Erschliessungsplan Langäcker - Heidenäcker
Piano d'utilizzazione speciale · Rupperswil
Documento
- Numero
- 2001-001209
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Rupperswil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 4 lug 2001
- In vigore dal
- 4 lug 2001
Carta
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File
SNP-4206-2001-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4206-2001-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Rupperswil
Erschliessungsplan Langäcker-Heidenäcker gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften (Lärmschutz) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •
Situationsplan 1:500
•
Längenprofile 1:500 / 50
Beschlossen vom Gemeinderat am 20. März 2001 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
VAAAm M. Baldesberger
Genehmigt vom Regierungsrat am
H. Zuber
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den q Der Staatsschreiber:
DORTA IPART\ER Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet:
056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partnerch
Auftrags-Nr.: 206 P101.50 6. April 2001 / Gi
Gemeinde Rupperswil
Erschliessungsplan Langäcker-Heidenäcker Sondernutzungsvorschriften
Die folgenden
Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Sondernutzungsplanes "Langäcker-Heidenäcker"
Art. 1 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Situationsplan bezeichneten Perimeter des Erschliessungsplanes "Langäcker-Heidenäcker". Die Lärmschutzwand gemäss Übersichtsplan 1:2000 ist integrierender Bestandteil des Erschliessungsplanes.
Art. 2 Bestandteile
Der Erschliessungsplan "Langäcker - Heidenäcker" besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: • Situationsplan 1:500 mit Übersichtsplan 1:2000 • Längenprofile 1:500 / 50 • Sondernutzungsvorschriften Der Planungsbericht dient der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Art. 3 Baubewilligung, Baubeginn
1Die Realisierung der Erschliessung darf erst erfolgen, wenn die Lärmschutzwand entlang der SBB gesichert oder die Einhaltung der Planungswerte im Sinne von Art. 30 LSV nachgewiesen ist. 2Baubewilligungen für Bauten mit lärmempfindlichen Räumen dürfen erst erteilt werden, wenn die Lärmschutzwand entlang der SBB erstellt ist oder die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte anderweitig gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt § 5 SNV. 3Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn die Lärmschutzwand erstellt ist.
Art. 4 Lärmschutzwand
Höhe und Lage der Lärmschutzwand sind im Situationsplan generell bestimmt; die Angaben sind im Ausführungsprojekt zu überprüfen und detailliert festzulegen.
Art. 5 Zusätzliche Massnahmen
Bei Bauvorhaben im schraffierten Bereich sind bauliche oder gestalterische Massnahmen (Lärmschutzarchitektur, lärmabgewandte Anordnung der lärmempfindlichen Räume usw.) vorzusehen, mit welchen die Einhaltung der Planungswerte anzustreben ist.
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6. April 2001 / Gi
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
04. Juli 2001
Art. Nr. 2001-001209
Gemeinde Rupperswil; Erschliessungsplan "Langäcker - Heidenäcker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
24. Oktober 2000 26. Januar 2001 5. Februar – 6. März 2001 20. März 2001 18. April 2001 20. April 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 3. Juli 1984. Der Bauzonenplan ist derzeit in Überarbeitung. Er wurde von der Gemeinde am 25. Januar 2001 zur Genehmigung eingereicht. Im Verfahren zur allgemeinen Nutzungsplanung ist noch über eine Beschwerde zu entscheiden, welche jedoch den vorliegenden Perimeter des Erschliessungsplans "Langäcker–Heidenäcker" nicht betrifft. Der Erschliessungsplan entspricht auch dem überarbeiteten Bauzonenplan. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Sondernutzungsplangebiet umfasst die Wohnzonen MF und E und grenzt nordwestlich an das Gemeindezentrum. Im Süden findet die Baulanderschliessung ihre Fortsetzung im rechtskräftigen Erschliessungsplan "Spitzbirrli", der bereits realisiert ist. Nach Erschliessungsprogramm der Gemeinde ist für dieses Gebiet die Planung und die Realisierung der Infrastruktur im Jahr 2001 vorgesehen.
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der rechtsverbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan 1 : 1000 mit: – Normalbaulinien – Baulinien für Klein- und Anbauten gemäss § 18 Abs. 1 AbauV – Weg- und Strassenlinien – Sichtzonen – Ein- und Ausfahrtsverbot – Lärmschutzwand – Lärmempfindlicher Bereich (zusätzliche Massnahmen) – Perimeter – Längenprofile Langackerstrasse und Stockhardweg Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1
Verkehrserschliessung
Der Verkehr aus dem Planungsgebiet wird zur Hauptsache über die ausgebaute Schweizistrasse auf die Kantonsstrasse K245 geleitet. Die internen Erschliessungsstrassen ermöglichen eine flexible Überbauungsstruktur in der Form von Regelbauweise oder als Arealüberbauung. 4.2.2
Lärmschutz Eisenbahn
Der Erschliessungsplan enthält eine Planungsstudie für eine rund 540 m lange Lärmschutzwand entlang dem SBB-Trassee. Mit dieser Wand sollen sich im überwiegenden Teil des Erschliessungsplan-Perimeters die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) einhalten lassen. Die Realisierung der Lärmschutzwand ist eine Voraussetzung für die Erschliessung des Planungsgebietes "Langäcker–Heidenäcker". Dem Erschliessungsplan zufolge werden die westlichen 200 m im Zuge der Lärmsanierung durch die SBB erstellt. Das Lärmschutzrecht befreit die Eigentümer lärmiger Anlagen von der Sanierungspflicht zugunsten unerschlossener Parzellen (Art. 13 Abs. 4 LSV). Für die Verlängerung von 340 m hat das Erschliessungskonsortium aufzukommen. Die SBB machen darauf aufmerksam, dass die Realisierung des im Übersichtsplan als "Auflageprojekt" bezeichneten Wandteilstücks unsicher ist. Das Projekt lag noch nicht öffentlich auf. Es soll auf der Basis des neuen Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen überarbeitet werden. Über dieses, für die Planungswerteinhaltung im Erschliessungsperimeter wichtige Wandteilstück, wird anlässlich der vom Bundesamt für Verkehr auf 2004 terminierten Verfügung entschieden. Die SBB erteilte dem Gemeinderat mit Schreiben vom 11. Januar 2001 gestützt auf Art. 18m, unter Bedingungen und Aufla-
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gen bezüglich der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, die Zustimmung zur Erstellung einer Lärmschutzwand. Die Sondernutzungsvorschriften legen fest, dass die Realisierung der Erschliessungsinfrastruktur erst erfolgen darf, wenn die Lärmschutzwand entlang den SBB gesichert ist, oder die Einhaltung der Planungswerte im Sinne von Art. 30 LSV nachgewiesen ist (§ 3 Abs. 1 SNV). Baubewilligungen für Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen dürfen erst erteilt werden, wenn die Lärmschutzwand erstellt ist, oder die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gewährleistet ist (§ 3 Abs. 2 SNV). Im lärmempfindlichen Bereich sind bauliche und gestalterische Massnahmen (Lärmschutzarchitektur, lärmabgewandte Anordnung der Räume usw.) vorzusehen, mit welchen die Einhaltung der Planungswerte anzustreben ist (§ 3 Abs. 3 SNV). Insgesamt wird mit diesen Regelungen der vorhandenen Lärmimmissionssituation sachgerecht Rechnung getragen. Die Anforderungen der Lärmschutzgesetzgebung sind erfüllt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Langäcker–Heidenäcker" der Gemeinde Rupperswil vom 20. März 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug: – Gemeinderat, 5102 Rupperswil – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: