Erschliessungsplan Rüchlig
Piano d'utilizzazione speciale · Hallwil
Documento
- Numero
- 2007-000581
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Hallwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 2 mag 2007
- In vigore dal
- 2 mag 2007
Carta
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File
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Testo
SNP-4197-2007-E.pdf
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Gemeinde Hallwil Kanton Aargau
Kanton Aargau . m,‘ ET | Departement Erschliessungsplan ”Rüchlig Bat, Verkehr und Umwel Abteilung Raumentwicklung gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1: 500
Übersichtsskizze 1 : 25'000 Sn :
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Datum Projekt Format Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau fe t Genrüft Frei 5 Tellistrasse-1.14 5001.Agrau | G®Zeichne pr reigegeben Tel 062 83821 80 Fax062 8382181 | kg Bo Bo Mitwirkungsbericht vom: 08. Januar 2007 Vorprüfungsbericht vom: 28. April 2006
Öffentliche Auflage vom: 21. August 2006 bis: 19. September 2006
Beschlossen vom Gemeinderat am: 08. Januar 2007
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Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2, laı 2007
Der Staatsschreiber:
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinien violett Baulinien für Klein- und Anbauten $ 18 ABauV, ohne gedeckte Sitzplätze rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, 8 132 BauG) hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A braun Kleiner Teil Art. 30 LSV rot Erschliessungsrichtung —— pink Erschliessungsstrasse, Lage wird mit der Überbauung festgelegt.
2. Orientierungsinhalt
een rot Baulinien die Gegenstand einer anderen Vorlage sind = bestehende Strassen / Wege hellgelb Erschliessungsstrassen ES hellgrün Grünstreifen, bepflanzte Flächen ad schwarz Zonengrenzen mit Zonenbezeichnungen ee blau Gewässer v....uus: Perimeter des Erschliessungsplanes
Heckenersatz
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Einmündung Kantonsstrasse K 249 mit Bahnübergang gemäss Projekt Seetalbahn
Departement BVU Abteilung Tiefbau “E a
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
02. Mai 2007
Art. Nr. 2007-000581
Gemeinde Hallwil; Erschliessungsplan "Rüchlig"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Januar 2007 28. April 2006 21. August bis 19. September 2006 8. Januar 2007 19. Februar 2007 5. Februar 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Das Planungsgebiet ist im Bauzonenplan – genehmigt vom Grossen Rat am 12. Mai 1992 – überwiegend als Bauzone 2. Etappe dargestellt. Die gleichzeitig genehmigte Nutzungsordnung (NO) enthält keine diesbezügliche Vorschrift; die Baugebietsetappierung wurde vom Grossen Rat nicht genehmigt (§ 3.3 NO). Die Überprüfung der planungsrechtlichen Situation führt zum Ergebnis, dass das Gebiet gemäss Darstellung im Zonenplan wohl der Bauzone (2. Etappe) angehört, für die zugehörige, nicht genehmigte Vorschrift (§ 3.3 NO) jedoch noch kein Ersatz gemäss Beschluss des Grossen Rats vom 12. Mai 1992 erlassen worden ist. Der Gemeinderat begründet im Protokollauszug vom 9. Januar 2006 ausführlich, welche Umstände dazu geführt haben und weshalb der vorliegende Erschliessungsplan trotz der fälligen Nutzungsplanungsrevision genehmigt werden soll. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Überbauung geschaffen werden. Die bestehenden Privatstrassen werden hierzu mit Strassenlinien gesichert. Mittels einer Stichstrasse und einer neuen Querverbindungsstrasse wird allen Parzellen eine Strassenanschlussmöglichkeit geschaffen. Baulinien sichern einen ausreichenden Strassenabstand.
Versand: 14. Mai 2007
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Rüchlig"
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäss Botschaft und Beschluss von 1992, der gegebenen Umstände (Auszug aus dem Protokol des Gemeinderats vom 9. Januar 2006), der relativ zentralen, zum zusammenhängenden Siedlungsgebiet gehörenden Lage des Areals (vgl. auch kant. Richtplan) kann der Interpretation des Gemeinderats, es handle sich vorliegendenfalls um eine Erschliessungsetappierung, aus raumplanerischer Sicht gefolgt werden. Die Gemeinde ist indessen unabhängig hiervon eingeladen, die dringend notwendige Überprüfung und Anpassung der Zonenvorschriften und des Zonenplans zügig voranzutreiben und abzuschliessen. Der gewählte Planungsperimeter ist sachgerecht. Die vorgesehene Erschliessung ist grundsätzlich zweckmässig und landsparend. Die Erschliessung des nördlichen Planungsperimeters ist bereits durch die Strassenparzelle Nr. 1124 gegeben respektive die Grundeigentumsverhältnisse und Dienstbarkeiten sichern die Erschliessung auf die genannte Strassenparzelle. Die getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Erschliessung sind zweckmässig und sachgerecht. 4.3
Kantonsstrassenanschluss
Der Perimeter stösst im Osten bis an die Seetalstrasse mit Bahntrassee. Der vorgesehene Anschluss ("Übergang Stadthalterhaus") an die Kantonsstrasse ist auf das Projekt "Seetalbahnsanierung" abgestimmt. Der Übergang ist heute mit provisorischen Drehleuchten gesichert. Er genügt den Anforderungen für die hinreichende Erschliessung des Planungsperimeters im Sinne von § 32 BauG. 4.4
Verkehrslärm
Im heute nicht erschlossenen Bereich des Planperimeters liegen die Lärmimmissionen nur geringfügig über den Planungswerten der ES II. Dieses ist zudem zeitlich bis zur allfälligen Überbauung der vorgelagerten D-Zone (Parzelle Nr. 1002) limitiert (planerische Massnahme). Somit sind die Planungswertüberschreitungen in einem – im Plan bezeichneten – kleinen Teil als Ausnahme gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) vertretbar.
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4.5
Gewässer
Durch den Perimeter des Gestaltungsplans Rüchlig verläuft der Schnegelackerbach. Dieses öffentliche Gewässer ist in den letzten Jahren wiederholt ausgeufert. Gemäss Planungsbericht sind die nötigen Massnahmen mit dem Strassenausbau vorgesehen. 4.6
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Rüchlig“ der Gemeinde Hallwil vom 8. Januar 2007 wird genehmigt. 2. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Revision der allgemeinen Nutzungsplanung unverzüglich in die Wege zu leiten und innert zwei Jahren zur Vorprüfung einzureichen. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Seetalstrasse 332, 5705 Hallwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: