Bau- und Nutzungsordnung
Schöftland
Documento
- Numero
- 4144
- Comune
- Schöftland
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 22 mag 2019
- In vigore dal
- 13 mag 2025
Carta
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Testo
Kanton Aargau
Gemeinde Schöftland
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Kanton Aargau «Hegmatte»
Departement « Bau, Verkehr un^ Abteiiuiig Raumerh^ji. -
gemäss § 15 BauG
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Quelle: Bundesamt für Landestopografie
Mitwirkung vom;
12.Januar 2023
Vorprüfungsbericht vom;
29. Februar 2024
Öffentliche Auflage vom;
26. April 2024
Beschluss Gemeindeversammlung;
25. November 2024
Der Gemeindeammann;
Der Gemeindeschreiber;
bis
13. Februar 2023
bis
3. Juni 2024
AENDERUNG Nr. ....d..... ßiöo
ziHftänenplaH’Voni
22.S. ?p-^9
Kantonale Genehmigung;
Genehmigung durch den Regierungsrat RP.S Nr.
BSa'òXfcvom
Im Auftrag der Staatckanzlei Aarau, den
Abteilung Raumentwicklung BVU 14-22-082-01 Proj. Nr: 25.03.2024 Datum: Rev. Datum: 10.04.2024 f:\daten\m4\22-082-00\04_ber\01_bno_syn\syn_hegmatte_241202.docx
□2etron Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
[email protected] +41 56 460 gi 11
Bearbeitung:
ebu / bgl
Gemeinde Schöftland | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Hegmatte»
2
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Hegmatte» Änderungen der rechtskräftigen BNO Schöftland (Beschluss Gemeindeversammlung am 19. November 2018), sind Genehmigungsinhalt und rot unterstrichen, bzw, ret dwehgestfiehe« dargestellt.
Rechtskräftige BNO Schöftland
Teiländerung BNO Schöftland
Bemerkungen
8.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a)
der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 2.7,1996 äusser in den im Bauzonenplan und Kulturlandplan vom 19. November 2018 dargestellten Bereichen «separate Teiländerung Zentrumsent wicklung Schöftland; neuer Werkstattstandort ÄAR bus+bahn» sowie «Teilrückweisung gemäss Gemeindeversammlung vom 19. November 2018».
a)
der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 2.7.1996, äusser in deam im Bauzonenplan und-Kulturlaadplaa vom 19. November 2018 dargestellten Bereichen «separate Teiländerung Zentrum sentwicklung Schöftland; neuer Werkstattstandort AAR bus+bahn» sowie «Teilrückweisung gemäss Gemeindever sammlung vom 19. November 2018»
b)
die Bau- und Nutzungsordnung vom 24.11.1998 äusser § 7, §§ 9-13 sowie §§14-15 und § 21 Abs. 1-5 BNO.
b)
die Bau- und Nutzungsordnung vom 24.11.1998 äusser § 7, §§ 9-13 sowie §§14-15 und § 21 Abs. 1-5 BNO
c)
Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Kernzone, 2.5.2001
c)
Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Kernzone, 2.5.2001
d)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Scherbisweg", 2.5.2001
d)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Scherbisweg", 2.5.2001
e)
Teiländerung Bauzonenplan "Schützenmatt / Fehlmann-Areal", 10.11.2004
e)
Teiländerung Bauzonenplan "Schützenmatt / Fehlmann-Areal", 10.11.2004
f)
Teiländerung Kulturlandplan "Höhenweg", 2.5.2001
f)
Teiländerung Kulturlandplan "Höhenweg", 2.5.2001
g)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "I de Rüti", 2.5.2001
g)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "I de Rüti", 2.5.2001
h)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Surtel", 2.5.2001
h)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Surtel", 2.5.2001
□setrori
Nachführung aufgrund Tei länderung Nutzungsplanung «Hegmatte»
3
Gemeinde Schöftland | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Hegmatte»
Rechtskräftige BNO Schöftland
Teiländerung BNO Schöftland
i)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Stübisbergweg", 2.5.2001
i)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Stübisbergweg", 2.5.2001
j)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Hubel", 2.5.2001
j)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Hubel", 2.5.2001
k)
Teiländerung Bauzonenplan "Holzikerstrasse", 26.4.2006
k)
Teiländerung Bauzonenplan "Holzikerstrasse", 26.4.2006
I)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Materialabbauzone "Am Schöftler" und Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 17 Abs. 3 und 4 Rekultivierungszone, 7.6.2006
I)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Materialabbauzone "Am Schöftler" und Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 17 Abs. 3 und 4 Rekultivierungszone, 7.6.2006
m)I Teiländerung Kulturlandplan Schöftland, 22.12.2010
Bemerkungen
m) Teiländerung Kulturlandplan Schöftland, 22.12.2010
n)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Im Chrieg" und TeiländerungBau- und Nutzungsordnung § 11 Abs. 3, 24.6.2011
n)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Im Chrieg" und TeiländerungBau- und Nutzungsordnung § 11 Abs. 3, 24.6.2011
0)
Gewässerabstandslinie Suhre Teil 1, 2, 3 und 4, Situationsplan, 2.7.1996
o)
Gewässerabstandslinie Suhre Teil 1, 2, 3 und 4, Situationsplan, 2.7.1996
p)
Gewässerabstandslinie Ruederchen Teil 1 und 2, Situations plan, 2.7.1996
p)
Gewässerabstandslinie Ruederchen Teil 1 und 2, Situations plan, 2.7.1996
6 62*’*^ Teiländerunq Nutzunqsplanunq «Hegmatte»
Durch die Teiländerunq Nutzunqsplanunq «Heqmatte» vom FBeschlussdatum Gemeindeversammlunqi werden aufqehoben:
i22etron
a)
der Kulturlandplan vom 2.7.1996, soweit er noch in Kraft ist:
bi
§§14 und 15 der Bau- und Nutzunqsordnunq vom 24.11.1998
Aufhebung altrechtlicher Bestimmungen innerhalb des Perimeters Teilrückwei sung Hegmatte aufgrund Teiländerung Nutzungspla nung «Hegmatte»
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Gemeinde Schöftland
Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
0
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Uniwelt Abteilung Raunientwicklung Mitwirkung vom: 2. Mai bis 31. Mai 2016 Vorprüfungsbericht vom 15. Mai 2017 Öffentliche Auflage vom: 22. Januar bis 20. Februar 2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemeindeammann,
19.November 2018
Der Gemeindeschreiber: -
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung:
mit RRI.3 Nr. 2.0n -0005e
vorn: 12
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Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den .
izetron
Abtehing Rare,Reenerieenee, är-ügg E.711U Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 Info@metron Oh
20 November 2018, 8GUTHR
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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Inhalt
3
Seite
1.
Geltungsbereich
7
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
7
§1
Geltungsbereich
7
1.2
Übergeordnetes Recht
7
Art. 2 Übergeordnetes Recht
7
2.
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
8
Art. 3 8
2.2
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4 2.3
2.4
Grundsatz
8
8
Verdichtung
8
Sondernutzungsplanung
9
Art. 5 9
Sondernutzungsplanung
Weitere Planungsinstrumente
10
Art. 6 Weitere Pläne
10
Art. 7 Ausgleich von Planungsvorteilen
10
3.
Zonenvorschriften
11
3.1
Bauzonen
11
3.2
3.3
Art. 8 Bauzonen
11
Art. 9 Kernzone K
12
Art. 10 Zentrumszone Z
12
Art. 11 Zentrumserweiterungszone ZE
13
Art. 12 Wohnzone W1, W2, W2N, W3
13
123 altri articoli
Art. 13 Wohn- und Arbeitszone WA2, WA3
14
Art. 14 Arbeitszone A
15
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
15
Art. 16 Grünzone GR
16
Landwirtschaftszone
16
Art. 17 Landwirtschaftszone
16
Art. 18 Bauten in der Landwirtschaftszone
16
Schutzzonen
3.4
17
Naturschutzzonen im Kulturland
17
Art. 20 Gewässerraumzone GwR
18
Art. 21 Naturschutzzone Wald
18
Art. 19 Überlagerte Zonen
19
Art. 22 19
Landschaftsschutzzone
4
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
3.5
3.6
Art. 23 Hochwassergefährdetes Gebiet
20
Art. 24 Freihaltegebiet Hochwasser
20
Schutzobjekte
22
Art. 25 Naturobjekte
22
Art. 26 Bauten unter kommunalem Schutz
23
Art. 27 Kulturobjekte
24
Art. 28 Wiederherstellungspflicht
24
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
24
Art. 29 Spezialzone Weiler Surtal
24
Art. 30 Materialabbauzone
24
Art. 31 Rekultivierungszone
25
4.
Baubegriffe und Messweisen
26
4.1
Nutzung
26
Art. 32 26
4.2
Arealüberbauung
27
Art. 33 Arealüberbauung
27
4.3
Störmass von Betrieben
27
Art. 34 27
4.4
Dichte
Nicht, mässig störende Betriebe
Verkaufsflächen
27
Art. 35 Verkaufsfläche
27
Art. 36 Abstand gegenüber dem Kulturland
27
5.
Bauvorschriften
28
5.1
Baureife und Erschliessung
28
Art. 37 5.2
5.3
5.4
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
28
Technische Bauvorschriften
28
Art. 38 Allgemeine Anforderungen
28
Art. 39 Energieeffizienz
29
Art. 40 Dachlandschaft
29
Wohnhygiene
29
Art. 41 Ausrichtung der Wohnungen
29
Art. 42 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
30
Ausstattung
30
Art. 43 Anordnung der Abstellplätze
30
Art. 44 Garagenvorplatz
30
Art. 45 Velos, Kinderwagen
31
Art. 46 Spielplätze / Erholungsanlagen
31
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
5
Art. 47 Öffentlich zugänglicher Raum
31
Art. 48 Entsorgungsplätze
32
6.
Schutzvorschriften
33
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
33
6.2
Art. 49 Allgemeine Anforderungen
33
Art. 50 Ensembleschutzzone
34
Art. 51 Umgebungsgestaltung
34
Art. 52 Siedlungsränder
34
Umweltschutz
35
Ökologischer Ausgleich
35
Art. 54 Abgrabungen
35
Art. 55 Einwirkungen
35
Art. 53
Art. 56 Materialablagerungen
36
Art. 57 Ruinen, Baulücken
36
7.
Vollzug
37
7.1
Zuständigkeit
37
Art. 58 37
7.2 7.3
Zuständigkeit
Gebühren
37
Art. 59 Gebühren
37
Vollzugsrichtlinien
37
Art. 60 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
37
8.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
38
8.1
Übergangsbestimmungen
38
Art. 61 Übergangsbestimmung
38
8.2
Aufhebung bisherigen Rechts
38
Art. 62
9.
Aufhebung bisherigen Rechts
38
Anhang
39
Anhang I - Inventar der geschützten Kulturobjekte
39
Anhang II - Liste der Naturschutzzonen (gemäss § 19 / 21 BNO)
41
Anhang III - Liste der geschützten Naturobjekte (gemäss § 25 BNO)
42
Anhang IV - Liste der geschützten Kulturobjekte (gemäss § 27 BNO)
45
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
7
1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel
Art. 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum-
Geltungsbereich
planungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und VVasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten
Rechts geben die Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR).
Übergeordnetes Recht
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
8
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Grundsatz
1
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung sowohl im Bereich
Wohnen als auch Arbeiten haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer attraktiven Siedlungsqualität Qualitätsvolle Förderung des Zentrums von Schöftland hinsichtlich schüt-
-
zenswertem Ortsbild, Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten im Zusammenhang mit der Siedlungsentwicklung und -qualität Erhalt und Förderung von genügend qualitativ hochwertigen Freiräumen im Siedlungsgebiet und prägenden Naturobjekten zur Sicherung und Weiterentwicklung der Wohn- und Arbeitsqualität Erhalt und Förderung eines attraktiven, lückenlosen, dichten und qualitativ hochwertigen Langsamverkehrsnetzes. 2
Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu
sind insbesondere die wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen sowie für die Forst- und Landwirtschaft günstige Rahmenbedingungen zu schaffen. 2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4 Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und
Verdichtung
unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.
2
Bezieht sich ein Bauvorhaben nur auf einen Teil der Bauparzelle, kann der
Gemeinderat eine Bebauungsstudie verlangen, welche den Nachweis einer sinnvollen Nutzung des gesamten Grundstücks aufzeigt.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schoftland
9
2.3 Sondernutzungsplanung
Art. 5 1
Die im Bauzonenplan bandiert dargestellten Flächen dürfen nur erschlos-
sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2
Für das Gestaltungsplangebiet "Feldacker" gelten die nachfolgenden Ziel-
vorgaben: Schaffung eines guten Übergangs vom Wohn- zum Arbeitsplatzgebiet -
Überbauung des Gebietes mit einer in seiner Gesamtheit stimmigen, harmonisch und ruhig auftretenden sowie qualitativ hochstehenden Bebauung und Freiräumen zweckmässige und effiziente Erschliessung für alle Verkehrsarten
3
Für das Gestaltungsplangebiet "Geissgass" gelten die nachfolgenden Ziel-
vorgaben: sorgfältige Einpassung der Bauten in den bestehenden Kontext bzw. in die landschaftliche, vom Gewässer geprägte Umgebung sowie die Berücksichtigung und Thematisierung der Lage am Siedlungsrand -
klar gegliederte und zusammenhängende Aussenräume, mit welchen die Qualität der vorhandenen Freiräume weiterentwickelt und erhöht werden können.
-
zweckmässige und effiziente Erschliessung für alle Verkehrsarten
-
Erschliessung des Areals erfolgt über den Badweg Es sind Massnahmen umzusetzen, um die Planungswerte gemäss Art. 29 Lärmschutzverordnung einzuhalten klare Setzung der Bauten entlang des Gewässers (Suhre) unter Berücksichtigung der Gewässerräume
4
Für das Gestaltungsplangebiet "Kernzone" gelten die nachfolgenden Ziel-
vorgaben: -
Für Bauten innerhalb des Gestaltungsplangebietes gelten erhöhte Anforderungen. Sie haben sich sorgfältig in das historische Ortsbild (ISOS von nationaler Bedeutung) und in den Kontext der denkmalgeschützten Bauten und kommunalen Substanzschutzobjekten einzupassen. Die massgebenden kantonalen Fachstellen sind bei allen Verfahren frühzeitig einzubeziehen.
Sondemutzungsplanung
10
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Aufgrund der zentralen Lage und des öffentlichen Interesses an diesem Raum, sind die öffentlich zugänglichen Freiräume sowie die Strassenräume besonders attraktiv und ansprechend zu gestalten. -
Im Rahmen des Gestaltungsplans «Kernzone» gilt es die Gewässerräume zu definieren respektive zu präzisieren.
5
Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen, wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Er-
-
schliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. 2.4 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Weitere Pläne
1
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste-
hende Verhältnisse. 2
Das Zielkonzept / Räumliche Strategie zeigt die erwünschte räumliche Ent-
wicklung auf. Es enthält Zielvorgaben zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraum und Landschaft und Energie. 3
Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeord-
net und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. § Planungsmehrwert
1
Für Einzonungen beträgt die Mehrwertabgabe 30 %.
Der Gemeinderat ist berechtig, für Zonen welche von einer reinen Gewerbe- / Arbeitszone in eine gemischte Nutzungszone oder Wohnzone zugewie-
2
sen werden, eine Mehrwertabgabe von 30 % des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
11
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 8 Bauzonen
max. zusätzliches Vollgeschoss
max. AZbei Erfüllung § 32 BNO
max. zusätzliche Vollgeschosse
Nutzungsbonus
gemäss § 11Abs. 2 ENG in Abweichung zu BauG
Flachdach ***
o
o
o
III
Art. 9 15.0"
10.5"
13.5"
5.0"
III
Art. 10 -
ZE
o
13.5"
15.0"
-
13.5"
5.0"
III
Art. 11 +2
VV1
0.40
8.0
10.5
-
8.0
4.00
II
Art. 12 -
0.50
W2
0.50
8.0
11.0
-
10.0
4.00
II
Art. 12 _
0.60
Wohnzone 2 Nachverdichtung
W2N
0.50
8.0
11.0
-
10.0
4.00
II
Art. 12 W3
0.70
11.0
14.0
10.5
13.5
5.00
II
Art. 12 -
0.70
Wohnzone 3 Wohn- und Arbeitszone 2
WA2
0.60
9.0
11.0
-
10.5
4.00
III
Art. 13 -
-
0.70 / +1 VG
Wohn- und Arbeitszone 3 Arbeitszone
WA3
0.80
11.5
11.5
13.5
5.00
-
..
o
o
o
o
o
III III
Art. 13 A
13.5 o
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
o
o
o
o
o
o
II / III
Art. 15 -
0.90 / +1 VG .
Grünzone
GR •
-
-
-
_
-
II
Art. 16 -
-
Signatur
z
Zentrumserweiterungszone Wohnzone 1 Wohnzone 2
•
* Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Schrägdächern und Flachdächern talseitig einzuhalten ** Gesamthöhe - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5 m - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von mehr als 20% reduziert sich die Gesamthöhe um 1.0 m *** Sofern nichts anderes festgelegt wird, entspricht bei Flachdächern die Fassadenhöhe der Gesamthöhe.
Art. 14 -
-
-
+1 0.80 / +1 VG
-
bei Arealüberbauung (vgl. § 33BNO)
o
12.0"
K
Zentrumszone
2 2,*
Zonenvorschriften
o
o
Kernzone
** Gesamthöhe [m]
o
Bauzone
Gesamthöhe [m] *
i = .2 ti = ‘.= o. E w
max. Ausnützungsziffer
mind. Grenzabstand [m]
Schrägdach
Fassadenhöhe Seitenfassade [m]*
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Fassadenhöhe traufseitig [m]*
1
12
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
2
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der
betroffenen privaten und öffentlichen Interessen basierend auf einer einzugebenden soliden Planungsgrundlage im Einzelfall fest. 3
Die mit "x" (Richtwert) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten und wer-
den durch den Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall festgelegt. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes abgewichen werden. 4
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als
auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Mischzonen dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.7 m aufweisen. Die definierten Fassaden- und Gesamthöhen erhöhen sich um das Mehrmass.
Art. 9 Kernzone
Die Kernzone K dient einerseits der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns und der Schaffung eines lebendigen Wohn-, Geschäfts- und Gemeinschaftszentrums. Bauten, Freiräume und stadtbildprägende Elemente mit kulturgeschichtlicher, architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 1'000 m2 Nettoladenfläche, Landwirtschaft sowie dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 3
Der Gemeinderat legt die Baumasse, Abstände und die Gestaltung im Ge-
staltungsplan Kernzone fest.
Art. 10 Zentrumszone
1
Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des
Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 3000 m2 Nettoladenfläche. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schallend
13
Die innere Siedlungsentwicklung hat im Einklang mit einer hohen Siedlungsqualität zu erfolgen. Es sind keine Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser sowie arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe zulässig. 3
Anlagen zur Anlieferung und/oder Parkierung haben gemeinschaftlich zu
erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.
Art. 11 1
Die Zentrumserweiterungszone ZE dient der baulichen Verdichtung und
Stärkung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffent-
Zentrumserweiterungszone
liche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 3000 m2 Nettoladenfläche. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 2
Innerhalb der Zentrumserweiterungszone ZE sind im Rahmen eines Gestal-
tungsplans, Konkurrenz- oder Gutachterverfahren zusätzlich 2 Geschosse möglich. Beim Konkurrenz- oder Gutachterverfahren sind die erhöhten qualitativen Anforderungen für einen Gestaltungsplan zu erfüllen, welche im Rahmen des Verfahrens geprüft werden. Der Gemeinderat legt für den Perimeter vorgängig Zielvorgaben fest. 3
Für Bauten im weiteren Umgebungsbereich des Kirchen- / Schlossbezirks
gelten gestützt auf § 32 Kulturgesetz erhöhte Anforderungen. Sie haben sich sorgfältig in das historische Ortsbild (ISOS von nationaler Bedeutung) und in den Kontext der denkmalgeschützten Bauten einzupassen. Die massgebenden kantonalen Fachstellen sind bei allen Verfahren frühzeitig einzubeziehen.
Art. 12 1
Die Wohnzonen VV1, W2, W2N und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe
(Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2
Die Zone W1 ist für alleinstehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelein-
familienhäuser oder terrassierte Bauten bestimmt.
Wohnzonen
14
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
3
In der Wohnzone W1 für das Gebiet Staudenrain (schraffierter Bereich
oberhalb Höhenweg) sind für Hauptbauten Schrägdächer und Flachdächer erlaubt, dies mit folgenden Einschränkungen: Bei Schrägdächern muss die talseitige Dachlänge (gemessen an der Traufe) mindestens 50% der entsprechenden Fassadenlänge betragen; Die zulässige Dachneigung beträgt für Sattel- und Walmdächer mindestens 25'; Die zulässige Dachneigung beträgt für Pultdächer mindestens 15° Die Neigung hat gegen das Tal zu erfolgen; Beim Aussichtspunkt «Blick zur Heimat» dürfen keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen (-12 % unter der Horizontalen, gemessen 1.50 m ab Boden im bezeichneten Punkt) die Sicht durchstossen.
4
Die Zone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfami-
lienhäuser sowie für terrassierte Bauten bestimmt.
5
Die Zone W2N dient der inneren Nachverdichtung. Es sind Zwei-, Doppel-
und Mehrfamilienhäuser sowie Reihenhausüberbauungen zu realisieren. Einzig auf kleinen Restparzellen (Baulücken die sich nicht anders überbauen lassen) ist im Sinne von einer Ersatzbaute ein Einfamilienhaus möglich. 6
Die Zonen W3 sind für Mehrfamilienhäuser und Reihenhausüberbauungen
bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist, mit Ausnahme neuer, freistehende Einfamilienhäuser im Sinne einer Ersatzbaute für ein bestehendes Einfamilienhaus und auf kleinen Restparzellen (Baulücken), nicht zulässig. Der Grenzbau für Wohnbauten von benachbarten Grundstücken ist möglich, sofern ein Gesamtkonzept über alle betroffenen Grundstücke gemeinsam eingereicht wird und sich die Überbauung sehr gut in die ortsbauliche und landschaftliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist.
Art. 13 Wohn- und Arbeitszone
1
Die Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe
(Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bestimmt. Verkaufsgeschäfte sind einzig entlang der Kantonsstrassen, der Dorfstrasse und der Aarauerstrasse innerhalb der ersten Bautiefe mit einer maximalen Nettoladenfläche von 500 m2 zulässig. Entlang der Holzikerstras-
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
15
se innerhalb der ersten Bautiefe sind Verkaufsgeschäfte mit einer maximalen Nettoladenfläche von 1000 m2 zulässig. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
2
Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist in der Zone
WA3 nicht zulässig. Davon ausgenommen sind neue, freistehende Einfamilienhäuser im Sinne einer Ersatzbaute für ein bestehendes Einfamilienhaus sowie Ein- und Zweifamilienhäusern auf kleinen Restparzellen (Baulücken).
3
In der VVA3 im Gebiet der Holzikerstrasse mit spezieller Kennzeichnung im
Bauzonenplan sind keine Wohnnutzungen zulässig.
Art. 14 1
In der Arbeitszone A sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und indust-
Arbeitszone
rielle Nutzungen und für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Wohnnutzungen sind mit Ausnahme von Abs. 2 nicht zulässig. 2
Wohnnutzungen sind einzig im Zusammenhang mit der gewerblichen Nut-
zung und Dienstleistungsbetrieben zulässig. Es sind max. 2 Wohneinheiten pro Betrieb zulässig. 3 Entlang der Picardiestrasse sind in der ersten Bautiefe Verkaufsnutzungen bis maximal 3'000 m2 Nettoladenfläche zulässig.
Art. 15 1
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und An-
lagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung
privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3
Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölke-
rungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
16
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Art. 16 Grünzone
1
Der Grünzone GR sind Flächen zugeteilt, die aus Gründen des Natur- und
Landschaftsschutzes, des Uferschutzes oder zur Gliederung des Baugebietes freigehalten sind. 2
Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Öffentliche Fusswege und
Kleinbauten, die ausschliesslich zur Pflege der Grünzone notwendig sind, sind zugelassen. Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 3.2 Landwirtschaftszone
Art. 17 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen
richtet sich nach eidgenössischem Recht.
Art. 18 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener
Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden
Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
17
3.3 Schutzzonen
Art. 19 1
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-
räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,
dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und
Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 4
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung
der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5
Ausnahmen:
Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.
6
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und
der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
Naturschutzzonen im Kulturland
18
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
7
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zonenbezeichnung Darstellung im
Schutzziel
Kulturlandplan Magerwiese
gelb
Feuchtgebiet
blau
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Artenreiche Heuwiese -
-
-
Gewässer
G
Laichgebiet, Brutbiotop -
-
keine Düngung keine Beweidung bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli) keine Düngung keine Beweidung Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach Art. 41c GSchV kein Schwimmen und Befahren kein Einfangen oder Aussetzen von Tieren die Verlandung der Wasserfläche ist periodisch und abschnittsweise durch Entfernen der Pflanzen aufzuhalten periodisches Ausholzen
Art. 20 Gewässerraumzone
1
Die Gewässerraumzone für die Suhre und die Ruederche innerhalb und
ausserhalb Bauzonen wirkt als Grundnutzungszone. 2
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten,
Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
Art. 21 Naturschutzzone
Wald
1
Die Naturschutzzonen Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei
standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).
19
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Scheftland
3
Soweit vertraglich keine abweichenderr Vereinbarungen bestehen, sollen
standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80% und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss ("Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 4
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Ausprägung / Bezeichnung
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Darstellung im Kulturlandplan
Naturschutzzone Verjüngung ausschliesslich mit standortheimi- grüne Schraffur schen Baumarten, standortfremde Baumarten Wald mittelfristig entfernen Altholzinsel
Prozessschutz
langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
• A
3.4 Überlagerte Zonen
Art. 22 1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie
dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach § 14 Abs. 1. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen
zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für Hochwasserschutz oder Ähnliches können
Landschaftsschutzzone
20
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4
Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder
andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
5
In den Gebieten "Chäber"/"I der Au"/"Uf em Feld" und "Oberfeld" sind Bau-
ten und Anlagen, die das Wandern von Wildtieren behindern, nicht zulässig. Betrieblich notwendige Einzäunungen sind so auszuführen, dass sie für Wildtiere keine Barriere bilden.
Art. 23 Hochwassergefährdetes Gebiet
1
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzu-
weisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.
2
Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten na-
mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-
schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersage.
Art. 24 Freihaltegebiet
Hochwasser
1
Das Freihaltegebiet Hochwasser FGH dient der Sicherstellung des erforder-
lichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
2
Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des
Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.
3
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-
schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.
4
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen
Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und An-
lagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6
-
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können,
-
keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,
-
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig
-
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
-
keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober und Unterlieger zu erwarten
beeinflusst werden,
sind. 7
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach
den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
21
22
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
3.5 Schutzobjekte
Art. 25 Naturobjekte
1
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang III aufgelis-
teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2
Eine Beseitigung liegt bei Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen
insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf Stock gesetzt werden. 3
Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilli-
gung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. 4
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft Pufferstreifen 3m - Trittstein, Vernetbreit um die Hezungselement cken (Punktsigna- Windschutz tur) - vielfältiger übergangsbereich WaldKulturland - Artenreichtum
Hecke mit Puffer- hellgrüne Linie streifen
Geschützter Waldrand
Dreiecke auf Linie
HochstammObstbestand
grün schraffierte Fläche
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite - keine Bauten. Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - einen vorgelagerten Krautsaum von 3m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) - Die übrigen Waldränder sind im Rahmen der waldbaulichen Planung möglichst naturnah zu gestalten.
- abgehende Bäume wieder mit - hoher landwirtschaftlicher und bioHochstamm-Obstbäumen ersetzen - Die Gemeinde unterstützt Neu- und logischer Wert Ersatzpflanzungen sowie die Pflege - Ergänzungspflanzungen erwünscht
23
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Naturobjekte
Darstellung im Kulturlandplan
Schutzziel
- Nährstoffeintrag in Gewässer verhinbeidseits der dem Bäche 3m Breite, - Hochwasserschutz dem Raumbedarf - ökologische Vernetdes Gewässer zung entsprechend
Uferschutzstreifen Uferschutzstreifen / Ufergehölz
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - extensive Nutzung - Pflügen, Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz-, Unkrautvertilgungsmittel sind verboten - Umbruch nicht zulässig - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens
Einzelbaum
grüner Punkt
Weiher
blaue Fläche
Aussichtspunkt
Symbol
Dohlenkolonie
violetter Punkt
- siedlungs- Pflege auf lange Lebensdauer /landschaftsprägend - Einzelbäume sind zu erhalten es Naturelement - bei natürlichem Abgang ersetzen - Kulturrelikt - Trittstein, Vernetzungselement - Laichgewässer, Brutbiotop
- kein Einfangen und Aussetzen von Tieren und Pflanzen
- Aussicht freihalten
- Grundsätzlich darf die Aussicht weder durch Bauten noch durch Pflanzungen negativ eingeschränkt werden.
- Schutz der Kolonie
- Erhalten der Brut - und Raststätte - Kein Einfangen, Töten bzw. Verletzen von Tieren
Art. 26 1
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Bauten sind von kultur-
historischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Die Gebäude dürfen aus- und umgebaut werden und Anbauten sind zulässig, soweit diese Massnahmen mit ihrem Schutzziel (z.B. Erhalt der Grundstruktur, Fassadengestaltung, innere Raumordnung etc.) vereinbar sind. 2
Sämtliche Vorhaben sind vor Planungsbeginn dem Gemeinderat zu unter-
breiten. Die Projektierung wird durch eine ausgewiesene Fachperson für Ortsbildfragen und kommunale Schutzobjekte begleitet, welche das Schutzziel formuliert. 3
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Bauten unter kommunalem Schutz
24
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Art. 27 Kulturobjekte
1
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bzw. im Anhang IV bezeichneten Kulturo-
bjekte (inklusive Grabsteine, Grenzsteine, Sandsteinbrüche) von kommunaler Bedeutung sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Art. 28 Wiederherstellungspflicht
1
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch-
tigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet. 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 29 Spezialzone Weiler
Surfst
1
Die Spezialzone Weiler Surtal ist für Kleintierhaltung bestimmt. Bauten und
Anlagen sind zulässig, sofern sie dieser Zweckbestimmung dienen, sich gut ins Landschaftsbild einfügen und Art. 24 RPG entsprechen.
Materialabbauzone
Art. 30
1 Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Kies und Sand. 2
In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die not-
wendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3
Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die forstwirtschaftli-
che Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Forstgesetzgebung. 4
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
5
Die Nachnutzung der einzelnen Flächen richtet sich nach dem entspre-
chenden Rekultivierungsplan. Die Anliegen des Naturschutzes sind dabei zu berücksichtigen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
25
Art. 31 1
Die Rekultivierungszone umfasst Gebiete, die für die Rekultivierung beste-
hender Gruben bestimmt sind. Die Anliegen des Naturschutzes sind dabei zu berücksichtigen
2
Die Rekultivierung setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit
Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus.
3
Wenn im Rahmen der Rekultivierung ein beschränkter weiterer Materialab-
bau nötig ist, sind die einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und § 12a des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 zu beachten.
4
Die Rekultivierung der Grube „Am Schöftler" in Holziken ist gemäss der
Baubewilligung, koordiniert mit der Gesamtrekultivierung auszuführen.
Rekultivierungszone
26
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Nutzung
Art. 32 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gege-
Dichte
benheiten optimal auszunützen. Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenutzt wird und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 2
In den Zonen W1 und W2 kann die Gemeinde eine Erhöhung der zonen-
gemässen Ausnützungsziffer um 0.1 bewilligen, wenn: -
pro bestehender Gebäudeeinheit mindestens eine zusätzliche, autonome Wohneinheit mit Küche, Bad und 2 bewohnten Zimmern geschaffen wird,
-
sich die Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist und eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität entsteht.
3
In der W2N kann die Gemeinde zwecks innerer Nachverdichtung eine Er-
höhung der zonengemässen Ausnützungsziffer um 0.20 bewilligen, wenn: -
pro bestehender Gebäudeeinheit mindestens eine zusätzliche, autonome Wohneinheit mit Küche, Bad und 2 bewohnten Zimmern geschaffen wird, sich die Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist und eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität entsteht. Diese Erhöhung gilt sowohl für bestehende Bauten als auch für Ersatzneubauten.
4
In den Wohn- und Mischzonen wird ein Ausnützungszuschlag gewährt für: Flächen im Eingangsgeschoss, die speziell der Erschliessung eines Gebäudes für Gehbehinderte dienen, bis 10 m2 pro Hauseingang. Unbeheizte, verglaste Wintergärten und Laubengänge, bis total 20 m2 pro Wohnung. Bei grösseren Wintergärten und verglasten Laubengängen zählt die 20 m2 übersteigende Fläche zur anrechenbaren Geschossfläche.
Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gehöftland
27
4.2 Arealüberbauung
Art. 33 1
In den Zonen Z, W3, VVA2 und WA3 ist eine Arealüberbauung zulässig. Die
Arealüberbauung
zusammenhängende anrechenbare Grundstückfläche hat dabei mindestens 2'000 m2 zu betragen. 2
Im Rahmen der Arealüberbauungen sind ein zusätzliches Geschoss und
eine Erhöhung der zulässigen AZ um 0.1 zulässig.
4.3 Störmass von Betrieben
Art. 34 1
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-
ringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfal-
Nicht, mässig störende Betriebe
ten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-
kömmlicher Handwerks- Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
4.4 Verkaufsflächen
Art. 35 1
Die Berechnung der Verkaufsflächel richtet sich nach der VSS-Norm SN
Verkaufsfläche
640281.
Art. 36 1
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 2.00 Meter
und für Kleinbauten ein Abstand von 0.50 Meter einzuhalten.
1
Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber
ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640 281, Ziff. 5.6).
Abstand gegenüber dem Kulturland
28
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 37 Im öffentlichen
Interesse liegende Einrichtungen
1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-
rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. 2
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Ver-
kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-
testellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
tümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 38 Allgemeine Anforderungen
1
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig-
keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss
angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-
gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
29
Art. 39 1
Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfü-
Energieeffizienz
gung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen. 2
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vor-
schriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
Art. 40 1
Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drit-
Dachlandschaft
tel der Fassadenlänge durchbrochen werden. 2
Dem Ausbau von Dachgeschossen und der Gestaltung von Dachdurchbrü-
chen ist besondere Beachtung zu schenken. Der ruhige Gesamteindruck der Dachlandschaft ist zu wahren. 3
Ab einer Grösse von 12 m2 sind Flachdächer von Wohn- und Gewerbebau-
ten soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.
5.3 Wohnhygiene
Art. 41 1
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,
Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.
Ausrichtung der Wohnung
30
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Art. 42 Raummasse,
Fenstergrösse, nebenräume
1
Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume -
Lichte Höhe Vollgeschoss: 2 2,4 m
-
Rahmenlicht: 1/8 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins
Lichte Höhe Dachgeschoss: 2 2,4 m auf mind. 5 m2 Fläche Freie führen) -
Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern -
Abstellraum pro Wohnung: mind. 2 m2 (auf dem gleichen Ge-
-
Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 2 Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m zusätzlich
schoss wie die Wohnung) 2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-
sen- oder Balkonflächen mit einer Mindesttiefe von 1.5 m aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 5.4 Ausstattung
Art. 43 Anordnung der
Abstellplätze
1
Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbe-
reiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2
Parkfelder haben gegenüber Gemeindestrassen einen Mindestabstand von
0.50 m vom Strassenmark einzuhalten.
Art. 44 Garagenvorplatz
1
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes-
sen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Für offene Unterstände ist ein Abstand von 4.00 m zulässig.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
2
31
Zufahrten dürfen höchstens 15% Neigung (in Fahrachse gemessen) auf-
weisen und sind mit einer vertikalen Ausrundung an die Strassen anzuschliessen.
Art. 45 1
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und
abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen. Für
Velos, Kinderwagen
die Berechnung der Veloabstellplätze gilt die VSS-Norm SN640 065. Zudem ist eine genügende Anzahl an gedeckten, in der Nähe der Hauseingänge gelegenen und ebenerdigen Veloabstellplätzen zu erstellen.
Art. 46 1
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft min-
destens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Spielplätze
Spielplätze / Erholungsanlagen
sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2
Bei Seniorenwohnungen, -residenzen, Altersheimen, Kleinwohnungen und
dergleichen, sind anstelle der Spielplätze Erholungsanlagen zu erstellen. Die Grösse der Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 3
Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen oder Erholungs-
anlagen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Spielplätze müssen in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos und möglichst unbeaufsichtigt erreicht und benützt werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
Art. 47 1
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplät-
ze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge-
ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und
Öffentlich zugänglicher Raum
32
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3
Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters-
gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten 4
Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst
ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
5
Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hinder-
nisse geführt werden. Bei publikumsorientierten Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher, gedeckter, in Eingangsnähe gelegener Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.
6
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um
die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
7
In der Kernzone, der Zentrumszone und der Zentrumserweiterungszone
sind benutzerfreundliche, attraktive sowie für aufenthalts- und erholungszwecke optimierte Begegnungsorte und fussgängergerechte Strassenräume zu erstellen und zu erhalten.
Art. 48 Entsorgungsplätze
1
Bei Mehrfamilienhäusern sind Containerräume oder gegen Einsicht ab-
schirmbare Container- und Kompostierplätze zu schaffen. Mögliche Standorte sind in Absprache mit dem Gemeinderat festzulegen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
33
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 49 1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (z.B. Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungspläne mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. Die Baubewilligung verweigern, wenn die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Allgemeine Anforderungen
34
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Art. 50 Ensembleschutzzone
Die überlagerte Ensembleschutzzone bezweckt den Erhalt sowie die harmonische Ergänzung und Erneuerung der historisch besonders wertvollen «Bauernhausgruppe in den Matten» sowie ihrer Freiraumstrukturen. 2
Die Baumasse der Wohnzone W2 gelten nur soweit als die Schutzzwecke
gemäss Abs. 1 sowie Abs. 3 eingehalten werden können.
3
Das geschützte Ensemble ist in seiner Struktur, Einheit und Eigenart zu
erhalten. Ergänzende Neu- und Anbauten sind nur zulässig, wenn sie sich optimal ins Ensemble einfügen.
Art. 51 Umgebungsgestaltung
1
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomor-
phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Baupro-
jekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Art. 52 Siedlungsränder
1
Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzen-
de Landschaft abzustimmen.
2
Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische,
standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden
3
Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie zu be-
grünen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
35
6.2 Umweltschutz
Art. 53 1
Die Umgebung ist möglichst naturnah zu gestalten. Einheimische und
Ökologischer Ausgleich
standortgerechte Pflanzen sind zu bevorzugen. Nicht zulässig sind Pflanzenarten, welche zu Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen fuhren. 2
Grössere Parkplätze und Abstellflächen dürfen nur versiegelt werden, wenn
dies aus betrieblichen oder ökologischen Gründen erforderlich ist. Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen bewilligen.
Art. 54 Abgrabungen
Abgrabungen sind lediglich auf 2 Seiten eines Gebäudes erlaubt, dies je auf einer Breite von max. 50 % der betreffenden Fassadenlänge. Die Länge der Abgrabung wird auf dem gewachsenen Terrain gemessen und ist in der Höhe ausschliesslich bis auf die Kote des 1. Untergeschosses beschränkt.
Art. 55 1
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie
namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-
schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwir-
kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Einwirkungen
36
Materialablagerungen
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Art. 56 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann
in der Arbeitszone bewilligt werden. 2
Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie
die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. Ruinen, Baulücken
Art. 57
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
37
7. Vollzug 7.1 Zuständigkeit
Art. 58 1
Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.
Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2
Die Entscheidkompetenz über Baugesuche liegt beim Gemeinderat. Er re-
gelt die Einzelheiten in einem Reglement. 7.2 Gebühren
Art. 59 1
Gebühren
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen
für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 7.3 Vollzugsrichtlinien
Art. 60 1
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Natur-
schutzzonen und Naturobjekte.
Vollzugsrichtlinien Naturschutz
38
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen
Art. 61 Übergangsbestimmungen
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän-
gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 8.2 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben:
a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 2.7.1996 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 24.11.1998
Ä 2-
c) Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Kernzone, 2.5.2001 d) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Scherbisweg", 2.5.2001 e) Teiländerung Bauzonenplan "Schützenmatt / Fehlmann-Areal", 10.11.2004 f) Teiländerung Kulturlandplan "Höhenweg", 2.5.2001 g) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "I de Rüti", 2.5.2001 h) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Surtel", 2.5.2001 i) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Stübisbergweg", 2.5.2001 j)
Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Hubel", 2.5.2001
k) Teiländerung Bauzonenplan "Holzikerstrasse", 26.4.2006 I) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Materialabbauzone "Am Schöftler" und Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 17 Abs. 3 und 4 Rekultivierungszone, 7.6.2006 m) Teiländerung Kulturlandplan Schöftland, 22.12.2010 n) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Im Chrieg" und Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 11 Abs. 3, 24.6.2011 o) Gewässerabstandslinie Suhre Teil 1, 2, 3 und 4, Situationsplan, 2.7.1996 p) Gewässerabstandslinie Ruederchen Teil 1 und 2, Situationsplan, 2.7.1996
*I ... ausser in den im Bauzonenplan und Kulturlandplan vom 19. November 2018
dargestellten Bereichen 'separate Teiländerung Zentrumsentwicklung Schöftland; neuer Werkstattstandort AAR bus+bahn sowie 'Teilrückweisung gemäss Gemeindeversammlung vom 19. November 2018'." ausser § 7, §§ 9-13 sowie §§ 14-15 und § 21 Abs. 1-5 BNO"
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
39
9. Anhang Anhang I - Inventar der geschützten Kulturobjekte (genaue Beschreibung siehe Bauinventar Denkmalpflege) 1. Kantonale Denkmalschutzobjekte (Orientierungsinhalt) Nr.* Objekt
Strasse/Nr.
Geb. Nr.
Parz. Nr.
1
Ref. Pfarrkirche, 1506, 1683
Nördlich des Schlosses
59
1089
2
Ref. Pfarrhaus, 1731 mit älterem Mauerwerk
Bahnhofstr. 3
61
489
3
Schloss (Gemeindeverwaltung), 1660
Bahnhofstr. 5
106
482
4
2 Wachthäuser, 1776/1878
Dorfstr. 5, 7
109, 110
482
5
Wandmalerei, um 1600
Kirchhofmauer gegen das Schloss
-
482, 489
6
Gartenhaus, 19. Jh.
Südseite des Schlosshofes
107
482
7
Gasthof „zum Ochsen", 1798
Dorfstr. 11
55
487
8
Salzpeterhaus, 1641
Luzernerstr. 17
129
1635
9
"Gärbi"
Picardiestr. 1
141
2199
Geb. Nr.
Parz. Nr.
• Die Nummer entspricht dem kantonalen Bauinventar
2. Bauten unter kommunalem Schutz ( gemäss § 26 BNO) Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
903
Altes Schulhaus (1834-36, 1863)
Dorfstrasse
44
447
904
Bezirksschulhaus (1900-1902)
Dorfstrasse 28
231
447
905
Spritzenhaus (1905)
Ruederstrasse 4
248
501
907
Wohn- und Geschäftshaus, ehem. Bank Suhrental (1912)
Dorfstrasse 9
278
1024
908
"Löwen"-Saal (ehem.) (1922)
Dorfstrasse 5
114
1948
909
Wohnhaus, Villa (um 1800)
Picardiestrasse 2
139
479
910
Wohnhaus Wacker (1833)
Luzernerstrasse 4
125
1012
911
Wohnhaus, ehem. Fabrik (1896)
Luzernerstrasse 11
126
1637
912
Villa Frey (1895)
Unterdorfstrasse 7
101
371
915
Wohnhaus (18. Jh.)
Mattenweg 6
89
1222
916
Wohnhaus (1737)
Mattenweg 4
83
361
917
Wohnhaus
Mattenweg 2
82
367
919
Schlossscheune (frühes 19.Jh.)
Dorfstrasse 3 (Schlosspark)
389
482
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
40
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
Geb. Nr.
Parz. Nr.
920
Ökonomiegebäude zum ehem. Schloss (um 1800)
Schlosshof
312, 389
482
921
Speicher zum ehem. Gutsbetrieb der Bally, (17.Jh.)
Picardiestr. (ehemals Staudenrain)
208
308
923
Villa Fehlmann-Knoblauch (1920)
Staudenrainweg 9
338
974
925
Wohnhaus, ehem. Pintenschenke (1788-90)
Beendel, Ruederstrasse 49
196
946
926
Mehrfamilienhaus (1897)
Picardiestrasse 11
152
991
927
Bäuerlicher Vielzweckbau (1803)
Dornegg 4
96
824
935
Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (18. Jh.)
Böhlerweg 2
217
697 691
936
Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus
Bohlerweg 3
218
937
Wohnhaus, ehem. Wirtschaft (1900)
Piccardiestrasse 6
223
582
938
Wohnhaus (1907/08)
Staudenrainweg 7
256
972
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Anhang II - Liste der Naturschutzzonen (gemäss § 19! 21 BNO) Ort/Objekt Magerwiese Suhreinsel oberhalb der unteren Mühle Gebiet Schlattbachgraben/Spatzenhag ökologische Ausgleichsfläche oberhalb des Schwimmbades Entwässerungsgraben mit temporärem Amphibienlaichgewässer Amphibienlaichgebiet am Hermenweg Amphibienlaichgebiet im Gebiet "Uf em Feld" Amphibienlaichgebiet Beendel Naturschutzzone im Wald Gebiet um die alten Sandwaschanlagen in der Hügeligrube Naturschutzzone im Wald Lälliweiher Naturschutzzone im Wald Hügeli Altholzinsel Hügeli Naturschutzzone im Wald Buechlisberg Naturschutzzone im Wald Ob dem Steinbruch Naturschutzzone im Wald Pfruendwald Naturschutzzone im Wald Ämmertüele Naturschutzzone im Wald westl. Ämmertüele Naturschutzzone im Wald Moos Naturschutzzone im Wald Gschneit Waldreservat Beendelrain
41
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
42
Anhang III - Liste der geschützten Naturobjekte (gemäss § 25 BNO) Nr.*
Ort/Objekt
Bauzonen / Kulturlandplan
1
Huserzwing / Luzernerstrasse; Waldrand, Strassenbord
BZP
2
Hubel West; Hecke
BZP
4
Hubel Ost; Wiesenbord mit Feldgehölz
BZP
5
Schützenacher; Waldrand mit vorgelagerter Baumhecke
BZP
7
Haberberg/Hermen; Talsenke, Hecke
KLP
8
Hermenbach; Bachbestockung
KLP
11
Beendelrain Nord; Waldrand
KLP
12
Bodenacher / Chüestellichopf; Waldsaum und Hohlweg
BZP
13
Lälli; Weiher und Feuchtstandort
KLP
14
Chüestelli-Höhe; Waldrand
KLP
15
Tornig; Hochstamm-Baumgarten
KLP
16
Böhler-Passhöhe; Hecke
KLP
17
Gschneit, Hecke
KLP
19
Sandhubel; Feldgehölz
KLP
20
2. Böhlerkurve und Daspelacker; Baumgruppe, Waldrand, Hecken
KLP
20a
Daspelacker West; Hecke
KLP
21
Surtel; Hochhecke auf Stufenrain
KLP
22
Surtel; Waldrand
KLP
23
Surtel; Waldrand
KLP
24
I de Rüti; Waldrand
KLP
24a
I de Rüti; Hochstammobstgarten
KLP
25
I de Rüti; Feldgehölz und Geländestufe
KLP
26
Rütiweg; Hohlweg
BZP
28
Studenrain; Waldrand
KLP
29
Blick zur Heimat; Aussichtspunkt, Waldrand
KLP
30
Studenrain / Reservoir; Waldrand, Stieleiche
KLP
33a
Bodenacker, Hecke südlich Waldrand und anschliessend Blumenwiese
KLP
33b
Juraweg / Bodenacker; Hochhecke
BZP
34
Rütimatte; Strauch- und Baumgruppe
BZP
35
Spatzenhag, Weiher resp. Versickerungsbecken; Kopfweiden
KLP
40
Schützenhaus; 2 Linden und 1 Apfelbaum
KLP
41
I de Matte Hofbäume
BZP
43a
ARA / Suhreufer; Bachgehölz
KLP
43b
ARA / Ost; Hecke
BZP
44
Tannbrunnen Waldrand, Feuchtgebiet
KLP
43
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
Ort/Objekt
Bauzonen/ Kulturlandplan
44a
Oberholz; Waldrand
KLP
45
Tannbrunnen; Brombeerwildnis mit Brennesseln
KLP
46
Herrlimatt / Am Berg; Bord mit Jungwuchs, Heckenstandort
KLP
47
Stübisberg; Waldrand und Einzelbaum
KLP
48
Stübisberg; Stufenrain
KLP
49
Hinterfeld; Baum- und Strauchhecke
KLP
50
Liegenschaft A. Wälti-Müller; Hochstamm Obstgarten
KLP
51
Scheibenstand; Waldrand, Ödland
KLP
52
Hügeli;.Vorgelagerte Baumhecke
KLP
53
Hügelimatt; Stufenrain mit Baum- und Strauchhecke
KLP
54
Hügeli; Waldsaum
KLP
55
Hügeligrube; ehemalige Kiesgrube, Auenwald
KLP
56
Sandplatten; alte, grosse Weisstanne
KLP
57
Prügelweg; 4 grosse Buchen
KLP
59
Löwen; mächtige Stieleiche
BZP
60a
Erratiker uf der Ebni
KLP
70
Ufern Durnig; Hecke
KLP
71
Eigerweg; Hecke
KLP
72
Oberfeld; Hecke
KLP
73
Suhrentalstrasse. Hecken
KLP
74
Hermenweg; Amphibienlaichgewässer
KLP
75
Tannbrunn- Einzelbaum, Eiche
KLP
76
Ufern Feld; Amphibienlaichgewässer
KLP
77
Beendel; Amphibienlaichgewässer
KLP
78
östl. Hügelistrasse; Einzelbäume, Traubeneichen
KLP
79
Hügelistrasse; Einzelbäume, Esche und Stieleiche
KLP
80
Mattenweg; Einzelbaum, Winterlinde
KLP
81
Schützenhaus; Einzelbäume, 2 Winterlinden, 2 Stieleichen, Apfelbaum, Traubeneiche
KLP
82
Picardiestrasse; Einzelbaum, Esche
KLP
83
Holzikerstrasse; Einzelbäume, 2 Winterlinden
KLP
84
Hügelistrasse; Einzelbaum, Feldahorn
KLP
86
Mattenweg; Hochstammobstgarten
KLP
87
Stübisberg; Hochstammobstgarten
KLP
89
Lif ein Feld; Hochstammobstgarten
KLP
90
Im Rank / Surtel- Hochstammobstgarten
KLP
91
Sandhübel; Hochstammobstgarten
KLP
Nr.*
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland
44
Nr.*
Ort/Objekt
Bauzonen / Kulturlandplan
92
Entlang Suhre; Ufergehölz
BZP / KLP
93
Entlang Ruederche; Ufergehölz
BZP / KLP
94
Aexerzierplatz, Einzelbäume; 3 Linden
KLP
95
Aexerzierplatz; Aussichtspunkt
KLP
96
Stübis; Hecke
KLP
97
1de Matte, Einzelbaum; Winterlinde
KLP
98
I de Matte, Einzelbaum; Winterlinde
KLP
99
Haberbergweg; Aussichtspunkt
KLP
100
Haberberg; Hecken
KLP
101
Chüestelli - Höhi; Aussichtspunkt
KLP
103
Hegmatte, Einzelbaum; Esche
KLP
104
Hegmatte, Einzelbaum; Stieleiche
KLP
105
Hegmatte, Einzelbaum; Stieleiche
KLP
106
Hegmatte, Einzelbaum; Stieleiche
KLP
107
Dohlenkolonie; Kirchturm
BZP
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Scheftland
45
Anhang IV - Liste der geschützten Kulturobjekte (gemäss § 27 BNO)
Nr.*
Objekt
Lage
Parz. Nr.
929A
Brunnen Schlosshof (19.Jh.)
Schlosspark
482
9298
Brunnen Schlosshof (um 1900)
Schlosshof
482
929C
Brunnen vor dem nördlichen Wachthaus (19.Jh.)
Dorfstrasse
482
929D
Brunnen beim Alten Schulhaus (19.Jh.)
Dorfstrasse
447
929E
Brunnen beim Wacker-Haus (19.Jh.)
bei Luzernerstrasse 4
589
930
2 Glocken (1506)
Reformierte Kirche, Bahnhofstrasse
1089
Depot Bauamt
1023
931
2 Grabsteine im Schlosshof
Schlosspark
482
932A
Grenzstein Dornegg (18. Jh.)
Dornegg
820
9326
Grenzstein Huserweg (19. Jh.)
Oberer Huserweg
898
933
Gedenkstein (1941)
Stübis
210
934
Sandsteinbrüche
62
Einsiedelei Chaltbrunnebode
63
Felsenkeller im Rank
64
Felsenkeller im Beendel
66
Felsenklause Buchlisberg
68
Höhle Hügeliloch
"Die Nummer entspricht dem Inventar, aus welchem Detailangaben zu den einzelnen Objekten zu entnehmen sind.