Gestaltungsplan alte Birrwilerstrasse

Piano d'utilizzazione speciale · Zetzwil

Documento

Numero
2006-001425
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Zetzwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
25 ott 2006
In vigore dal
25 ott 2006

Carta

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SNP-4147-2006-E-2.pdf

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Gemeinde Zetzwil

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „alte Birrwilerstrasse" Gemäss § 21 BauG

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Sondern utzungsvorschriften Weitere Bestandteile der Sondernutzung: -Situationsplan 1:500

Ausschnitt 1: 25000

Vorprüfungbericht vom:

03. Juli 2006 28. April 2006

Öffentliche Auflage vom:

23. Mai 2006

Mitwirkungsbericht vom:

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der

bis:

21. Juni 2006

03, Juli 2006

ammann:

Genehmigung:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

2.V. ölc.40tze-i 20c.4 Der Staatsschreiber:

Verfasser:

Darlington Meier Architekten Dipl. Architekten ETH

8037 Zürich, Landenbergstrasse 10

Datum:

25. April 2006/sm

1. Einleitung

Art. 1 Zweck des

Der Gestaltungsplan bezweckt für die Parzelle 1298 zwischen der „alten

Gestaltungplanes

Birrwilerstrasse" und dem Bach situationsspezifische Bauregeln für eine harmonische und planerisch qualitätsvolle Überbauung sicherzustellen. Insbesondere soll die landschaftliche Einbindung der Bauten, in Position, und Grösse sowie die Höhenentwicklung geregelt werden.

Art. 2 Bestandteile des

1 Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan M 1:500 und

Gestaltungsplanes

die Sondernutzungsvorschriften.

Grundlagen

2 Der Planungsbericht und die Überbauungsstudie mit Modell sind Grundlagen, welche die Planungsabsicht verdeutlichen. Sie dienen der Information.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan bezeichneten Gebiet.

Art. 4 Ergänzendes Recht

'Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Zetzwil. 2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen

Rechts.

2. Überbauung / Baufelder

Art. 5 Nutzung

Zulässig ist die Wohnnutzung und nicht störendes Gewerbe.

Baufelder

Art. 6

1 Die Bauten sind innerhalb der Baufelder zu erstellen.

Baufelder für

2 Innerhalb des Baufeldes für Nebenbauten sind nur unbewohnte Bauten

Nebenbauten

bestehend aus Sockelbauten bis max. 0.50 m über das Niveau der Birrwilerstrasse (lotrecht zur Strasse gemessen), sowie darüber offene Unterstände, zulässig. Pro Wohnhaus ist ein Unterstand mit einer maximalen Grundfläche von 40 m2 und einer ab Niveau Birrwilerstrasse gemessene Höhe von maximal 3.0 m zulässig.

Kleinbauten

3 Ausserhalb der Baufelder ist maximal eine kleine Baute bis maximal 10 m2. Grundfläche pro Wohnhaus zulässig sowie eine Sitzplatzfläche bis 25 m2 pro Wohnhaus.

Art. 8 Anzahl Vollgeschosse

Die maximale Geschosszahl beträgt 3 Vollgeschosse plus Attika.

Art. 9 Dachgestaltung

Die Dächer sind als Flachdach auszubilden, Nicht als Terrassen benutzte Dachflächen sind zu begrünen. Von der Begrünung ausgenommen sind Dächer von Autounterständen.

Materialwahl,

2

Farbgebung

Erscheinungsbild auszuzeichnen.

Die Bauten haben sich durch ein einheitliches architektonisches

3. Aussenraum

Art. 10 Die Aussenraumgestaltung hat sich gut in das Landschaftsbild am

Aussenraumgestaltung

Dorfrand und das angrenzende Landwirtschaftsland einzugliedern. Terrrainanpassungen

2

Terrainanpassungen sind nur in einem Bereich von 5 m um die Baufelder

zulässig und auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Umgebungsplan und

3

Pflegekonzept

in welchem die Umgebungsgestaltung verbindlich geregelt ist. Die

Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan mit Pflegekonzept einzureichen,

Bepflanzung hat zurückhaltend und mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen.

Art. 11 Ökologische

1

Ausgleichsflächen

Pflanzen als Hecke (Böschung) oder als Extensivwiese (Blumenwiese)

Der Bereich für ökologische Ausgleichsflächen ist mit standortheimischen

herzurichten. 2

Ökologische Barrieren wie Stützmauern und Zäune sind nicht zulässig.

4. Erschliessung / Parkierung

Art. 12 Erschliessung,

Die Erschliessung erfolgt über die Birrwilerstrasse.

Zufahrtsbereich

Der Bereich Zufahrt Parkierungsanlagen dient Grundstückszufahrten.

Art. 13 Parkfelder

Die Parkfelder haben einen Abstand von mindestens 2.50 m von der Birrwilerstrasse einzuhalten.

5. Schlussbestimmungen

1 altro articolo

Art. 14 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in

Genehmigung

Kraft, 2

Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des

Gestaltungsplanes.

25. April 2006/sm

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

25. Oktober 2006

Art. Nr. 2006-001425

Gemeinde Zetzwil; Gestaltungsplan "alte Birrwilerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. Juli 2006 28. April 2006 23. Mai bis 21. Juni 2006 3. Juli 2006 17. August 2006 7. August 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung (Bauzonenplan), genehmigt vom Grossen Rat am 3. Januar 1993. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Parzelle Nr. 1298 liegt zwischen der Birrwilerstrasse und dem Vorderdorfbach, welcher von Wald gesäumt ist. Sie ist als Wohn- und Gewerbezone, 2 Geschosse, zoniert. Unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist die Bauparzelle kaum sinnvoll überbaubar. Der Gestaltungsplan ermöglicht mit schlanken, dafür höheren Baukörpern eine in Erschliessung und Anordnung unkonventionelle, eigenständige Überbauung. Die neuen Bauten und die weiteren baulichen Massnahmen werden strassennah angeordnet. Mit den Sondernutzungsvorschriften werden gestalterische Vorgaben getroffen und die Naturwerte gesichert. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Versand: 30. Oktober 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Formensprache und die Materialisierung orientieren sich an land- und forstwirtschaftlichen Nutzbauten. Die Gestaltung der Dachlandschaft mit flachen, begrünten Dächern führt in dieser Situation zu einer eigenständigen Erscheinung. Zu den Qualitäten des vorliegenden Konzepts gehört auch die Aussenraumsituation, die mit geeigneten Vorgaben einen durchlässigen und sanften Übergang in das Kulturland sicherstellt. Mit dem Gestaltungsplan werden Abweichungen hinsichtlich der Geschossigkeit, der Gebäudehöhe und hinsichtlich der Abstände vorgesehen. Gemäss § 21 Abs. 2 BauG können Gestaltungspläne von den Grundnutzungsvorgaben abweichen. Der vorliegende Gestaltungsplan ermöglicht und sichert eine gestalterisch unkonventionelle Überbauung des Gebiets, die ohne den Gestaltungsplan nicht möglich wäre. Insofern sind die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 BauG zur Abweichung von den Grundnutzungsvorgaben erfüllt. 4.3

Waldabstand

Von den fünf Baufeldern sind eines zu rund zwei Dritteln der Grundfläche und zwei weitere je zur Hälfte im Unterabstand zum Wald vorgesehen. Diese Unterschreitung des Waldabstands ist recht gross und aus forstlicher Sicht nicht optimal. Da das in der Bauzone liegende Planungsgebiet ohne Waldabstandsunterschreitung nicht sinnvoll überbaubar ist, das Waldareal tiefer liegt und die Planung verschiedene Vorteile in Sachen § 21 BauG aufweist, kann diese Waldabstandsunterschreitung im Sinne einer Ausnahme vertreten werden. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "alte Birrwilerstrasse" der Gemeinde Zetzwil vom 3. Juli 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Hauptstrasse 9, 5732 Zetzwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: