Gestaltungsplan Oelberg

Piano d'utilizzazione speciale · Villigen

Documento

Numero
1996-002073
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Villigen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
25 set 1996
In vigore dal
25 set 1996

Carta

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Testo

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GEMEINDE VILLIGEN KANTON AARGAU

Gestaltungsplan "OELBERG"

gemäss $ 17 BauG

ABTEILUN gs FAUMP NUNG

I S 7 Are

Situationsplan 1:1°000

Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes:

- Längenprofil "Erschliessungsstrasse Na®

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SI:

Verfasser: Datum: Grösse: Plan - Nummer:

Planungsbüro Gebr. Senn na | 281.3

54] 5 Obersiggenthal ul Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan-Nr.: Tel. 056 / 282 31 53 co Pe 261.1

Legende

1. Genehmigungsinhalt

2. Orientierungsinhalt

GR

Datum

Datum

Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 19.2.96

Oeffentliche Auflage vom: I0.6.96 bis: 9.7.96 Beschlossen vom Gemeinderat am: 25.7.96

Der Gemeindeammann: Der Gemäindesckreibpr

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2S. Septembeı 1946

rot

rot

rot violett blau/rot blau/rot rot hellblau

braun

blau blau

rot

rot hellgrau karmin zinnober orange gelb hellgelb Iviolett ellgrau hellgrün schwarz

blau

ellgrün

Baulinien Zwangsbaulinien

Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG). Die Strassenlinie ist mit der Sockellinie identisch.

Bereich für Fussweg, Breite ... m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt (Enteignungsrecht, $132 BauG).

Baulinien aufgehoben Strassenlinien aufgehoben

Leitungslinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Leitungsatt: ... Leitungsdimensionen: ...

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen

Perimeter des Gestaltungsplanes

rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind Strassenlinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind bestehende Strassen / Wege

Hochleistungsstrassen HLS

Hauptverkehrsstrassen HVS

Verbindungsstrassen VS

Sammelstrassen SS

Erschliessungsstrassen ES

Rad- und Fusswege

Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler

Grünstreifen, bepflanzte Flächen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Gewässer

Hecke

Sondernutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt):

1. Bestandteile

Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den nachfolgenden Vorschriften sowie dem zugehörigen Gestaltungsplan im Massstab 1 : 1000.

2. Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umgrenzte Gebiet. (Perimeter des Gestaltungsplanes)

3. Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung

Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Villigen (BNO) sowie das Kantonale Baugesetz (BauG).

4. Gestaltungsvorschriften

4.1 Dorfzone (D) Für den Dorfzonenteil des Planungsperimeters gelten unverändert die entsprechenden Bestimmungen der BNO (8 5).

4.2 Wohnzone, 2-geschossig (W2) 4.21 Lage und Stellung von Neubauten

Die Lage und Stellung von Neubauten im Planungsgebiet ist, vorbehältlich den Bestimmungen der BNO und des BauG, grundsätzlich freigestellt. Die Bauten und deren Umschwung sind, entsprechend ihrer Lage (ISOS, Umgebung mit dem Erhaltungsziel a), für sich und im speziellen im Zusammenhang mit der landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so anzuordnen, dass eine einwandfreie Gesamtwirkung erreicht wird.

4.22 Zonenvorschriften

Es gelten grundsätzlich die Zonenvorschriften der W2 (8 4 BNO).

Bezüglich Dachgestaltung sind zusätzlich folgende Bestimmungen einzuhalten:

- Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit annähernd symmetrischer Neigung zugelassen; sie sind in der Regel mit Tonziegeln einzudecken.

- Es sind Dächer mit 35 - 50° Neigung gestattet.

- Dachaufbauten sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken.

5. Abweichungen

Der Gemeinderat kann auf Grund eines Gutachtens Abweichungen von den obigen Bestimmungen gestatten, sofern der Nachweis einer besseren Lösung erbracht wird.

6. Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Fortetzung der Baulinie siehe V Ueberbauungsplan "Kumet-

strasse” ; GR 19. Oktober 1993

d © & ae . N A 1. a Q ı Q ee

OR E a FIR " Kumelstrasse DAR - 4.0

EL 2 Badstrasse

Genehmigung

MAMI MW% F IL_P‘ OWNON w Sitzung:

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

25. September 1996

am

Art. Nr.

2073

Gemeinde Villigen; Gestaltungsplan "Oelberg"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 17. September 1996

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Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Oelberg" der Gemeinde Villigen vom 25. Juli 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 17. September 1996 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat 5234 Villigen - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

7‚,.•

Versand: