Erschliessungsplan Reppisch West inkl. Änderung 2012

Piano d'utilizzazione speciale · Muri (AG)

Documento

Numero
12.14
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Muri (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
27 ago 2008
In vigore dal
24 ott 2012

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Muri (AG) con le zone edificabili.Apri la carta completa

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Testo

SNP-4236-2012-E-2.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Muri ..

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Erschliessungsplan(Te l-Anderung) Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Reppisch West gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften (Genehmigungsinhalt: rot dargestellte Änderungen in § 7) weitere Bestandteile der Erschliessungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Planungsbericht

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Datum

Entwurf

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Öffentliche Auflage vom: 30. April 2012 bis 29. Mai 2012 Beschlossen vom Gemeinderat am: 06. August 2012 Der z - fei% I schreiber: I 1 Erich Probst

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Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den 2.4., okA-06ej 20A2, Der GeneralsekretV2 »,7

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Teil-Änderung Erschliessungsplan Reppisch West: Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck des Erschliessungsplanes

Mit der vorliegenden Sondernutzungsplanung soll die Baureife des westlichen Gebiets Reppisch erlangt werden.

Art. 2 Bestandteile des Erschliessungsplanes

Der Erschliessungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Längenprofile 1:500/50 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 3 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das innerhalb des Erschliessungsplanperimeters gelegene Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften und der Genehmigungsinhalt des Situationsplanes nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung so wie der Bauzonenplan der Gemeinde Muri.

Art. 5 Übergeordnetes Recht

Vorbehalten bleibt das übergeordnete kantonale und eidgenössiche Recht, insbesondere das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen und das Bundesgesetz über die Raumplanung.

Art. 6 Wendeanlagen bei den

Stichstrassen B und C

Im Anschluss an die Stichstrassenenden (jeweils östlich, Bereich gegen die Luzernerstrasse K124) sind Kehrplätze für Lastwagen — in Kombination mit den künftigen Industrievorplätzen (auf privatem Grund) — vorzusehen. 1

2

Zu Gunsten der jeweiligen Anstösserparzellen der betroffenen Stichstrassen ist diesbezüglich ein Fahrwegrecht im Grundbuch einzutragen. Seite 2

Teil-Änderung Erschliessungsplan Reppisch West: Sondernutzungsvorschriften

§ Bepflanzung

1

Die im Erschliessungsplan eingetragenen hochstäm migen Obstbaumbepflanzungen einheimischen Hochstammbäume entlang der Luzernerstrasse K124 u-nd entlang des Wegs A sowie die heimische Hochhecken begrünung entlang des landwirtschaftlichen Wegs im westlichen Bereich des Planungsgcbicts sind spätestens mit der Vollendung der Strassenbauten, jedoch vor Inangriffnahme des ersten Hochbauvorhabens zu realisieren. Spätestens 2 Jahre nach Vollendung der Strassenbauten (HMT-Belag) sind im Baumtrasse entlang des Wegs A mindestens 6 einheimische Hochstammbäume im Pflanzabstand zwischen 10 m und maximal 25 m zu pflanzen. 2

Art. 8 Lärmschutzstreifen entlang

der Kantonsstrasse K124

Innerhalb der lärmbelasteten Fläche entlang der Luzernerstrasse K124 sind lärmempfindliche Betriebsräume nur möglich, wenn im Baubewilligungsverfahren nachgewiesen wird, dass sich diese über Fenster belüften lassen, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen — bezogen auf den Emissionswert der K124 — mindestens 15dB(A) beträgt. 2

Wohnungen für betrieblich an den Standort gebundenes Personal können innerhalb der lärmvorbelasteten Fläche nicht realisiert werden. Im übrigen Perimetergebiet sind Wohnungen für betrieblich an den Standort gebundes Personal ausschliesslich auf die lärmabgewandte Seite (Westen) auszurichten.

Art. 9 Archäologische Fundstelle

1

Bevor das Teilgebiet Reppisch West gemäss vorliegendem Erschliessungsplan baureif gemacht werden kann, muss die Vermutung bzgl. archäologische Fundstelle seitens Kantonsarchäologie kontrolliert werden. 2 Anschliessende „baubegleitende" archäologische Massnahmen betreffend Erschliessungsausbau bleiben vorbehalten.

3 Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Verdacht an dieser Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg benachrichtigt werden.

Seite 3

Teil-Änderung Erschliessungsplan Reppisch West: Sondernutzungsvorschriften

Art. 10 Entwässerung,

Trennsystem

1 Die Schmutzwasserleitungen aus dem Planungsgebiet sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. 2

Das Dachwasser ist in separaten Sauberwasserleitungen zu sammeln und nötigenfalls via Retentionsmassnahmen an die bestehende Meteorwasserleitunge anzuschliessen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieser Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Seite 4

Gemeinde Muri

Kanton Aargau

., Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Reppisch West gemäss § 17 BauG

Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Längenprofile 1:500/50

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Datum

Entwurf

Gez.

Plan Nr.

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Vorprüfungsbericht vom: 25. Januar 2007 Öffentliche Auflage vom: 7. Mai 2007

bis: 6. Juni 2007

Beschlossen vom Gemeinderat am: 2 —taa_ nr 2008 e 1),\

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Genehmigungsvermerk:

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 21-. Ater4s4 2o0e Der Staatsschreiber

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Erschliessungsplan Reppisch West: Sondernutzungsvorschriften

Art. 1 Zweck des Erschliessungsplanes

Mit der vorliegenden Sondernutzungsplanung soll die Baureife des westlichen Gebiets Reppisch erlangt werden.

Art. 2 Bestandteile des Erschliessungsplanes

Der Erschliessungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Längenprofile 1:500/50 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

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Art. 3 Perimeter

Der Erschliessungsplan umfasst das innerhalb des Erschliessungsplanperimeters gelegene Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften und der Genehmigungsinhalt des Situationsplanes nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung so wie der Bauzonenplan der Gemeinde Muri.

Art. 5 Übergeordnetes Recht

Vorbehalten bleibt das übergeordnete kantonale und eidgenössiche Recht, insbesondere das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen und das Bundesgesetz über die Raumplanung.

Art. 6 Wendeanlagen bei den

Stichstrassen B und C

Im Anschluss an die Stichstrassenenden (jeweils östlich, Bereich gegen die Luzernerstrasse K124) sind Kehrplätze für Lastwagen — in Kombination mit den künftigen Industrievorplätzen (auf privatem Grund) — vorzusehen. 2 Zu Gunsten der jeweiligen Anstösserparzellen der betroffenen Stichstrassen ist diesbezüglich ein Fahrwegrecht im Grundbuch einzutragen.

Seite 2

Erschliessungsplan Reppisch West: Sondernutzungsvorschriften

Art. 7 Bepflanzung

Die im Erschliessungsplan eingetragenen hochstämmigen Obstbaumbepflanzung entlang der Luzernerstrasse K124 und entlang des Wegs A sowie die heimische Hochheckenbegrünung entlang des landwirtschaftlichen Wegs im westlichen Bereich des Planungsgebiets sind spätestens mit der Vollendung der Strassenbauten, jedoch vor Inangriffnahme des ersten Hochbauvorhabens zu realisieren.

Art. 8 Lärmschutzstreifen entlang

der Kantonsstrasse K124

Innerhalb der lärmbelasteten Fläche entlang der Luzernerstrasse K124 sind lärmempfindliche Betriebsräume nur möglich, wenn im Baubewilligungsverfahren nachgewiesen wird, dass sich diese über Fenster belüften lassen, vor welchen die Summe aller Pegeldämpfungen — bezogen auf den Emissionswert der K124 — mindestens 15dB(A) beträgt. 1

2 Wohnungen für betrieblich an den Standort gebundenes Personal können innerhalb der lärmvorbelasteten Fläche nicht realisiert werden. Im übrigen Perimetergebiet sind Wohnungen für betrieblich an den Standort gebundes Personal ausschliesslich auf die lärmabgewandte Seite (Westen) auszurichten.

Art. 9 Archäologische Fundstelle

1

Bevor das Teilgebiet Reppisch West gemäss vorliegendem Erschliessungsplan baureif gemacht werden kann, muss die Vermutung bzgl. archäologische Fundstelle seitens Kantonsarchäologie kontrolliert werden. 2 Anschliessende „baubegleitende" archäologische Massnahmen betreffend Erschliessungsausbau bleiben vorbehalten. 3

Unabhängig vom Mitwirken der Kantonsarchäologie muss bei einem archäologischen Verdacht an dieser Stelle selbstständig unterbrochen und unverzüglich die Kantonsarchäologie in Brugg benachrichtigt werden.

Seite 3

Erschliessungsplan Reppisch West: Sondernutzungsvorschriften

Art. 10 Entwässerung,

Trennsystem

1 Die Schmutzwasserleitungen aus dem Planungsgebiet sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. 2

Das Dachwasser ist in separaten Sauberwasserleitungen zu sammeln und nötigenfalls via Retentionsmassnahmen an die bestehende Meteorwasserleitunge anzuschliessen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieser Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1

2 Die Abänderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Seite 4

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

2 k Okt. 2012

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Gemeinde Muri; Teiländerungen Erschliessungsplan "Reppisch West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

29. März 2012 30. April bis 29. Mai 2012 6. August 2012 27. August 2012 17. September 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 2 1 . Mai 2002 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit Beschluss vom 27. August 2008 hat der Regierungsrat den Erschliessungsplan "Reppisch West" genehmigt. Es liegt ein bewilligtes Erschliessungsprojekt vor. Bei der Abwicklung der Landkäufe hat sich nun herausgestellt, dass für eine optimale Nutzung des Areals geringfügige Änderungen am Erschliessungsplan erforderlich sind: -

Die Baulinie am südlichen Zonenrand soll aufgehoben werden. Die Hochstamm-Obstbaumallee entlang Weg A soll durch ein "Baumtrasse" (Baumreihe mit Hochstämmen) ersetzt werden. Die Hochhecke an der schmalen nordwestlich gelegenen Parzelle soll weggelassen werden.

Versand:

2 4. Okt.

2012

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: -

Teiländerungen Erschliessungsplan Teiländerungen Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Änderungen am Erschliessungsplan "Reppisch West" betreffen keine kantonalen Belange. Mit der Baulinie, die aufgehoben wird, sah die Gemeinde vor, einen späteren Neuanschluss an die Kantonsstrasse K 124 sicherzustellen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt hat sich anlässlich der kantonalen Vorprüfung des Erschliessungsplans gegen einen neuen Anschluss ausgesprochen. Die Gemeinde wollte jedoch damals einen möglichen Anschluss an die K 124 als Option längerfristig offen halten. Die vorliegende Änderung kommt damit den kantonalen Anliegen entgegen. Die Aufhebung der Baulinie, der Ersatz der Hochstamm-Laubbaumallee durch ein Baumtrasse sowie die Aufhebung der Hochhecke sind raumplanerisch nachvollziehbar. Die Änderungen sind mit den übergeordneten rechtlichen Vorgaben vereinbar. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Teiländerungen des Erschliessungsplans "Reppisch West" der Gemeinde Muri vom 6. August 2012 werden genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfeiderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU