Gestaltungsplan Steinrebe

Piano d'utilizzazione speciale · Villigen

Documento

Numero
2004-000036
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Villigen
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
14 gen 2004
In vigore dal
14 gen 2004

Carta

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Testo

SNP-4121-2004-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Villigen

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan „Steinerebe" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Entwurf 17. März 2003 Überarbeitung 25. August 2003 Überarbeitung 14. Oktober 2003

Vorprüfungsbericht vom: 10. September 2003 bis: 7. November 2003

Öffentliche Auflage vom: 8. Oktober 2003 Mitwirkungsbericht vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeind

1 2.

cv. 2ü03 Der Gemeindesc reiber:

ann:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungstat Aarau, den /144. 2.z.n4,4 Al ZOOMDer Staatsschreiber:

Renä Stoos dipl. Arch. ETH SIA BSA Baslerstrasse 40 5200 Brugg Tel 056 442 19 64 Fax 056 442 21 64 [email protected] 1

Der Gemeinderat Villigen erlässt im Gebiet Steinerrebe gestützt auf § 21 des Baugesetzes (BauG) vom 1.4.94 den Sondernutzungsplan „Steinerebe".

A) Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Sondernutzungsplan bezweckt die planungsrechtliche Sicherung der Einordnung in die landschaftliche Situation am Siedlungsrand von Villigen.

Art. 2 Bestandteile

Bestandteile des Sondernutzungsplanes: Situationsplan und Schnitt 1:500 sowie Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Festlegungen des Gestaltungsplanes gelten im Bereich des im Plan bezeichneten Perirneters.

Art. 4 Verhältnis zu Bauund Zonenordnung

Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes festlegen, gelten die Bestimmungen der gültigen Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Villigen.

B) Nutzung, Lage und Grösse der Bauten

Art. 5 Nutzungsmass

Die maximal zulässige Ausnützungsziffer beträgt 0.35

Art. 6 Baufeld Hauptbauten

1

Die einzelnen Einfamilien-Häuser sind innerhalb der bezeichneten Baufelder zu errichten. 2

Untergeordnete Gebäudeteile gemäss § 2 Abs. 1Iit. a AbauV, dürfen die Baufeldgrenze um 1.5 m überragen. 3

Die maximal zulässigen Gebäudehöhenkoten (M.ü.M.) sind für die einzelnen Baufelder im Plan festgelegt. " Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 10.30 m. 5

Die maximal zulässige Geschosszahl sind 3 Vollgeschosse.

C) Gestaltungsgrundsätze

Art. 7 2

Erscheinungsbild

Bauten, Anlagen und Umgebung sind für sich in Ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 8 Dachform

Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen.

D) Erschliessung / Parkierung

Art. 9 Baufeld Garagen

1

Die maximalen Ausmasse des Garagengebäudes sind im Plan festgehalten.

2

Die maximal zulässige Gebäudehöhenkote (M.ü.M.) ist im Plan festgelegt.

3

Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 3.65 m.

Art. 10 Erschliessung

Die im Gestaltungsplan bezeichneten Erschliessungsbereiche dienen der unabhängigen Erschliessung der einzelnen Baufelder.

E) Gestaltung der Freiflächen, ökologischer Ausgleich

Art. 11 Freiflächen

Auf den Aussenflächen ist eine naturnahe Bepflanzung mit standortheimischen Pflanzen vorzusehen.

F) Etappierung

Art. 12 Etappierung

Die Überbauung kann in Etappen realisiert werden.

2 altri articoli

Art. 13 Parzellierung

Die Parzellierung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist möglich.

G) Schlussbestimmung

Art. 14 1) Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung

durch den Regierungsrat in Kraft. 2) Die Abänderung des Gestaltungsplanes und der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

3

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

14. Januar 2004

Art. Nr. 2004-000036

Gemeinde Villigen; Gestaltungsplan "Steinerebe"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. November 2003 10. September 2003 8. Oktober  7. November 2003 12. November 2003 20. November 2003 15. Dezember 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung. Das Gebiet "Steinerebe" liegt in der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Steinerebe" liegt am südwestlichen Siedlungsrand von Villigen. Der Gestaltungsplan weist Baufelder für Hauptbauten, Baufelder für Klein- und Anbauten sowie ein Baufeld für einen Garagentrakt aus. Weiter festgelegt sind die Gebäudehöhe sowie die max. zulässige Gesamthöhe (OK Dach) der Hauptbauten und des Garagentrakts. Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die im Plan festgelegten Erschliessungsbereiche dienen der unabhängigen Erschliessung der einzelnen Baufelder. Auf den Freiflächen ist eine naturnahe Bepflanzung mit standortheimischen Pflanzen vorgesehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 22.01.2004

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der südliche Siedlungsrand von Villigen ist von der Topographie des angrenzenden Geissbergs, dem nahen Waldrand und der vorhandenen Bepflanzung mit älteren Obstbäumen und Stauden geprägt. Mit der im Gestaltungsplan festgelegten Anordnung der einzelnen Baukörper wird an die eher heterogene, unregelmässige Baustruktur des Quartiers angeknüpft und auf die Topographie reagiert. Das heute vorhandene Bild des Baumgartens soll übernommen und verstärkt werden. Aus ortbildschützerischer Sicht dürften sich die drei einfachen Baukörper mit Flachdach gut in die landschaftlich reizvolle Situation einfügen. Die Baufelder für Klein- und Anbauten in den Abmessungen nach § 18 Abs. 1 ABauV halten gegenüber dem Kulturland einen minimalen Abstand von 2.00 m ein. Die Erschliessung schliesst an die bestehenden Anlagen an und ist sachgerecht. Das Gebiet “Steinerebe“ grenzt an ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (Nr. 313, Trockenstandort), welches im kantonalen Richtplan festgesetzt ist. Typische Merkmale sind eine intensive Besonnung und grössere zusammenhängende, offene Flächen. Die Sondernutzungsvorschrift, dass in den Freiflächen eine Bepflanzung mit standortheimischen Pflanzen vorzusehen ist, nimmt auf diese Gegebenheit Rücksicht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Steinerebe" der Gemeinde Villigen vom 12. November 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulstrasse 2, 5234 Villigen  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: