Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai

Zone di protezione delle acque sotterranee · Freienwil

Documento

Numero
030.449
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Freienwil
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AFU
Adottato
20 nov 2024
In vigore dal
20 nov 2024

Carta

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Testo

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2

Inhalt

Art. 1

Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien ............................................................3

Art. 2

Gegenstand, Planungen ....................................................................................................5

Art. 3

Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone) ...........................................................6

Art. 4

Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) ......................................................... 11

Art. 5

Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich) ............................................................. 13

Art. 6

Schlussbestimmungen..................................................................................................... 14

Anhänge 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

3

Schutzzonenplan 1:1'000

Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010

1.7

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 19. Juli 2016 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.8

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.9

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.10

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.11

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

1.12

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

1.13

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.14

Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2018

1.15

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.16

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

1.17

Regelwerke des SVGW

1.18

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.19

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

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4

1.20

Vollzugshilfe: Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

1.21

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

1.22

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011

1.23

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

1.24

Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft --> Gewässerschutz)

1.25

Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)

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Landwirtschaft

/

5

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai der Wasserversorgungsgenossenschaft Ehrendingen in den Gemeinden Freienwil und Lengnau ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: -

Geologisch-hydrogeologische Berichte betreffend Ausscheidung von Schutzzonen um die Quellwasserfassungen der Wasserversorgung Ehrendingen der Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 24. November 1983 und 6. Juni 1990

-

Bericht über die Sondierarbeiten der bestehenden Quellen vom 17. April bis 3. Mai 1984 des Ingenieurbüro Oetiker Göseli Vogt, Wettingen vom Mai 1984

-

Hydrogeologischer Ergänzungsbericht der Jäckli Geologie AG vom 1. Oktober 2008

-

Hydrogeologischer Ergänzungsbericht für die Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai, Freienwil / AG und Lengnau / AG der Jäckli Geologie AG vom 14. Dezember 2023

-

Schutzzonenplan 1:1'000 vom 14. Dezember 2023

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6

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

3.2

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende (flüssige, feste) Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten.

3.4

In der Zone S3 sind zulässig: -

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;

-

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk;

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für maximal zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 l.

Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. 3.5

Gewerbliche Waschplätze für Waschanlagen) sind verboten.

Fahrzeuge

(inkl.

öffentliche

Waschstrassen

und

3.6

Nicht gewerbliche Einzelautowaschplätze sowie Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen müssen einen dichten Belag, erhöhte Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.7

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser mit Ausnahme von Erdregistern und Energiepfählen sind nicht gestattet. Bewilligungsfähige Anlagen müssen mindestens zwei Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

3.8

Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen möglich sind. Massgebend sind die SIANorm 190, die VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung.

3.9

Bei neuen Schmutzwasserleitungen dürfen nur spiegelgeschweisste Leitungen oder Leitungen mit einer permanenten Systemüberprüfung verwendet werden. Bei Neubauten sind die Schmutzwasserleitungen gebäudeintern sichtbar zu führen und gesamthaft via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.

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3.10

Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren.

3.11

Leitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können nur ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.12

Neue Strassen- und Platzwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Sauberwasser-Sammelleitung anzuschliessen bzw. einem Vorfluter zuzuführen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Retention bzw. Vorbehandlung zu prüfen. Wenn keine Anschlussmöglichkeiten an eine Sauberwasser-Sammelleitung bzw. Vorfluter bestehen, sind neue Sauberwasserleitungen in Abstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Strassen-, Platz- und Sauberwasserleitungen sind vor der Inbetriebnahme gemäss SIANorm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" auf ihre Dichtheit zu prüfen.

3.13

Die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Schmutz-, Sauber- und Platzwasserleitungen sind im Ordner Siedlungsentwässerung im Kapitel 4.23 ersichtlich, die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Strassenabwasserleitungen sind im Kapitel 15.7 ersichtlich (www.ag.ch/siedlungsentwaesserung).

3.14

Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten.

3.15

Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (Versickerungsmulde, humusierte Mulde, über die belebte Bodenschicht) sind, mit Ausnahme von Anlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Dachabwasser, verboten.

3.16

Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig.

3.17

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen.

sowie

Strassen / Wege / Plätze 3.18

Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers ist der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit erhöhten Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -

Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen

-

Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung

-

Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben

-

Abstellplätze für Baumaschinen

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3.19

An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren.

Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.20

Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude für Umschlag und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen müssen einen dichten Belag aufweisen und so gestaltet sein, dass Wasser und allfällig auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

3.21

Nicht überdachte Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe müssen einen dichten Belag und eine Entwässerung in die Güllegrube oder Kanalisation aufweisen.

3.22

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie zum Beispiel die Entwässerung von Hoch- und Flachsiloanlagen, Gülle- und Mistgruben, Mistplatten, Schwemmkanäle, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig.

3.23

Abwasser- und Hofdüngeranlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.

3.24

Für neue Gülle- und Mistgruben sowie Schwemmkanäle ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und mit Kontrollschacht erforderlich.

3.25

Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.

3.26

Der bauliche Zustand von Abwasser- und Hofdüngeranlagen ist alle 10 Jahre zu prüfen.

3.27

Laufhöfe sind nur auf einem dichten Belag mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

3.28

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

3.29

Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.

3.30

Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.

3.31

Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.

3.32

Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.

3.33

Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.

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3.34

Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft und im privaten Hausgarten

3.35

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.36). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

3.36

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.

3.37

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.

3.38

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Wald- und Landwirtschaftsarbeiten

3.39

Während der Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen". Waldwirtschaft

3.40

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.41

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden:

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10

-

für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

-

zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.42

Nicht zugelassen sind: -

Abbau von mineralischen Rohstoffen

-

Deponien und Zwischenlager

-

Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

3.43

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 19 der VVEA.

3.44

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer

3.45

An stehenden und fliessenden Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

3.46

Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.

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Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

4.3

Bestehende Einfachrohrleitungen für Sauberwasser-, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen oder zu sanieren (gemäss Ordner Siedlungsentwässerung).

4.4

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Strassen / Flur- und Waldwege

4.5

Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, erhöhte Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.

4.6

Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

4.7

Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

4.8

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen

4.9

Bestehende landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen und allenfalls zu sanieren.

4.10

Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten.

4.11

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai

12

Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung 4.12

Gemüse-, Obst und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.

4.13

Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten. Das Weiden während der Vegetationsperiode ist jedoch zulässig.

4.14

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.

4.15

Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind verboten. Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft

4.16

Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Privater Hausgarten und Familiengartenanlagen

4.17

Die Neuanlegung und die Erweiterung von bestehenden privaten Hausgärten und Familiengartenanlagen (Schrebergärten) ist verboten.

4.18

Die landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere Pflanzenschutz und Düngung) sind sinngemäss anzuwenden. Waldwirtschaft

4.19

Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.

4.20

Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.

4.21

Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.

4.22

Neue Rückegassen und Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

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13

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -

Das Erstellen von Bauten, Wasserversorgung dienen;

Leitungen

und

Anlagen,

-

Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);

-

Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

welche

nicht

der

5.2

Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

5.3

Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.

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14

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Die Gemeinderäte Freienwil und Lengnau sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

6.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.3

In begründeten Ausnahmefällen können die Gemeinderäte Freienwil und Lengnau, im Einvernehmen mit der Gemeinde Ehrendingen und der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Gemeinde Ehrendingen sowie der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie festgelegt und von den Gemeinderäten Freienwil und Lengnau verfügt.

6.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilen die Gemeinderäte Freienwil und Lengnau die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden von den Gemeinderäten Freienwil und Lengnau verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Aufhebung des bisherigen Schutzzonenreglements

6.7

Das bisherige Schutzzonenreglement vom 1. Oktober 2008 wird mit Rechtskraft des vorliegenden Schutzzonenreglements aufgehoben.

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15

Grundbuchanmerkung / ÖREB-Kataster 6.8

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im ÖREB-Kataster ersichtlich.

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16

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.

-

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die VVEA Art. 19.

-

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.

-

Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.

-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

-

Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.

-

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

-

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.

-

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.

-

Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai

17

Anhang 2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.

-

Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.

Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

230831 SZ-Reglement QWF.docx 24. Januar 2024 IL/ML/Lü

Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai

KW 2 K1 0

U

18

1888

00

→

1741

884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

2 KW K

1126

00 U

→

18 0 0

LD123

→

1753

0 K20 KW

Schacht digitalisiert

0 →

0 9 8 , 28 →

KW K150 U 1800

1746

1742

80 U1

0 BW K250 U 18

LD115 X568

LD122 Schacht digitalisiert

Husen 1740

e rg

499

1744

3 21

1752 3 21

1748

1750

1749

1751

KW K150 U 1800

→

1747

1743

1890

Lätte

Lätte

H5

RESERVOIR Husen

LD121 D: 510.63 E1: 510.63

1745

885

1444

1739 Ortsbürgergemeinde Lengnau 5426 Lengnau AG

S tutz

e Lag

unb

e ka

nnt

Quellfassung Husen

Brunnenstube Lätte

1751 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

KW K120 U 2010 34,39 75,4‰ →

1739 Ortsbürgergemeinde Len gna u 5426 Lengnau AG

1989

884

KW K1 20 2021 44 PVC ,8 27,6 ‰ ←

728 → K 18 W K 00 1 23 20 ,63 PV 36 C , 6‰

9

HPE 120

HPE 100

19 8 ht lo c ge

0 HPE 10

12

5, 8

‰

→

460

12

6-

→

HPE 120

19

6

t geloch 12

568

-→

sb

ac

0

h

KS überdeckt

3 15

470

KS überdeckt

395

56 7 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

a3

PE d -→ . 52

-64 00

U3

56 -

→

150

KS 479

PE 50

37 50

- 13

.9

ES 480

PEHD 160 -31. 53 - 23

KS 3 D = 541.28 S = 539.73

Druckleitun g

8‰ ← KS 2C D = 534.01 S = 532.21

PEHD 160 -45 . 55-

115‰ →

KS 2B D = 528.49 S = 526.99

PE 50

PEHD 1 60 -

PEHD160

2

U1

138

→ 4-

201 Zeller Fabian 5423 Freienwil

478

PE HD 16 0

6

19

rä b Ch

35

KS

22

95. 30-

8 1‰ →

1 PE 60

PEHD

18 .

U 150 -30. 00- ←

Druckleitung

-→ 160 -145. 43

KS U 4 8 2 20 0 -

0

PE 125

PE 160

-7

-→

NW

15

18 5

-→

-←

KS 3A D = 551.30 S = 549.85

212

22

1. 37- 165‰ → PEHD 160 -6 PE 160 Druckleitung

ES 488

h

Linderenstock

U 20 0 - 25. 6 0 - →

219 Wachtel Silvia 5423 Freienwil

0 15 VC 50 PP E

193

E da 60 P

8 9. 6

ZR

PE 50

. 01

15 15

0-

U 200 -19. 94

362

KS 483

←

ES 487

8. 8

ba c

0

- 14

0-

ä bs

16

00

20

U2

U

Chr

PE

0 16 HD → . 17PE 0 - 11 U 20

KS 486

49- → U 20 0 - 3 4 .

1 PE

150mm gel ocht

15 -36. 65

KS 485

18 7

→

a3

U 20 0

56 7

KS 484

00-

163

14

220 Einwohnergemeinde Freienwil 5423 Freienwil

U4

20 . 00 -

Tonrohre N W

56 7 31

14

Quellen Hüttewis / Hütterai Überarbeitung Schutzzonen

PEHD1 60

1- →

ES 481 PE 5 0

KS 2A D = 520.71 S = 519.24

Am Berg

16 1

Druc kleit ung

PEH PE 5 D 16 0 0 -9 PEH 8. 32- 82 D160 ‰→

50 PE 94

-→

0 18 PE

219

10 3 A

465

PE d

472

-34. 02

19 2

PE 12 5

PEH D16 0

Reservoir Zweirüti

PV C1 PE 50

50

KS 2 D = 512.62 S = 511.13 PE 160

P

U 150

363

649

Beruhigungs-& Absetzbehälter mit UV Anlage Gem. Ehrendingen

15 0-

642

22 .0

Reservoir 'Berg'

0-

00

→

U2

Brauchreserve =10 m3 Löschreserve = 30m3 Wasserspiegel = 577.44 m.ü.M

- 26 . 20

183

PEHD 16 0

216

UV - Anlage Zweirüti

158

Druckerhöhungsstation Fernwirkstation

U

PE 125 -281. 81- →

462

0

6. 08- →

LD378

LD379

na u de Leng Gemein nwil de Freie Gemein

3- →

→

16

U 150 -27. 00- →

U 150 -4

KS NW 1000

125 PE PVC NW 160

Fassung Nr. 31 Tonrohre NW 150 mm gelocht Länge Total = 19. 50 m

→

- 3 5. 4 3 -

0-

PE

Hüttenwis

→

5

. 3 2-

Brunnenstube 3

201 Zeller Fabian 5423 Freienwil

KS

PE

0 -30

6 2. 5

U 400

40

.0

0-

150mm

-→

PVC NW 160

U 20

00 -

U

461

20 0-

-→

648

Mannemaas

K S 668

641

19 1 215

U2

9

15 -←

- 22

. 59

-→

00

1. 3 4

U2

0 -3

U

0-

876

78 .6

0-

220

U

20

877 U 20 0

0-

27

.0

0-

7- →

199

20

- 124 . 0

213

20 4

U 150

189

Axpo

667 KS

U 20

→

.

K. Lienhard AG Bolimattstrasse 5 5033 Buchs - Aarau If a n g Telefon 062 832 82 82 www. lienhar1d82- ag. ch

16

1

16

→

.

640

. 4 1-

.

K666 S

0 - 52

.

875

U 10

.

214

→

.

-→

Datum 14. 12. 2023 14. 12. 2023

223

218 Rütihof

190

Format: 84 x 75

Name msc/rgr mwe

-→

Gezeichnet G e pr ü ft Änderung Änderung Änderung

. 96

Plan Nr. : 11. 1141. 301

. 97

-49

-46

00

00

U2

200

© swisstopo

U

.9

KS 464

PE da 125

82

U4

25

.4

0-

45

20

0-

→

32

19 4

- 28 1. 8

,73

e NW

U 150 -66. 20

Hüttenrai

Holzgatter

PE 12 5

U

r Tonroh

56 7

Fassung Nr. 32 Tonrohre NW 150 mm gelocht Länge Total = 56. 80 m

76

-→ 4 5. 4 3 16 0 - 1 PEHD 60 PE 1 itung kle Druc

13

KS 467

56 7 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

Berghof

186

394

0

KS 469

Kanton Aargau

177

0m m 11

nw il

201 Zeller Fabian 5423 Freienwil

Schutzzonenplan 1:1000

07

LD380 463

KS

Plan

20

U 50 0 - 13 . 0 0 - →

S 1 542 chmi 728 6L dW e ng e rn na u e r AG

224

56 7 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

56 7

Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft

PV C

KS 468

PVC NW 120

D= 543. 49

19 6 Einwohnergemeinde Freienwil 5423 Freienwil

O b j e kt

HPE 120

204 Lau 5426 L be Alois engna u AG

15

NW

hr e

1728 Schmid W 5426 Len erner gnau AG

ro

1724 Burger Markus 5426 Lengnau AG 1726 Weber Ruth 5442 Fislisbach

201 Zeller Fabian 5423 Freienwil

202 Müller Hansjakob 5426 Lengnau AG

19 5

U/

Private Quelle

KS D= 518. 00

Grundwasserschutzzone S 3

Bauherr

KW

56 7

56 7

188 Marigo GmbH, Zug 6300 Zug,

Grundwasserschutzzone S 2

888

Brunnenstube 2

201 Zeller Fabian 5423 Freienwil

Brunnstube (Siedlung Berghof)

na u

To n

1735 Rohner Martin Andreas 5426 Lengnau AG

1723 Birchmeier Pius 5304 Endingen

1722 Schmid Stefan 5426 Lengnau

1725 Birchmeier Pius 5304 Endingen

Fassung Nr. 11 rechts Tonrohre NW 50 mm gelocht Länge = 18. 50 m 566 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

19 5 Schneider Eugen 5426 Lengnau AG

Grundwasserschutzzone S 1

Gemeinde Ehrendingen

56 7 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

56 7 22

Axpo

Fre ie

Fassung Nr. 22 rechts Tonrohre NW 150 mm gelocht Länge = 51. 00 m

ht

LD134

KS

U

gültige Schutzzonen

de

Len g

00

00

←

Mischabwasserleitung

de

E1 HP

1 NW PE

KW U/ PVC 20 0 7 23,71 67,2‰

Sauberabwasserleitung

me in

→

KW U/ PVC 2007 20 , 6 1 8 6 , 5‰ ←

Ge

188 Marigo GmbH, Zug 6300 Zug

18 0 0

8- →

Schmutzabwasserleitung

me in

00 U

48. 4

Ge

KW K 2

00 -

Wasserleitung

LD141 Schacht digitalsiert

U2

Wasserleitung

1727 Schmid Werner 5426 Lengnau AG

VC → 120 P KW K 9,06 47,7‰ 5 20 21

Leitungen

203 Müller Hansjakob 5426 Lengnau AG

6 →

PE NW 100

bestehend

oc el

8, 0

00

Legende:

e

n g m To m 50 W N

800

PE NW 1

Grundwasserschutzzone S 3

0m m

U1

PE 180

Brunnenstube 1

11

20 5 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

1716

locht

1715

884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

KW K10 0

PE 180

0

Grundwasserschutzzone S 2

10

10

1714

1989

PE 100

566 rohr 20 5

NW

NW

1713

PV C

206 Rohner Martin Andreas 5426 Lengnau AG

884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

1989 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

PE

Grundwasserschutzzone S 1

21

Fassung Nr. 12 links Tonrohre NW 100 mm gelocht Länge = 13. 60 m

12

au e Lengn Gemeind wil e Freien Gemeind 206

1989 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

1988 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

1988

1736 Ortsbürgergemeinde Lengnau 5426 Lengnau AG

Fassung Nr. 21 links Tonrohre NW 150 mm gelocht Länge = 78. 80 m

m ge 150 m

1729 Schmid Werner 5426 Lengnau AG

orientierender Inhalt

883 Zeller Fabian 5423 Freienwil

re ht oh loc nr To m ge 0m 10

1721

Legende:

1989

NW

1730 Birchmeier Stefan 5304 Endingen 1719

884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

1737 Zeller Blasius ?

1720

1989 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen

NW ohre Tonr

1733 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

1734 an d Stef Schmi gnau AG en 54 26 L

1717

1738 Ortsbürgergemeinde Lengnau 5426 Lengnau AG

1732 Andreas rtin e r Ma u AG Rohn 6 Lengna 54 2

1718

884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

1738 Ortsbürgergemeinde Lengnau 5426 Lengnau AG

1734 tefan id S AG Schmengnau L 54 26

1731 Andreas rtin u AG e r Ma Rohn 6 Lengna 54 2

1732 Andreas rtin e r Ma u AG Rohn 6 Lengna 54 2

1733 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG

1739

Hütterai

884

1887

- 19 . 0 0

-→

878

160

Genehmigung

SSS ir KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Sektionsleiter

Datum Genehmigung: 22. August 2025

Versand;

22. AU6. 2025

Gemeinden Freienwil und Lengnau Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai Genehmigung Grundwasserschutzzone

Sachverhalt

Die Wasserversorgungsgenossenschaft Ehrendingen hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 24. Januar 2024.

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Erwägungen

Die Abteilung für Umwelt hat die Schutzzonendokumente geprüft und das Ergebnis im Prüfbericht vom 8. Januar 2024 festgehalten. Alsdann hat die Wasserversorgungsgenossenschaft Ehrendingen die Dokumente bereinigt und sie dem Kanton zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs haben der Gemeinderat Freienwil und der Gemeinderat Lengau die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­ mern einzeln verfügt. Die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt weist eine gegen die Verfügung ergangene Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten ist. Demnach kann die Abteilung für Umwelt die Grundwasserschutzzone ohne Änderung gemäss Be­ schwerdeentscheid genehmigen (§ 14 Abs. 2 EG UWR).

Beschluss Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai (Reglement und Plan vom 24. Januar 2024) werden ohne Änderungen genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt nicht mit der Zustellung dieses Entscheids zu laufen, sondern erst nachdem der Entscheid des Departements über die Genehmigung der betreffenden Pla­ nung im kantonalen Amtsblatt publiziert worden ist.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 2 oder 3 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten. 5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Christoph Mahr Sektionsleiter

Andreas Märki Fachspezialist Grundwasser und Geologie

Zustellung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid) • Gemeinderat Freienwil (A-Post Plus) • Gemeinderat Lengnau (A-Post Plus) • Wasserversorgung Ehrendingen, Genossenschaft, Freienwilerstrasse 3, 5420 Ehrendingen (APost Plus) • Partei(en) gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post Plus) • Rechtsabteilung BVU (BVURA.24.677) • BVU, Abteilung für Umwelt, Grundwasser, Boden und Geologie (Ablage in Webis-Datenbank 030.449 03 Genehmigungen und Verfügung)

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