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Gradi di sensibilità al rumore · Küttigen
Documento
- Numero
- 2020-000348
- Tipo
- Gradi di sensibilità al rumore
- Comune
- Küttigen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 26 apr 2017
- In vigore dal
- 1 apr 2020
Carta
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NUPLA-4008-2020-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 1. April 2020
Versand: 7. April 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000348 Gemeinde Küttigen; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Brunnenberg"; Genehmigung mit Ausnahme; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Mai 2019 15. Juni 2019 bis 15. Juli 2019 4. Dezember 2019 6. Februar 2020 24. Februar 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Küttigen am 4. Dezember 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan "Brunnenberg"; Situation 1:5'000 • Teiländerung Nutzungsordnung Kulturlandplan "Brunnenberg" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 27. Januar 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Kulturlandplanung der Gemeinde Küttigen wurde am 7. Juni 2017 von der Gemeindeversammlung beschlossen und am 28. November 2018 vom Regierungsrat genehmigt. Die vorliegende Teiländerung "Brunnenberg" sieht die Festsetzung einer Naturschutzzone im Gebiet "Brunnenberg" vor, welche aufgrund eines Widerspruchs zum Richtplan einstweilen von der Genehmigung der Kulturlandplanung ausgenommen wurde. Zusätzlich erfolgen die Festsetzung eines Entwicklungsstandorts Landwirtschaft (Pflanzenbau), ESL(P), im Gebiet "Hammermatt" und die räumliche Verschiebung einer kommunalen Hochstammschutzzone im "Brandacker". 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Mai 2019 mit einem Vorbehalt zur räumlichen Verschiebung der kommunalen Hochstammschutzzone "Brandacker" abgeschlossen worden. Die Gemeinde hat die Aufhebung der Schutzzone Hochstammobstbestände als Bestandteil des Genehmigungsinhalts ergänzt und so beschlossen. Der Vorbehalt wurde somit ausgeräumt. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Das Gebiet "Brunnenberg" befindet sich gemäss kantonalem Richtplan fast vollständig in einem Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (NkB) sowie in einer Landschaft von kantonaler Bedeutung (LkB). Die vollständige Umsetzung erfolgt nun mit der Festlegung der Zone "Magerwiesen 2-Schnitt und Fromentalwiesen". Aufgrund neuer Erkenntnisse aus der Modernen Melioration besteht das Bedürfnis, die im Rahmen der Revision der Kulturlandplanung festgesetzte kommunale Hochstammschutzzone "Brandacker" räumlich zu verschieben. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Eine regionale Abstimmung ist vorliegend nicht erforderlich. Jurapark Aargau Die Vertragsgemeinden des Juraparks Aargau sind gehalten, im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland darzulegen, inwiefern die strategischen Ziele des Juraparks mit der kommunalen Planungstätigkeit unterstützt sowie umgesetzt werden und inwiefern eine aktive Abstimmung mit der Parkträgerschaft erfolgt ist.
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Die aktive Abstimmung mit der Parkträgerschaft erfolgte bereits im Rahmen der Revision der Kulturlandplanung. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Speziallandwirtschaftszonen, Entwicklungsstandorte (ESL) Gebiet "Hammermatt" Im Rahmen der Modernen Melioration wurden die Entwicklungsabsichten der Landwirtschaftsbetriebe erhoben. Im Gebiet "Hammermatt" besteht ein mittelfristiges Entwicklungsbedürfnis für die Erstellung von beheizbaren Gewächshäusern sowie für schliess- und versetzbare Folientunnels für Gemüse- und Setzlingskulturen. Dies setzt vorliegend die Festsetzung eines ESL voraus (gestützt auf Richtplankapitel L 3.2). Das Vorhaben wurde bereits per 8. September 2016 abschliessend vorgeprüft, konnte aber aufgrund der ausstehenden Genehmigung des kantonalen Richtplans durch den Bundesrat noch nicht von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Kanton genehmigt werden. Dies wird nun nachgeholt. Die vorliegende Teilrevision sieht für den im Plan symbolhaft bezeichneten Bereich ein "Entwicklungsgebiet Landwirtschaft (Pflanzenbau)", ESL(P), vor. 3.4.2 Naturschutzzonen und -objekte im Kulturland Gebiet "Brunnenberg" Das Gebiet "Brunnenberg" befindet sich gemäss kantonalem Richtplan fast vollständig in einem NkB sowie in einer LkB. Das Gebiet "Brunnenberg" wurde im Rahmen der Revision der Kulturlandplanung entgegen der abschliessenden Vorprüfung nicht mit einer Naturschutzzone umgesetzt. Entsprechend musste das Gebiet einstweilen von der Genehmigung der Kulturlandplanung ausgenommen werden. Mit vorliegender Teilrevision der Kulturlandplanung wird für das besagte Gebiet der notwendige Schutz sachgerecht umgesetzt. Gebiet "Brandacker" Aufgrund neuer Erkenntnisse aus der Modernen Melioration besteht das Bedürfnis, die im Rahmen der Revision der Kulturlandplanung festgesetzte kommunale Hochstammschutzzone "Brandacker" räumlich zu verschieben. Dies ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar begründet und sachgerecht. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Anforderungen für die Realisierung des ESL(P) werden neu in § 5a der Nutzungsordnung (NO) geregelt. Dies ist sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung "Brunnenberg", beschlossen von der Gemeindeversammlung Küttigen am 4. Dezember 2019, wird unter Vorbehalt von Dispositivziffer 2 genehmigt. 2. Die Ergänzungen des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2018-001389 vom 28. November 2018 betreffend § 20 Abs. 1 der Nutzungsordnung (NO) "Aufhebung bisherigen Rechts" hinsichtlich des Gebiets "Brunnenberg" werden wie folgt aufgehoben: "Durch diese Nutzungsordnung wird diejenige vom 25. März 1994 inkl. Allen nachträglichen Teiländerungen aufgehoben, ausser im Gebiet "Brunnenberg" § 3 NO (Landwirtschaftszone), § 13 NO (Besonderer Waldstandort), § 14 NO (Landschaftsschutzzone) und § 16 NO (Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze und Einzelbäume). Gleichzeitig wird der Kulturlandplan vom 25. März 1994 inkl. allen nachträglichen Teiländerungen aufgehoben, ausser im Gebiet "Brunnenberg" die Zonen "Landwirtschaftszone", "Besondere Waldstandorte" und "Landschaftsschutzzone" sowie die Schutzobjekte "Hecke, Feldgehölz, Ufergehölz"." 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat Küttigen, Neue Stockstrasse 23, 5022 Rombach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom 21. März bis und mit 19. April 2020, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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