Bau- und Nutzungsordnung

Schöftland

Documento

Numero
4144
Comune
Schöftland
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
22 mag 2019
In vigore dal
13 mag 2025

Carta

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Testo

Kanton Aargau

Gemeinde Schöftland

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Kanton Aargau «Hegmatte»

Departement « Bau, Verkehr un^ Abteiiuiig Raumerh^ji. -

gemäss § 15 BauG

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Quelle: Bundesamt für Landestopografie

Mitwirkung vom;

12.Januar 2023

Vorprüfungsbericht vom;

29. Februar 2024

Öffentliche Auflage vom;

26. April 2024

Beschluss Gemeindeversammlung;

25. November 2024

Der Gemeindeammann;

Der Gemeindeschreiber;

bis

13. Februar 2023

bis

3. Juni 2024

AENDERUNG Nr. ....d..... ßiöo

ziHftänenplaH’Voni

22.S. ?p-^9

Kantonale Genehmigung;

Genehmigung durch den Regierungsrat RP.S Nr.

BSa'òXfcvom

Im Auftrag der Staatckanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU 14-22-082-01 Proj. Nr: 25.03.2024 Datum: Rev. Datum: 10.04.2024 f:\daten\m4\22-082-00\04_ber\01_bno_syn\syn_hegmatte_241202.docx

□2etron Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg Schweiz

[email protected] +41 56 460 gi 11

Bearbeitung:

ebu / bgl

Gemeinde Schöftland | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Hegmatte»

2

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Hegmatte» Änderungen der rechtskräftigen BNO Schöftland (Beschluss Gemeindeversammlung am 19. November 2018), sind Genehmigungsinhalt und rot unterstrichen, bzw, ret dwehgestfiehe« dargestellt.

Rechtskräftige BNO Schöftland

Teiländerung BNO Schöftland

Bemerkungen

8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a)

der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 2.7,1996 äusser in den im Bauzonenplan und Kulturlandplan vom 19. November 2018 dargestellten Bereichen «separate Teiländerung Zentrumsent­ wicklung Schöftland; neuer Werkstattstandort ÄAR bus+bahn» sowie «Teilrückweisung gemäss Gemeindeversammlung vom 19. November 2018».

a)

der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 2.7.1996, äusser in deam im Bauzonenplan und-Kulturlaadplaa vom 19. November 2018 dargestellten Bereichen «separate Teiländerung Zentrum­ sentwicklung Schöftland; neuer Werkstattstandort AAR bus+bahn» sowie «Teilrückweisung gemäss Gemeindever­ sammlung vom 19. November 2018»

b)

die Bau- und Nutzungsordnung vom 24.11.1998 äusser § 7, §§ 9-13 sowie §§14-15 und § 21 Abs. 1-5 BNO.

b)

die Bau- und Nutzungsordnung vom 24.11.1998 äusser § 7, §§ 9-13 sowie §§14-15 und § 21 Abs. 1-5 BNO

c)

Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Kernzone, 2.5.2001

c)

Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Kernzone, 2.5.2001

d)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Scherbisweg", 2.5.2001

d)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Scherbisweg", 2.5.2001

e)

Teiländerung Bauzonenplan "Schützenmatt / Fehlmann-Areal", 10.11.2004

e)

Teiländerung Bauzonenplan "Schützenmatt / Fehlmann-Areal", 10.11.2004

f)

Teiländerung Kulturlandplan "Höhenweg", 2.5.2001

f)

Teiländerung Kulturlandplan "Höhenweg", 2.5.2001

g)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "I de Rüti", 2.5.2001

g)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "I de Rüti", 2.5.2001

h)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Surtel", 2.5.2001

h)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Surtel", 2.5.2001

□setrori

Nachführung aufgrund Tei­ länderung Nutzungsplanung «Hegmatte»

3

Gemeinde Schöftland | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung «Hegmatte»

Rechtskräftige BNO Schöftland

Teiländerung BNO Schöftland

i)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Stübisbergweg", 2.5.2001

i)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Stübisbergweg", 2.5.2001

j)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Hubel", 2.5.2001

j)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Hubel", 2.5.2001

k)

Teiländerung Bauzonenplan "Holzikerstrasse", 26.4.2006

k)

Teiländerung Bauzonenplan "Holzikerstrasse", 26.4.2006

I)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Materialabbauzone "Am Schöftler" und Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 17 Abs. 3 und 4 Rekultivierungszone, 7.6.2006

I)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Materialabbauzone "Am Schöftler" und Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 17 Abs. 3 und 4 Rekultivierungszone, 7.6.2006

m)I Teiländerung Kulturlandplan Schöftland, 22.12.2010

Bemerkungen

m) Teiländerung Kulturlandplan Schöftland, 22.12.2010

n)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Im Chrieg" und TeiländerungBau- und Nutzungsordnung § 11 Abs. 3, 24.6.2011

n)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Im Chrieg" und TeiländerungBau- und Nutzungsordnung § 11 Abs. 3, 24.6.2011

0)

Gewässerabstandslinie Suhre Teil 1, 2, 3 und 4, Situationsplan, 2.7.1996

o)

Gewässerabstandslinie Suhre Teil 1, 2, 3 und 4, Situationsplan, 2.7.1996

p)

Gewässerabstandslinie Ruederchen Teil 1 und 2, Situations­ plan, 2.7.1996

p)

Gewässerabstandslinie Ruederchen Teil 1 und 2, Situations­ plan, 2.7.1996

6 62*’*^ Teiländerunq Nutzunqsplanunq «Hegmatte»

Durch die Teiländerunq Nutzunqsplanunq «Heqmatte» vom FBeschlussdatum Gemeindeversammlunqi werden aufqehoben:

i22etron

a)

der Kulturlandplan vom 2.7.1996, soweit er noch in Kraft ist:

bi

§§14 und 15 der Bau- und Nutzunqsordnunq vom 24.11.1998

Aufhebung altrechtlicher Bestimmungen innerhalb des Perimeters Teilrückwei­ sung Hegmatte aufgrund Teiländerung Nutzungspla­ nung «Hegmatte»

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Gemeinde Schöftland

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

0

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Uniwelt Abteilung Raunientwicklung Mitwirkung vom: 2. Mai bis 31. Mai 2016 Vorprüfungsbericht vom 15. Mai 2017 Öffentliche Auflage vom: 22. Januar bis 20. Februar 2018

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemeindeammann,

19.November 2018

Der Gemeindeschreiber: -

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung:

mit RRI.3 Nr. 2.0n -0005e

vorn: 12

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20\c‘

Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den .

izetron

Abtehing Rare,Reenerieenee, är-ügg E.711U Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 Info@metron Oh

20 November 2018, 8GUTHR

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Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Inhalt

3

Seite

1.

Geltungsbereich

7

1.1

Geltungsbereich, Zweckartikel

7

§1

Geltungsbereich

7

1.2

Übergeordnetes Recht

7

Art. 2 Übergeordnetes Recht

7

2.

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

8

Art. 3 8

2.2

Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 2.3

2.4

Grundsatz

8

8

Verdichtung

8

Sondernutzungsplanung

9

Art. 5 9

Sondernutzungsplanung

Weitere Planungsinstrumente

10

Art. 6 Weitere Pläne

10

Art. 7 Ausgleich von Planungsvorteilen

10

3.

Zonenvorschriften

11

3.1

Bauzonen

11

3.2

3.3

Art. 8 Bauzonen

11

Art. 9 Kernzone K

12

Art. 10 Zentrumszone Z

12

Art. 11 Zentrumserweiterungszone ZE

13

Art. 12 Wohnzone W1, W2, W2N, W3

13

123 altri articoli

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone WA2, WA3

14

Art. 14 Arbeitszone A

15

Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

15

Art. 16 Grünzone GR

16

Landwirtschaftszone

16

Art. 17 Landwirtschaftszone

16

Art. 18 Bauten in der Landwirtschaftszone

16

Schutzzonen

3.4

17

Naturschutzzonen im Kulturland

17

Art. 20 Gewässerraumzone GwR

18

Art. 21 Naturschutzzone Wald

18

Art. 19 Überlagerte Zonen

19

Art. 22 19

Landschaftsschutzzone

4

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

3.5

3.6

Art. 23 Hochwassergefährdetes Gebiet

20

Art. 24 Freihaltegebiet Hochwasser

20

Schutzobjekte

22

Art. 25 Naturobjekte

22

Art. 26 Bauten unter kommunalem Schutz

23

Art. 27 Kulturobjekte

24

Art. 28 Wiederherstellungspflicht

24

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

24

Art. 29 Spezialzone Weiler Surtal

24

Art. 30 Materialabbauzone

24

Art. 31 Rekultivierungszone

25

4.

Baubegriffe und Messweisen

26

4.1

Nutzung

26

Art. 32 26

4.2

Arealüberbauung

27

Art. 33 Arealüberbauung

27

4.3

Störmass von Betrieben

27

Art. 34 27

4.4

Dichte

Nicht, mässig störende Betriebe

Verkaufsflächen

27

Art. 35 Verkaufsfläche

27

Art. 36 Abstand gegenüber dem Kulturland

27

5.

Bauvorschriften

28

5.1

Baureife und Erschliessung

28

Art. 37 5.2

5.3

5.4

Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

28

Technische Bauvorschriften

28

Art. 38 Allgemeine Anforderungen

28

Art. 39 Energieeffizienz

29

Art. 40 Dachlandschaft

29

Wohnhygiene

29

Art. 41 Ausrichtung der Wohnungen

29

Art. 42 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

30

Ausstattung

30

Art. 43 Anordnung der Abstellplätze

30

Art. 44 Garagenvorplatz

30

Art. 45 Velos, Kinderwagen

31

Art. 46 Spielplätze / Erholungsanlagen

31

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

5

Art. 47 Öffentlich zugänglicher Raum

31

Art. 48 Entsorgungsplätze

32

6.

Schutzvorschriften

33

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

33

6.2

Art. 49 Allgemeine Anforderungen

33

Art. 50 Ensembleschutzzone

34

Art. 51 Umgebungsgestaltung

34

Art. 52 Siedlungsränder

34

Umweltschutz

35

Ökologischer Ausgleich

35

Art. 54 Abgrabungen

35

Art. 55 Einwirkungen

35

Art. 53

Art. 56 Materialablagerungen

36

Art. 57 Ruinen, Baulücken

36

7.

Vollzug

37

7.1

Zuständigkeit

37

Art. 58 37

7.2 7.3

Zuständigkeit

Gebühren

37

Art. 59 Gebühren

37

Vollzugsrichtlinien

37

Art. 60 Vollzugsrichtlinien Naturschutz

37

8.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

38

8.1

Übergangsbestimmungen

38

Art. 61 Übergangsbestimmung

38

8.2

Aufhebung bisherigen Rechts

38

Art. 62

9.

Aufhebung bisherigen Rechts

38

Anhang

39

Anhang I - Inventar der geschützten Kulturobjekte

39

Anhang II - Liste der Naturschutzzonen (gemäss § 19 / 21 BNO)

41

Anhang III - Liste der geschützten Naturobjekte (gemäss § 25 BNO)

42

Anhang IV - Liste der geschützten Kulturobjekte (gemäss § 27 BNO)

45

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

7

1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich, Zweckartikel

Art. 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raum-

Geltungsbereich

planungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

1.2 Übergeordnetes Recht

Art. 2 1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen

Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und VVasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2

Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten

Rechts geben die Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR).

Übergeordnetes Recht

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

8

2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze

Art. 3 Grundsatz

1

Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung sowohl im Bereich

Wohnen als auch Arbeiten haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: Förderung einer sorgfältigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer attraktiven Siedlungsqualität Qualitätsvolle Förderung des Zentrums von Schöftland hinsichtlich schüt-

-

zenswertem Ortsbild, Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten im Zusammenhang mit der Siedlungsentwicklung und -qualität Erhalt und Förderung von genügend qualitativ hochwertigen Freiräumen im Siedlungsgebiet und prägenden Naturobjekten zur Sicherung und Weiterentwicklung der Wohn- und Arbeitsqualität Erhalt und Förderung eines attraktiven, lückenlosen, dichten und qualitativ hochwertigen Langsamverkehrsnetzes. 2

Der Landschaftsraum ist als attraktiver Erholungsraum zu erhalten, dazu

sind insbesondere die wertvollen Natur- und Landschaftsgebiete zu schützen sowie für die Forst- und Landwirtschaft günstige Rahmenbedingungen zu schaffen. 2.2 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 4 Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und

Verdichtung

unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

2

Bezieht sich ein Bauvorhaben nur auf einen Teil der Bauparzelle, kann der

Gemeinderat eine Bebauungsstudie verlangen, welche den Nachweis einer sinnvollen Nutzung des gesamten Grundstücks aufzeigt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schoftland

9

2.3 Sondernutzungsplanung

Art. 5 1

Die im Bauzonenplan bandiert dargestellten Flächen dürfen nur erschlos-

sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2

Für das Gestaltungsplangebiet "Feldacker" gelten die nachfolgenden Ziel-

vorgaben: Schaffung eines guten Übergangs vom Wohn- zum Arbeitsplatzgebiet -

Überbauung des Gebietes mit einer in seiner Gesamtheit stimmigen, harmonisch und ruhig auftretenden sowie qualitativ hochstehenden Bebauung und Freiräumen zweckmässige und effiziente Erschliessung für alle Verkehrsarten

3

Für das Gestaltungsplangebiet "Geissgass" gelten die nachfolgenden Ziel-

vorgaben: sorgfältige Einpassung der Bauten in den bestehenden Kontext bzw. in die landschaftliche, vom Gewässer geprägte Umgebung sowie die Berücksichtigung und Thematisierung der Lage am Siedlungsrand -

klar gegliederte und zusammenhängende Aussenräume, mit welchen die Qualität der vorhandenen Freiräume weiterentwickelt und erhöht werden können.

-

zweckmässige und effiziente Erschliessung für alle Verkehrsarten

-

Erschliessung des Areals erfolgt über den Badweg Es sind Massnahmen umzusetzen, um die Planungswerte gemäss Art. 29 Lärmschutzverordnung einzuhalten klare Setzung der Bauten entlang des Gewässers (Suhre) unter Berücksichtigung der Gewässerräume

4

Für das Gestaltungsplangebiet "Kernzone" gelten die nachfolgenden Ziel-

vorgaben: -

Für Bauten innerhalb des Gestaltungsplangebietes gelten erhöhte Anforderungen. Sie haben sich sorgfältig in das historische Ortsbild (ISOS von nationaler Bedeutung) und in den Kontext der denkmalgeschützten Bauten und kommunalen Substanzschutzobjekten einzupassen. Die massgebenden kantonalen Fachstellen sind bei allen Verfahren frühzeitig einzubeziehen.

Sondemutzungsplanung

10

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Aufgrund der zentralen Lage und des öffentlichen Interesses an diesem Raum, sind die öffentlich zugänglichen Freiräume sowie die Strassenräume besonders attraktiv und ansprechend zu gestalten. -

Im Rahmen des Gestaltungsplans «Kernzone» gilt es die Gewässerräume zu definieren respektive zu präzisieren.

5

Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen, wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Er-

-

schliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. 2.4 Weitere Planungsinstrumente

Art. 6 Weitere Pläne

1

Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste-

hende Verhältnisse. 2

Das Zielkonzept / Räumliche Strategie zeigt die erwünschte räumliche Ent-

wicklung auf. Es enthält Zielvorgaben zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraum und Landschaft und Energie. 3

Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeord-

net und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. § Planungsmehrwert

1

Für Einzonungen beträgt die Mehrwertabgabe 30 %.

Der Gemeinderat ist berechtig, für Zonen welche von einer reinen Gewerbe- / Arbeitszone in eine gemischte Nutzungszone oder Wohnzone zugewie-

2

sen werden, eine Mehrwertabgabe von 30 % des Mehrwerts mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit den Grundeigentümern abzuschliessen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

11

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 8 Bauzonen

max. zusätzliches Vollgeschoss

max. AZbei Erfüllung § 32 BNO

max. zusätzliche Vollgeschosse

Nutzungsbonus

gemäss § 11Abs. 2 ENG in Abweichung zu BauG

Flachdach ***

o

o

o

III

Art. 9 15.0"

10.5"

13.5"

5.0"

III

Art. 10 -

ZE

o

13.5"

15.0"

-

13.5"

5.0"

III

Art. 11 +2

VV1

0.40

8.0

10.5

-

8.0

4.00

II

Art. 12 -

0.50

W2

0.50

8.0

11.0

-

10.0

4.00

II

Art. 12 _

0.60

Wohnzone 2 Nachverdichtung

W2N

0.50

8.0

11.0

-

10.0

4.00

II

Art. 12 W3

0.70

11.0

14.0

10.5

13.5

5.00

II

Art. 12 -

0.70

Wohnzone 3 Wohn- und Arbeitszone 2

WA2

0.60

9.0

11.0

-

10.5

4.00

III

Art. 13 -

-

0.70 / +1 VG

Wohn- und Arbeitszone 3 Arbeitszone

WA3

0.80

11.5

11.5

13.5

5.00

-

..

o

o

o

o

o

III III

Art. 13 A

13.5 o

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

o

o

o

o

o

o

II / III

Art. 15 -

0.90 / +1 VG .

Grünzone

GR •

-

-

-

_

-

II

Art. 16 -

-

Signatur

z

Zentrumserweiterungszone Wohnzone 1 Wohnzone 2

•

* Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Schrägdächern und Flachdächern talseitig einzuhalten ** Gesamthöhe - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von 10 - 20 % reduziert sich die Gesamthöhe um 0.5 m - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von mehr als 20% reduziert sich die Gesamthöhe um 1.0 m *** Sofern nichts anderes festgelegt wird, entspricht bei Flachdächern die Fassadenhöhe der Gesamthöhe.

Art. 14 -

-

-

+1 0.80 / +1 VG

-

bei Arealüberbauung (vgl. § 33BNO)

o

12.0"

K

Zentrumszone

2 2,*

Zonenvorschriften

o

o

Kernzone

** Gesamthöhe [m]

o

Bauzone

Gesamthöhe [m] *

i = .2 ti = ‘.= o. E w

max. Ausnützungsziffer

mind. Grenzabstand [m]

Schrägdach

Fassadenhöhe Seitenfassade [m]*

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Fassadenhöhe traufseitig [m]*

1

12

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

2

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der

betroffenen privaten und öffentlichen Interessen basierend auf einer einzugebenden soliden Planungsgrundlage im Einzelfall fest. 3

Die mit "x" (Richtwert) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten und wer-

den durch den Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall festgelegt. Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes abgewichen werden. 4

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als

auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Mischzonen dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.7 m aufweisen. Die definierten Fassaden- und Gesamthöhen erhöhen sich um das Mehrmass.

Art. 9 Kernzone

Die Kernzone K dient einerseits der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns und der Schaffung eines lebendigen Wohn-, Geschäfts- und Gemeinschaftszentrums. Bauten, Freiräume und stadtbildprägende Elemente mit kulturgeschichtlicher, architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern. Sie ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 1'000 m2 Nettoladenfläche, Landwirtschaft sowie dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 3

Der Gemeinderat legt die Baumasse, Abstände und die Gestaltung im Ge-

staltungsplan Kernzone fest.

Art. 10 Zentrumszone

1

Die Zentrumszone Z dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des

Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 3000 m2 Nettoladenfläche. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schallend

13

Die innere Siedlungsentwicklung hat im Einklang mit einer hohen Siedlungsqualität zu erfolgen. Es sind keine Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser sowie arbeitsplatzextensive Betriebe wie reine Lager- und Logistikbetriebe zulässig. 3

Anlagen zur Anlieferung und/oder Parkierung haben gemeinschaftlich zu

erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.

Art. 11 1

Die Zentrumserweiterungszone ZE dient der baulichen Verdichtung und

Stärkung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffent-

Zentrumserweiterungszone

liche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 3000 m2 Nettoladenfläche. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe. 2

Innerhalb der Zentrumserweiterungszone ZE sind im Rahmen eines Gestal-

tungsplans, Konkurrenz- oder Gutachterverfahren zusätzlich 2 Geschosse möglich. Beim Konkurrenz- oder Gutachterverfahren sind die erhöhten qualitativen Anforderungen für einen Gestaltungsplan zu erfüllen, welche im Rahmen des Verfahrens geprüft werden. Der Gemeinderat legt für den Perimeter vorgängig Zielvorgaben fest. 3

Für Bauten im weiteren Umgebungsbereich des Kirchen- / Schlossbezirks

gelten gestützt auf § 32 Kulturgesetz erhöhte Anforderungen. Sie haben sich sorgfältig in das historische Ortsbild (ISOS von nationaler Bedeutung) und in den Kontext der denkmalgeschützten Bauten einzupassen. Die massgebenden kantonalen Fachstellen sind bei allen Verfahren frühzeitig einzubeziehen.

Art. 12 1

Die Wohnzonen VV1, W2, W2N und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe

(Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt. 2

Die Zone W1 ist für alleinstehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelein-

familienhäuser oder terrassierte Bauten bestimmt.

Wohnzonen

14

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

3

In der Wohnzone W1 für das Gebiet Staudenrain (schraffierter Bereich

oberhalb Höhenweg) sind für Hauptbauten Schrägdächer und Flachdächer erlaubt, dies mit folgenden Einschränkungen: Bei Schrägdächern muss die talseitige Dachlänge (gemessen an der Traufe) mindestens 50% der entsprechenden Fassadenlänge betragen; Die zulässige Dachneigung beträgt für Sattel- und Walmdächer mindestens 25'; Die zulässige Dachneigung beträgt für Pultdächer mindestens 15° Die Neigung hat gegen das Tal zu erfolgen; Beim Aussichtspunkt «Blick zur Heimat» dürfen keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen (-12 % unter der Horizontalen, gemessen 1.50 m ab Boden im bezeichneten Punkt) die Sicht durchstossen.

4

Die Zone W2 ist für Einfamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfami-

lienhäuser sowie für terrassierte Bauten bestimmt.

5

Die Zone W2N dient der inneren Nachverdichtung. Es sind Zwei-, Doppel-

und Mehrfamilienhäuser sowie Reihenhausüberbauungen zu realisieren. Einzig auf kleinen Restparzellen (Baulücken die sich nicht anders überbauen lassen) ist im Sinne von einer Ersatzbaute ein Einfamilienhaus möglich. 6

Die Zonen W3 sind für Mehrfamilienhäuser und Reihenhausüberbauungen

bestimmt. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist, mit Ausnahme neuer, freistehende Einfamilienhäuser im Sinne einer Ersatzbaute für ein bestehendes Einfamilienhaus und auf kleinen Restparzellen (Baulücken), nicht zulässig. Der Grenzbau für Wohnbauten von benachbarten Grundstücken ist möglich, sofern ein Gesamtkonzept über alle betroffenen Grundstücke gemeinsam eingereicht wird und sich die Überbauung sehr gut in die ortsbauliche und landschaftliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist.

Art. 13 Wohn- und Arbeitszone

1

Die Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe

(Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bestimmt. Verkaufsgeschäfte sind einzig entlang der Kantonsstrassen, der Dorfstrasse und der Aarauerstrasse innerhalb der ersten Bautiefe mit einer maximalen Nettoladenfläche von 500 m2 zulässig. Entlang der Holzikerstras-

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

15

se innerhalb der ersten Bautiefe sind Verkaufsgeschäfte mit einer maximalen Nettoladenfläche von 1000 m2 zulässig. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.

2

Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist in der Zone

WA3 nicht zulässig. Davon ausgenommen sind neue, freistehende Einfamilienhäuser im Sinne einer Ersatzbaute für ein bestehendes Einfamilienhaus sowie Ein- und Zweifamilienhäusern auf kleinen Restparzellen (Baulücken).

3

In der VVA3 im Gebiet der Holzikerstrasse mit spezieller Kennzeichnung im

Bauzonenplan sind keine Wohnnutzungen zulässig.

Art. 14 1

In der Arbeitszone A sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und indust-

Arbeitszone

rielle Nutzungen und für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Wohnnutzungen sind mit Ausnahme von Abs. 2 nicht zulässig. 2

Wohnnutzungen sind einzig im Zusammenhang mit der gewerblichen Nut-

zung und Dienstleistungsbetrieben zulässig. Es sind max. 2 Wohneinheiten pro Betrieb zulässig. 3 Entlang der Picardiestrasse sind in der ersten Bautiefe Verkaufsnutzungen bis maximal 3'000 m2 Nettoladenfläche zulässig.

Art. 15 1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und An-

lagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung

privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3

Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölke-

rungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

16

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Art. 16 Grünzone

1

Der Grünzone GR sind Flächen zugeteilt, die aus Gründen des Natur- und

Landschaftsschutzes, des Uferschutzes oder zur Gliederung des Baugebietes freigehalten sind. 2

Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Öffentliche Fusswege und

Kleinbauten, die ausschliesslich zur Pflege der Grünzone notwendig sind, sind zugelassen. Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. 3.2 Landwirtschaftszone

Art. 17 Landwirtschaftszone

1

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und

gartenbauliche Produktion bestimmt. 2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen

richtet sich nach eidgenössischem Recht.

Art. 18 Bauten in der

Landwirtschaftszone

1

Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener

Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden

Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

17

3.3 Schutzzonen

Art. 19 1

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebens-

räumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen,

dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3

In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und

Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden. 4

Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung

der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5

Ausnahmen:

Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

6

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und

der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

Naturschutzzonen im Kulturland

18

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

7

Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zonenbezeichnung Darstellung im

Schutzziel

Kulturlandplan Magerwiese

gelb

Feuchtgebiet

blau

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Artenreiche Heuwiese -

-

-

Gewässer

G

Laichgebiet, Brutbiotop -

-

keine Düngung keine Beweidung bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli) keine Düngung keine Beweidung Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungsmassnahmen) Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach Art. 41c GSchV kein Schwimmen und Befahren kein Einfangen oder Aussetzen von Tieren die Verlandung der Wasserfläche ist periodisch und abschnittsweise durch Entfernen der Pflanzen aufzuhalten periodisches Ausholzen

Art. 20 Gewässerraumzone

1

Die Gewässerraumzone für die Suhre und die Ruederche innerhalb und

ausserhalb Bauzonen wirkt als Grundnutzungszone. 2

Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten,

Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

Art. 21 Naturschutzzone

Wald

1

Die Naturschutzzonen Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei

standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha; betrifft v.a. Privatwald), sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).

19

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Scheftland

3

Soweit vertraglich keine abweichenderr Vereinbarungen bestehen, sollen

standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindesten 80% und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss ("Die Waldstandorte des Kantons Aargau", Kp. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. 4

Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:

Ausprägung / Bezeichnung

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Darstellung im Kulturlandplan

Naturschutzzone Verjüngung ausschliesslich mit standortheimi- grüne Schraffur schen Baumarten, standortfremde Baumarten Wald mittelfristig entfernen Altholzinsel

Prozessschutz

langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

• A

3.4 Überlagerte Zonen

Art. 22 1

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie

dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart sowie der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach § 14 Abs. 1. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Christbaumkulturen und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen

zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für Hochwasserschutz oder Ähnliches können

Landschaftsschutzzone

20

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4

Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder

andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

5

In den Gebieten "Chäber"/"I der Au"/"Uf em Feld" und "Oberfeld" sind Bau-

ten und Anlagen, die das Wandern von Wildtieren behindern, nicht zulässig. Betrieblich notwendige Einzäunungen sind so auszuführen, dass sie für Wildtiere keine Barriere bilden.

Art. 23 Hochwassergefährdetes Gebiet

1

Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzu-

weisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.

2

Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten na-

mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3

Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr-

schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersage.

Art. 24 Freihaltegebiet

Hochwasser

1

Das Freihaltegebiet Hochwasser FGH dient der Sicherstellung des erforder-

lichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

2

Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des

Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.

3

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein-

schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

4

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen

Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

5

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und An-

lagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6

-

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können,

-

keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,

-

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig

-

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

-

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober und Unterlieger zu erwarten

beeinflusst werden,

sind. 7

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach

den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

21

22

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

3.5 Schutzobjekte

Art. 25 Naturobjekte

1

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang III aufgelis-

teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2

Eine Beseitigung liegt bei Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen

insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hecke dauernd auf Stock gesetzt werden. 3

Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilli-

gung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird. 4

Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft Pufferstreifen 3m - Trittstein, Vernetbreit um die Hezungselement cken (Punktsigna- Windschutz tur) - vielfältiger übergangsbereich WaldKulturland - Artenreichtum

Hecke mit Puffer- hellgrüne Linie streifen

Geschützter Waldrand

Dreiecke auf Linie

HochstammObstbestand

grün schraffierte Fläche

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite - keine Bauten. Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - einen vorgelagerten Krautsaum von 3m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) - Die übrigen Waldränder sind im Rahmen der waldbaulichen Planung möglichst naturnah zu gestalten.

- abgehende Bäume wieder mit - hoher landwirtschaftlicher und bioHochstamm-Obstbäumen ersetzen - Die Gemeinde unterstützt Neu- und logischer Wert Ersatzpflanzungen sowie die Pflege - Ergänzungspflanzungen erwünscht

23

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Naturobjekte

Darstellung im Kulturlandplan

Schutzziel

- Nährstoffeintrag in Gewässer verhinbeidseits der dem Bäche 3m Breite, - Hochwasserschutz dem Raumbedarf - ökologische Vernetdes Gewässer zung entsprechend

Uferschutzstreifen Uferschutzstreifen / Ufergehölz

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - extensive Nutzung - Pflügen, Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz-, Unkrautvertilgungsmittel sind verboten - Umbruch nicht zulässig - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens

Einzelbaum

grüner Punkt

Weiher

blaue Fläche

Aussichtspunkt

Symbol

Dohlenkolonie

violetter Punkt

- siedlungs- Pflege auf lange Lebensdauer /landschaftsprägend - Einzelbäume sind zu erhalten es Naturelement - bei natürlichem Abgang ersetzen - Kulturrelikt - Trittstein, Vernetzungselement - Laichgewässer, Brutbiotop

- kein Einfangen und Aussetzen von Tieren und Pflanzen

- Aussicht freihalten

- Grundsätzlich darf die Aussicht weder durch Bauten noch durch Pflanzungen negativ eingeschränkt werden.

- Schutz der Kolonie

- Erhalten der Brut - und Raststätte - Kein Einfangen, Töten bzw. Verletzen von Tieren

Art. 26 1

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Bauten sind von kultur-

historischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Die Gebäude dürfen aus- und umgebaut werden und Anbauten sind zulässig, soweit diese Massnahmen mit ihrem Schutzziel (z.B. Erhalt der Grundstruktur, Fassadengestaltung, innere Raumordnung etc.) vereinbar sind. 2

Sämtliche Vorhaben sind vor Planungsbeginn dem Gemeinderat zu unter-

breiten. Die Projektierung wird durch eine ausgewiesene Fachperson für Ortsbildfragen und kommunale Schutzobjekte begleitet, welche das Schutzziel formuliert. 3

Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Bauten unter kommunalem Schutz

24

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Art. 27 Kulturobjekte

1

Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bzw. im Anhang IV bezeichneten Kulturo-

bjekte (inklusive Grabsteine, Grenzsteine, Sandsteinbrüche) von kommunaler Bedeutung sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

Art. 28 Wiederherstellungspflicht

1

Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträch-

tigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet. 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 29 Spezialzone Weiler

Surfst

1

Die Spezialzone Weiler Surtal ist für Kleintierhaltung bestimmt. Bauten und

Anlagen sind zulässig, sofern sie dieser Zweckbestimmung dienen, sich gut ins Landschaftsbild einfügen und Art. 24 RPG entsprechen.

Materialabbauzone

Art. 30

1 Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Kies und Sand. 2

In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die not-

wendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3

Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die forstwirtschaftli-

che Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Forstgesetzgebung. 4

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

5

Die Nachnutzung der einzelnen Flächen richtet sich nach dem entspre-

chenden Rekultivierungsplan. Die Anliegen des Naturschutzes sind dabei zu berücksichtigen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

25

Art. 31 1

Die Rekultivierungszone umfasst Gebiete, die für die Rekultivierung beste-

hender Gruben bestimmt sind. Die Anliegen des Naturschutzes sind dabei zu berücksichtigen

2

Die Rekultivierung setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit

Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus.

3

Wenn im Rahmen der Rekultivierung ein beschränkter weiterer Materialab-

bau nötig ist, sind die einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und § 12a des Dekretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 zu beachten.

4

Die Rekultivierung der Grube „Am Schöftler" in Holziken ist gemäss der

Baubewilligung, koordiniert mit der Gesamtrekultivierung auszuführen.

Rekultivierungszone

26

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

4. Baubegriffe und Messweisen 4.1 Nutzung

Art. 32 Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gege-

Dichte

benheiten optimal auszunützen. Bei Neubauten kann die Bewilligung verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenutzt wird und der Nachweis einer später möglichen, zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 2

In den Zonen W1 und W2 kann die Gemeinde eine Erhöhung der zonen-

gemässen Ausnützungsziffer um 0.1 bewilligen, wenn: -

pro bestehender Gebäudeeinheit mindestens eine zusätzliche, autonome Wohneinheit mit Küche, Bad und 2 bewohnten Zimmern geschaffen wird,

-

sich die Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist und eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität entsteht.

3

In der W2N kann die Gemeinde zwecks innerer Nachverdichtung eine Er-

höhung der zonengemässen Ausnützungsziffer um 0.20 bewilligen, wenn: -

pro bestehender Gebäudeeinheit mindestens eine zusätzliche, autonome Wohneinheit mit Küche, Bad und 2 bewohnten Zimmern geschaffen wird, sich die Überbauung in die landschaftliche und bauliche Umgebung einfügt und von hoher architektonischer und gestalterischer Qualität ist und eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität entsteht. Diese Erhöhung gilt sowohl für bestehende Bauten als auch für Ersatzneubauten.

4

In den Wohn- und Mischzonen wird ein Ausnützungszuschlag gewährt für: Flächen im Eingangsgeschoss, die speziell der Erschliessung eines Gebäudes für Gehbehinderte dienen, bis 10 m2 pro Hauseingang. Unbeheizte, verglaste Wintergärten und Laubengänge, bis total 20 m2 pro Wohnung. Bei grösseren Wintergärten und verglasten Laubengängen zählt die 20 m2 übersteigende Fläche zur anrechenbaren Geschossfläche.

Eine Kumulation der Zuschläge ist zulässig.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Gehöftland

27

4.2 Arealüberbauung

Art. 33 1

In den Zonen Z, W3, VVA2 und WA3 ist eine Arealüberbauung zulässig. Die

Arealüberbauung

zusammenhängende anrechenbare Grundstückfläche hat dabei mindestens 2'000 m2 zu betragen. 2

Im Rahmen der Arealüberbauungen sind ein zusätzliches Geschoss und

eine Erhöhung der zulässigen AZ um 0.1 zulässig.

4.3 Störmass von Betrieben

Art. 34 1

Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-

ringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfal-

Nicht, mässig störende Betriebe

ten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-

kömmlicher Handwerks- Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

4.4 Verkaufsflächen

Art. 35 1

Die Berechnung der Verkaufsflächel richtet sich nach der VSS-Norm SN

Verkaufsfläche

640281.

Art. 36 1

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 2.00 Meter

und für Kleinbauten ein Abstand von 0.50 Meter einzuhalten.

1

Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber

ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640 281, Ziff. 5.6).

Abstand gegenüber dem Kulturland

28

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung

Art. 37 Im öffentlichen

Interesse liegende Einrichtungen

1

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme-

rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. 2

Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Ver-

kehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-

testellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

tümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 38 Allgemeine Anforderungen

1

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig-

keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2

In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss

angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be-

gutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

29

Art. 39 1

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfü-

Energieeffizienz

gung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen. 2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vor-

schriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

Art. 40 1

Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drit-

Dachlandschaft

tel der Fassadenlänge durchbrochen werden. 2

Dem Ausbau von Dachgeschossen und der Gestaltung von Dachdurchbrü-

chen ist besondere Beachtung zu schenken. Der ruhige Gesamteindruck der Dachlandschaft ist zu wahren. 3

Ab einer Grösse von 12 m2 sind Flachdächer von Wohn- und Gewerbebau-

ten soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

5.3 Wohnhygiene

Art. 41 1

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm,

Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig.

Ausrichtung der Wohnung

30

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Art. 42 Raummasse,

Fenstergrösse, nebenräume

1

Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume -

Lichte Höhe Vollgeschoss: 2 2,4 m

-

Rahmenlicht: 1/8 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins

Lichte Höhe Dachgeschoss: 2 2,4 m auf mind. 5 m2 Fläche Freie führen) -

Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern -

Abstellraum pro Wohnung: mind. 2 m2 (auf dem gleichen Ge-

-

Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 2 Keller für jedes weitere Zimmer: 1 m zusätzlich

schoss wie die Wohnung) 2

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras-

sen- oder Balkonflächen mit einer Mindesttiefe von 1.5 m aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 5.4 Ausstattung

Art. 43 Anordnung der

Abstellplätze

1

Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbe-

reiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen. 2

Parkfelder haben gegenüber Gemeindestrassen einen Mindestabstand von

0.50 m vom Strassenmark einzuhalten.

Art. 44 Garagenvorplatz

1

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemes-

sen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Für offene Unterstände ist ein Abstand von 4.00 m zulässig.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

2

31

Zufahrten dürfen höchstens 15% Neigung (in Fahrachse gemessen) auf-

weisen und sind mit einer vertikalen Ausrundung an die Strassen anzuschliessen.

Art. 45 1

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und

abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen. Für

Velos, Kinderwagen

die Berechnung der Veloabstellplätze gilt die VSS-Norm SN640 065. Zudem ist eine genügende Anzahl an gedeckten, in der Nähe der Hauseingänge gelegenen und ebenerdigen Veloabstellplätzen zu erstellen.

Art. 46 1

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft min-

destens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Spielplätze

Spielplätze / Erholungsanlagen

sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2

Bei Seniorenwohnungen, -residenzen, Altersheimen, Kleinwohnungen und

dergleichen, sind anstelle der Spielplätze Erholungsanlagen zu erstellen. Die Grösse der Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. 3

Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen oder Erholungs-

anlagen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Spielplätze müssen in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos und möglichst unbeaufsichtigt erreicht und benützt werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.

Art. 47 1

Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplät-

ze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2

Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge-

ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und

Öffentlich zugänglicher Raum

32

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen. 3

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters-

gruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten 4

Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst

ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

5

Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hinder-

nisse geführt werden. Bei publikumsorientierten Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher, gedeckter, in Eingangsnähe gelegener Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

6

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um

die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

7

In der Kernzone, der Zentrumszone und der Zentrumserweiterungszone

sind benutzerfreundliche, attraktive sowie für aufenthalts- und erholungszwecke optimierte Begegnungsorte und fussgängergerechte Strassenräume zu erstellen und zu erhalten.

Art. 48 Entsorgungsplätze

1

Bei Mehrfamilienhäusern sind Containerräume oder gegen Einsicht ab-

schirmbare Container- und Kompostierplätze zu schaffen. Mögliche Standorte sind in Absprache mit dem Gemeinderat festzulegen.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

33

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 49 1

Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (z.B. Firstrichtung) b. Grösse der Baukuben c. Wirkung im Strassenraum d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e. Dachform, Dachneigung f. Fassadengliederung g. Materialwahl, Farbe h. Terrain- und Umgebungsgestaltung 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungspläne mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. Die Baubewilligung verweigern, wenn die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Allgemeine Anforderungen

34

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Art. 50 Ensembleschutzzone

Die überlagerte Ensembleschutzzone bezweckt den Erhalt sowie die harmonische Ergänzung und Erneuerung der historisch besonders wertvollen «Bauernhausgruppe in den Matten» sowie ihrer Freiraumstrukturen. 2

Die Baumasse der Wohnzone W2 gelten nur soweit als die Schutzzwecke

gemäss Abs. 1 sowie Abs. 3 eingehalten werden können.

3

Das geschützte Ensemble ist in seiner Struktur, Einheit und Eigenart zu

erhalten. Ergänzende Neu- und Anbauten sind nur zulässig, wenn sie sich optimal ins Ensemble einfügen.

Art. 51 Umgebungsgestaltung

1

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomor-

phologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. 2

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Baupro-

jekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 52 Siedlungsränder

1

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzen-

de Landschaft abzustimmen.

2

Für die Bepflanzung entlang den Siedlungsrändern sind einheimische,

standortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu verwenden

3

Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie zu be-

grünen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

35

6.2 Umweltschutz

Art. 53 1

Die Umgebung ist möglichst naturnah zu gestalten. Einheimische und

Ökologischer Ausgleich

standortgerechte Pflanzen sind zu bevorzugen. Nicht zulässig sind Pflanzenarten, welche zu Schäden in landwirtschaftlichen Kulturen fuhren. 2

Grössere Parkplätze und Abstellflächen dürfen nur versiegelt werden, wenn

dies aus betrieblichen oder ökologischen Gründen erforderlich ist. Der Gemeinderat kann im öffentlichen Interesse Ausnahmen bewilligen.

Art. 54 Abgrabungen

Abgrabungen sind lediglich auf 2 Seiten eines Gebäudes erlaubt, dies je auf einer Breite von max. 50 % der betreffenden Fassadenlänge. Die Länge der Abgrabung wird auf dem gewachsenen Terrain gemessen und ist in der Höhe ausschliesslich bis auf die Kote des 1. Untergeschosses beschränkt.

Art. 55 1

Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie

namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be-

schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3

Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwir-

kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Einwirkungen

36

Materialablagerungen

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Art. 56 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann

in der Arbeitszone bewilligt werden. 2

Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie

die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. Ruinen, Baulücken

Art. 57

Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

37

7. Vollzug 7.1 Zuständigkeit

Art. 58 1

Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.

Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2

Die Entscheidkompetenz über Baugesuche liegt beim Gemeinderat. Er re-

gelt die Einzelheiten in einem Reglement. 7.2 Gebühren

Art. 59 1

Gebühren

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen

für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde. 7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 60 1

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Natur-

schutzzonen und Naturobjekte.

Vollzugsrichtlinien Naturschutz

38

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen 8.1 Übergangsbestimmungen

Art. 61 Übergangsbestimmungen

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hän-

gigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. 8.2 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 62 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch diese Bau- Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a) der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 2.7.1996 b) die Bau- und Nutzungsordnung vom 24.11.1998

Ä 2-

c) Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Kernzone, 2.5.2001 d) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Scherbisweg", 2.5.2001 e) Teiländerung Bauzonenplan "Schützenmatt / Fehlmann-Areal", 10.11.2004 f) Teiländerung Kulturlandplan "Höhenweg", 2.5.2001 g) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "I de Rüti", 2.5.2001 h) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Surtel", 2.5.2001 i) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Stübisbergweg", 2.5.2001 j)

Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Hubel", 2.5.2001

k) Teiländerung Bauzonenplan "Holzikerstrasse", 26.4.2006 I) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan Materialabbauzone "Am Schöftler" und Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 17 Abs. 3 und 4 Rekultivierungszone, 7.6.2006 m) Teiländerung Kulturlandplan Schöftland, 22.12.2010 n) Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Im Chrieg" und Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung § 11 Abs. 3, 24.6.2011 o) Gewässerabstandslinie Suhre Teil 1, 2, 3 und 4, Situationsplan, 2.7.1996 p) Gewässerabstandslinie Ruederchen Teil 1 und 2, Situationsplan, 2.7.1996

*I ... ausser in den im Bauzonenplan und Kulturlandplan vom 19. November 2018

dargestellten Bereichen 'separate Teiländerung Zentrumsentwicklung Schöftland; neuer Werkstattstandort AAR bus+bahn sowie 'Teilrückweisung gemäss Gemeindeversammlung vom 19. November 2018'." ausser § 7, §§ 9-13 sowie §§ 14-15 und § 21 Abs. 1-5 BNO"

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

39

9. Anhang Anhang I - Inventar der geschützten Kulturobjekte (genaue Beschreibung siehe Bauinventar Denkmalpflege) 1. Kantonale Denkmalschutzobjekte (Orientierungsinhalt) Nr.* Objekt

Strasse/Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

1

Ref. Pfarrkirche, 1506, 1683

Nördlich des Schlosses

59

1089

2

Ref. Pfarrhaus, 1731 mit älterem Mauerwerk

Bahnhofstr. 3

61

489

3

Schloss (Gemeindeverwaltung), 1660

Bahnhofstr. 5

106

482

4

2 Wachthäuser, 1776/1878

Dorfstr. 5, 7

109, 110

482

5

Wandmalerei, um 1600

Kirchhofmauer gegen das Schloss

-

482, 489

6

Gartenhaus, 19. Jh.

Südseite des Schlosshofes

107

482

7

Gasthof „zum Ochsen", 1798

Dorfstr. 11

55

487

8

Salzpeterhaus, 1641

Luzernerstr. 17

129

1635

9

"Gärbi"

Picardiestr. 1

141

2199

Geb. Nr.

Parz. Nr.

• Die Nummer entspricht dem kantonalen Bauinventar

2. Bauten unter kommunalem Schutz ( gemäss § 26 BNO) Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

903

Altes Schulhaus (1834-36, 1863)

Dorfstrasse

44

447

904

Bezirksschulhaus (1900-1902)

Dorfstrasse 28

231

447

905

Spritzenhaus (1905)

Ruederstrasse 4

248

501

907

Wohn- und Geschäftshaus, ehem. Bank Suhrental (1912)

Dorfstrasse 9

278

1024

908

"Löwen"-Saal (ehem.) (1922)

Dorfstrasse 5

114

1948

909

Wohnhaus, Villa (um 1800)

Picardiestrasse 2

139

479

910

Wohnhaus Wacker (1833)

Luzernerstrasse 4

125

1012

911

Wohnhaus, ehem. Fabrik (1896)

Luzernerstrasse 11

126

1637

912

Villa Frey (1895)

Unterdorfstrasse 7

101

371

915

Wohnhaus (18. Jh.)

Mattenweg 6

89

1222

916

Wohnhaus (1737)

Mattenweg 4

83

361

917

Wohnhaus

Mattenweg 2

82

367

919

Schlossscheune (frühes 19.Jh.)

Dorfstrasse 3 (Schlosspark)

389

482

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

40

Nr.

Objekt

Strasse/Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

920

Ökonomiegebäude zum ehem. Schloss (um 1800)

Schlosshof

312, 389

482

921

Speicher zum ehem. Gutsbetrieb der Bally, (17.Jh.)

Picardiestr. (ehemals Staudenrain)

208

308

923

Villa Fehlmann-Knoblauch (1920)

Staudenrainweg 9

338

974

925

Wohnhaus, ehem. Pintenschenke (1788-90)

Beendel, Ruederstrasse 49

196

946

926

Mehrfamilienhaus (1897)

Picardiestrasse 11

152

991

927

Bäuerlicher Vielzweckbau (1803)

Dornegg 4

96

824

935

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus (18. Jh.)

Böhlerweg 2

217

697 691

936

Bäuerlicher Vielzweckbau, Hochstudhaus

Bohlerweg 3

218

937

Wohnhaus, ehem. Wirtschaft (1900)

Piccardiestrasse 6

223

582

938

Wohnhaus (1907/08)

Staudenrainweg 7

256

972

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Anhang II - Liste der Naturschutzzonen (gemäss § 19! 21 BNO) Ort/Objekt Magerwiese Suhreinsel oberhalb der unteren Mühle Gebiet Schlattbachgraben/Spatzenhag ökologische Ausgleichsfläche oberhalb des Schwimmbades Entwässerungsgraben mit temporärem Amphibienlaichgewässer Amphibienlaichgebiet am Hermenweg Amphibienlaichgebiet im Gebiet "Uf em Feld" Amphibienlaichgebiet Beendel Naturschutzzone im Wald Gebiet um die alten Sandwaschanlagen in der Hügeligrube Naturschutzzone im Wald Lälliweiher Naturschutzzone im Wald Hügeli Altholzinsel Hügeli Naturschutzzone im Wald Buechlisberg Naturschutzzone im Wald Ob dem Steinbruch Naturschutzzone im Wald Pfruendwald Naturschutzzone im Wald Ämmertüele Naturschutzzone im Wald westl. Ämmertüele Naturschutzzone im Wald Moos Naturschutzzone im Wald Gschneit Waldreservat Beendelrain

41

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

42

Anhang III - Liste der geschützten Naturobjekte (gemäss § 25 BNO) Nr.*

Ort/Objekt

Bauzonen / Kulturlandplan

1

Huserzwing / Luzernerstrasse; Waldrand, Strassenbord

BZP

2

Hubel West; Hecke

BZP

4

Hubel Ost; Wiesenbord mit Feldgehölz

BZP

5

Schützenacher; Waldrand mit vorgelagerter Baumhecke

BZP

7

Haberberg/Hermen; Talsenke, Hecke

KLP

8

Hermenbach; Bachbestockung

KLP

11

Beendelrain Nord; Waldrand

KLP

12

Bodenacher / Chüestellichopf; Waldsaum und Hohlweg

BZP

13

Lälli; Weiher und Feuchtstandort

KLP

14

Chüestelli-Höhe; Waldrand

KLP

15

Tornig; Hochstamm-Baumgarten

KLP

16

Böhler-Passhöhe; Hecke

KLP

17

Gschneit, Hecke

KLP

19

Sandhubel; Feldgehölz

KLP

20

2. Böhlerkurve und Daspelacker; Baumgruppe, Waldrand, Hecken

KLP

20a

Daspelacker West; Hecke

KLP

21

Surtel; Hochhecke auf Stufenrain

KLP

22

Surtel; Waldrand

KLP

23

Surtel; Waldrand

KLP

24

I de Rüti; Waldrand

KLP

24a

I de Rüti; Hochstammobstgarten

KLP

25

I de Rüti; Feldgehölz und Geländestufe

KLP

26

Rütiweg; Hohlweg

BZP

28

Studenrain; Waldrand

KLP

29

Blick zur Heimat; Aussichtspunkt, Waldrand

KLP

30

Studenrain / Reservoir; Waldrand, Stieleiche

KLP

33a

Bodenacker, Hecke südlich Waldrand und anschliessend Blumenwiese

KLP

33b

Juraweg / Bodenacker; Hochhecke

BZP

34

Rütimatte; Strauch- und Baumgruppe

BZP

35

Spatzenhag, Weiher resp. Versickerungsbecken; Kopfweiden

KLP

40

Schützenhaus; 2 Linden und 1 Apfelbaum

KLP

41

I de Matte Hofbäume

BZP

43a

ARA / Suhreufer; Bachgehölz

KLP

43b

ARA / Ost; Hecke

BZP

44

Tannbrunnen Waldrand, Feuchtgebiet

KLP

43

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

Ort/Objekt

Bauzonen/ Kulturlandplan

44a

Oberholz; Waldrand

KLP

45

Tannbrunnen; Brombeerwildnis mit Brennesseln

KLP

46

Herrlimatt / Am Berg; Bord mit Jungwuchs, Heckenstandort

KLP

47

Stübisberg; Waldrand und Einzelbaum

KLP

48

Stübisberg; Stufenrain

KLP

49

Hinterfeld; Baum- und Strauchhecke

KLP

50

Liegenschaft A. Wälti-Müller; Hochstamm Obstgarten

KLP

51

Scheibenstand; Waldrand, Ödland

KLP

52

Hügeli;.Vorgelagerte Baumhecke

KLP

53

Hügelimatt; Stufenrain mit Baum- und Strauchhecke

KLP

54

Hügeli; Waldsaum

KLP

55

Hügeligrube; ehemalige Kiesgrube, Auenwald

KLP

56

Sandplatten; alte, grosse Weisstanne

KLP

57

Prügelweg; 4 grosse Buchen

KLP

59

Löwen; mächtige Stieleiche

BZP

60a

Erratiker uf der Ebni

KLP

70

Ufern Durnig; Hecke

KLP

71

Eigerweg; Hecke

KLP

72

Oberfeld; Hecke

KLP

73

Suhrentalstrasse. Hecken

KLP

74

Hermenweg; Amphibienlaichgewässer

KLP

75

Tannbrunn- Einzelbaum, Eiche

KLP

76

Ufern Feld; Amphibienlaichgewässer

KLP

77

Beendel; Amphibienlaichgewässer

KLP

78

östl. Hügelistrasse; Einzelbäume, Traubeneichen

KLP

79

Hügelistrasse; Einzelbäume, Esche und Stieleiche

KLP

80

Mattenweg; Einzelbaum, Winterlinde

KLP

81

Schützenhaus; Einzelbäume, 2 Winterlinden, 2 Stieleichen, Apfelbaum, Traubeneiche

KLP

82

Picardiestrasse; Einzelbaum, Esche

KLP

83

Holzikerstrasse; Einzelbäume, 2 Winterlinden

KLP

84

Hügelistrasse; Einzelbaum, Feldahorn

KLP

86

Mattenweg; Hochstammobstgarten

KLP

87

Stübisberg; Hochstammobstgarten

KLP

89

Lif ein Feld; Hochstammobstgarten

KLP

90

Im Rank / Surtel- Hochstammobstgarten

KLP

91

Sandhübel; Hochstammobstgarten

KLP

Nr.*

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Schöftland

44

Nr.*

Ort/Objekt

Bauzonen / Kulturlandplan

92

Entlang Suhre; Ufergehölz

BZP / KLP

93

Entlang Ruederche; Ufergehölz

BZP / KLP

94

Aexerzierplatz, Einzelbäume; 3 Linden

KLP

95

Aexerzierplatz; Aussichtspunkt

KLP

96

Stübis; Hecke

KLP

97

1de Matte, Einzelbaum; Winterlinde

KLP

98

I de Matte, Einzelbaum; Winterlinde

KLP

99

Haberbergweg; Aussichtspunkt

KLP

100

Haberberg; Hecken

KLP

101

Chüestelli - Höhi; Aussichtspunkt

KLP

103

Hegmatte, Einzelbaum; Esche

KLP

104

Hegmatte, Einzelbaum; Stieleiche

KLP

105

Hegmatte, Einzelbaum; Stieleiche

KLP

106

Hegmatte, Einzelbaum; Stieleiche

KLP

107

Dohlenkolonie; Kirchturm

BZP

Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Scheftland

45

Anhang IV - Liste der geschützten Kulturobjekte (gemäss § 27 BNO)

Nr.*

Objekt

Lage

Parz. Nr.

929A

Brunnen Schlosshof (19.Jh.)

Schlosspark

482

9298

Brunnen Schlosshof (um 1900)

Schlosshof

482

929C

Brunnen vor dem nördlichen Wachthaus (19.Jh.)

Dorfstrasse

482

929D

Brunnen beim Alten Schulhaus (19.Jh.)

Dorfstrasse

447

929E

Brunnen beim Wacker-Haus (19.Jh.)

bei Luzernerstrasse 4

589

930

2 Glocken (1506)

Reformierte Kirche, Bahnhofstrasse

1089

Depot Bauamt

1023

931

2 Grabsteine im Schlosshof

Schlosspark

482

932A

Grenzstein Dornegg (18. Jh.)

Dornegg

820

9326

Grenzstein Huserweg (19. Jh.)

Oberer Huserweg

898

933

Gedenkstein (1941)

Stübis

210

934

Sandsteinbrüche

62

Einsiedelei Chaltbrunnebode

63

Felsenkeller im Rank

64

Felsenkeller im Beendel

66

Felsenklause Buchlisberg

68

Höhle Hügeliloch

"Die Nummer entspricht dem Inventar, aus welchem Detailangaben zu den einzelnen Objekten zu entnehmen sind.