan realisiert wird.
Art. 11 Gewerbezone G
Zweck
Die Gewerbezone ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. 1
Betriebsnotwendige Wohnung
2 Es ist eine betriebsnotwendige Wohnung pro Gebäude gestattet. Sofern das Gebäude für mehr als einen Betrieb gebaut wird, sind zwei Wohnungen gestattet. Reine Wohnbauten sind verboten.
Begrünung
Die Anlagen sind zu durch grünen. Als Richtwert ist eine Grünflächenziffer von 0.1 anzustreben.
Brühl
Im Brühl hat die Gestaltung von Bauten und ihrer Umgebung, die Materialwahl sowie die Farbgebung so zu erfolgen, dass das Erscheinungsbild des Klostergebäudes und der Klosterkirche nicht beeinträchtigt wird. Da die Eingliederung von Baukuben und Dachformen sehr heikel ist, ist für jedes Bauvorhaben zwingend ein diesbe' fd des Gemeinderates einzuholen. Der Blick von ostergebäude und die Klosterkirche wird durch die im kommunalen Überbauungsplan "Brühl" beschränkte Bauhöhe gesichert.
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