Erschliessungsplan Ziertal

Piano d'utilizzazione speciale · Seon

Documento

Numero
15.100
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Seon
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
18 nov 2016
In vigore dal
18 nov 2016

Carta

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Testo

SNP-4209-2016-E.pdf

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Ziertalstrasse

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1:1115011 Seon EP Ziertal\Pläne\15011_01e Situation Erschliessungsplan Ziertal 29_07_2016.dwg

Genehmigungsinhalt

rot Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG ze rot Baulinien

Sichtlinie mit Angaben gemäss $ 42 BauV Sichtzone mit sichtfreiem Raum in der Höhe von 0.80 m bis 3.00 m

Freihaltezone für Überhang Lastwagen gemäss SN 640052 Bi Schliessung Direktanschluss der Parz. Nr. 1659 an die K 246

Sondernutzungsvorschriften

$1 Für die Feinerschliessung der Parzelle 1819 ist ein Erschliessungskonzept vorzulegen, welches vorgängig von der zuständigen kommunalen Behörde bewilligt werden muss.

Orientierungsinhalt

oo...... Planungsperimeter so...... Sondernutzungsplanpflicht mern u mn Bauzonengrenzen

Wohnzone 2

(vo) Wohn- / Gewerbezone 3

(@) Gewerbezone -- - - —-- Privaterschliessung Rand neu Rand neu bewilligtes kant. Bauprojekt BVU Strasse neu bewilligtes kant. Bauprojekt BVU

Private Zufahrt bekiest bewilligtes kant. Bauprojekt BVU

Strasse neu / ausgebaut

Privaterschliessung neu

Strasse bestehend

En] Gehweg bestehend

Ey Gemeinde Seon Kanton Aargau

Erschliessungsplan .........

Departement je " 1 ‚Verkehr und Umwe Ziertal en keilung Raumentwicklung

Massstab 1:500

ÜBERSICHTSPLAN 1:25000 Stand vor Genehmigung BVU

Verfasser: BALLMER + PARTNER AG _ dipl. Ingenieure ETH/SIA/SVI 5000 Aarau

Mitwirkungsbericht' vom: 23.09.2015 Vorprüfungsbericht vom: 16.11.2015

Oeffentliche Auflage von: 11.01.2016 bis: 09.02.2016

Beschlossen vom Gemeinderat am: 25.07.2016

Der Gemeindeamman: Der Gemeindeschreiber: Kdaslun on

Heinz Bürki Marco Hunziker

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Aarau, den %.D&rember 20/6 BB

Plan Nr.: 15011-01e Situation Erschliessungsplan Ziertal 29.07.2016

Genehmigung

010110141*F` * MAI 'MW KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AGUNNLIM

Datum Genehmigung: 18.11.2016

Versand:

2 3. Nov 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.100-1 Gemeinde Seon; Erschliessungsplan "Ziertal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. August 2015 22. Mai bis 22. Juni 2015 11. Januar bis 9. Februar 2016 25. Juli 2016 30. August 2016 06. September 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 17. Mai 1988 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 3 ha grosse Areal Ziertal liegt am nördlichen Bauzonenrand der Gemeinde Seon zwischen der Seetalbahn entlang der Lenzburgerstrasse (K 249) und der Aarauerstrasse (K 246). Dem in den Zonen W2 und WG3 gelegenen Areal ist eine Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. Die Bahnübergänge der Seetalbahn müssen aufgehoben werden. Dazu ist ein kantonales Projekt in Arbeit, welches vom 5. Juni bis 4. Juli 2007 aufgelegen ist (im Folgenden: Projekt Seetalbahnsanierung). Das Projekt Seetalbahnsanierung hat aufgrund von Einsprachen Verzögerungen erfahren. Es ersetzt

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die bestehenden Niveauübergänge durch einen Weg zur K 246. Der vorliegende Erschliessungsplan soll die zonenkonforme Erschliessung des gesamten Areals Ziertal, insbesondere auch der noch unüberbauten Parzellen (ca. 0,8 ha), regeln. Er berücksichtigt dabei das Projekt Seetalbahnsanierung mit der gleichen Linienführung, aber einer leicht verbreiterten Strasse. Um die Überbaubarkeit im Bereich des Ziertals zu verbessern, ist gestützt auf den Erschliessungsplan nachgelagert ein Landumlegungsverfahren vorgesehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Gemeinderat Seon am 25. Juli 2016 beschlossenen Erschliessungsplans "Ziertal". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 8. August 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 12. August 2015 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan berücksichtigt das laufende kantonale Projekt Seetalbahnsanierung und gewährleistet die hinreichende Erschliessung der noch nicht überbauten Parzellen hinsichtlich einer zonenkonformen Nutzung. In der laufenden Gesamtrevision der Nutzungsplanung sind in diesem Gebiet keine wesentlichen Änderungen vorgesehen. Das Koordinationsgebot ist erfüllt. 4.3 Erschliessung (Planungsbericht Kapitel 4.1) Die Erschliessung des Areals erfolgt neu von der Aarauerstrasse K 246 her über eine neue Erschliessungsstrasse entlang der Bauzonengrenze. Die bestehenden Bahnübergänge und die Erschliessung über die Parzelle 1830 werden aufgehoben. Die Feinerschliessung der in der Sondernutzungsvorschrift erwähnten Parzelle 1819 wird nicht im Erschliessungsplan, sondern im Baubewilligungsverfahren festgelegt, um eine optimale Überbaubarkeit zu gewährleisten. Für diese Parzellen ist dannzumal ein Erschliessungskonzept vorzulegen. Diese Anordnungen sind sachgerecht. 4.4 Baulinien Die Baulinienabstände betragen grundsätzlich 4 m. Dies entspricht § 111 BauG. Im Bereich der Parzellen 2647, 1824 und 2580 werden 3 m-Baulinien festgelegt, was mit der bestehenden Bebauung und den schmalen Parzellen begründet ist.

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4.5 Kantonaler Radweg Die kantonale Radroute R 550 von Staufen nach Seon wird im Mischverkehr über die neue Ziertalstrasse geführt. Der Erschliessungsplan schafft keine Differenzen zum geplanten kantonalen Radwegnetz. 4.6 Lärmschutz (Planungsbericht Kapitel 3.4) Das Areal ist heute weitgehend überbaut. Es wird im Sinne des Lärmschutzrechts als erschlossen beurteilt. Somit muss im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte). Die neue Erschliessungsstrasse ist als Neuanlage nach Art. 7 LSV zu beurteilen. Mit der erwarteten Verkehrsbelastung von lediglich 300 Fahrten pro Tag können die massgebenden Planungswerte überall eingehalten werden. Die Anforderungen von Art. 7 LSV sind erfüllt. Im Erschliessungsplan sind entsprechend keine Massnahmen zum Lärmschutz erforderlich. 4.7 Landumlegung Um die Überbaubarkeit der Parzellen zu verbessern, ist im Areal eine Landumlegung notwendig (Planungsbericht Ziffer 3.1). Sie ist in einem separaten, aber koordinierten Verfahren vorgesehen. Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) setzt die Landumlegung einen rechtskräftigen allgemeinen Nutzungsplan voraus. Sofern zusätzlich ein Sondernutzungsplan erforderlich ist (wie vorliegend), muss dieser vor der Rechtskraft der Neuzuteilung rechtskräftig werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Ziertal", beschlossen vom Gemeinderat Seon am 25. Juli 2016, wird genehmigt. 2. ie Abteil n R umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

eiph egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Seon, Oberdorfstrasse 11, 5703 Seon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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