Erschliessungsplan Dorf

Piano d'utilizzazione speciale · Veltheim (AG)

Documento

Numero
07.233
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Veltheim (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
17 giu 2016
In vigore dal
17 giu 2016

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Veltheim (AG) con le zone edificabili.Apri la carta completa

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Testo

SNP-4120-2016-E.pdf

Erschliessungsplan „Dorf" Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: -

•

KANTON AARGAU

GEMEINDE Veltheim

Kanton Aargau; Departement Bau, Verkehr und Umwe!t. Abteilung Raumentwicklung

Genehmigung

Situationsplan 1:500 Richtkonzept (Orientierungsinhalt) Planungsbericht (Orientierungsinhalt)

Mitwirkung vom: 13. Mai 2013 bis: 11. Juni 2013

und vom:

28. Februar 2015 bis: 30. März 2015

Vorprüfungsbericht vom: 17. Dezember 2014 Öffentliche Auflage vom: 28. Februar 2015

bis: 30. März 2015

Beschlossen vom Gemeinderat am: 21. September 2015 Der Gemein eschre e :

ii ‚ 1r7 Genehmigung:

nehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den

JA Der Generals

September 2015 Flury Planer + Ingenieure AG, Sägestrasse 6a, 5600 Lenzburg, [email protected], www.fluryag.ch; Tel. 058 733 33 44, Fax. 058 733 33 45

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Veltheim, Erschliessungsplan „Dorr, Sondernutzungsvorschriften

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1. Einleitung / Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1Der Erschliessungsplan schafft die Voraussetzungen zur rationellen und ökonomischen, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmten Erschliessung und Bebauung des Areals „Dorf".

Ziel

2Das Ortsbild der Gemeinde Veltheim ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Der Perimeter des Erschliessungsplanes befindet sich gern. ISOS hauptsächlich innerhalb der Umgebungs-Zone 111 „Nahumgebung des Unterdorfs, Gärten und Matten", welche für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist und in ihrer Beschaffenheit grundsätzlich erhalten werden soll. Daher verfolgt der Erschliessungsplan die Ziele: Sicherung der für das Ortsbild bedeutsamen und typischen Freiräume (Wiesen und Matten sowie Hof); Ermöglichung einer Bebauung mit einer hohen architektonischen Qualität unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 7 und 48 BNO.

Art. 2 Bestandteile des

Erschliessungsplanes

1Verbindliche Bestandteile des Erschliessungsplanes sind: Situationsplan Sondernutzungsvorschriften 2Erläuternde Bestandteil des Erschliessungsplanes ist: Planungsbericht Richtkonzept EP Dorf

Art. 3 Perimeter

Geltungsbereich

1Der Erschliessungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet (Flächen bzw. Teilflächen der Parzellen Nrn. 292, 301, 302, 303 und 304).

Art. 4 Beurteilungsgrundlage

Richtkonzept

1Das dem Erschliessungsplan zugrundeliegende Richtkonzept ist als Grundlage für die Beurteilung von Baugesuchen anzuwenden. Die darin enthaltenen Gestaltungselemente sind als Kriterien zur Überprüfung der Einpassung von Bauten in das Ortsbild und den Freiraum zu verstehen.

Art. 5 Verhältnis zur Grundordnung, Ergänzendes

Recht

1Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde. 2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

SNV_Veltheim_EP_Dori Genehmigung_150923/ ahi

Veltheim, Erschliessungsplan „Dorf", Sondernutzungsvorschriften

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2. Überbauung

Art. 6 Allg. Anforderungen an

die Überbauung

1Bauten und Anlagen müssen eine hohe architektonische Gestaltung und somit Qualität aufweisen.

§ Baulinien - Allgemein

1Die im Erschliessungsplan eingetragenen Baulinien gelten für sämtliche Bauten und Anlagen. Ausgenommen sind unterirdische Bauten.

- Pflichtbaulinie

2Entlang der Pflichtbaulinie ist die Fassade von Hauptbauten auf diese zu stellen.

Art. 8 Abstände

-Grenz- und Gebäudeabstände

1Sofern keine Baulinien festgelegt sind gelten die übergeordneten Bestimmungen zu Grenz- und Gebäudeabständen. Die Abstände können reduziert bzw. aufgehoben werden sofern eine entsprechend nachbarrechtliche Dienstbarkeit oder schriftliche Zustimmung vorliegt und eine qualitativ hochwertige Bebauung im Hinblick auf das Ortsbild entsteht.

3. Freihaltebereiche

Art. 9 Freihaltebereiche

- Allgemein

1Es ist besonderer Wert auf die Sicherung der Freiräume (Wiesen und Matten sowie Hof) zu legen. 2Die einzelnen Freihaltebereiche bedürfen einer jeweils einheitlichen Gestaltung, welche den unterschiedlichen Anforderungen als Aufenthaltsbereich entspricht.

Art. 10 - „Wiesen und Matten"

1Die Freihaltebereiche „Wiesen und Matten" dienen als private Aufenthalts-, Spielund Gartenbereiche. 2Bauten und Anlagen (auch Klein- und Anbauten) sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Spielgeräte für Kinder und Freizeitgeräte. 3Das Gestaltungskonzept des jeweiligen Freihaltebereichs „Wiesen und Matten" ist mit dem Baugesuch des jeweils ersten angrenzenden Bauprojekts einzureichen. Vorgängig sind die Gemeinde sowie die weiteren an den Freihaltebereich angrenzenden Grundeigentümer über die Planungsabsicht zu informieren und in den Planungsvorgang einzubinden. 4Mit dem jeweiligen Gestaltungskonzept sind bestehende Elemente wie z. B. Obstbäume im Sinne eines „Baumgartens" aufzugreifen und zu erhalten.

SNV_Veltheim_EP_Dorf_Genehmigung_150923/ ahi

Veltheim, Erschliessungsplan „Dorf, Sondernutzungsvorschriften

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5Bei dem Gestaltungskonzept des westlichen Freihaltebereiches „Wiesen und Matten" ist darauf zu achten, dass die im Situationsplan als Orientierungsinhalt festgehaltene „Sichtbeziehung" im Sinne der Erkennbarkeit einer grösseren zusammenhängenden Freifläche erhalten bleibt. Dementsprechend sind durchgängige / aneinandergestellte, die Sichtbeziehung einschränkende Hecken, Spielgeräte, Freizeitgeräte oder ähnliches unzulässig.

Art. 11 - „Hof'

1Die Freihaltebereiche „Hof" dienen der Erschliessung der angrenzenden Bauten und Anlagen sowie als Aufenthaltsbereiche für Anstösser. 2Lage und Ausdehnung der jeweiligen Freihaltebereiche „Hof" sind im Situationsplan enthalten. Der Gemeinderat kann Abweichungen hiervon zustimmen, sofern das aus dem Richtkonzept hervorgehende Grundprinzip der Hofstruktur erhalten bleibt. 3Die Freihaltebereiche „Hof" sind von Bauten (inkl. Anbauten) freizuhalten. 4K1einbauten sowie Anlagen, welche die Aufenthaltsqualität steigern und / oder als Spielgeräte dienen, können zugelassen werden, sofern sie sich in die Gesamtgestaltung des jeweiligen Freihaltebereiches „Hof" einpassen. 5Pro Freihaltebereich „Hof' kann eine Erschliessungsanlage (z.B. gemeinsame Tiefgarage) zugelassen werden, wenn sich diese sehr gut in die jeweilige Gesamtgestaltung des Freihaltebereichs „Hof" einpasst. 6Sofern Bauten von den Freihaltebereichen „Hof" abgerückt werden, ist die Platzgestaltung bis an die Baute heranzuführen. 7Da nur vorwärts auf die Kantonsstrasse ein- und ausgefahren werden darf, muss bei der Gestaltung der Freihaltebereiche „Hof" die Wendemöglichkeit von Fahrzeugen sichergestellt werden.

4. Erschliessung

Art. 12 Östlicher

Freihaltebereich „Hof"

1Die Erschliessung der an den östlichen Freihaltebereich „Hof' angrenzenden Parzellen bzw. Parzellenteile erfolgt über den Freihaltebereich.

5. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten,

Genehmigung

1Der Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft. 2Eine Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Erschliessungsplanes.

SNV_Veltheim_EP_Dorf_Genehmigung_150923/ ahi

Genehmigung

NOM När MAO ^,or NOM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/ss2g

Datum Genehmigung: 17.06.2016

Versand:

2 0. Juni 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.07.233-1 Gemeinde Veltheim; Erschliessungsplan "Dorf"; Genehmigung mit Änderungen; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Dezember 2014 28. Februar 2015 bis 30. März 2015 21. September 2015 14. Oktober 2015 2. November 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergibt sich folgende Änderung der beschlossenen Vorlage: • Der westliche Freihaltebereich "Wiesen und Matten" wird um eine an das Gebäude mit Vers.Nr. 273 angrenzende Fläche von der Länge der südwestlichen Fassadenseite (ca. 8 m) bis auf 4 m an die Parzellengrenze zwischen den Parzellen. 303 und 304 heran (ordentlicher Grenzabstand) reduziert. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 5. Januar 1993 genehmigte Nutzungsplan Siedlung ab. Das Gebiet ist der Dorfzone mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gestützt auf ein Richtkonzept legt der Erschliessungsplan Grundsätze für die Erschliessung, die Überbauung und die Freiräume fest. Ein grosser Teil der Erschliessung erfolgt über die bestehende Erschliessungsanlage entlang der südwestlichen Grenze der Parzelle 302 auf die Bruggerstrasse (K 473). Die bestehende Erschliessungsanlage wird für die erhöhte Nutzung vor allem im Mündungsbereich auf eine Breite von 5,50 m ausgebaut. Gleichzeitig wird eine Sichtzone festgelegt. Nach Norden anschliessend wird die Breite der Erschliessungsstrasse auf 3,80 m reduziert. Sie führt direkt in den Freihaltebereich "Hof", der gemäss den Sondernutzungsvorschriften der Erschliessung angrenzender Bauten und Anlagen dient und auch als allfälliger Wendeplatz benutzt werden kann. Der Hofbereich soll neben der Erschliessungsfunktion auch die traditionelle Funktion einer gemeinschaftlichen Hoffläche gewährleisten und als Begegnungs- und Aufenthaltsbereich der Bewohner dienen. Der westliche Bereich der Parzelle 301 wird über die bestehende Strasse (Parzelle 299 / Pfalzstrasse) erschlossen. Auch hier erfolgt diese auf einen Hofbereich mit den beschriebenen Funktionen. Die Erschliessung der Parzelle 304 wird auch weiterhin über die Bruggerstrasse sichergestellt; der Anschluss wird aber verkehrstechnisch auf eine Breite von 5,00 m ausgebaut. Der Gestaltungsplan legt neben den Flächen für den Freihaltebereich "Hof" auch einen Freihaltebereich "Wiesen und Matten" fest. Dieser ist von Bauten frei zu halten, kann aber private Aufenthalts-, Spiel- und Gartenbereiche umfassen. Auch Spielgeräte für Kinder und Freizeitgeräte dürfen erstellt werden. Zur langfristigen Erhaltung des Charakters sollen bestehende Elemente wie Obstbäume aufgenommen und im Baubewilligungsverfahren geregelt werden. Die Bauten haben sich grundsätzlich an die Vorgaben der Dorfzonenvorschriften zu halten. In zwei Bereichen werden gegenüber der Kantonsstrasse Pflichtbaulinien festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Veltheim am 21. September 2013 beschlossenen und mit dem Beschwerdeentscheid geänderten Vorlage: • Gestaltungsplan "Dorf' bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom September 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG.

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4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Innere Siedlungsentwicklung/Ortsbild Das Ortsbild der Gemeinde Veltheim ist gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Die betroffenen Parzellen befinden sich nach ISOS hauptsächlich innerhalb der Umgebungs-Zone III "Nahumgebung des Unterdorfs, Gärten und Matten", welche für das Ortsbild eine besondere Bedeutung hat und in ihrer Beschaffenheit grundsätzlich erhalten werden soll. Gemäss Richtplankapitel S 1.1 und S 1.5 sind zur Sicherung der Siedlungs- und Ortsbildqualitäten angemessene planerische Festlegungen zu treffen. Im Bauzonenplan ist das betreffende Areal der Dorfzone mit Sondernutzungsplanpflicht zugeordnet. Die Vorschriften für diese Zone sind in § 7 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) festgelegt. Gemäss BNO haben sich neue Baukörper in Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen. Für die Überbauung des Gebiets wurde ein Richtkonzept erarbeitet. Dieses berücksichtigt den Umstand, dass es sich in der wichtigen Umgebungszone des Ortsbildes von nationaler Bedeutung befindet. Das Konzept konzentriert sich im Wesentlichen auf mögliche "Baufelder" und wichtige Freiräume. Es greift die wichtigen Aspekte wie Hofstrukturen, Grünräume und Sichtbeziehungen auf. Die Begründungen für die planerischen Festlegungen sind im Planungsbericht umfangreich und nachvollziehbar erläutert. Das Richtkonzept ist gemäss § 4 der SNV für die Beurteilung von Baugesuchen beizuziehen. Die darin enthaltenen Gestaltungselemente sind als Kriterien zur Überprüfung der Einpassung von Bauten in das Ortsbild und der Freiräume zu verstehen. Damit werden die wesentlichen Elemente gesichert, ohne den notwendigen Spielraum für Neubauten ungebührlich einzuschränken. Der "erweiterte" Erschliessungsplan beschränkt sich auf die wichtigsten Festlegungen zur Stärkung des Ortsbilds. Mit Pflichtbaulinien wird der Raum zur Strasse gesichert. In allen andern Bereichen gelten die Normabstände zur Kantonsstrasse nach § 111 BauG. Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert oder aufgehoben werden, sofern eine entsprechende nachbarrechtliche Dienstbarkeit oder schriftliche Zustimmung vorliegt und eine qualitativ hochwertige Bebauung entsteht. Für das Gebäude mit Vers.-Nr. 26 wird ein Unterabstand zur Kantonsstrasse von 3 m gesichert. Die Begründungen für diese Abweichung sind nachvollziehbar und sachgerecht. Der Erschliessungsplan bezeichnet zwei Freihaltebereiche "Hof" und zwei Freihaltebereiche "Wiesen und Matten". Die einzelnen Freihaltebereiche erfordern eine jeweils einheitliche Gestaltung, welche den unterschiedlichen Anforderungen als Aufenthaltsbereich gerecht wird. 4.2.2 Erschliessung Entsprechend § 84 BauG dienen Gemeindestrassen der Erschliessung. Direkterschliessungen an Kantonsstrassen, vor allem an Hauptverkehrsstrassen, sind bei einem begründeten Bedürfnis zulässig (zum Beispiel Ortsbildanliegen). In jedem Fall muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein (vgl. § 113 BauG). Dies ist in der Regel erfüllt, wenn hinreichende Sichtzonen bestehen und die Anschlüsse so ausgebildet sind, dass ein den Verkehrsregeln entsprechendes Verhalten möglich ist. Dies ist bei einer den VSS-Normen (vgl. § 41 Abs. 2 Bauverordnung, BauV) konformen Ausbildung in der Regel gewährleistet. Bedingung ist zusätzlich, dass Fahrzeuge vorwärts auf die Kantonsstrasse ausfahren können (rückwärtige Wendemöglichkeit). In Ortsbildern und Dorfzonen haben insbesondere die tieferklassigen kantonalen Verbindungsstrassen auch kommunale Funktion. Erforderlich ist weiter, dass Grundstückzufahrten zusammengelegt werden. Aus fachlicher Sicht sind die beiden Direktanschlüsse vorliegend hinreichend begründet. Die Ausbildung der Zufahrten erfüllt die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Dimensionierung und Verkehrssicherheit (§ 41 Abs. 2 BauV). Im Zusammenhang mit der Innenentwicklung ist die Fusswegerschliessung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln von kantonaler Bedeutung. Die Gemeinde verzichtet aufgrund von Einwendungen auf

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die Festlegung einer öffentlichen Fusswegverbindung von der Pfalzstrasse durch das Areal zur Parzelle 290 sowie zur öffentlichen Bushaltestelle. Sie erachtet die Fusswegerschliessung Stalden/ Pfalzstrasse via Kronengasse und über die Hofbereiche beziehungsweise die jeweiligen Erschliessungsstrassen und entlang der Bruggerstrasse zur Bushaltestelle und zur Schule als ausreichend. Die Festsetzung einer direkten Fusswegerschliessung wird durch die Gemeinde deshalb als unverhältnismässiger Eingriff ins Eigentum bewertet. Gestützt auf die im Planungsbericht vorgenommene Interessenabwägung der Gemeinde und unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie wird dies als vertretbar beurteilt. Der im Plan eingezeichnete Bestandsschutz für Ein-/Ausfahrten gilt nur solange, als auf den betroffenen Parzellen nicht eine Nutzungsintensivierung eintritt. Bei einer Nutzungsintensivierung fällt demgemäss auch der diesbezügliche Besitzstand dahin. 4.2.3 Gewässer Der Erschliessungsplanperimeter wird im nördlichen Bereich vom Erlibach gequert. Entlang der offenen Bachabschnitte sind Uferschutzzonen festgelegt. Von der im vorliegenden Erschliessungsplan vorgesehenen Erschliessung der Grundstücke ist der Erlibach nicht direkt betroffen. Mit der rechtskräftigen Uferschutzzone wird der Raumbedarf des Erlibachs ausreichend geschützt. 4.2.4 Hochwasserschutz Innerhalb des Erschliessungsplanperimeters besteht keine Gefährdung durch Hochwasser. Auf der angrenzenden Bruggerstrasse ergeben sich bei einem dreihundertjährlichen Hochwasserereignis jedoch Fliesstiefen von 25 cm. Die Erschliessung erfolgt ab der Bruggerstrasse. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Einfahrt so ausgestaltet wird, dass im Hochwasserfall kein Wasser auf das Areal fliessen kann (nachgelagertes Strassenprojekt). 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Für die am 21. September 2015 vom Gemeinderat Veltheim beschlossene Vorlage werden aufgrund des Beschwerdeentscheids folgende Änderungen verfügt: • Der westliche Freihaltebereich "Wiesen und Matten" wird um eine an das Gebäude mit Vers.Nr. 273 angrenzende Fläche von der Länge der südwestlichen Fassadenseite (ca. 8 m) bis auf 4 m an die Parzellengrenze zwischen den Parzellen 303 und 304 heran (ordentlicher Grenzabstand) reduziert. 2. Im Übrigen wird der Erschliessungsplan "Dorf', beschlossen vom Gemeinderat Veltheim am 21. September 2015, genehmigt. 3. ie Abt

umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

.

L

tephan Attig egierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse , 5106 Veltheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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