Erschliessungsplan Weidstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Unterkulm
Documento
- Numero
- 12.29
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Unterkulm
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 27 ago 2013
- In vigore dal
- 27 ago 2013
Carta
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File
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Testo
SNP-4146-2013-E.pdf
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Gemeinde Unterkulm Kanton Aargau
Kanton Aargau
Erschliessungsplan "Weidstrasse" zerartemen
Bau, Verkehr und Umwelf Abteilung Raumentwicklung
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
ET NEN | jekt
Datum Proj Format Plan Nr. Kbepenser EEEET, Gezeichnet Geprüft Freigegeben 1110701
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Mitwirkungsbericht vom: PA Gemeinderat, 17. Juni 2013, 211 B 1.3.2, Seiten 2+5 Vorprüfungsbericht vom: 18. Juni 2012 (BVURO.12.29-1)
Öffentliche Auflage vom: 24. September 2012 bis: 23.Oktober 2012 Beschlossen vom Gemeinderat am: 17. Juni 2103
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung: Genehmigung durch das Departement
Bau, Verkehr und Umweit Aarau, den 2%. August 2043
Der Generalse
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Baulinien pink Baulinien für Klein- und Anbauten nach $ 19 BauV rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) B/A ES I hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A In der Sichtzone muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein = rot Erschliessungsrichtung
Aufhebung bisheriger Pläne: Der kommunale Überbauungsplan "Binzhalden", genehmigt durch den Grossen Rat am 23. September 1986 (RRB-Nr. 2052 vom 29.09.1986) und die Teiländerung Erschliessungsplan "Binzhalde", vom Regierungsrat am 03. Juli 2002 genehmigt, werden aufgehoben.
2. Orientierungsinhalt
FB grau bestehende Strassen- und Wegflächen TE hellgelb Erschliessungsstrassen ES > 2 zum oo schwarz Zonengrenzen mit Zonenbezeichnungen grau Perimeter des Erschliessungsplanes orange Mögliche Feinparzellierung > schwarz Rechtsvortritt generell NY v grün Freihändige Regelung Landerwerb, Strassenbreite und Sichtverhältnisse
durch Verhandlungen mit den Grundeigentümern Verträge im Grundbuch eingetragen
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
KANTON AARGAU
Datum:
27.08.2013
N r
CBRO/jwfl
-
BVURO.12.29-1
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Gemeinde Unterkulm; Erschliessungsplan "Weidstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Juni 2012 24. September 2012 bis 23. Oktober 2012 17. j j 2013 10. Juli 2013 5. August 2013 u n
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 23. Januar 1996 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Aufgrund der fortschreitenden Überbauung des Gebiets Binzhalden und neuer verkehrstechnischer Erkenntnisse soll der kommunale Überbauungsplan "Binzhalden" durch den vorliegenden Erschliessungsplan "Weidstrasse" ersetzt werden. Mit dem Erschliessungsplan sollen die noch unerschlossenen Gebiete baureif gemacht werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Weidstrasse"
Versand:
U
2 8. A 9- 2013
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 1 7 Baugesetz (BauG).
4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der bestehende kommunale Überbauungsplan Binzhalden (Grosser Rat, 23.09.1986) sieht für das Gebiet oberhalb der vergleichsweise schmalen und steilen Binzhaldenstrasse eine Neuerschliessung an die zu erweiternde Zehntenbergstrasse vor. Eine Beschwerde, die damals den Verzicht auf die nördliche Schlaufe von Strasse Nummer 2 forderte, wurde vom Regierungsrat mangels Legitimation abgewiesen. Der vorgesehene Erschliessungsplan "Weidstrasse" sieht nun eine Änderung vor, die dem seinerzeitigen Einsprachebegehren recht nahe kommt. Den Unterlagen liegt eine zu den Erwägungen des Regierungsrats konträre verkehrstechnische Beurteilung bei (Schilling + Partner, 22.12.2011). Sie kommt zum Schluss, dass die Binzhaidenstrasse den geringen Mehrverkehr verkraftet. Die hinreichende Erschliessung und damit die Baureife im Sinne von § 32 BauG sei ohne Verbindungsschlaufe zur Zehntenbergstrasse gegeben. Begründet wird der Verzicht auf die Verbindung aber auch mit unverhältnismässigen Kosten. Nach § 16 Abs. 1 BauG müssen die Gemeinden die zweckmässige Erschliessung sicherstellen. Die vorliegenden umfangreichen Unterlagen zeigen, dass der Gemeinderat sich mit den Auswirkungen des Verzichts auf die Verbindungsschlaufe zur Zehntenbergstrasse sorgfältig auseinandergesetzt hat. Der Verzicht auf die Verbindungsschlaufe zur Zehntenbergstrasse ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und liegt im Ermessen der Gemeinde. Mit der vorgesehenen Erschliessungsstrasse wird die noch unüberbaute Parzelle 480 flächensparend erschlossen. Um Terrainveränderungen in der steilen Hanglage klein zu halten, wird mittels Baulinien für Klein- und Anbauten ein verminderter Abstand von 2,00 m zur neuen Erschliessungsstrasse ermöglicht. Die rechtlichen Festlegungen im Plan zur Erschliessung der noch unÜberbauten und unerschlossenen Gebiete sind sachgerecht.
4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Erschliessungsplan "Weidstrasse" der Gemeinde Unterkulm vom 17. Juni 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
-4-
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler -
Gemeinderat Unterkulm, Hauptstrasse 22, 5726 Unterkulm Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Abteilung Verkehr BVU