Gestaltungsplan Küfermatt

Piano d'utilizzazione speciale · Sins

Documento

Numero
2004-000969
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Sins
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
30 giu 2004
In vigore dal
30 giu 2004

Carta

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Testo

SNP-4239-2004-E-1.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Sins

Gestaltungsplan Kilfermatt

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften

Erläuterungsbericht vom 18. 7. 2001 Vorprüfungsbericht vom 13. Dezember 2001 Öffentliche Auflage vom 6. Mai bis 5. Juni 2002 Mitwirkungsbericht vom Beschlossen vom Gemeinderat am 25. Aug. 2003 Der Gemeindeammann: 91 Gem •

(

Genehmigungsvermerk:

eschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3o. 3t4,-,; 2004+ Der Staatsschreiber:

Inhalt

Art. 1 Zweck

Art. 2 Bestandteile

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

Art. 4 Ausnützung

Art. 5 Bestehende Flachdachbauten

Art. 6

Bestehendes Gebäude Nr.

Art. 7 Baubereich für Neubau

Art. 8 Erschliessung, Parkierung, Ausstattung, Nebenbauten

Art. 9 Gestaltung der Bauten und der Umgebung

Art. 10 Begutachtung

Art. 11 Inkrafttreten

#1175.3/Wa 20. 2. 2002

Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP Büroadresse: SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 01 - 318 78 78 Fax 01 - 312 64 11 E-mail: h.wandeleresnzch

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Art. 1 Zweck

1 Mit dem Gestaltungsplan Küfermatt wird die planungsrechtliche Grundlage geschaffen, um die bestehende Überbauung auf der Parzelle 2616 baulich zu verdichten und zu ergänzen. 2 Dazu sollen die bestehenden Flachdachhäuser mit Ausnahme des Gebäudes Nr. 1162 um ein Geschoss erhöht werden können. 3 Im weiteren wird flur den noch unüberbauten Teil der Parzelle ein Baubereich für ein zusätzliches Gebäude festgelegt.

10 altri articoli

Art. 2 Bestandteile

1 Rechtsverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: - der Situationsplan 1: 500 - diese Sondernutzungsvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält Hinweise zum Konzept und Angaben über das Mitwirkungsverfahren. Es ist bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

Art. 3 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz und die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins.

Art. 4 Ausnützung

1 Die im Bereich des Gestaltungsplanperimeters insgesamt zulässige Ausnützungsziffer beträgt max. 0. 55 2 Wenn das Areal parzelliert wird, darf die Ausnützung auf Teilparzellen höher sein, sofern sichergestellt ist, dass die zulässige Gesamtausnützung eingehalten wird.

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Art. 5 Bestehende Flachdachbauten

1 Die bestehenden Gebäude mit Flachdach dürfen, mit Ausnahme des Gebäudes Nr. 1162 um ein zusätzliches Geschoss mit Flachdach ergänzt werden. Dabei darf die bestehende Gebäudehöhe um max. 3. 00 m erhöht werden.

Art. 6 Bestehendes Gebäude

Baubereich für Neubau

Das bestehende Gebäude Nr. 919 darf in seinem bestehenden Volumen innerhalb des ihm zugeteilten Baubereiches als Mehrfamilienhaus mit drei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss weiterbestehen, verändert oder ersetzt werden.

Art. 7

Im Baubereich für einen Neubau sind zulässig: - Flachdachbauweise bei einer Gebäudehöhe von max. 9 m - eine überbaute Fläche von max. 300 m2 Die Erdgeschosshöhe darf dabei max. 2.15 m höher liegen, als das Niveau des im Gestaltungsplan bezeichneten Punktes 6379.

Art. 8 Erschliessung

Parkierung Ausstattung Nebenbauten

1 In Ergänzung zu den bestehenden Zufahrten ist eine zusätzliche Zufahrt gemäss generellem Eintrag im Situationsplan zulässig. 2 Die er die zusätzlichen Wohnungen erforderlichen Autoabstellplätze und Spielflächen sind entsprechend dem Bedarf gemäss Eintrag im Gestaltungsplan zu realisieren. 3 Wo dies im Gestaltungsplan bezeichnet ist, sind Container für Hauskehbereitzustellen. richt und Grüngut • 4 In den im Gestaltungsplan bezeichneten Bereichen glt. Parkierung sind allseits offene Autounterstände zulässig.p 5 Klein- und Anbauten gemäss § 18 Abs. 1 AbauV sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Für deren Abstände gilt § 18 Abs. 2 AbauV.

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Art. 9

Gestaltung der Bauten und 1 Bei allen baulichen Vorkehren ist darauf zu achten, dass eine gute Geder Umgebung samtwirkung im Orts- und Quartierbild entsteht. 2 Die Aufstockung der Flachdachbauten muss nach einem einheitliches Gesamtkonzept für alle Häuser erfolgen. Eine etappenweise Realisierung ist zulässig.

Art. 10 Begutachtung

Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Zielen und Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

30. Juni 2004

Art. Nr. 2004-000969

Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Küfermatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. August 2003 13. Dezember 2001 6. Mai – 5. Juni 2002 25. August 2003 29. August 2003 21. September 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, welche die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats über den Gestaltungsplan "Küfermatt" verlangt. Aus dem Beschwerdeverfahren ergibt sich keine Änderung der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gebiet Küfermatt soll in einem bestehenden Wohnquartier eine Verdichtung mittels dem vorliegenden Gestaltungsplan ermöglicht werden, im Wesentlichen durch die Festlegung eines zusätzlichen Baufelds für den Neubau eines Mehrfamilienhauses sowie durch die Aufstockung der bestehenden Flachdachhäuser um ein Geschoss. Das bestehende Quartier liegt in der W2-Zone, das Areal des geplanten Mehrfamilienhauses in der W3Zone. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 8. Juli 2004

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht und entsprechen den Mindestanforderungen gemäss Baugesetz. Sie ermöglichen eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes anzustrebende Verdichtung des Siedlungsgebiets. Das bestehende Erschliessungssystem genügt auch den angepassten Verhältnissen. Diesbezüglich sind keine Änderungen notwendig. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Küfermatt" der Gemeinde Sins vom 4. August 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: