Gestaltungsplan Dorfpark
Piano d'utilizzazione speciale · Muri (AG)
Documento
- Numero
- 14.93
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Muri (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 16 nov 2015
- In vigore dal
- 16 nov 2015
Carta
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Testo
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Kanton Aargau
Gemeinde Muri
Gestaltungsplan Dorfpark (gemäss §§ 16 und 21 BauG)
Sondernutzungsvorschriften
Erläuterungsbericht vom 1. 6. 2015 Vorprüfungsbericht vom: 2. 2. 2015 Mitwirkung und öffentliche Auflage vom 16. Februar bis 17. März 2015 Beschlossen vom Gemeinderat Muri am: 4r. 0( Der Ge eindepräsident:
Genehmigungsvermerk:
2043-
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
-72.
.v
Inhalt §.1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5 Perimeter, Zweck, Ziel
Bestandteile Verhältnis zur Grundordnung Baubereich für Hochbauten Baufelder
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 Innerer Freiraum, Bereiche für Spiel und Aufenthalt
Zugangsbereiche, Nebenbauten Erschliessung, Veloabstellplätze, Fusswegnetz Parkierung Gestaltung der Bauten und der Umgebung Energieeffizientes Bauen Inkrafttreten
#2203.2 / Wa Stand: 1. 6. 2015
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 044 — 318 78 24, Fax: 044 - 312 64 11 E—mail: [email protected]
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§1 Perimeter Zweck, Ziel
1 Der Gestaltungsplan Dorfpark gilt für die im Situationsplan mit einer Perimeterlinie bezeichneten Parzellen Nr. 1394, 2116, 2306, 2437 und 3997 im Bereich Luzernerstrasse — Bachstrasse — Dorfstrasse. 2 Er schafft die planerischen Voraussetzungen für eine neue, dichte Wohnüberbauung, die sich bestmöglich ins Quartier- und Ortsbild einordnen und eine hohe Wohn- und Aussenraumqualität aufweisen soll.
Art. 2 Bestandteile
1 Rechtsverbindliche Bestandteile dieses Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1 : 500 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält weitere ergänzende Hinweise.
10 altri articoli
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz (BauG), die Bestimmungen des Anhangs 3 (ABauV) zur Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Muri.
Art. 4 Baubereich für
Hochbauten
1 Hochbauten sind nur innerhalb des im Situationsplan ausgeschiedenen Baubereichs für Hochbauten zulässig. Die Begrenzungslinie dieses Baubereichs gilt als Baulinie und ersetzt die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2 Innerhalb dieses Baubereichs sind durch den inneren Freiraum, fünf einzelne Teilbereiche für je ein neues Gebäude ausgeschieden.
2
3 Tiefbauten sind im ganzen Perimeter zulässig. 4 Das Gebäude Nr. 320 auf der Parzelle Nr. 2306 darf in der bestehenden Lage und im bestehenden Volumen und Gebäudeprofil weiterbestehen. Für bauliche Veränderungen gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Muri.
Art. 5 Teilbaubereiche
1 In den einzelnen Teilbaubereichen sind als anrechenbare Geschossfläche max. zulässig: -
Teilbaubereich 1: 1650 m2 Teilbaubereich 2: 1650 m2 Teilbaubereich 3: 1550.m2 Teilbaubereich 4: 1550 m2 Teilbaubereich 5: 1550 m2
Insgesamt dürfen in den fünf Teilbaubereichen jedoch max. 7700 m2 anrechenbare Geschossfläche realisiert werden. 2 In den einzelnen Teilbaubereichen sind gemäss Eintrag im Situationsplan max. drei bzw. vier Vollgeschosse zulässig, wobei die Oberkante des Daches die im Situationsplan bezeichnete Höhenkote nicht überschreiten darf. Darüber hinaus sind keine Attikageschosse zulässig. 3 Die genaue Grenze zwischen drei- und viergeschossiger Bauweise wird im Rahmen der Bauprojekte bestimmt. Über der im Situationsplan eingetragenen Höhenkote sind nur technisch bedingte Dachaufbauten, wie z.B. Lüftungsrohre zulässig.
Art. 6 Innerer Freiraum,
Bereiche für Spiel und Aufenthalt,
1 Der im Gestaltungsplan speziell ausgeschiedene innere Freiraum muss insgesamt mindestens 1400 m2 Fläche aufweisen und ist als attraktiver, allgemein zugänglicher Bereich zu gestalten. Hochbauten sowie privat nutzbare Bereiche für Erdgeschosswohnungen sind nicht zulässig.
3
2 Wo es im Situationsplan speziell bezeichnet ist, sind Spiel und Aufenthaltsbereiche für die Quartierbevölkerung einzurichten.
Art. 7 Zugangsbereiche
Nebenbauten
Die im Situationsplan speziell bezeichneten Zugangsbereiche sind als allgemein zugängliche Übergänge vom öffentlichen Strassenraum zum Quartier zu gestalten. Wo es im Situationsplan bezeichnet ist, sind entsprechende bauliche Anlagen wie z.B. die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage, Besucherparkplätze, Sammelstelle für Abfallcontainer, oberirdische Trafostation zulässig.
Art. 8 Erschliessung,
Veloabstellplätze, Fusswegnetz
1 Das ganze Areal ist über die im Gestaltungsplan bezeichnete Hauptzufahrt an der Dorfstrasse zu erschliessen. Es ist eine Sichtzone für eine Sichtweite von 35 Metern ab einem Beobachtungspunkt der 3 Meter hinter der Strassengrenze liegt freizuhalten. 2 Die bestehende oberirdische Anlieferung der Parzelle Nr. 2306 ist weiterhin sicherzustellen und im Zugangsbereich von der Dorfstrasse zu ermöglichen. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. 3 Offene Abstellplätze für Velos können bei den oberirdischen Hauszugängen angeordnet werden, gedeckte sind bei den Hauszugängen in der Tiefgarage einzurichten. 4 Das im Situationsplan bezeichnete Fusswegnetz ist so zu gestalten, dass es auch als Spielbereich für Kinder und Jugendliche, als Velozufahrt und als Notzufahrt für Motorfahrzeuge zu den einzelnen Häusern dienen kann
4
Art. 9 Autoabstellplätze
1 Innerhalb des Gestaltungsplanareals sind max. zulässig: -
-
90 Parkfelder in der Tiefgarage. Davon sind fünf für das Gebäude Nr. 318 (Kirchbühlstrasse 70) und drei für das Gebäude Nr. 320 (Luzernerstrasse 54) zu reservieren. 7 oberirdische Parkplätze für Besucher an der Dorfstrasse gemäss generellem Eintrag im Situationsplan. Davon muss eines für Behinderte dimensioniert und reserviert werden.
2 Die minimal erforderliche Anzahl Parkfelder wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Art. 10 Gestaltung der
Bauten und der Umgebung
1 Alle Bauten und die gesamte Umgebung müssen eine hohe gestalterische Qualität aufweisen und sich gut ins Quartier- und Ortsbild einfügen. Als Massstab für die Beurteilung gilt das aus dem Studienauftrag hervorgegangene Projekt der Architekten Roefs und Frei, Zug.
Dachgestaltung
2 Alle Hochbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Diese sind, soweit sie nicht als Terrassen oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
Gliederung der Bau- 3 Die äussere Erscheinung der Bauten ist nach folgenden Grundsätten zen zu gestalten: - Jedes Gebäude ist durch Abstufung im Grundriss und im Schnitt so zu gestalten, dass eine Gliederung in zwei Teilvolumen mit unterschiedlicher Höhenentwicklung entsteht. - Die fünf Gebäude sollen in Bezug auf Konstruktion, Materialwahl und Fassadengestaltung nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden. Erdgeschossniveau Private Aussenbereiche
4 Die Erdgeschosse sind gegenüber dem bestehenden Terrain um mindestens 30 cm und höchstens 70 cm anzuheben und vom Zugangsniveau klar abzugrenzen. Privat nutzbare Aussenbereiche (Terrassen) sind auch im Erdgeschoss nur innerhalb der Fassadenlinien zulässig.
Hochwasserschutz
5 Sämtliche Zugänge, Abgänge ins Untergeschoss, Lüftungsschäch-
5
te und ähnliche Bauteile sind mindestens 30 cm gegenüber dem bestehenden Terrain anzuheben. Allfällige Terrainaufschüttungen dürfen zu keiner Mehrgefährdung der Nachbarschaft führen. Ökologischer Ausgleich
6 In dem im Situationsplan speziell bezeichneten Bereich sind mindestens 500 m2 als ökologische Ausgleichsflächen (kein Humusieren) zu gestalten und entsprechend zu pflegen.
Bäume
7 Wo es im Situationsplan bezeichnet ist, sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Im Bereich der Tiefgarage ist sicherzustellen, dass diese Bäume über ausreichend Erdreich (mindestens ein Meter Tiefe) verfügen.
Art. 11 Energieeffizientes
Bauen
1 Alle Neubauten sind so zu gestalten, dass für den Betrieb ein möglichst grosser Anteil an erneuerbarer Energie zur Anwendung kommt. 2 Der Minergie P - Standard ist als Mindestanforderung einzuhalten.
Art. 12 Inkrafttreten
1 Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 2 Die Abänderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.
Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/ss2g
Datum Genehmigung: 16.11.2015
Versand:
1 7. Nov. 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.14.93-1 Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Dorfpark"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
2. Februar 2015
Öffentliche Auflage und Mitwirkung
16. Februar 2015 bis 17. März 2015
Beschluss Gemeinderat
15. Juni 2015
Eingereicht zur Genehmigung
26. Juni 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
28. Juli 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Aufhebung kantonaler Überbauungsplan als Genehmigungsvoraussetzung Im Bereich der Luzernerstrasse steht der vorliegende Gestaltungsplan in Konflikt mit dem kantonalen Überbauungsplan "Landstrasse M, Baulinienplan" vom 24. August 1971 (Baulinien zur Sicherung eines überholten Strassenprojekts für den Ausbau der Kantonsstrasse K 124). Mit Beschluss Nr. 2015-001162 vom 20. Oktober 2015 (Versand) hat der Regierungsrat die Aufhe bung dieses Plans beschlossen. Damit ist das Koordinationsgebot gewahrt.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das früher gewerblich genutzte Areal soll mit Wohnungen neu überbaut werden. Im Bauzonenplan ist das Gebiet der Kernzone zugeteilt, ausserdem besteht eine Gestaltungsplanpflicht. Mit dieser soll
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20151104_bdv_14.93.docx
erreicht werden, dass das Areal nach einem Gesamtkonzept von hoher siedlungsgestalterischer Qualität überbaut wird und dass sich die Neuüberbauung bestmöglich ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. Der vorliegende Gestaltungsplan basiert auf dem kommunalen Entwicklungsrichtplan Dorfmitte vom November 2006 sowie auf einem im Jahr 2013 durchgeführten Studienauftrag. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Muri am 15. Juni 2015 be schlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Dorfpark" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 2. Juni 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord nung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungs- und landschaftsgestalterisches Ergebnis Das dem Gestaltungsplan zugrunde gelegte Richtprojekt überzeugt durch fünf in einer Parkanlage zueinander versetzt und gestaffelt stehende Gebäude. Die Umgebung zusammen mit dem Wegnetz durchdringen den Park und umschreiben so gleichzeitig die Bebauung. Diese Entwurfsidee wurde auch als Prinzip für die Erarbeitung des Gestaltungsplans übernommen. Das vorliegende Gestal tungsplanresultat bildet eine ausserordentlich gute Grundlage für eine qualitativ hochstehende Sied lungs- und Freiraumentwicklung und gewährleistet die Erzielung eines siedlungsgestalterisch besse ren Ergebnisses im Sinne von § 21 Abs. 2 BauG. 4.2.2 Freihalteinteressen im Bereich der Kantonstrassen, Ausfahrten der Gemeindestrassen Der Gestaltungsplan steht nach der Aufhebung des kantonalen Bebauungsplans (vgl. Ziffer 2 vorste hend) nicht länger im Widerspruch mit kantonalen Freihalteinteressen. Mit der rechtskräftigen Aufhe bung des kantonalen Bebauungsplans (beziehungsweise der kantonalen Baulinien) sind nur noch die allgemeinen Kantonstrassenabstandsvorschriften zusammen mit kommunalen Festsetzungen zum Strassenabstand relevant. Diese Vorschriften reichen aus verkehrsplanerischer Sicht aus, um den Umgebungsbereich der Kantonsstasse für allfällige Ausbauten vor Ort freizuhalten. Massnah men, die das Ausfahren von den Gemeindestrassen auf die Kantonsstrasse K 124 wesentlich er leichtern würden (zum Beispiel Kreisel), sind zurzeit noch nicht rechtlich sichergestellt. Die erforderli che Detailfestlegung wird daher im Baubewilligungsverfahren anhand der konkreten Projekte zu prüfen sein.
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4.2.3 Parkierung § 9 SNV begrenzt die Anzahl Parkfelder auf maximal 90 Abstellplätze in der Tiefgarage und auf 7 oberirdische Besucherparkplätze. Aus dem Planungsbericht geht nicht hervor, wie sich die maximal 90 Parkfelder zur vom Regierungs rat erlassenen Parkfelderbedarfsregel (VSS-Norm SN 640 281) verhalten. Im Rahmen der Vorprü fung wurde im Sinne der Beratung gemäss § 23 Abs. 2 BauG darauf hingewiesen, dass der Gestal tungsplan hinsichtlich des sachgerechten Umgangs mit dem Parkfelderbedarf optimierungsfähig scheint. Aufgrund des Vorprüfungsergebnisses wurde der Planungsbericht dahingehend ergänzt, dass die zweckmässige Anzahl Parkplätze parallel zur öffentlichen Auflage in Zusammenarbeit mit der Mobili tätsplattform "aargaumobil" weiter geprüft werde. Weder dem Planungsbericht noch dem Bericht zur Mitwirkung vom 2. Juni 2015 und auch nicht dem Entscheid des Gemeinderats über die Einwendun gen vom 15. Juni 2015 kann entnommen werden, welches Ergebnis diese Überprüfung erbracht hat. In den Gestaltungsplan (Situationsplan, SNV) sind gegenüber der Vorprüfungsvorlage keine Ände rungen eingeflossen. Der Gestaltungsplan erfüllt jedoch die gesetzlichen Minimalanforderungen. Somit kann von einem Vorbehalt abgesehen werden. Im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren wird ausdrücklich fest gehalten, dass die Anzahl Parkplätze in der Tiefgarage gemäss § 9 Abs. 1 SNV ein Maximalwert darstellt. Unter Berücksichtigung von § 55 Abs. 1 BauG und von § 9 Abs. 2 SNV sowie unter fachge rechter Anwendung der Ziffern 9.4 und 10.4 der VSS-Norm SN 640 281 kann im Baubewilligungsver fahren ein herabgesetztes Parkfelderangebot bewilligt werden. 4.2.4 Lärm Der vom Gestaltungsplan erfasste Perimeter gilt als erschlossen. Demzufolge muss im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) überprüft wer den. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Der Gemeinde wird empfohlen, bei der Einreichung des Baugesuchs ein Lärmgutachten einzufor dern. Das projektierende Architekturbüro ist aufgefordert, mit guten Lösungen aktiv auf die vorhan dene Lärmsituation zu reagieren. Das heisst, es soll möglichst versucht werden, lärmempfindliche Räume (Wohn- und Schlafzimmer) auf der lärmabgewandten Seite anzuordnen (Art. 31 Abs. 1 LSV). 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan "Dorfpark" der Gemeinde Muri vom 15 Juni 2015 wird genehmigt. 2.
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Verteiler • Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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