Bau- und Nutzungsordnung
Oeschgen
Documento
- Numero
- 4175
- Comune
- Oeschgen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 5 mar 2014
- In vigore dal
- 10 mar 2021
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Oeschgen con le zone edificabili.Apri la carta completa
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NUPLA-4175-2021-V.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Gemeinde Oeschgen
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Gewässerraum gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
19. Januar 2018
Mitwirkung vom
29. Oktober 2018 bis 27. November 2018
Öffentliche Auflage vom
29. Oktober 2018 bis 27. November 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 11. September 2020 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Vizeammann
Die Gemeindeschreiberin AENDERUNG Nr. /
1
zu Bno/Bo/No vom OS.03.11 a Schmid
I 2.1.01.11$
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr.
2.
002fItt
vom:
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
KOCH PARTNER
20. Oktober 2020
Gemeinde Oeschgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (Gewässerraum)
Seite 2 / 3
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 24 Uferschutzzone
Art. 24 Uferschutzzone
Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig.
aufgehoben
1
2 Bei allen Gewässern mit Ausnahme der Sissle beträgt die Breite der Uferschutzzone innerhalb der Bauzone 3 m ab Grenze der Gewässerparzelle, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand (ohne Planeintrag). 3 Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 4 Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.
VI- 11-34 4- DAPTAICD - 1 Al IrCnIDi Ion
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nrnu
Gemeinde Oeschgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (Gewässerraum)
Seite 3 / 3
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 24a Gewässerraumzone (neu)
1 Mit dem Gewässerraum wird die natürliche Funktion der Gewässer, der Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung sichergestellt. 2 Die Gewässerraumzone setzt sich aus der Gerinnesohle und einem beidseitigen Uferstreifen zusammen. Die Breite des Uferstreifens wird ab dem Rand der Gerinnesohle (Uferlinie) respektive ab der Innenkante des Eindolungsbauwerks (Bachleitung) gemessen. Die Breite des Uferstreifens der Gewässerraumzone entlang der Sissle beträgt beidseitig 15 m (innerhalb und ausserhalb Baugebiet). Die Gewässerraumzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. 3 Innerhalb Baugebiet beträgt die Breite des Uferstreifens für alle übrigen offenen und eingedolten Fliessgewässer 6 m. 4 Ausserhalb Baugebiet beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohlenbreite zwischen 0.5 und 2 m die Breite des Gewässerraums 11 m. Bei allen offenen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohlenbreite von weniger als 2 m sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m; dieser wird ebenfalls ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.
Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach
Art. 41c
der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Die Ufervegetation ist geschützt; es sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
5
Auftragsnummer Status
15.01.071 Genehmigung
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
20.0ktober 2020 20.10.2020 / HKE
Dateipfad / -name
1:\Planung\Oeschgen\01\071_NP_Teilrevision2017\Planung\6_G_GWR_2020\bno_G_GWR_2020.docx
KOCH + PARTNPR - 1 Al IPPNRI IR(2. / PkPIMPPI nrni
Kontrolle
kr..,„nton A2rronu und linT.r!e'dt
Gemeinde Oeschgen
Kanton Aargau
Abtzihing ibzwricniviicklung
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Müllerai gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
28. September 2018
Mitwirkung vom
29. Oktober 2018 bis 27. November 2018
Öffentliche Auflage vom
29. Oktober 2018 bis 27. November 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 7. Juni 2019 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Vizeammann
.A\1\
Der Gemeindeschreiber
(
Gabriele Wieser
Edoardo Carrico
Genehmigungsvermerk:
AENDERUNG Nr.
/I
zu Bno/Bo/No vom
22, 4, Zq
KOCH PARTNER
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. (2090 _0013y,)% vom:
etr.x..4. (2093
Im Auftrag der Staatskanzlei: %, \-‘3, 2 :22.zs Aarau, den Ahteilunq Raumentwicklung BVU
15. November 2019
Gemeinde Oeschgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Müllerai
Seite 2 / 2
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Revidierte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
2.3 Sondernutzungsplanung
2.3 Sondernutzungsplanung
§5
Art. 5 1/2 (
)
1/2 (. • • )
Für das mit der Gestaltungsplanpflicht belegte Gebiet "Müllerai" gelten folgende Zielsetzungen: 3
-
Für das mit der Gestaltungsplanpflicht belegte Gebiet "Müllerai" gelten folgende Vorgaben und Zielsetzungen: 3
Es ist eine optimale Einpassung ins Ortsbild anzustreben. Dem Gestaltungsplan ist ein gesamtheitliches Konzept zur Erschliessung, Parkierung, Bebauung- und Freiraumgestaltung, zugrunde zu legen. -
4(
Es ist eine optimale Einpassung ins Ortsbild anzustreben. Dem Gestaltungsplan ist ein gesamtheitliches Konzept zur Erschliessung, Parkierung, Bebauung- und Freiraumgestaltung, zugrunde zu legen. Bezüglich des Lärms kommen die Immissionsgrenzwerte (IGW) der Empfindlichkeitsstufe ES II gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) zur Anwendung. Es sind für alle Gebäude im Gestaltungsplanperimeter sämtliche für das Projekt möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren baulichen Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen und im Baugesuch nachzuweisen.
•••)
4.1 Bauzonen
4.1 Bauzonen
Art. 10
Art. 10 5
5
In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet sind Terrassenhäuser mit einem Flachdach zulässig.
In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet sind Terrassenhäuser und Mehrfamilienhäuser mit einem Flachdach zulässig.
Auftragsnummer Status
15.01.070.01 Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Hansueli Keller, BSc FHO in Raumplanung
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
15. November 2019 15.11.2019 / SG
Dateipfad / -name
I APlanung\Oeschgen\01\070_GP_Muellerai\Planung\TAe_BNO\5_G_Nov2019\TAe_Muellerai_BNO_Nov2019.docx
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kontrolle
Kanton Aargau Departement Umwelt E3zu, Vcrkehr und Raurnentwickiung Abteilung.
Gemeinde Oeschgen
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung •
Hinterdorf / Schwanen
•
Gefahren- und Überflutungszonen
•
Abstände
•
Spielplätze
•
Dachdurchbrüche
•
Lärmschutz
gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
19. Januar 2018
Mitwirkung vom
29. Oktober 2018 bis 27. November 2018
Öffentliche Auflage vom
29. Oktober 2018 bis 27. November 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 7. Juni 2019 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Vizeammann
Der Gemeindeschreiber
Gabriele Wieser
Edoardo Carrico
Ton den Regierungsrat
Genehmigungsvermerk:
mit RRB Nr. 9.09.0-ocsna\ vom:
.
s2390
Im Aurin7:g - der StaaiGkanalei: Aarau, den
%
90 (22
Abteilund Raumenfimic.Mung BVU
KOCH PARTNER
15. November 2019
Gemeinde Oeschgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2 / 6
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
(•• • ) 4
(• • • )
Der mit der Gestaltungspflicht "Hinterdorf/Spezialzone Schwanen" belegte Bereich darf über die Besitzstandsgarantie hinaus nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsplans erschlossen und überbaut werden. Innerhalb der Gestaltungsplanpflicht wird im Bereich der Wohnzone W2B plus ein zusätzliches Geschoss ausdrücklich erlaubt. Im restlichen Bereich der Gestaltungsplanpflicht ist kein zusätzliches Geschoss zulässig. Der Gestaltungsplan muss festlegen, wie der öffentlich zugängliche Gastwirtcchaftebetrieb gemäss § 9 Spezialzone
" Der mit der Gestaltungspflicht "Hinterdorf / Schwanen" belegte Bereich darf
über die Besitzstandsgarantie hinaus nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsplans erschlossen und überbaut werden. Innerhalb der Gestaltungsplanpflicht wird im Bereich der Wohnzone W2B plus ein zusätzliches Geschoss ausdrücklich erlaubt. Im restlichen Bereich der Gestaltungsplanpflicht ist kein zusätzliches Geschoss zulässig.
rung usw.). Für den Gestaltungsplan gelten weiter folgende Zielsetzungen:
Für den Gestaltungsplan gelten weiter folgende Zielsetzungen:
- Mit Neubauten ist eine optimale Einpassung ins Ortsbild anzustreben und die Einsicht des Gasthofs Schwanen entsprechend zu berücksichtigen.
- Mit Neubauten ist eine optimale Einpassung ins Ortsbild anzustreben und die Einsicht des Gebäudes Schwanen entsprechend zu berücksichtigen.
- Dem Gestaltungsplan ist ein gesamtheitliches Konzept, insbesondere bezüglich Erschliessung, Parkierung, Bebauung- und Freiraumgestaltung, zugrunde zu legen.
- Dem Gestaltungsplan ist ein gesamtheitliches Konzept, insbesondere bezüglich Erschliessung, Parkierung, Bebauung- und Freiraumgestaltung, zugrunde zu legen.
(bia-u-uRd-cturahgeetrishen): Streichung durch Regierungsrat am 21.01.2015 mit RRB Nr. 2015-000069)
Art. 7 Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
(...) 5
(...)
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen K, WG und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Lichte Höhe von 4.50 m aufweisen.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
5 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch
die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen DK, WG und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Lichte Höhe von 4.50 m aufweisen.
Gemeinde Oeschgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
§-9--Speziatzone-Sohwanen
Art. 9 Spezialzone Schwanen
1 Die der Dorfkernzone überlagerte Spezialzone Schwanen ist nebst den ande ren in der Grundzone zulässigen Nutzungen zwingend für einen öffentlich zu gänglichen Gastwirtschaftsbetrieb mit mindestens 150 ganzjährig nutzbaren Sitzplätzen mit der notwendigen Infrastruktur reser'iert. Der Betriebskern muss mindestens im Erdgeschoss des bestehenden Gasthofs Schwanen (geschütztes Kulturobjekt Nr. 905) belassen werden; im Übrigen ist der Gastwirtschaftsanteii innerhalb der Spezialzone parzellenübergreifend beliebig übertragbar.
aufgehoben
2 Die Erschliessung und das notwendige Parkfeldangebot sind soweit erforder lich mit dem Gestaltungsplan innerhalb der angrenzenden Wohnzonen sicherzu stellen.
(blau und durchgestrichen): Streichung durch Regierungsrat am 21.01.2015 mit RRB Nr. 2015-000069)
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Oeschgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Seite 4 / 6
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt) 4.7 Gefahren- und Überflutungszonen (neu)
125 altri articoli
Art. 31a Freihaltezone Hochwasser (neu)
1 Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn:
- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 4 und 5 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
6
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Gemeinde Oeschgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Seite 5 / 6
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 31b Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland (neu)
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass - dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. 2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 34 Abstände gegenüber Gemeindestrassen
1 Parkfelder dürfen gegenüber Gemeindestrassen direkt auf das Strassenmark gesetzt werden. 2
Der Gemeinderat kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einen Mindestabstand vom Strassenmark vorschreiben.
Art. 34 Abstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen (neu)
Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gelten entlang von Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch folgende Strassenabstände: a) Kein Grenzabstand für Parkfelder b) 60 cm für Einfriedungen und Stützmauern bis 1.80 m Höhe und Böschungen 2
Die Strassenabstände gemäss Abs. 1 werden aufgehoben, wo neben der Fahrbahn Geh- und / oder Radwege liegen.
Art. 43 Spielplätze
Art. 43 Spielplätze, Aufenthalts- und Erholungsflächen
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 °A der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
1 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Die Anlagen sind flaGla-den-neuste-R-E-r4enBtRisreen-ü-ber--kj-Fide.Fgereshte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
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Gemeinde Oeschgen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 6 / 6
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 46a Dachgestaltung (neu)
1
Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss § 24 Abs. l b's BauV.
2
Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutach ten verlangen.
Art. 50 Lärmschutz
Art. 50 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höherer Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
aufgehoben
Auftragsnummer Status
15.01.071 Genehmigung
Verfasser
Viktor Oeschger, dipl. Ing. ETH / Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
15. November 2019 19.11.2019 / SG
Dateipfad / -name
lelanung\Oeschgen\01\071_NP_Teilrevision2017\Planungg_G_Nov20191no_G_Nov2019.docx
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kontrolle
•
Kanton Aargau
Gemeinde Oeschgen
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Mitwirkungsbericht vom:
2. September 2013
Vorprüfungsbericht vom:
29. August 2013
Öffentliche Auflage vom:
6. September - 7. Oktober 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung___am: 22. November 2013 ,, Der Ge inde\schreiber: Gemeindeammann: Der / r\
Genehmigung:
d
mii
,Aarau, don
metron
rtc‘Ai
Zo/t4
c.J.L
ZA. -2c-4 n (4.af
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
19. November 2013 MIW
F.TATEN\M4 08-092-00 04_BER \GENEHMIGUNGSAKTENSNO\BN0_131121_DEF.DOCX
BNO Gemeinde Oeschgen
1
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Geltungsbereich
5
1.1 Geltungsbereich
5
Geltungsbereich
5
1.2
Übergeordnetes Recht
5
2.
Raumplanung
6
2.1 Planungsgrundsätze
6
§1
Art. 2
Art. 3 Übergeordnetes Recht
Planungsgrundsätze
2.2
Verdichtung und Siedlungserneuerung
2.3
Sondernutzungsplanung
Art. 4
Art. 5
3.
Sondernutzungsplanung
Mehrwertausgleich
Art. 6
4.
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Mehrwertausgleich
Zonenvorschriften
5
6 6 6 6 6 8 8 10
4.1 Bauzonen
10
Art. 7 Zonenübersicht
10
Art. 8 Dorfkernzone DK
11
Art. 9 Spezialzone Schwanen
12
4.2
4.3
Art. 10 Wohnzone W2a
12
Art. 11 Wohnzone W2b
13
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone WG
13
Art. 13 Gewerbezone G
13
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
14
Art. 15 Grünzone
14
Art. 16 Spezialbauzone Nock
14
Art. 17 Verkaufsnutzung
15
Art. 18 Hochwassergefahrenzone
15
Art. 19 Oberflächenwasserschutz
16
Landwirtschaftszone
16
Art. 20 Landwirtschaftszone
16
Art. 21 Bauten in der Landwirtschaftszone
17
Art. 22 Rebbauzone
17
Schutzzone
18
Art. 23 18
Naturschutzzonen
BNO Gemeinde Oeschgen
4.4
4.5
4.6 5. 5.1 5.2
2
Art. 24 Uferschutzzone
19
Art. 25 Magerwiesen, Fromentalwiesen und extensive Weiden
19
Überlagerte Schutzzone
20
Art. 26 Naturschutzzonen im Wald
20
Art. 27 Hochstammobstgarten
20
Art. 28 Landschaftsschutzzone
21
Schutzobjekte
21
Art. 29 Naturobjekte
21
Art. 30 Kulturobjekte
22
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
22
Art. 31 22
Abbauzone
Definition
24
Gewerbe
24
Art. 32 Gewerbe
24
Nettoladenfläche
24
Art. 33 Nettoladenfläche
24
5.3
Abstände
24
Art. 34 24
5.4
Ergänzungsbauten
Art. 35 Abstände gegenüber Gemeindestrassen
Ergänzungsbauten
25 25
6.
Bauvorschriften
26
6.1
Baureife und Erschliessung
26
Art. 36 26
6.2
6.3
6.4
7.
Benützung von Privateigentum
Technische Bauvorschriften
26
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
26
Art. 38 Energiesparmassnahmen
26
Wohnhygiene
27
Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen
27
Art. 40 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
27
Art. 41 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
28
Ausstattung
28
Art. 42 Velos, Kinderwagen
28
Art. 43 Spielplätze
28
Art. 44 Sicherheit im öffentlichen Raum
28
Schutzvorschriften
7.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 45 Ortsbildschutz
29 29 29
BNO Gemeinde Oeschgen
Art. 46
Art. 47 Zulässige Dachformen bei Ergänzungsbauten
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung Materialablagerungen
Art. 48 7.2 Umweltschutz
Art. 49 Einwirkungen
Art. 50 Lärmschutz
Vollzug und Verfahren 8. 8.1 Zuständigkeit
Art. 51 Zuständigkeit
8.2 Gebührenreglement Gebührenreglement
Art. 52 8.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 53 Vollzugsrichtlinien
Schluss- und Übergangsbestimmungen 9. 9.1 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
Art. 54 9.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
10. Anhang I 10.1 Wichtigste Gesetze und Verordnungen 11. Anhang II 11.1 Kulturobjekte
3
29 29 30 30 30 31 32 32 32 32 32 32 32 33 33 33 33 33 34 34 35 35
BNO Gemeinde Oesch gen
5
1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich
Art. 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
Geltungsbereich
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
4
1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2
Übergeordnetes Recht
BNO Gemeinde Oesch gen
6
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Planungsgrundsätze
Art. 3
Mit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden für - eine massvolle und qualitativ hochstehende Siedlungsentwicklung unter Ausnutzung der Verdichtungsmöglichkeiten, - eine lebendige und attraktive Wohngemeinde mit eigenständigem Charakter und gepflegten Erscheinungsbild, - die Erhaltung und Sicherstellung bestehender Betriebe sowie die Standortförderung für neue Unternehmen, - die Stärkung des öffentlichen Verkehrs und der siedlungsverträglichen Abwicklung des Individualverkehrs, - ein naturnahes Kulturland und attraktives Landschaftsbild unter Wahrung der Interessen einer nachhaltig produzierenden Landwirtschaft.
2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4 Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und
unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
2.3 Sondernutzungsplanung
Sondern utzungsplanung
Art. 5 1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen
und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Die zentrale Erschliessung für das Sondernutzungsplangebiet "Bölli" hat über den Kreisel zu erfolgen. Es gelten weiter die nachfolgendenden Zielsetzungen:
BNO Gemeinde Oeschgen
- Es ist eine zweckmässige Etappierung der Bebauung und Erschliessung sicherzustellen. - Die konkreten planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte sind im Rahmen der Sondernutzungsplanung festzulegen. Für das mit der Gestaltungsplanpflicht belegte Gebiet "Müllerai" gelten folgende Zielsetzungen: - Es ist eine optimale Einpassung ins Ortsbild anzustreben. - Dem Gestaltungsplan ist ein gesamtheitliches Konzept zur Erschliessung, Parkierung, Bebauung- und Freiraumgestaltung, zugrunde zu legen. Der mit der Gestaltungspflicht "Hinterdorf/Spezialzone Schwanen" belegte Bereich darf über die Besitzstandsgarantie hinaus nur aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsplans erschlossen und überbaut werden. Innerhalb der Gestaltungsplanpflicht wird im Bereich der Wohnzone W2B plus ein zusätzli4
ches Geschoss ausdrücklich erlaubt. Im restlichen Bereich der Gestaltungsplanpflicht ist kein zusätzliches Geschoss zulässig. DerGestaltungsplan muss-festlegen, wie der öffentlich zugängliche Gastwirtschaftsbetrieb gemäss- § Sii-Spezialzone Schwanen sichergestellt bzw. umgesetzt wird (Lage, Nutzung, -Sitzplätze, Pariderung.usw.) Für den Gestaltungsplan gelten weiter folgende Zielsetzungen: - Mit Neubauten ist eine optimale Einpassung ins Ortsbild anzustreben und die Einsicht des Gasthofs Schwanen entsprechend zu berücksichtigen. - Dem Gestaltungsplan ist ein gesamtheitliches Konzept, insbesondere bezüglich Erschliessung, Parkierung, Bebauung- und Freiraumgestaltung, zugrunde zu legen.
7
8
BNO Gemeinde Oeschgen
3. Mehrwertausgleich
Mehrwertausgleich
Art. 6 1 Wird mit der aktuellen Zonenplanrevision oder einer späteren Teilrevision
Land von einer Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung) oder von der bisherigen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, von der bisherigen Grünzone oder von der Spezialbauzone Nock einer anderen Bauzone zugeteilt, hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. Die Entlassung einer Hecke aus dem bisherigen Schutz wird der Einzonung gleichgestellt, falls die Entlassung für das Grundstück eine verbesserte Überbauungsmöglichkeit zur Folge hat. Für die Einzonung oder Schutzentlassung von Flächen bis 200 m2 wird kein Ausgleich geschuldet. 2
Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz der Verkehrswerte der eingezonten Fläche vor und nach der Einzonung. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die voraussichtlichen Kosten der Herbeiführung der Baureife (parzellenexterne Erschliessung, gemäss § 5 vorgeschriebene Sondernutzungsplanungsplanung, notwendige Landumlegung), soweit die eingezonte Fläche noch nicht baureif ist. Vom so errechneten Mehrwert sind 20 % als Ausgleichszahlung geschuldet. Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat wenn möglich frühzeitig mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, andernfalls nachträglich mittels Verfügung festgelegt. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der vorzeitig vertraglich und der später durch Verfügung verpflichteten Grundeigentümer werden die Verkehrswerte und Aufwände gemäss Abs. 2 bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 3
4 Die Ausgleichszahlung ist vom Eigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze eingezonte Fläche frühestens bei Rechtskraft der Einzonung, innert 30 Tagen nach einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung der eingezonten Fläche oder bei einer vorgängigen Überbauung oder Teilüberbauung der eingezonten Fläche vor Baubeginn, spätestens aber nach 6 Jahren ab Rechtskraft der Einzonung fällig.
BNO Gemeinde Oesch gen
5 Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist, was als Bedingung in die Baubewilligungen aufzunehmen ist. Der Gemeinderat lässt
diese Beschränkung unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung im Grundbuch anmerken. Die Anmerkung ist zu löschen, sobald die Ausgleichszahlung geleistet worden ist. 6 Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlung zweckgebunden für Massnahmen der Raumplanung sowie für Bauten und Anlagen der Infrastruktur zu verwenden.
9
10
BNO Gemeinde Oesch gen
4. Zonenvorschriften 4.1 Bauzonen
Art. 7 Zonenübersicht
1
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Zonen-
Abkürzun-
bezeichnung
gen
Voll-
traufseitige
geschosse Fassaden-
Gesamthohe
max.
höhe max.•
max,
kleiner
grosser
Empfind-
Zonenvor-
länge max. Grenzab-
Gebäude-
Grenzab-
lichkeits-
schriften
stand mind. stand mind.
stufe
Dorfkemzone
DK
(3)
(11.00)
(14.00)
(35.00)
(4.00)
(6.00)
III
Art. 8 /9
Wohnzone 2a
W2a
2
8.00
12.00
25.00
4.00
6.00
II
Art. 10 Wohnzone 2b
W2b
2
8.00
12.00
30.00
4.00
BOO
II
Art. 11 Wohn- und
WG
2
9.00
13.00
35.00
4.00
6.00
III
Art. 12 Gewerbezone
G
(3)
(11.00)
(14.00)
(60.00)
(4.00)
III
Art. 13 Zone für öffentli-
°BA
x
x
x
x
x
x
II
Art. 14 -
II
Art. 15 x
x
x
x
x
III
Art. 16 Gewerbezone
che Bauten und Anlagen Grünzone
GR
.
Spezialbauzone
SPN
x
Nock 'Die traufseitige Fassadenhöhe ist an Hanglagen talseitig einzuhalten.
2
Die Masswerte in Klammern gelten bei Neu- und Umbauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
Die mit" x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 4
Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fassade maximal 60% der Gebäudelänge betragen. 5
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen K, WG und G dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Lichte Höhe von 4.50 m aufweisen.
BNO Gemeinde Oesch gen
Art. 8 1
Die Dorfkernzone dient der Erhaltung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzungen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft. 2
Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 4
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung und
Umgebung. 5
Die Fenster sollen in der Regel hochrechteckig sein oder Fenstergruppen in hochrechteckiger Anordnung. 6
Die Dächer der Hauptbauten sind als ziegelgedeckte Satteldächer zu gestalten, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Zur Belichtung der Dachgeschosse sind kleine Dachaufbauten und hochrechtwinklige Dach-
flächenfenster gestattet, wenn sie sich dem Dach unterordnen. Sie dürfen unabhängig von der Geschosszahl höchstens 1/3 der Fassadenlänge betragen. Dacheinschnitte sind untersagt. 7
Für Klein- und Anbauten sind nur geneigte Dachflächen zulässig. In der Regel müssen diese mit Ziegel eingedeckt werden. 8
Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente. 9
Für Aussenantennen und Parabolspiegeln ist eine dezente, dem Hintergrund angepasste Farbgebung zu wählen.
11
Dorfkemzone DK
12
BNO Gemeinde Oeschgen
10
Solaranlagen für die Wärmegewinnung sowie Anlagen für Solarstrom sind gestattet. Sie haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 11
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit möglich vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
SieezielzoneSchwanen-
+ 13 1 Dic der-Dorflterrizone überlegene Spezielzone-Sehwenen ist - nebst den. anderentn der Grundzone zulässigen Nutzungen - zwingend füreinen öffenttista-ziAgänglichen-Gastwirtschaftsbetrieb mit mindestens 150 ganzjährig nutzbaren Sitzplätzen mit der notwendigen Infrastruktur reserviert. Derge— triebskernmuss-rnindestans-im Erekjeschoss des- bestehenden GasthofsSchwanen4gaschütztes-ku1turobjeke Nr. 905)- belessertwerelen, itn-C4brigen ist derGastwinsohaftsanteil innerhalb der Spezialzone frarzeffenübergreifend beliebigübertregber7 2 .Die-E-r-schliessungund das notwendige Parkfeldengebot-sind -soweiteifer-
dedickt-mit-dem Gestaltungsplan innertealb-der-engrenzenden-Wohnzonensieherzustellen,
Wohnzone W2a
Art. 10 1
Die Wohnzone W2a dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2
Die Wohnzone W2a ist für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reiheneinfamilienhäuser bis maximal 3 Einheiten bestimmt. 3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen von mindestens 15 ° zulässig. In Hanglagen können Pultdächer bewilligt werden (Dachneigung und -richtung ist dem Terrainverlauf anzupassen). 4
Bei Hauptgebäuden in Hanglagen soll die Firstrichtung in der Regel parallel zum Hang verlaufen.
BNO Gemeinde Oesch gen
13
5
In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet sind Terrassenhäuser mit einem Flachdach zulässig.
Art. 11 1
Die Wohnzone W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2
Wohnzone W2b
In der Wohnzone W2b sind Terrassenhäuser nicht zulässig.
3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen von mindestens 15 ° zulässig. Pultdächer sind nicht erlaubt. 4
Bei Hauptgebäuden in Hanglagen soll die Firstrichtung in der Regel parallel zum Hang verlaufen. 5
Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet Wohnzone W2B plus ist ausschliesslich für Reiheneinfamilien- und Mehrfamilienhäuser bestimmt.
Art. 12
Die Wohn- und Gewerbezone WG dient dem Wohnen, Dienstleistungsbetrieben, Verkaufsnutzungen, mässig störendem Gewerbe und der Landwirt1
Wohn- und Gewerbezone WG
schaft. 2
In der Wohn- und Gewerbezone WG sind Terrassenhäuser nicht zulässig.
3
Auf Hauptgebäuden sind nur geneigte Dachflächen von mindestens 15 ° zulässig. Pultdächer sind nicht erlaubt. 4
Bei Hauptgebäuden in Hanglagen soll die Firstrichtung in der Regel parallel zum Hang verlaufen.
Art. 13 1
Die Gewerbezone ist für nicht störendes oder mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Arbeitsplatzextensive Nutzungen sind nicht zulässig.
Gewerbezone G
14
BNO Gemeinde Oeschgen
2
Verkaufsflächen bis 500 m2 pro Betrieb sind zulässig, sofern es sich um mehrheitlich vor Ort produzierte Produkte oder Dienstleistungen (z.B. Serviceleistungen) handelt. Lagerflächen sind nur im Zusammenhang mit vor Ort produzierten Produkten und Dienstleistungen zulässig. 3
Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen ÖBA
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 15 Grünzone GR
Die Grünzone dient der Erholung und der Siedlungsdurchgrünung. 2
Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, ist die Grünzone von allen Bauten freizuhalten. In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, zugelassen. Die Erstellung von öffentlichen Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist erlaubt.
Art. 16 Spezialzone Nock
SPN
1
Die Spezialbauzone Nock dient ausschliesslich als Winterlager (Wagen-
park) für den Zirkus Nock. Wohnbauten sind nicht zulässig. 2
Gestattet sind Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt des Winterlagers (Fahrzeughalle, Abstellplätze usw.) sowie für Trainingsplätze (Pferdesport) im Zusammenhang mit dem Zirkus Nock. 3
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Bauten und Anlagen haben sich gut ins Orts- und Landschaftsbild zu integrieren.
BNO Gemeinde Oeschgen
15
4
Wird der Zirkusbetrieb Nock eingestellt, ist der gesamte in der Spezialzone gelegene Teil der Bauten und Anlagen durch den Grundeigentümer in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen bzw. zu rekultivieren (landwirtschaftliche Nutzung). Es gelten dann die Bestimmungen der Landwirtschaftszone und ist bei der nächsten Nutzungsplanungsrevision einer geeigneten Zone zuzuweisen.
Art. 17 Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig, beträgt die
zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2. Abweichende Vorschriften in den Zonenbestimmungen gehen dieser Bestimmung vor.
Art. 18 1
Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2
In der Hochwassergefahrenzone 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3
In der Hochwassergefahrenzone 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4
Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadensminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.
Verkaufsnutzung
Hochwassergefahrenzone
16
BNO Gemeinde Oeschgen
5
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Oberflächenwasserschutz
Art. 19 1
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenwasser angemessen Rechnung zu tragen. 2
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
4.2 Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszone
Art. 20 1
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt.
BNO Gemeinde Oeschgen
17
2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 21 1
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
Bauten in der Landwirtschaftszone
2
Für Wohngebäude gelten die Richtlinien der Dorfkernzone. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 22 1
Die Rebbauzone ist für den Rebbau bestimmt.
2
Hochbauten wie Rebremisen / Remisen oder Materialschöpfe sowie Geländeveränderungen mit Rebterrassen, die der Bewirtschaftung dienen, sind im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben zulässig. 3
Die Hochbauten sind in der Regel auf der Talseite der Grundstücke zu erstellen, müssen ein Satteldach aufweisen und sind in Bezug auf Gestaltung, Material und Farben sehr gut in die Umgebung einzupassen. 4
Für Flächen, die nicht mit Reben bewirtschaftet werden, ist nur Graswirtschaft zulässig.
Rebbauzone
18
BNO Gemeinde Oeschgen
4.3 Schutzzone
Naturschutzzonen
Art. 23 1
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3
In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4
Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6
Es werden folgende Schutzzonen ausgeschieden:
Zonenbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Naturschutzzone „im Tal"
orange
- Erhaltung des Feuchtgebietes
- keine Düngung
- Lebensraum für seltene Tier- (besonders Amphibien) und Pflanzenarten Naturschutzzone „Neureberai"
orange
Struktur- und gehölz-
- keine Bewässerung - keine Beweidung - die Verlandung der Wasserfläche ist periodisch und abschnittsweise durch Entfernen der Pflanzen aufzuhalten - periodisches Ausholzen - Heuschnitt
- frühester Heuschnitt-Zeitpunkt Mitte Juni reiches Gebiet mit Extensivwiese als - keine Düngung Lebensraum für seltene _ nur extensive Beweidung Tier- und Pflanzenarten - periodische Pflege der Gehölze und Strukturen
BNO Gemeinde Oesch gen
19
Art. 24 Die Ufersschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung
der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Mit Ausnahme von Massnahmen zur Gewässerrenaturierung sowie zum Hochwasserschutz sind Bauten nicht zulässig. 1
Uferschutzzone
2
Bei allen Gewässern mit Ausnahme der Sissle beträgt die Breite der Uferschutzzone innerhalb der Bauzone 3 m ab Grenze der Gewässerparzelle, bei nicht vermarkten Grenzen ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand (ohne Planeintrag). 3
Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 4
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Mulchen ist nicht gestattet.
Art. 25 1
Magerwiesen, Fromentalwiesen und extensive Weiden sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern. 2
Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen, Fromentalwiesen und extensive Weiden beeinflussen, sind nicht gestattet. 3
Magerwiesen dürfen nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 4
Fromentalwiesen sind jährlich mindestens zwei-, ev dreimal zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Anfangs Juni erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Ab 1. September ist eine schonende Herbstweide erlaubt.
Magerwiesen, Fromentalwiesen und extensive Weiden
20
BNO Gemeinde Oesch gen
5
Extensive Weiden dürfen ausserhalb der Vegetationsperiode (Dezember— März) nicht beweidet werden. Eine Zufütterung ist nicht erlaubt.
4.4 Überlagerte Schutzzone
Naturschutzzone im Wald
Art. 26 1
Die Naturschutzzonen im Wald dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3
Hochs tammobstgarten
Es werden folgende Gebiete bezeichnet:
Überlagerte SchutzZone
Schreier im Kulturlandplan
Gebiet(e)
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Eichenwaldreservat
gelbgrün
Eichholz, Chil-
Erhaltung und Förderung
holz, Buhalde
von Eichen
Gemäss Naturschutz- und Waldbaukonzept vom November 2007
Naturschutzzone Wald
olivgrün
Hüslimatt, Brüümlike, Bungerte, Länzestyg, Buhalde/Eichholz
Erhaltung und Förderung Verjüngung mit standortheimischen seltener Waldgesellschaften Baumarten und besonderer Waldstrukturne
Naturschutzzone Altholzinsel
hellgrün
Chilholz
Alt- und todholzreicher Laubmischwald für spezialisierte Tier- und Pflanzenarlen
Todholzreiche Alters- und Zerfallsphasen mit Verzicht auf jegliche Nutzung bis zum natürlichen Zerfall des Bestandes
Naturschutzzone lichter Wald
blaugrün
Wolfgarte, Müligrabe
Pferfengraswiese
jährlich mähen, Schnittgut abführen
Art. 27 1
Der Hochstammobstgarten dient der Förderung seltener Lebensräume für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 2
Abgehende Bäume sind mit Hochstammobstbäume zu ersetzen; Ergänzungspflanzungen sind erwünscht.
21
BNO Gemeinde Oeschgen
Art. 28 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und Magerwiesen
überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Landschaftschutzzone
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 18 (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, kleinere Feldscheunen, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4.5 Schutzobjekte
Art. 29 1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Objektbezeichnung
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziele
Bewirtschaftung, Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecken, Feldgehölze, Uferbestockung
dunkelgrün
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Struktur erhalten
- Landschaftsgliederung
- periodisch zurückschneiden
- Trittstein, Vemetzungselement - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Windschutz - Artenzusammensetzung verbessern - extensiv bewirtschafteten Krautsaum von 3 m Breite vorlagern (Pufferstreifen) - keine Beweidung
Naturobjekte
BNO Gemeinde Oeschgen
22
Geschützter Waldrand
hellgrün
- Waldrand stufig strukturiert anlegen und - Schaffung eines biologisch wertvollen stufigen Waldmantel erhalten (periodisch pflegen) mit Strauchsam - keine vorgelagerte Aufforstung - extensive bewirtschafteter Krautsaum von 3 m Breite vorlagern
Hecke mit Tümpel (Höhi)
Objekt Nr. 3.4.37 (Inventar Nr.)
- Standort erhalten
- durch periodische Pflege der Hecke Lichteinfall auf Tümpel sichern - Artenvielfalt der Strauchschicht fördern - zur Verhinderung von übermässigen Düngereintrag 3 m breiter Pufferstreifen ausscheiden - dieser Pufferstreifen ist als Heuwiese zu nutzen: keine Düngung, keine Beweidung
Alter Steinbruch mit drei Tümpeln
Objekt Nr. 3.9.2 (Inventar Nr.)
- Standort erhalten
- Bruchwand sowie Rohbodenflächen offen halten - Verbuschung verhindern
(Seckenberg)
- vorhandene Strauchgruppen periodisch zurückschneiden - Verlandung der drei Tümpel durch periodische Pflege verhindem - kein Düngereintrag Einzelbäume
Kulturobjekte
Objekt Nr. 3.7.1 und 3.7.2 (Inventar Nr.)
- Naturelement erhalten
- Pflege auf lange Lebensdauer - bei natürlichem Abgang ersetzen
Art. 30 Die im Anhang II aufgeführten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht
beseitigt werden. Bei den Kulturobjekten in der Dorfkernzone gelten die entsprechenden Bestimmungen.
4.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Abbauzone
Art. 31 1
Die Abbauzone umfasst das Gebiet Kilchstalden, das für die Entnahme von Rohmaterial (Kies) für den Wegunterhalt der Gemeinde bestimmt ist. 2
Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartements, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung.
BNO Gemeinde Oesch gen
3
Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 4
Das abgebaute Gebiet ist für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach
dem Rekultivierungsplan.
23
24
BNO Gemeinde Oeschgen
5. Definition 5.1 Gewerbe
Art. 32 Gewerbe
/ Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. 5.2 Nettoladenfläche
Nettoladenfläche
Art. 33
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".1 5.3 Abstände
Art. 34 Abstände gegenüber Gemeindestrassen
1 Parkfelder dürfen gegenüber Gemeindestrassen direkt auf das Strassenmark gesetzt werden.
2 Der Gemeinderat kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einen Mindestabstand vom Strassenmark vorschreiben.
1 Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6).
BNO Gemeinde Oesch gen
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5.4 Ergänzungsbauten
Art. 35
1 Eine Baute gilt als Ergänzungsbaute, wenn sie an eine Seite eines Gebäudes angebaut wird und ihre Grundfläche maximal 1/3 der Gebäudefläche dieses Gebäudes, jedoch höchstens 60 m2 beträgt.
2
Die Höhe der Ergänzungsbaute beträgt max. 3 m ab gestaltetem Terrain.
3
An Ergänzungsbauten sind Anbauten gemäss § 19 BauV nicht zulässig.
Ergänzungsbauten
26
BNO Gemeinde Oeschgen
6. Bauvorschriften 6.1 Baureife und Erschliessung Benützung von Privateigentum
Art. 36
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Gebäude sind Sache des Gemeinderates. 2 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände und andere im öffentlichen Interessen liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
6.2 Technische Bauvorschriften
Allgemeine Anforderungen
Art. 37
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1
Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Energiesparmassnahmen
Art. 38 1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden,
sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vor-
schriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.
BNO Gemeinde Oesch gen
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6.3 Wohnhygiene
Art. 39
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestat-
Ausrichtung der Wohnungen
tet.
Art. 40 Für Neubauten gelten folgende Masse
1
•
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume bei Vollgeschoss mind. 2.30 m - Raumhöhe: bei Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - Dachflächenfenster Bei Dachflächenfenster kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden
•
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 2
3
In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
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BNO Gemeinde Oeschgen
Art. 41 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
6.4 Ausstattung
Art. 42 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Art. 43 Spielplätze
1
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft min-
destens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 44 Sicherheit im
öffentlichen Raum
1
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und
Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um
die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
BNO Gemeinde Oesch gen
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7. Schutzvorschriften 7.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 45 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Ortsbild nach folgenden Kriterien: 1
Ortsbildschutz
a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 46
In allen Bauzonen — mit Ausnahme der Dorfkernzone — dürfen Ergänzungsbauten mit einem Flachdach versehen werden.
Zulässige Dachformen bei Ergänzungsbauten
Art. 47 1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geologisch
wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
30
BNO Gemeinde Oeschgen
(Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versieglung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind
in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebe-
nenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 48 Materialablagerungen
1
Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann
bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des
Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
7.2 Umweltschutz
Einwirkungen
Art. 49 1
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
BNO Gemeinde Oesch gen
Art. 50 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung
und Gestaltung der Gebäude, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
31
Lärmschutz
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BNO Gemeinde Oeschgen
8. Vollzug und Verfahren 8.1 Zuständigkeit
Art. 51 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 8.2 Gebührenreglement
Gebührenreglement
Art. 52 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für
externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 8.3 Vollzugsrichtlinien
Vollzugsrichtlinien
Art. 53
Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.
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9. Schluss- und Übergangsbestimmungen 9.1 Übergangsbestimmungen
Art. 54
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 2
Übergangsbestimmungen
Für altrechtliche Sondernutzungspläne (Erschliessungs- und Gestaltungs-
pläne) gelten die Bestimmungen und Definitionen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 aufgeführt sind. 9.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 55
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) Bau- und Nutzungsordnung vom 25. August 1999 b) Bauzonen- und Kulturlandplan vom 30. März 1993 c) Teiländerungen Bauzonenplan „Bünte / Dörrmatt" vom 30. Mai 1995 d) Teiländerung Bauzonenplan „Breite" vom 17. Oktober 2001 e)--Gestaftungsplan Hinterdorf vom42,-November 2004-
Aufhebung bisherigen Rechts
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BNO Gemeinde Oeschgen
10. Anhang 1 10.1 Wichtigste Gesetze und Verordnungen Bundesgesetze und Verordnungen
• Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 • Verordnung über die Raumplanung (RPV) vom 28. Juni 2000 • Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 • Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 •
Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983
• Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 •
Luftreinhalteverordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985
• Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 • Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991 Kantonale Gesetze und Verordnungen
•
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, Stand 1. Januar 2010
• Bauverordnung vom 25. Mai 2011, Stand 1. September 2011 • Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994 • Verordnung betreffend vorläufige Regelung der Erschliessungsfinanzierung vom 23. Februar 1994 •
Kantonales Reglement über Ersatzabgabe für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht (EPR) vom 23. Februar 1994
• Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 • Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung) vom 17. September 1990 • Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern vom 14. Oktober 1975 • Waldgesetz des Kantons Aargau (AwaG) vom 1. Juli 1997 • Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AwaV) vom 16. Dezember 1998 • Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998
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11. Anhang II 11.1 Kulturobjekte
Nr. (lnven- Objekt tar Nr.)
Strasse/Nr.
Parz Nr.
Kantonale Denkmalschutzobjekte 1
Repräsentatives Wohnhaus „Schlössli"
Mitteldorfstrasse 62
309
2
Epitaph Schönau (Pfarrkirche)
Mitteldorfstrasse 9
566
3
Nepomukstatue in Bildhäuschen
Vorstadt
656
4
Ländlicher Oberschichtbau „Schwedenhaus"
Hohlenweg 41
141
5
Kirchenausstattung und Kirchenschatz (Pfarrkirche)
Mitteldorfstrasse 9
566
Kulturobjekte im Bauzonenplan von kommunaler Bedeutung gemäss § 30 und § 8 901
Röm.-kath. Pfarrkirche St. Cosmas und Damian (1911-1912)
Mitteldorfstrasse 9
566
903
Zehntentrotte (17./18. Jh.)
Talrain 68
383
904
Ehemaliges Wirtshausschild am Schwanenhof (18. Jh.)
Mitteldorfstrasse 89
437
905
Gasthof Schwanen (18. Jh.)
Mitteldorfstrasse 4
572
907
Bäuerlicher Vielzweckbau (1902)
Mitteldorfstrasse 84
428
Friedhof Awandel
607
4.2.6 / 909 Friedhofkreuz (1870) 4.2.1
Wegkreuz
Bündten
524
4.2.3 / 9109
Wegkreuz (1878)
Hofmatt
355
Kulturobjekte im Kulturlandplan von kommunaler Bedeutung gemäss § 30 4.3.1
Römerstrasse (ehemalige)
Ebnet / Zelgli
651
4.2.4/ 910C
Wegkreuz (1886)
Binz
212
4.2.8
Sodbrunnen
Geere
205
4.2.7
Widder
Kaistenberg
420
910A
Wegkreuz (1868)
Wolfgarten
305