Gestaltungsplan Kirchäcker
Piano d'utilizzazione speciale · Abtwil
Documento
- Numero
- 2007-001427
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Abtwil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 24 ott 2007
- In vigore dal
- 24 ott 2007
Carta
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Kanton Aargau
Gemeinde Abtwil
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsplanung Gesta!tungsplan "Kirchäcker" gern. § 21 BauG
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Stand 23. 04. 07
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Mitwirkungsbericht vom
: 1) . Jur) 7C()-1: 2 lu» 2c0- bis: 5i juoi 2607-
Vorprüfungsbericht vom Öffentliche Auflage vom
Beschlossen vom Gemeinderat am
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Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschreiberin:
Genehmigung :
Genehmigung durch den Regk:dungsrat Aarau, den
zt+. ok_40beä ZoogDer Staatsschreiber:
1 INHALTSVERZEICHNIS Seite A. Allgemeine Bestimmungen §
1 2 3 4 5
Geltungsbereich Zweck; Bestandteile des Gestaltungsplanes Projektierung Gesamtkonzept Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung Arealbauweise
2 2 2 2 3
B. Bauweise und Baugestaltung §
6 7 8 9 10 11 12 13 14
Best. Gebäude Baufelder Höhenlage Erdgeschoss Gebäudehöhe, Firsthöhe Gebäudelänge Gebäudeausrichtung Baugestaltung allgemein Gestaltung Sockelgeschoss Dachgestaltung
3 3 3 3 4 4 4 4 4/5
C. Erschliessung und Freiraumgestaltung
Art. 15 16
17 18 19
Erschliessung motorisierter Verkehr, Parkierung Fussgängerverbindung Sammelplatz Entsorgung Kanalisation, Wasser Umgebung
5 5 5 5 6
D. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
6
2 SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
A. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten in dem im Gestaltungsplan "Kirchäcker" festgelegten Perimeter.
Art. 2 1
Zweck
Der Gestaltungsplan legt die Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung fest. Er gewährleistet eine gute Landnutzung und eine geordnete Bau- und Umgebungsgestaltung an exponierter Osthanglage.
Bestandteile des Gestaltungsplanes
2
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: • Gestaltungsplan Situation 1:500 mit Querschnitten 1:200 • Sondernutzungsvorschriften 3
Der Erläuterung dienen folgende Unterlagen: • Planungsbericht mit Bebauungsstudie • Längenprofil der Erschliessungsstrasse • Bebauungsstudie der Jego Bau AG v. 21. 11. 2006
Art. 3 Projektierung
Gesamtkonzept
Bei der Projektierung von Bauten mit Umgebung hat man sich in Bezug Überbauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung an der Bebauungsstudie der Jego Bau AG vom 21. 11. 2006 zu orientieren. Davon abweichende Lösungen sind möglich, wenn damit ein zumindest gleichwertiges Ergebnis aufgezeigt wird.
Art. 4 Verhältnis zur
Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenBau- und Nutzungs- den Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der ordnung Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Abtwil sowie die einschlägigen Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.
3
Art. 5 Arealbauweise
Die Arealbauweise gemäss § 22 BNO der Gemeinde Abtwil ist innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters nicht zulässig.
B. Bauweise und Baugestaltung
Art. 6 Best. Gebäude
Für Um- und Ausbauten der bestehenden Liegenschaften ist die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Abtwil massgebend.
Art. 7 Baufelder
1
Im Gestaltungsplan werden die Baufelder A-F festgelegt. Sie werden horizontal und vertikal begrenzt durch Baulinien. Die Ausdehnung der Baufelder ist zwischen dem Sockelgeschoss und den darüber liegenden Geschossen differenziert. 2
Das Sockelgeschoss oder zumindest die Decke über dem Sockelgeschoss hat gegenüber dem darüber liegenden Hauptvolumen talseitig mind. 1.50 m vorzustehen. Eingeschossige Bauten auf Erdgeschossniveau dürfen tal- und nordostseitig auf Vorderkant Sockelgeschoss gestellt werden (im Situationsplan mit dicker Blaulinie markiert). 3
Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten (§ 18 ABauV) dürfen innerhalb und ausserhalb des Sockelgeschoss-Baufeldes erstellt werden. Ausserhalb des Sockelgeschoss-Baufeldes gilt für Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände das übergeordnete Recht. 4
Art. 8 Höhenlage
Erdgeschoss
Die Höhenlage der Erdgeschosse ist in der GestaltungsplanSituation und in den Querschnitten festgelegt.
Art. 9 Gebäudehöhe
Firsthöhe
Die max. Gebäudehöhen und max. Firsthöhen sind durch Baulinien (Mantellinien) in den Gestaltungsplan-Querschnitten festgelegt.
4
Art. 10 Gebäudelänge
Die max. Gebäudelänge für Bauvolumen über dem Sockelgeschoss beträgt: - Baufeld A - Baufelder B - G
22m 15m
Art. 11 Gebäudeausrichtung
1 Die Gebäude sind parallel zur
Baufeldbegrenzungslinie zu
setzen. Dachtraufe und First sind parallel zur Baufeldbegrenzungslinie, in den Baufeldern A und B rechtwinklig zum Hang, in den Baufeldern C - G mit dem Hang laufend auszurichten. 2
3
Die Bauten der Baufelder A - G sind hangaufwärts gesehen versetzt, d.h. nicht "auf die Flucht" zu setzen.
9 altri articoli
Art. 12 Baugestaltung
allgemein
Die Gebäude sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur mit sparsamer Materialisierung aufweisen.
Art. 13 Gestaltung
Sockelgeschoss
Der sichtbare Teil des Sockelgeschosses muss mit den Sockelgeschossen der Nachbarbauten und dem darüber liegenden Bauvolumen ein ausgewogenes harmonisches Ganzes bilden.
Art. 14 Dachgestaltung
1
In den Baufeldern A und B sind nur Satteldächer, in den Baufeldern C - G Sattel- und Pultdächer oder deren Kombinationen zugelassen. Die max. zulässige Dachneigung beträgt 35 0 .
2
Bei Satteldächern haben die beiden Dachflächen die gleiche Neigung aufzuweisen. Der First hat in der Regel in der Gebäudemitte zu laufen. Bergseitige Verschiebungen sind nur in den Baufeldern C - G zugelassen. 3
Bei Pultdächern darf der First nicht über der talseitigen Fassade liegen, auch wenn er innerhalb der Baulinie (Mantellinie) zu liegen käme.
5
4
Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.
5
Als Dacheindeckmaterial sind unifarbige Ziegel zugelassen, in den Baufeldern A und B nur in den Farben Naturrot bis Braun.
C. Erschliessung und Freiraumgestaltung
Art. 15 Erschliessung
motorisierter Verkehr Parkierung
1 Das Gestaltungsplangebiet ist durch eine Zufahrtsstrasse ab Sinserstrasse K346 zu erschliessen. 2 Für das Baufeld G können Zufahrten auch ab der Leebernstrasse zugelassen werden. 3
Die Erschliessungsflächen zwischen den Baufeldern sind im Charakter einer Wohnstrasse zu halten. Die Gestaltung ist im Bauprojekt festzulegen. 4
Die Parkierung ist im einzelnen Baugesuch nachzuweisen.
Art. 16 Fussgängerverbindimg
1
Die in der Gestaltungsplansituation festgelegten Fusswegverbindungen sind spätestens mit dem Endausbau der Baufelder A, B, F und G zu realisieren.
2
Die Fusswegverbindungen sind als öffentliche Verbindungen rechtlich sicherzustellen.
Art. 17 Sammelplatz
für Entsorgung
Die Sammelplätze sind in der Gestaltungsplansituation festgelegt. Sie sind mit der Erschliessungsstrasse zu realisieren.
Art. 18 Kanalisation
Wasser
1 Das Abwasser ist im Teiltrennsystem im Bereich der zu bauenden Erschliessungsstrasse in den neuen Fangkanal an der Sinserstrasse zu leiten. Die Erschliessung mit Wasser hat über eine neue Verbindungsleitung ab Sinserstrasse bis zu Leebernstrasse zu erfolgen. 2
6
Art. 19 Umgebung
1 Stützmauern sind nur soweit zugelassen, wie sie bei Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen notwendig sind. Sie sind als muraler Teil (Beton) des Sockelgeschosses/Untergeschosses weiter zu führen, bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen. 2
Mauern als Teil der Gartengestaltung sind bis zu einer Höhe von 80 cm zugelassen. Im Grenzbereich zur Landwirtschaftszone sind keinerlei Mauern zugelassen. Im Übergang zur offenen Flur ist das gewachsene Terrain weitgehend beizubehalten und die Terraingestaltung zwischen den Einzelbauten ist aufeinander abzustimmen. 3
4
Entlang der Grundstücksgrenzen sind nur weitmaschige Drahtzäune und pflanzliche Einfriedungen erlaubt. 5
Der Grüngürtel zur talseitigen östlichen Landwirtschaftszone ist als Hecke mit einheimischen Sträuchern zu gestalten und zu erhalten.
D. Schlussbestimmungen
Art. 20 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan "Kirchäcker", bestehend aus Situationsplan und Querschnitten und diesen Sondernutzungsvorschriften, tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.
*
*
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. Oktober 2007
Art. Nr. 2007-001427
Gemeinde Abtwil; Gestaltungsplan "Kirchäcker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
23. April 2007 19. Juni 2007 2. Juli 2007 31. Juli 2007 8. August 2007 10. September 2007 27. September 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. September 2005. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Planungsgebiet “Kirchäcker“ liegt grösstenteils in der Wohnzone W2 unterhalb der bestehenden W2-Überbauung Leebernstrasse und ist mit einer Sondernutzungsplanungspflicht überlagert. Der untere Bereich des exponierten Hangs liegt in der Dorfzone. Der Perimeter umfasst eine Fläche von ca. 0.7 ha. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden die Voraussetzungen für eine lagegerechte Erschliessung und eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Überbauung geschaffen. Aufgrund der Aufgabenstellung und der Eigentumsverhältnisse wird ein weiterer Gestaltungsplan über den restlichen, mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagerten Teil der Dorfzone zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.
Versand: 30. Oktober 2007
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan "Kirchäcker" basiert auf einer detaillierten Bebauungsstudie. Mit der einheitlichen Nord-Süd Ausrichtung der Dachlandschaft wird eine gute Einpassung in die bestehende Umgebung erreicht. Eine unruhige Hangverbauung mit Stützmauern unterschiedlichster Prägung wird so vermieden. Aufgrund der vergleichsweise tiefen Netzfunktion der K 346 (Verbindungsstrasse), des schwachen Verkehrsaufkommens und der Topografie (Hang mit bis ca. 20 %-Neigung) ist hier ein Direktanschluss an die Kantonsstrasse vertretbar. Die Sichtzone und die Einlenkerradien sind situationsgerecht ausgeschieden. Die interne Erschliessung wird mittels Pfeilen festgelegt. Gemäss der vorgenommenen Lärmbeurteilung sind die Planungswerte im Perimeter des vorliegenden Gestaltungsplans eingehalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Planungswerte der ES III im angrenzenden, noch ausstehenden Gestaltungsplan "Unterdorf" durch geeignete Massnahmen sicherzustellen ist. Die Ausscheidung des Grüngürtels gegen die Landwirtschaftszone wird begrüsst. Durch diese Massnahme werden in diesem Bereich die Voraussetzungen für die Gestaltung des Übergangs vom Baugebiet zur Landwirtschaftszone geschaffen. Das Areal des Gestaltungsplans liegt unmittelbar neben der archäologischen Fundstelle "Klostermatt", deren Funde auf einen römischen Gutshof in der näheren Umgebung hinweisen sowie westlich der Fundstelle "Bolhübel" eines frühmittelalterlichen Grabes mit Waffenbeigaben. Es ist sicherzustellen, dass eine allfällige archäologische Fundstelle vor ihrer unumgänglichen Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert wird. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kirchäcker" der Gemeinde Abtwil vom 8. August 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5646 Abtwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
-4-
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: