Erschliessungsplan Rütliweg
Piano d'utilizzazione speciale · Muri (AG)
Documento
- Numero
- 2006-000400
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Muri (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 22 mar 2006
- In vigore dal
- 22 mar 2006
Carta
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File
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Testo
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Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Strassen- = Sockellinien (Enteignungsrecht Paragraph 132 BauG)
Zwingende Fusswegverbindung, Breite und die genaue Lage wird im
van Bauprojekt festgelegt und mit Dienstbarkeit (Grundbucheintrag) geregelt 4— violett öffentliches Fusswegrecht auf Wegparzelle Nr. 754 Peslauranı 4—— violett öffentliches Fusswegrecht auf Parzelle Nr. 2446 B/A Br hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A ® zentrale Kehrichtsammelstelle
2. Orientierungsinhalt
-- —- — — -——- grün neue Grundstücksgrenzen gemäss Grenzbereinigung -— — — — — ——_- rot mögliche Feinerschliessung (nicht Gegenstand des Erschliessungsplanes) — rot vorgesehene Erschliessungsrichtung
grau bestehende Strassen und Wege hellgelb Erschliessungsstrasse ES
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hellgelb mögliche Feinerschliessungsstrasse w2 n N — were ums violett Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemaess Zonenplan —— blau Abgrenzung Perimeter des Erschliessungsplanes 777772 gelb Gebäudsabbruch oder Teilabbruch --——_- dunkelrot best. Entwässerungsleitungen
Rütliweg
Gemeinde Muri Kanton Aargau | r N — — —
Kanton Aargau
Erschliessungsplanung "Rütliweg" Eaarvenen und Umwert
Abteilung Raumentwicklung 75>
838
Gemäss Paragraph 17 BauG SITUATIONSPLAN 1:500
Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes: ı
Planungsbericht (ohne rechtliche Bindung)
262 w
Uebersichts-Skizze
Verfasser. Datum ' Entwurf: Gezeichnet: Geprueft: Plan Nr, | 07. Juni 2005 j | rsetzt Plan vom: ) n MSL Ingenieurbuefo AG, Fischäcker 10 | 7° Überholt durch Plan vom: 5630 Muri, Tel. Nr. 056/ 664 41 81 mit Nr. Nr. ü
Mitwirkungsbericht vom: . Vorprüfungsbericht vom : 22. September 2005
Oeffentliche Auflage vom: 14. November 2005 bis: 14. Dezember 2005
Beschlossen vom Gemeinderat am: 16. Januar 2006
Der Gemeindeammann: 2
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 22. Mäı2 2006
Genehmigung:
Der Staatsschreiber:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
22. März 2006
Art. Nr. 2006-000400
Gemeinde Muri; Erschliessungsplan "Rütliweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Januar 2006 22. September 2005 14. November – 14. Dezember 2005 16. Januar 2006 21. Februar 2006 27. Februar 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet des Erschliessungsplans liegt vorwiegend in der W2-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Der Erschliessungsplan soll eine Land sparende Strassenerschliessung des teilweise unüberbauten Gebiets sowie eine Fusswegverbindung zwischen dem westlichen und östlichen Teil des Rütliwegs sicherstellen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 27. März 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Erschliessungsplan festgelegten Elemente zur verkehrlichen Erschliessung sind sachgerecht. Die vorgesehene Verlängerung des bestehenden Rütliwegs soll die Erschliessung mehrerer unüberbauter Parzellen gewährleisten und die bestehende Erschliessung für einige bereits überbaute Grundstücke optimieren. Eine dazu erforderliche Grenzbereinigung wird auf Ersuchen der Grundeigentümer auf privater Basis vorgenommen. In der Gefahrenkarte zum oberen Bünztal tangiert ein Gebiet der Gefahrenstufe blau (mittlere Gefährdung) mit entsprechendem Schutzdefizit den Perimeter des Erschliessungsplans. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, diesen Umstand bei der Erteilung von Baubewilligungen zu beachten. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Rütliweg" der Gemeinde Muri vom 16. Januar 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
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und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: