Erschliessungsplan Spitzbirrli
Piano d'utilizzazione speciale · Rupperswil · Abrogato il 8 ago 2022
Documento
- Numero
- 1994-006594
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Rupperswil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GR
- Adottato
- 17 mag 1994
- In vigore dal
- 17 mag 1994
- Abrogato
- 8 ago 2022
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Rupperswil con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4206-1994-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4206-1994-E.pdf
Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.
1. Genehmigungsinhalt
SE rot rot TITHTTIERTIREITTEIT ey rot rot Eh Datum ; His GR, Datum bar
rot
Br SERRE 2 schwarz
een hellblau
2. Orlentierungsinhalt
— schwarz
wen mn 5 zum mann m meer schwarz
Mostra tutto il testo
Legende zum kommunalen Überbauungsplan
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt:
Baulinien Zwangsbaulinien Baulinien für Kleinbauten und Anbauten
Strassen - / Weglinien Aufzuhebende Strassen - / Weglinien
Aufzuhebende Baulinien
Bereich für Fusswege, Breite...m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt
Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A.
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Sammelstrassen
Erschliessungsstrassen ES
Bestehende Strassen / Wege
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Perimeter
KANTON AARGAU
SPITZBIRRLI
Situation 1 : 500
J
Ingenleur- und Vermessungsbüro Herbert Flury
Dipl. Kufturingenleur ETWSIA Pat. Ing. Geometer
5600 Lenzburg, Brättligäu 4 Telefon 064 / 51 2220 Telefax 064/51 1740
Ersetzt Plan
Der Gemeindeammann
Genehmigungsvermerk :
Kommunaler Überbauungsplan
n.28 Fi
Datum Entw. Geprüft Grösse August 1993 |Bi/ RS 51/84
Nr.:5102001.la vom: Mai 1993 | Nr.: vom!
Öffentliche Planauflage vom: ZU.9.93 bis: Z£.Ww.93
Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am: 3.42. A442
GEMEINDE RUPPERSWI
DES KANTONS AARGAU
[ BAUDEPART
/ r N ART { u ward a jruy P f a \ \K E- € £ 5 \
he
N Er Yin ie a ıpperswil , \ - ee)
N 177 en t Na ar IP LI TNAN\ Ne \i
Plan Nr. 5102001.1b
Überholt durch Plan
Der e-
Genehmigung durch den Grossen Rat Asarau,den 1%. Haı yaay
Im Auftrage des Grossen Rates Der $taatss iber:
686 ? 'e) a % z ; et \ 6) nn - ] a dr
ZEIAFRE
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
17. Mai 1994
ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Rupperswil, Zetzwil, Dottikon, Fisibach, Auenstein, Hendschiken sowie Spreitenbach durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei An ihrer Sitzung vom 27. April 1994 hat die Bau- und Planungskommission gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6594) Rupperswil; kommunaler Ueberbauungsplan "Spitzbirrli" (6595) Zetzwil; Aenderungen Bauzonenplan und Aenderungen Bau- und Nutzungsordnung (6605) Dottikon; kommunaler Ueberbauungsplan "Egelmoos" mit Spezialbauvorschriften (6606) Fisibach; Waldbaulinienplan (6625) Auenstein; kommunaler Ueberbauungsplan "Schürmatt" mit Spezialbauvorschrifteno (6627) Hendschiken; kommunaler Ueberbauungsplan "Brüggliacher" (6632) Spreitenbach; kommunaler Ueberbauungsplan "Geeracher" Aus der Mitte der Rates wird das Wort nicht verlangt. Beschluss:
Abt. Raumplanung
1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt. Protokollauszug an - (14) Baudepartement - (7) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5102 Rupperswil - Gemeinderat 5732 Zetzwil - Gemeinderat 5605 Dottikon - Gemeinderat 8435 Fisibach - Gemeinderat 5105 Auenstein
25. Mai 1994
Lopie : - Cea - oAD - 714;tne.-
Mostra tutto il testo
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 30• März 1994
Ca/af
Art. Nr. 694
Gemeinde Auenstein; kommunaler Ueberbauungsplan "Schürmatt" mit Spezialbauvorschriften; Botschaft an den Grossen Rat; Gutheissung
Baudepartement/Vortrag vom 3. März 1994 Die Gemeindeversammlung von Auenstein hat am 26. November 1993 den kommunalen Ueberbauungsplan "Schürmatt" mit Spezialbauvorschriften beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG wird diese Vorlage mit der Genehmigung durch den Grossen Rat rechtskräftig. Nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung unterbreitet das Baudepartement den Entwurf einer entsprechenden Botschaft an den Grossen Rat. Gemäss Antrag des Baudepartementes wird beschlossen:
Der kommunale Ueberbauungsplan "Schürmatt" mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Auenstein vom 26. November 1993 wird gutgeheissen und im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG mit dem Antrag auf Genehmigung an den Grossen Rat weitergeleitet. 2. Der Entwurf einer entsprechenden Botschaft an den Grossen Rat wird gutgeheissen.
Protokollauszug an - Gemeinderat 5105 Auenstein (mit 1 Expl. der Botschaft) - Baudepartement (mit 2 Expl. der Botschaft) - Abteilung Raumplanung BD (mit 3 Expl. der Botschaft und Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber:
06. April 1994
Aufhebung
0~411 * 0101110111
*r`
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/cbd4
Datum Genehmigung: 08.08.2022
Versand:
1 6. Aug. 2022
Mostra tutto il testo
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.381 Gemeinde Rupperswil; Erschliessungsplan; Aufhebung diverser Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Dezember 2021 18. März 2022 bis 19. April 2022 2. Mai 2022 6. Mai 2022 13. Juni 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 2. Juni 2021 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde vom Regierungsrat am 2. Juni 2021 genehmigt. In diesem Zusammenhang hat die Gemeinde alle ihre rechtskräftigen Sondernutzungspläne auf ihre weitere Notwendigkeit überprüft. Von 20 Sondernutzungsplänen sollen nun 12 aufgehoben werden. Bereits vorgängig aufgehoben wurde der kommunale Überbauungsplan (ÜP) "Spitteläcker-Fahrthag" (Aufhebung genehmigt am 18. September 2020).
.1\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARBOSR\20220711_bdv_21.381.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die Aufhebung der folgenden Sondernutzungspläne: • Baulinienplan "Auf dem Hübel", genehmigt (offenbar von der Einwohnergemeindeversammlung) am 23. August 1948 • Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg", genehmigt vom Grossen Rat am 20. Juni 1955 beziehungsweise am 23. August 1960 (Ergänzung) • Baulinienplan "Bodenweg-Obermatten-Chörberhübel", genehmigt vom Grossen Rat am 10. Juli 1962 • Baulinienplan "Stapfenacker", genehmigt vom Grossen Rat am 8. Juni 1964 • Kommunaler Überbauungsplan "Lottenweg", genehmigt vom Grossen Rat am 23. Januar 1979 • Kommunaler Überbauungsplan "Brächli", genehmigt vom Grossen Rat am 18. September 1979 • Kommunaler Überbauungsplan "Mattenweg — Horlachen", genehmigt durch den Grossen Rat am 16. März 1982 • Kommunaler Überbauungsplan "Suhrhard", genehmigt vom Grossen Rat am 4. Juli 1983 • Kommunaler Überbauungsplan "Steinäcker / Breite 2", genehmigt vom Grossen Rat am 16. Juni 1986 • Kommunaler Überbauungsplan "Spitzbirrli", genehmigt vom Grossen Rat am 17. Mai 1994 • Erschliessungsplan "Breechli-Süd", genehmigt vom Regierungsrat am 18. Juni 1997 • Erschliessungsplan "Bannhalde", genehmigt vom Regierungsrat am 22. März 2004 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. April 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. Dezember 2021 mit zwei Vorbehalten abgeschlossen worden. Der erste Vorbehalt betraf die Feststellung, dass zwei zusätzliche Sondernutzungspläne bestanden, die in den zur Vorprüfung eingereichten Unterlagen nicht thematisiert wurden (kommunale OP "Brächli" und "Mattenweg — Horlachen"). Im Planungsbericht zuhanden der öffentlichen Auflage wurde entsprechend ergänzt, dass die beiden Pläne ebenfalls aufgehoben werden sollen. Der zweite Vorbehalt betraf den kommunalen OP "Steinmatten-Martiloo". Bei diesem ergab die Vorprüfung, dass er vorläufig nicht aufgehoben werden kann. Die Gemeinde verzichtet dementsprechend auf die Aufhebung. Die beiden Vorbehalte bestehen somit nicht mehr.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
2 von 5
4.2 Raumplanerische und verkehrliche Aspekte Mit Erschliessungsplänen (EP) werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Durch Rupperswil verlaufen die Kantonsstrassen K 244 Aarauer-/Bruggerstrasse und K 245 Seetalstrasse. An der K 244 wird in absehbarer Zeit ein Sanierungsprojekt gestartet. Dabei soll der Strassenoberbau erneuert werden, der konkrete Umfang des Projekts ist zurzeit aber noch nicht bekannt. Der Baulinienplan "Rotholz" und die Ergänzung "Fliederweg", der EP "Breechli-Süd" sowie die beiden neu ebenfalls aufzuhebenden kommunalen OP "Brächli" und "Mattenweg — Horlachen" tangieren die K 244. Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg" Der Einmündungsbereich des Fliederwegs in die K 244 ist baulich breiter realisiert worden als im Plan vorgesehen (6,50 m statt 6,00 m). Gemäss Planungsbericht (Kapitel 3.2.2) wird dadurch der Begegnungsfall LkW/LkW1 abgedeckt. Die K 244 ist im Einmündungsbereich aufgeweitet und eine Linksabbiegespur ist markiert. Die Aufhebung ist sachgerecht. EP "Breechli-Süd" Das Gebiet "Breechli-Süd" ist mit dem Wiesenweg im Osten über den Kreisel Industrie Nord und im Westen über die Schweizistrasse und einen Mehrzweckstreifen an die K 244 erschlossen. Der EP "Breechli-Süd" sieht keinen direkten Anschluss an die K 244 vor. Die Aufhebung ist sachgerecht. Kommunaler ÜP "Brächli" Der im Plan festgelegte Kreuzungsausbau Bruggerstrasse (K 244) / Wiesenweg ist inzwischen ausgebaut (Kreisel). Wie im Planungsbericht (Kapitel 3.2.7) ausgeführt wird, stimmen die Baulinien mit den heutigen Zonenvorschriften und der baulich realisierten Situation (Kreisel) nicht überein. Die notwendigen Festlegungen sind im neueren EP "Breechli" (genehmigt am 7. Mai 1997) enthalten. Die Aufhebung des OP "Brächli" ist sachgerecht. Kommunaler ÜP "Mattenweg — Horlachen" Der Strassenausbau ist heute ausparzelliert und baulich realisiert (Planungsbericht, Kapitel 3.2.8). Eine Ausnahme ist der Ausbau des oberen Mattenwegs (Schliessung des Strassenbogens). Diese Festlegung ist ebenfalls im neueren EP "Breechli" geregelt. Die Aufhebung des ÜP "Mattenweg — Horlachen" ist sachgerecht. Weitere aufzuhebende Sondernutzungspläne (ohne Kantonsstrassenbezug) Die Aufhebung der übrigen Sondernutzungspläne ist begründet und sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
' Lastkraftwagen
3 von 5
Beschluss 1. Die Vorn Gemeinderat Rupperswil am 2. Mai 2022 beschlossene Aufhebung der folgenden Sondernutzungspläne • Baulinienplan "Auf dem Hübel", genehmigt (offenbar von der Einwohnergemeindeversammlung) am 23. August 1948 • Baulinienplan "Rotholz" und Ergänzung "Fliederweg", genehmigt vom Grossen Rat am 20. Juni 1955 beziehungsweise am 23. August 1960 (Ergänzung) • Baulinienplan "Bodenweg-Obermatten-Chörberhübel", genehmigt vom Grossen Rat am 10. Juli 1962 Baulinienplan "Stapfenacker", genehmigt vom Grossen Rat am 8. Juni 1964 Kommunaler Überbauungsplan "Lottenweg", genehmigt vom Grossen Rat am 23. Januar 1979 Kommunaler Überbauungsplan "Brächli", genehmigt vom Grossen Rat am 18. September 1979 Kommunaler Überbauungsplan "Mattenweg — Horlachen", genehmigt durch den Grossen Rat am 16. März 1982 Kommunaler Überbauungsplan "Suhrhard", genehmigt vom Grossen Rat am 4. Juli 1983 Kommunaler Überbauungsplan "Steinäcker / Breite 2", genehmigt vom Grossen Rat am 16. Juni
• • • • • •
1986 • Kommunaler Überbauungsplan "Spitzbirrli", genehmigt vom Grossen Rat am 17. Mai 1994 • Erschliessungsplan "Breechli-Süd", genehmigt vom Regierungsrat am 18. Juni 1997 • Erschliessungsplan "Bannhalde", genehmigt vom Regierungsrat am 22. März 2004 wird genehmigt. 2. e Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
etephan Attiger Fkegierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 4, 5102 Rupperswil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • •
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI
4 von 5
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
5 von 5