Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai
Zone di protezione delle acque sotterranee · Freienwil
Documento
- Numero
- 030.449
- Tipo
- Zone di protezione delle acque sotterranee
- Comune
- Freienwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung für Umwelt
- Approvato da
- AFU
- Adottato
- 20 nov 2024
- In vigore dal
- 20 nov 2024
Carta
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Testo
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2
Inhalt
Art. 1
Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien ............................................................3
Art. 2
Gegenstand, Planungen ....................................................................................................5
Art. 3
Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone) ...........................................................6
Art. 4
Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) ......................................................... 11
Art. 5
Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich) ............................................................. 13
Art. 6
Schlussbestimmungen..................................................................................................... 14
Anhänge 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
2
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen
3
Schutzzonenplan 1:1'000
Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010
1.7
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 19. Juli 2016 Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.8
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007
1.9
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008
1.10
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.11
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004
1.12
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012
1.13
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt
1.14
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2018
1.15
SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)
1.16
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002
1.17
Regelwerke des SVGW
1.18
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997
1.19
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten
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4
1.20
Vollzugshilfe: Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006
1.21
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)
1.22
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011
1.23
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012
1.24
Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft --> Gewässerschutz)
1.25
Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)
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Landwirtschaft
/
5
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai der Wasserversorgungsgenossenschaft Ehrendingen in den Gemeinden Freienwil und Lengnau ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: -
Geologisch-hydrogeologische Berichte betreffend Ausscheidung von Schutzzonen um die Quellwasserfassungen der Wasserversorgung Ehrendingen der Dr. Heinrich Jäckli AG, Zürich und Baden vom 24. November 1983 und 6. Juni 1990
-
Bericht über die Sondierarbeiten der bestehenden Quellen vom 17. April bis 3. Mai 1984 des Ingenieurbüro Oetiker Göseli Vogt, Wettingen vom Mai 1984
-
Hydrogeologischer Ergänzungsbericht der Jäckli Geologie AG vom 1. Oktober 2008
-
Hydrogeologischer Ergänzungsbericht für die Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai, Freienwil / AG und Lengnau / AG der Jäckli Geologie AG vom 14. Dezember 2023
-
Schutzzonenplan 1:1'000 vom 14. Dezember 2023
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Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1
Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".
3.2
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.
3.3
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende (flüssige, feste) Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten.
3.4
In der Zone S3 sind zulässig: -
freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk;
-
freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für maximal zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk betragen;
-
Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 l.
Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. 3.5
Gewerbliche Waschplätze für Waschanlagen) sind verboten.
Fahrzeuge
(inkl.
öffentliche
Waschstrassen
und
3.6
Nicht gewerbliche Einzelautowaschplätze sowie Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen müssen einen dichten Belag, erhöhte Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen. Wärmenutzung aus dem Untergrund
3.7
Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser mit Ausnahme von Erdregistern und Energiepfählen sind nicht gestattet. Bewilligungsfähige Anlagen müssen mindestens zwei Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen
3.8
Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen möglich sind. Massgebend sind die SIANorm 190, die VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung.
3.9
Bei neuen Schmutzwasserleitungen dürfen nur spiegelgeschweisste Leitungen oder Leitungen mit einer permanenten Systemüberprüfung verwendet werden. Bei Neubauten sind die Schmutzwasserleitungen gebäudeintern sichtbar zu führen und gesamthaft via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.
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3.10
Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren.
3.11
Leitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können nur ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.
3.12
Neue Strassen- und Platzwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Sauberwasser-Sammelleitung anzuschliessen bzw. einem Vorfluter zuzuführen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Retention bzw. Vorbehandlung zu prüfen. Wenn keine Anschlussmöglichkeiten an eine Sauberwasser-Sammelleitung bzw. Vorfluter bestehen, sind neue Sauberwasserleitungen in Abstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Strassen-, Platz- und Sauberwasserleitungen sind vor der Inbetriebnahme gemäss SIANorm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" auf ihre Dichtheit zu prüfen.
3.13
Die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Schmutz-, Sauber- und Platzwasserleitungen sind im Ordner Siedlungsentwässerung im Kapitel 4.23 ersichtlich, die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Strassenabwasserleitungen sind im Kapitel 15.7 ersichtlich (www.ag.ch/siedlungsentwaesserung).
3.14
Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten.
3.15
Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (Versickerungsmulde, humusierte Mulde, über die belebte Bodenschicht) sind, mit Ausnahme von Anlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Dachabwasser, verboten.
3.16
Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig.
3.17
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen.
sowie
Strassen / Wege / Plätze 3.18
Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers ist der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit erhöhten Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -
Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen
-
Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung
-
Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben
-
Abstellplätze für Baumaschinen
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3.19
An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren.
Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.20
Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude für Umschlag und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen müssen einen dichten Belag aufweisen und so gestaltet sein, dass Wasser und allfällig auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
3.21
Nicht überdachte Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe müssen einen dichten Belag und eine Entwässerung in die Güllegrube oder Kanalisation aufweisen.
3.22
Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie zum Beispiel die Entwässerung von Hoch- und Flachsiloanlagen, Gülle- und Mistgruben, Mistplatten, Schwemmkanäle, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig.
3.23
Abwasser- und Hofdüngeranlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.
3.24
Für neue Gülle- und Mistgruben sowie Schwemmkanäle ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und mit Kontrollschacht erforderlich.
3.25
Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.
3.26
Der bauliche Zustand von Abwasser- und Hofdüngeranlagen ist alle 10 Jahre zu prüfen.
3.27
Laufhöfe sind nur auf einem dichten Belag mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung
3.28
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.
3.29
Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.
3.30
Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.
3.31
Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.
3.32
Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.
3.33
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.
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3.34
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft und im privaten Hausgarten
3.35
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.36). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.
3.36
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.
3.37
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.
3.38
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Wald- und Landwirtschaftsarbeiten
3.39
Während der Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen". Waldwirtschaft
3.40
Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.
3.41
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden:
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10
-
für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;
-
zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.
Materialausbeutung, Deponien, Materiallager 3.42
Nicht zugelassen sind: -
Abbau von mineralischen Rohstoffen
-
Deponien und Zwischenlager
-
Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)
3.43
Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 19 der VVEA.
3.44
Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer
3.45
An stehenden und fliessenden Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.
3.46
Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.
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Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen
4.3
Bestehende Einfachrohrleitungen für Sauberwasser-, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen oder zu sanieren (gemäss Ordner Siedlungsentwässerung).
4.4
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Strassen / Flur- und Waldwege
4.5
Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, erhöhte Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.
4.6
Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).
4.7
Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.
4.8
Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen
4.9
Bestehende landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen und allenfalls zu sanieren.
4.10
Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten.
4.11
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai
12
Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung 4.12
Gemüse-, Obst und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.
4.13
Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten. Das Weiden während der Vegetationsperiode ist jedoch zulässig.
4.14
Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.
4.15
Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind verboten. Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft
4.16
Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Privater Hausgarten und Familiengartenanlagen
4.17
Die Neuanlegung und die Erweiterung von bestehenden privaten Hausgärten und Familiengartenanlagen (Schrebergärten) ist verboten.
4.18
Die landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere Pflanzenschutz und Düngung) sind sinngemäss anzuwenden. Waldwirtschaft
4.19
Forstliche Pflanzgärten und Baumschulen sowie Rodung und Kahlschlag sind nicht zulässig.
4.20
Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Holzschutzmitteln, mit Ausnahme von Mitteln gegen Wildschäden, ist verboten.
4.21
Temporäre Hackschnitzeldepots sind verboten.
4.22
Neue Rückegassen und Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
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Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -
Das Erstellen von Bauten, Wasserversorgung dienen;
Leitungen
und
Anlagen,
-
Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);
-
Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.
welche
nicht
der
5.2
Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.
5.3
Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.
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Art. 6 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1
Die Gemeinderäte Freienwil und Lengnau sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde(n) aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster
6.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
6.3
In begründeten Ausnahmefällen können die Gemeinderäte Freienwil und Lengnau, im Einvernehmen mit der Gemeinde Ehrendingen und der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Gemeinde Ehrendingen sowie der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie festgelegt und von den Gemeinderäten Freienwil und Lengnau verfügt.
6.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilen die Gemeinderäte Freienwil und Lengnau die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
6.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
6.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden von den Gemeinderäten Freienwil und Lengnau verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Aufhebung des bisherigen Schutzzonenreglements
6.7
Das bisherige Schutzzonenreglement vom 1. Oktober 2008 wird mit Rechtskraft des vorliegenden Schutzzonenreglements aufgehoben.
Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai
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Grundbuchanmerkung / ÖREB-Kataster 6.8
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im ÖREB-Kataster ersichtlich.
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Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.
-
Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die VVEA Art. 19.
-
Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.
-
Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.
-
Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.
-
Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.
-
Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.
-
Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
-
Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.
-
Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.
-
Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.
-
Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.
In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai
17
Anhang 2
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen
Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: -
Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.
-
Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.
-
Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.
-
Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.
-
Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.
Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
230831 SZ-Reglement QWF.docx 24. Januar 2024 IL/ML/Lü
Schutzzonenreglement Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai
KW 2 K1 0
U
18
1888
00
→
1741
884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
2 KW K
1126
00 U
→
18 0 0
LD123
→
1753
0 K20 KW
Schacht digitalisiert
0 →
0 9 8 , 28 →
KW K150 U 1800
1746
1742
80 U1
0 BW K250 U 18
LD115 X568
LD122 Schacht digitalisiert
Husen 1740
e rg
499
1744
3 21
1752 3 21
1748
1750
1749
1751
KW K150 U 1800
→
1747
1743
1890
Lätte
Lätte
H5
RESERVOIR Husen
LD121 D: 510.63 E1: 510.63
1745
885
1444
1739 Ortsbürgergemeinde Lengnau 5426 Lengnau AG
S tutz
e Lag
unb
e ka
nnt
Quellfassung Husen
Brunnenstube Lätte
1751 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
KW K120 U 2010 34,39 75,4‰ →
1739 Ortsbürgergemeinde Len gna u 5426 Lengnau AG
1989
884
KW K1 20 2021 44 PVC ,8 27,6 ‰ ←
728 → K 18 W K 00 1 23 20 ,63 PV 36 C , 6‰
9
HPE 120
HPE 100
19 8 ht lo c ge
0 HPE 10
12
5, 8
‰
→
460
12
6-
→
HPE 120
19
6
t geloch 12
568
-→
sb
ac
0
h
KS überdeckt
3 15
470
KS überdeckt
395
56 7 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
a3
PE d -→ . 52
-64 00
U3
56 -
→
150
KS 479
PE 50
37 50
- 13
.9
ES 480
PEHD 160 -31. 53 - 23
KS 3 D = 541.28 S = 539.73
Druckleitun g
8‰ ← KS 2C D = 534.01 S = 532.21
PEHD 160 -45 . 55-
115‰ →
KS 2B D = 528.49 S = 526.99
PE 50
PEHD 1 60 -
PEHD160
2
U1
138
→ 4-
201 Zeller Fabian 5423 Freienwil
478
PE HD 16 0
6
19
rä b Ch
35
KS
22
95. 30-
8 1‰ →
1 PE 60
PEHD
18 .
U 150 -30. 00- ←
Druckleitung
-→ 160 -145. 43
KS U 4 8 2 20 0 -
0
PE 125
PE 160
-7
-→
NW
15
18 5
-→
-←
KS 3A D = 551.30 S = 549.85
212
22
1. 37- 165‰ → PEHD 160 -6 PE 160 Druckleitung
ES 488
h
Linderenstock
U 20 0 - 25. 6 0 - →
219 Wachtel Silvia 5423 Freienwil
0 15 VC 50 PP E
193
E da 60 P
8 9. 6
ZR
PE 50
. 01
15 15
0-
U 200 -19. 94
362
KS 483
←
ES 487
8. 8
ba c
0
- 14
0-
ä bs
16
00
20
U2
U
Chr
PE
0 16 HD → . 17PE 0 - 11 U 20
KS 486
49- → U 20 0 - 3 4 .
1 PE
150mm gel ocht
15 -36. 65
KS 485
18 7
→
a3
U 20 0
56 7
KS 484
00-
163
14
220 Einwohnergemeinde Freienwil 5423 Freienwil
U4
20 . 00 -
Tonrohre N W
56 7 31
14
Quellen Hüttewis / Hütterai Überarbeitung Schutzzonen
PEHD1 60
1- →
ES 481 PE 5 0
KS 2A D = 520.71 S = 519.24
Am Berg
16 1
Druc kleit ung
PEH PE 5 D 16 0 0 -9 PEH 8. 32- 82 D160 ‰→
50 PE 94
-→
0 18 PE
219
10 3 A
465
PE d
472
-34. 02
19 2
PE 12 5
PEH D16 0
Reservoir Zweirüti
PV C1 PE 50
50
KS 2 D = 512.62 S = 511.13 PE 160
P
U 150
363
649
Beruhigungs-& Absetzbehälter mit UV Anlage Gem. Ehrendingen
15 0-
642
22 .0
Reservoir 'Berg'
0-
00
→
U2
Brauchreserve =10 m3 Löschreserve = 30m3 Wasserspiegel = 577.44 m.ü.M
- 26 . 20
183
PEHD 16 0
216
UV - Anlage Zweirüti
158
Druckerhöhungsstation Fernwirkstation
U
PE 125 -281. 81- →
462
0
6. 08- →
LD378
LD379
na u de Leng Gemein nwil de Freie Gemein
3- →
→
16
U 150 -27. 00- →
U 150 -4
KS NW 1000
125 PE PVC NW 160
Fassung Nr. 31 Tonrohre NW 150 mm gelocht Länge Total = 19. 50 m
→
- 3 5. 4 3 -
0-
PE
Hüttenwis
→
5
. 3 2-
Brunnenstube 3
201 Zeller Fabian 5423 Freienwil
KS
PE
0 -30
6 2. 5
U 400
40
.0
0-
150mm
-→
PVC NW 160
U 20
00 -
U
461
20 0-
-→
648
Mannemaas
K S 668
641
19 1 215
U2
9
15 -←
- 22
. 59
-→
00
1. 3 4
U2
0 -3
U
0-
876
78 .6
0-
220
U
20
877 U 20 0
0-
27
.0
0-
7- →
199
20
- 124 . 0
213
20 4
U 150
189
Axpo
667 KS
U 20
→
.
K. Lienhard AG Bolimattstrasse 5 5033 Buchs - Aarau If a n g Telefon 062 832 82 82 www. lienhar1d82- ag. ch
16
1
16
→
.
640
. 4 1-
.
K666 S
0 - 52
.
875
U 10
.
214
→
.
-→
Datum 14. 12. 2023 14. 12. 2023
223
218 Rütihof
190
Format: 84 x 75
Name msc/rgr mwe
-→
Gezeichnet G e pr ü ft Änderung Änderung Änderung
. 96
Plan Nr. : 11. 1141. 301
. 97
-49
-46
00
00
U2
200
© swisstopo
U
.9
KS 464
PE da 125
82
U4
25
.4
0-
45
20
0-
→
32
19 4
- 28 1. 8
,73
e NW
U 150 -66. 20
Hüttenrai
Holzgatter
PE 12 5
U
r Tonroh
56 7
Fassung Nr. 32 Tonrohre NW 150 mm gelocht Länge Total = 56. 80 m
76
-→ 4 5. 4 3 16 0 - 1 PEHD 60 PE 1 itung kle Druc
13
KS 467
56 7 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
Berghof
186
394
0
KS 469
Kanton Aargau
177
0m m 11
nw il
201 Zeller Fabian 5423 Freienwil
Schutzzonenplan 1:1000
07
LD380 463
KS
Plan
20
U 50 0 - 13 . 0 0 - →
S 1 542 chmi 728 6L dW e ng e rn na u e r AG
224
56 7 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
56 7
Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft
PV C
KS 468
PVC NW 120
D= 543. 49
19 6 Einwohnergemeinde Freienwil 5423 Freienwil
O b j e kt
HPE 120
204 Lau 5426 L be Alois engna u AG
15
NW
hr e
1728 Schmid W 5426 Len erner gnau AG
ro
1724 Burger Markus 5426 Lengnau AG 1726 Weber Ruth 5442 Fislisbach
201 Zeller Fabian 5423 Freienwil
202 Müller Hansjakob 5426 Lengnau AG
19 5
U/
Private Quelle
KS D= 518. 00
Grundwasserschutzzone S 3
Bauherr
KW
56 7
56 7
188 Marigo GmbH, Zug 6300 Zug,
Grundwasserschutzzone S 2
888
Brunnenstube 2
201 Zeller Fabian 5423 Freienwil
Brunnstube (Siedlung Berghof)
na u
To n
1735 Rohner Martin Andreas 5426 Lengnau AG
1723 Birchmeier Pius 5304 Endingen
1722 Schmid Stefan 5426 Lengnau
1725 Birchmeier Pius 5304 Endingen
Fassung Nr. 11 rechts Tonrohre NW 50 mm gelocht Länge = 18. 50 m 566 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
19 5 Schneider Eugen 5426 Lengnau AG
Grundwasserschutzzone S 1
Gemeinde Ehrendingen
56 7 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
56 7 22
Axpo
Fre ie
Fassung Nr. 22 rechts Tonrohre NW 150 mm gelocht Länge = 51. 00 m
ht
LD134
KS
U
gültige Schutzzonen
de
Len g
00
00
←
Mischabwasserleitung
de
E1 HP
1 NW PE
KW U/ PVC 20 0 7 23,71 67,2‰
Sauberabwasserleitung
me in
→
KW U/ PVC 2007 20 , 6 1 8 6 , 5‰ ←
Ge
188 Marigo GmbH, Zug 6300 Zug
18 0 0
8- →
Schmutzabwasserleitung
me in
00 U
48. 4
Ge
KW K 2
00 -
Wasserleitung
LD141 Schacht digitalsiert
U2
Wasserleitung
1727 Schmid Werner 5426 Lengnau AG
VC → 120 P KW K 9,06 47,7‰ 5 20 21
Leitungen
203 Müller Hansjakob 5426 Lengnau AG
6 →
PE NW 100
bestehend
oc el
8, 0
00
Legende:
e
n g m To m 50 W N
800
PE NW 1
Grundwasserschutzzone S 3
0m m
U1
PE 180
Brunnenstube 1
11
20 5 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
1716
locht
1715
884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
KW K10 0
PE 180
0
Grundwasserschutzzone S 2
10
10
1714
1989
PE 100
566 rohr 20 5
NW
NW
1713
PV C
206 Rohner Martin Andreas 5426 Lengnau AG
884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
1989 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
PE
Grundwasserschutzzone S 1
21
Fassung Nr. 12 links Tonrohre NW 100 mm gelocht Länge = 13. 60 m
12
au e Lengn Gemeind wil e Freien Gemeind 206
1989 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
1988 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
1988
1736 Ortsbürgergemeinde Lengnau 5426 Lengnau AG
Fassung Nr. 21 links Tonrohre NW 150 mm gelocht Länge = 78. 80 m
m ge 150 m
1729 Schmid Werner 5426 Lengnau AG
orientierender Inhalt
883 Zeller Fabian 5423 Freienwil
re ht oh loc nr To m ge 0m 10
1721
Legende:
1989
NW
1730 Birchmeier Stefan 5304 Endingen 1719
884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
1737 Zeller Blasius ?
1720
1989 Wasserversorgung Ehrendingen Genossenschaft 5420 Ehrendingen
NW ohre Tonr
1733 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
1734 an d Stef Schmi gnau AG en 54 26 L
1717
1738 Ortsbürgergemeinde Lengnau 5426 Lengnau AG
1732 Andreas rtin e r Ma u AG Rohn 6 Lengna 54 2
1718
884 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
1738 Ortsbürgergemeinde Lengnau 5426 Lengnau AG
1734 tefan id S AG Schmengnau L 54 26
1731 Andreas rtin u AG e r Ma Rohn 6 Lengna 54 2
1732 Andreas rtin e r Ma u AG Rohn 6 Lengna 54 2
1733 Schmid Stefan 5426 Lengnau AG
1739
Hütterai
884
1887
- 19 . 0 0
-→
878
160
Genehmigung
SSS ir KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Sektionsleiter
Datum Genehmigung: 22. August 2025
Versand;
22. AU6. 2025
Gemeinden Freienwil und Lengnau Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai Genehmigung Grundwasserschutzzone
Sachverhalt
Die Wasserversorgungsgenossenschaft Ehrendingen hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 24. Januar 2024.
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Erwägungen
Die Abteilung für Umwelt hat die Schutzzonendokumente geprüft und das Ergebnis im Prüfbericht vom 8. Januar 2024 festgehalten. Alsdann hat die Wasserversorgungsgenossenschaft Ehrendingen die Dokumente bereinigt und sie dem Kanton zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs haben der Gemeinderat Freienwil und der Gemeinderat Lengau die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentü mern einzeln verfügt. Die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt weist eine gegen die Verfügung ergangene Beschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten ist. Demnach kann die Abteilung für Umwelt die Grundwasserschutzzone ohne Änderung gemäss Be schwerdeentscheid genehmigen (§ 14 Abs. 2 EG UWR).
Beschluss Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Hüttewis und Hütterai (Reglement und Plan vom 24. Januar 2024) werden ohne Änderungen genehmigt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt nicht mit der Zustellung dieses Entscheids zu laufen, sondern erst nachdem der Entscheid des Departements über die Genehmigung der betreffenden Pla nung im kantonalen Amtsblatt publiziert worden ist.
Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 2 oder 3 nicht entspricht, wird nicht einge
treten. 5.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Christoph Mahr Sektionsleiter
Andreas Märki Fachspezialist Grundwasser und Geologie
Zustellung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid) • Gemeinderat Freienwil (A-Post Plus) • Gemeinderat Lengnau (A-Post Plus) • Wasserversorgung Ehrendingen, Genossenschaft, Freienwilerstrasse 3, 5420 Ehrendingen (APost Plus) • Partei(en) gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post Plus) • Rechtsabteilung BVU (BVURA.24.677) • BVU, Abteilung für Umwelt, Grundwasser, Boden und Geologie (Ablage in Webis-Datenbank 030.449 03 Genehmigungen und Verfügung)
2 von 2
Basi legali
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantone
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione