Bauzonen- und Kulturlandplan
Piano d'utilizzazione · Hallwil · Abrogato il 24 apr 2024
Documento
- Numero
- 1992-001297
- Tipo
- Piano d'utilizzazione
- Comune
- Hallwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 12 mag 1992
- In vigore dal
- 12 mag 1992
- Abrogato
- 24 apr 2024
Carta
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File
NUPLA-4197-1992-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
12. Mai 1992
Me/ek
(5913) Gemeinde Hallwil; Nutzungsplanung (Baugebiet und Kulturland), Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Ausnahmen, Auflagen, Aenderungen und Aufträgen
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 10. Februar 1992 sowie den Aenderungsantrag vom 11. März 1992 der Bau- und Planungskommission, dem der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates unter Berücksichtigung ihres Aenderungsantrages. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft wird das Wort nicht verlangt. Rolf Urech, Hallwil, beantragt, beim vorliegenden Antrag 1.2 lit. b auf die Anweisung an den Gemeinderat zu verzichten, beim Antrag 1.2 lit. c die Absätze 1 und 2 des § 3.3 zu streichen und wie folgt zu ersetzen "l die Erschliessung aufgrund eines rechtskräftigen Ueberbauungsplanes rechtlich, technisch und finanziell korrekt und vollständig gesichert ist, 2mit Sonderbauvorschriften oder mit einem Gestaltungsplan sichergestellt wird, dass bei Wohn- und Schlafräumen die folgenden Lärmpegel nicht überschritten werden: - am Tag: 60 dB (A), - in der Nacht: 50 dB (A)" und Antrag 2 zu streichen. Martin Christen-Reber, Spreitenbach, beantragt, eine Ergänzung von Antrag 1.1 mit dem Wortlaut wie folgt: "Der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 16. Juni 1989 mit Ausnahme aller Baugebiete zweiter Etappe. Die Gemeinde sei anzuweisen, innert 2 Jahren die Baugebietsgrösse auf ein den Vorgaben in Art. 15 RPG entsprechendes Mass zu reduzieren.". Der Präsident bereinigt die vorliegenden Anträge abschnittsweise. In einer ersten Abstimmung wird der Antrag Christen zu 1.1 mit grosser Mehrheit, bei 22 befürwortenden Stimmen, zugunsten der Fassung von Regierungsrat und Kommission abgelehnt. Antrag 1.2 lit. a der Botschaft bleibt unbestritten. In der Abstimmung wird der Antrag Urech zu Antrag 1.2 lit. b mit grosser Mehrheit, bei 8 befürwortenden Stimmen, zugunsten der Fassung von Regierungsrat und Kommission abgelehnt. In der folgenden Abstimmung lehnt der Rat auch den Antrag
Urech zu Antrag 1.2 lit. c mit grosser Mehrheit, bei 7 befürwortenden Stimmen, zugunsten der Fassung von Regierungsrat und Kommission ab. Damit ist der Streichungsantrag zum vorliegenden Antrag 2 der Botschaft hinfällig. Die übrigen Anträge von Regierungsrat und Kommission bleiben unbestritten. In der gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Hallwil im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 16. Juni 1989. 1.2 Die Bau- und Nutzungsordnung vom 16. Juni 1989 mit den nachfolgenden Ausnahmen, Aenderungen und Auflagen: a) Bauordnung § 4.3 Abs. 3: Das Wort "solidarisch" ist zu streichen. b) Bauordnung § 7.8 Abs. 2, Empfindlichkeitsstufen: § 7.8 Abs. 2 ist zu streichen. Die Gemeinde wird angewiesen, die Erhöhung der Empfindlichkeitsstufen infolge von Lärmvorbelastungen soweit notwendig im ordentlichen Verfahren vorzunehmen. c)
Nutzungsordnung § 3.3, Umwandlungen von zusätzlichen Bauzonen: § 3.3 wird von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde wird aufgefordert, § 3.3 im Sinne einer Erschliessungsetappierung mit allfälligen Auflagen zu formulieren.
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d) Nutzungsordnung § 5.1 Abs. 5: Text ergänzen: "Für das Verfahren gilt § 4.3". 2. Der Gemeinde Hallwil wird empfohlen, die Ausnützungsmöglichkeiten angemessen zu erhöhen. 3. Die Gemeinde Hallwil wird aufgefordert, die Aenderungen gemäss Punkt 1.2 lit. b und 1.2 lit. c im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 4. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss dem Bauzonenplan der Gemeinde Hallwil zu ändern.
Protokollauszug an - Regierungsrat Präsident:
Staatsschreiber: ii.V.