Erschliessungsplan Dorfbach Staretschwil
Piano d'utilizzazione speciale · Oberrohrdorf
Documento
- Numero
- 2009-000142
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oberrohrdorf
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 28 gen 2009
- In vigore dal
- 28 gen 2009
Carta
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Testo
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Gemeinde
Oberrohrdorf-Staretschwil
Kanton Er Aargau
BAULINIEN DORFBACH STARETSCHWIL
gemäss $ 18 BauG
Situation 1:500
II, G
20 SIE)
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Spreitenbach 08. Mai 2008 Plan Nr. 2178-7
Vorprüfungsbericht vom Mitwirkung vom
Öffentliche Auflage vom Genehmigung Gemeiderat am
Der Gemeindeammann a wc
IN;
san
Oberrohrdorf den 10. er. 208
Genehm
iauna IS E I
Kanton Aargau Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
25. August 2008
26. Juni - 25. Juli 2008 25. Sept. - 24. Okt. 2008 10. November 2008
Der Gemeindeschreiber
ungsrat
Genehmigungsvermerk: Aarau,den 2%. Januat 2004
Der Staatsschreiber:
LEGENDE
1. Genehmigungsinhalt
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
rot Normalbaulinien
2. Orientierungsinhalt
blau Pos end rot Projektierte Bachleitung SIETOTTEOOOOOTT Projektierter Bach offen Ge blau Bestehender Bach
hell- /dunkelgrau Bestehende Strassen / Wege
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen
en schwarz
Grünzone
grün
Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum
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Grünzone „\ \
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Nergemeir 5452 Oberrohraon”
Einwohne,
Pinterböchlistyagse
rgemeir Oberrohraon”
9452
4 8 |
Grünzone
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
28. Januar 2009
Nr. 2009-000142
Gemeinde Oberrohrdorf; Erschliessungsplan "Baulinien Dorfbach Staretschwil"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Mai 2008 25. August 2008 25. September 2008 bis 24. Oktober 2008 10. November 2008 18. November 2008 23. Dezember 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 14. Dezember 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Dorfbach in Staretschwil verläuft eingedolt durch das Ortszentrum. Die Bachleitung ist abschnittsweise baufällig und weist eine ungenügende Abflusskapazität auf. Der Dorfbach muss somit auch im Interesse des Hochwasserschutzes ausgebaut und saniert werden. Der vorliegende Baulinienplan wurde aufgrund einer Einsprache gegen ein bestehendes Wasserbauprojekt erarbeitet. Er hat zum Zweck, den Bachanstössern eine verbindliche Planungssicherheit bezüglich dem minimalen Bachabstand für zukünftige Bauvorhaben zu garantieren. Inhalt, Verfahren und Rechtswirkung des vorliegenden "Baulinienplans" entsprechen einem Erschliessungsplan nach § 17 Baugesetz (BauG).
Versand: 11. Februar 2009
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Baulinien Dorfbach Staretschwil", Mst. 1:500
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Korrektionen an Gewässerläufen sind erlaubt, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert und der natürliche Verlauf wiederhergestellt wird (Art. 37 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, GschG). Die Bachsanierung erfolgt im vorliegenden Fall in einem fast vollständig überbauten Gebiet. Eine Offenlegung ist nur bei einzelnen Abschnitten möglich. Gemäss Art. 37 Abs. 3 GschG kann die Behörde in überbauten Gebieten Ausnahmen von der Offenlegungspflicht bewilligen. Gemäss § 127 BauG haben Bauten einen Abstand von 6 m gegenüber Bächen einzuhalten. Mit Nutzungsplänen und -vorschriften können Abstände herauf- oder herabgesetzt oder ganz aufgehoben werden. Die vorliegend ausgeschiedenen Baulinien sind sachgerecht und sind mit den genannten rechtlichen Vorgehen vereinbar. Die Voraussetzungen für Ausnahmen sind vorliegend gegeben. Die Baulinien halten einen Bachabstand von in der Regel 4 m ab der Eindolung respektive 5 m ab der Uferlinie fest. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Baulinien Dorfbach Staretschwil" der Gemeinde Oberrohrdorf vom 10. November 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Ringstrasse 2, 5452 Oberrohrdorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: