Quellwasserfassung Mösli

Zone di protezione delle acque sotterranee · Fislisbach

Documento

Numero
030.445
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Fislisbach
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AFU
Adottato
27 gen 2014
In vigore dal
27 gen 2014

Carta

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Testo

GWSZ-030.445-E.pdf

1111010e 0110110110

*

lär

Standortgemeinden: Fislisbach und Oberrohrdorf

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Quellwasserfassungen MÖSli Eigentümer: Einwohnergemeinde Fislisbach

18.9.2013

— 8,.Okt,..2013

Genehmigt durch die Abteilung für Umwelt

am:

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

Verfügt durch den Gemeinderat Fislisbach Gemeindeammann;

10 Feb. 2014

Verfügt durch den Gemeinderat Oberro

am:

Gemeindeammann:

Gemeindeschreiber / -in Dür Stullverlretet

2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

6

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

7

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

8

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

9

Art. 7 Schlussbestimmungen

10

Anhänge 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2

Schutzzonenplan 1:11000

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

1.11

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

1.12

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.13

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.14

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.15

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

1.16

Regelwerke des SVGW

1.17

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.18

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.19

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

4

1.20

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

1.21

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

1.22

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011

1.23

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

5

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassungen Mösli der Gemeinde Fislisbach in Fislisbach und Oberrohrdorf ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: Hydrogeologischer Ergänzungsbericht zur Überarbeitung des Schutzzonenplans und -reglements, des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Baden vom 27.8.2013. Schutzzonenplan 1:1'000 des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG, Baden vom 18.9.2013.

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

6

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

3.2

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig. Strassen / Wege / Plätze

3.3

Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -

Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen

Massgebend für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung. Waldwirtschaft 3.4

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.5

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden: -

für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist; zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.6

Nicht zugelassen sind: -

3.7

Abbau von mineralischen Rohstoffen

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

7

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten /Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen - und Waldwege

4.3

Bestehende Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

4.4

Bei Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

4.5

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann.

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

8

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone Si folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Ausser Wald ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen; Das Lagern von Material (einschliesslich Holz); Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

9

2 altri articoli

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

An der Waldstrasse innerhalb der Zone S2 ist das am bergseitigen Strassenbord austretende Hangsickerwasser zu fassen und zusammen mit dem Strassenabenwasser in einer Halbschale bis ausserhalb der Schutzzone abzuleiten. Die bestehenden Schächte und Durchlässe sind aufzuheben.

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

10

Art. 7 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Die Gemeinderäte Fislisbach und Oberrohrdorf sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinden aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

7.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster aufzuführen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Die zu diesen Anlagen festgelegten Massnahmen sind innert der darin gesetzten Frist umzusetzen. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.3

In begründeten Ausnahmefällen können die Gemeinderäte Fislisbach und Oberrohrdorf in gegenseitiger Absprache und im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und von den Gemeinderäten Fislisbach und Oberrohrdorf verfügt.

7.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilen die Gemeinderäte Fislisbach und Oberrohrdorf in gegenseitiger Absprache die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung der Gemeinderäte die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

7.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan treten durch die Verfügung der Gemeinderäte Fislisbach und Oberrohrdorf in Kraft. Grundbuchanmerkung

7.7

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

11

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in GrundwasserAnhang 1 schutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.

-

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und einer angemessenen Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

130294 schutzzonenreglement.doc / 18.9.2013 St/Ky/Lü

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Mösli

Genehmigung

010401NO r* 04.0140

F‘

KANTON AARGAU

Sektion Boden und Wasser Ronni Hilfiker, Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon 062 835 34 02 Fax 062 835 33 69 E-Mail ronni [email protected] Internet www.ag.ch/umwelt

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Umwelt

Gemeinde Fislisbach Bauverwaltung Roger Kamber Postfach 29 5442 Fislisbach

Aarau, 8. Oktober 2013

Fislisbach; Quellfassung Mösli; Genehmigung des Schutzzonenreglementes

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Sehr geehrter Herr Kamber Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 haben Sie der Abteilung für Umwelt das überarbeitete Schutzzonenreglement für Ihre Quellfassung "Mösli" zur Genehmigung zugestellt. In der Beilage senden wir Ihnen 10 Exemplare des unterzeichneten Schutzzonenreglementes retour. Bezüglich des weiteren Vorgehens verweisen wir auf unseren Prüfbericht. Wir bitten Sie, uns eine Kopie der Verfügung und eine Kopie des von den Gemeinderäten unterzeichneten Reglement-Titelblattes zuzustellen. Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen unter Tel. 062 835 34 02, oder E-Mail [email protected] zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser Beilagen: - 10 unterzeichnete Reglemente - Musterverfügung

LAAFU\620.10.0002_Grundwassefflutzungen \Fislisbach \Quellfassung Mösli\Prüfung Schutzzonen Mösli.docx