Erschliessungsplan Leimattstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Mumpf

Documento

Numero
15.232
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Mumpf
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
30 apr 2020
In vigore dal
30 apr 2020

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Mumpf con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

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Testo

SNP-4255-2020-E.pdf

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Gemeinde Mumpf 2... Kanton Aargau Legende zum Erschliessungsplan % -

Einwohnergemeinde Mumpf 1. Genehmigungsinhalt

Erschliessu ngspla n = Lei mattstrasse" — nt Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) h

\ "— ont Baulinie

gemäss $17 BauG nr grün Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A hellblau Zu- und Wegfahrt Parz. 77 2 dunkelblau Schutzkoten in m.ü.M: -

- in Anlehnung an Planungsbericht Kapitel 6.3 Hochwasserschutz

- Schutzkoten gelten bis Hochwasserschutzmassnahmen abgeschlossen sind (nicht Bestandteil des Erschliessungsprojekts, siehe Projekt F.213112.4 HWS Kapfbächlein, Mumpf)

-2n0n0no- pink Gewässerabstand

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2. Orientierungsinhalt Dominik + Nadja Patruno

grau bestehende Strassen / Wege Willy + Roswitha Schnell Eduard Schmid Io Wo Erschliessungsstrassen

Mitwirkungsauflage vom: 13. April 2015 - 12. Mai 2015 . EI] seien Wald %

Mitwirkungsbericht vom: 10. Dezember 2015 3

" a f ....ousee® schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes Schutzhöhe 343.90 Vorprüfungsbericht vom: 28. September 2018 n dTenerhereic " e lila onengrenzen un onenbezeichnungen gemäss Zonenplan Öffentliche Auflage vom: 29. Oktober 2018 - 27. November 2018 . ons P bi Drittprojekt

Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. November 2019 “ FIRPAUBRE: rE violelt Stützbauwerke nn pink Gewässerraum

Reto Hofer nn. \ 0 Br L Schutzhöhe 334.90

Werkleitungen 0 N 2

[Schutzhöhe 346.60

Schutzhöhe 341.40 % BD

Roger Roquier

, Der L : —0——0— schwarz /mangenta Kanalisation (Schmutzwasser) KSL Ingenieure AG ksl-ing.ch - Baden-Dättwil - Frick : Muri LES Lnsenteu RE Dammstrasse 3 - 5070 Frick : 062 865 30 30 schwarz / blau Wasser BERATUNG - TRAGWERKE - GEOMATIK - UMWELT - INFRASTRUKTUR - RAUM ( ) fe)

ee ı ® schwarz / rot best. Kandelaber / neuer Kandelaber aaa an 16.11.2016 | 31.07.2018 | 09.10.2018 | 06.08.2019 | 02.12.2019 | 11.03.2020 . ;

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Schutzhöhe 336.80

Datum: Susanne Lizzi

Erstellt:

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Schutzhöhe 341.40

Martin Käser

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Geprüft am: v Visum: / 3 en en Kr Massstab: 1:500 Schutzhöhe 4660| 2 Br femme Format: 1050 x 450 mm Pr Manhasnt Susanne Lizzi w>2 CAD Name: 213112_0_01_Erschliessungsplan.2d Ban RL: Erschliessungsplan = . Sondernutzungsplan Tatiana Plumtree

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Kurt Winter

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Situation Plan Nr. 21 31 1 2 / 01 9

Erbengemeinschaft Josef Denz c/o Margaretha Denz

Schutzhöhe 331.20

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Schutzhöhe 338.90

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[Schutzhöhe 342.80

Schutzhöhe 341.40

Index Änderungen

d ‚Anpassung gemäss Abschliessender Vorprüfungsbericht vom 28.09.2018, DBVU Abteilung Raumentwicklung

Ergänzung Zu- und Wegfahrten als Genehmigungsinhalt

e f Anpassung gem. Einwendungen September 2019, Gewässerabstand 5m auf Parz. 77 eingetragen, Nachtrag Beschluss Gemeinderat g

Anpassungen gem. Brief Aktenergänzung (07.01.2020), Überarbeitungen in Parz. 77

Schutzhöhe 342.20-

e Regula Gerber ar Peter Schmid

Stefan Jegge + Pia Suter

fi 4

ic.

Genehmigung

01014100 * 04110110110 0101101111 KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/DJOE

Datum Genehmigung: 30. April 2020

Versand:

05. Mai 2020

Geschäfts-Nr. BVUARE.15.232 Gemeinde Mumpf; Erschliessungsplan "Leimattstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. September 2018 13. April 2015 bis 12. Mai 2015 29. Oktober 2018 bis 27. November 2018 18. November 2019 27. März 2020 23. Dezember 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 15. Februar 2012 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im nicht erschliessungsplanpflichtigen Gebiet "Leimatt" sind Mehrfamilienhäuser geplant. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sollen minimale Strassenausbauten vorgenommen werden, um die hinreichende Erschliessung sicherzustellen. Gleichzeitig wird mit entsprechenden Festlegungen vorübergehend die Hochwassersicherheit gewährleistet, bis entsprechende Massnahmen am Gewässer umgesetzt sind.

J: 03_Geschäfte 3_Genehmigungen\02_AREIOSR120200427_bdv_l 5.232. docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Mumpf am 18. November 2019 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Leimattstrasse" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 11. März 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 28. September 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Erschliessung An Erschliessungsstrassen wird der Anspruch gestellt, dass sie die Baureife im Sinne von § 32 BauG sicherstellen. Nötig sind dem Zweck der Nutzung genügende Zufahrten. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist anhand der Richtlinien über die Beschaffenheit öffentlicher Strassen zu beurteilen (vgl. § 41 Bauverordnung, BauV). Dem Gemeinderat steht bei der Auslegung dieser Vorschriften ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei geht es immer auch darum, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen verkehrstechnischen Anforderungen und rationeller Bodenbeanspruchung zu gewährleisten. Eingehende Kenntnisse der lokalen Situation sind dafür unabdingbar. Im Planungsbericht ist dokumentiert, dass die Ausbauelemente nach verkehrstechnischen Kriterien bestimmt worden sind. Es werden die verschiedenen Begegnungsfälle erörtert, mit denen auf Erschliessungsstrassen zu rechnen ist. Der vorgesehene, minimierte Strassenausbau ist gestützt auf die konkreten Verhältnisse in vorliegender Quartiersituation vertretbar. 4.2.2 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Zusammen mit dem bevorstehenden Strassenbauprojekt soll das streckenweise eingedolte Kapfbächlein offengelegt, teilweise verlegt und hochwassersicher ausgebaut werden. Der angedachte Bachverlauf ist als Orientierungsinhalt im Erschliessungsplan dargestellt. Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt, sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Seit 1, Juni

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2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt ist. Der Kanton hat eine Fachkarte "Gewässerraum" ausgearbeitet und legt die Bundesvorgaben für einzelne Gewässerklassen im Baugesetz fest. Die Gemeinden setzen sämtliche Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich um. In der Gemeinde Mumpf hat diese Umsetzung der Gewässerräume noch nicht stattgefunden. Eine konkrete Festlegung des Gewässerraums ist erst nach Realisierung der Gewässersanierung möglich. Bis zur Umsetzung der Gewässerräume in der allgemeinen Nutzungsplanung gelten entsprechend weiterhin die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung ab dem heutigen Gewässerverlauf. Trotzdem sichert der Erschliessungsplan mittels Gewässerabstandslinie einen zusätzlichen Freihaltungsbereich ab dem möglichen künftigen Verlauf des auszudolenden Bachverlaufs. Diese Festlegung ist sachgerecht. Hochwassergefahren Im vorliegenden Erschliessungsplan sind sachgerechte Schutzkoten festgelegt. Die definierten Schutzkoten werden nach der Umsetzung und des Nachweises der Hochwasserschutzmassnahmen hinfällig.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Leimattstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Mumpf am 18. November 2019, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ephan Attiger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schulgasse 1,4322 Mumpf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • •

Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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