Bau- und Nutzungsordnung

Abtwil

Documento

Numero
4221
Comune
Abtwil
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
28 set 2005
In vigore dal
5 mar 2014

Carta

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Testo

Kanton Aargau

Gemeinde Abtwil

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 15 BauG

Teiländerung „Winkel" AENDERUNG Nr. ....A...... zu Bno/Bo/No vom

Vorprüfungsbericht vom:

13. September 2013

Mitwirkung vom:

30. September 2103 bis 29. Oktober 2013

Öffentlich aufgelegt:

30. September 2103 bis 29. Oktober 2013

Beschlossen von der Gemeindeversammlung:

22. November 2013

Gemeindeammann:

Gerne\ «ndeschreiber: .,

Genehmigungsvermerk:

Geneh:-,

,srat

Aarau, den Der Stnitsschreiber:

Stand: Genehmigung

MV

ACKERMANN+WERNLI

Rechtskräftige Bestimmungen gemäss BNO vom 28. September 2005

Geänderte, bzw. neue BNO-Bestimmun gen

Orientierungsinhalt:

Genehmigungsinhalt:

Art. 6 Dorfzone D

Art. 6 Dorfzone D

Die Vorschriften der Dorfzone D bezwecken die Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung des Dorfbildes in seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfältigen Nutzung. 2

Als Nutzung sind zulässig: Wohnungen, Läden, Gaststätten, Dienstleistungsbetriebe, nicht übermässig störende Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe.

3

Die Bauten müssen sich bezüglich kubischer Erscheinung, Stellung, Dachgestalt und Gliederung der Fassade in das Dorfbild einordnen. Vorgärten und Hinterhöfe sind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. In der Regel ist die vorhandene Terrainhöhe beizubehalten. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen.

4

5

Dachgauben und Lukarnen sind im 1. Dachgeschoss zulässig. Ihre Anzahl und Grösse darf die Erscheinung des Hauptdaches nicht stören. Die Länge solcher Aufbauten soll insgesamt 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Vereinzelt liegende Dachflächenfenster bis 0.6 m2 Lüftungsfläche können bewilligt werden. Unkonventionelle Verglasungslösungen werden von Fall zu Fall beurteilt. Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten dürfen erneuert, umgebaut, ausgebaut (Umnutzung) und angebaut werden. Der Abbruch und Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleicher First- und Traufhöhe ist möglich. Der Umbau ist jedoch einem

Abtwil: Teiländerung Winkel, BNO

9

(neu) Das im Bauzonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht belegte Gebiet „Winkel" (Ecke Auwerstrasse / Holderstockerstrasse) wurde im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe im Rahmen der Modernen Melioration ein gezont. Erfolgt die Aufgabe des Betriebes nicht, oder wird die Moderne Melioration nicht abgeschlossen, fällt die Einzonung entschädigungslos dahin und es gelten automatisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

Abbruch und Neuaufbau vorzuziehen. Bei Um-, Aus- und Anbauten wie bei Ersatzbauten besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. Bei Bauten an Kantonsstrassen bleibt die Zustimmung des Baudepartements vorbehalten. 6

In der Dorfzone D zählen gewerblich genützte Erdgeschosse bis zu einer Geschosshöhe von 3.80 m für die Berechnung der Bruttogeschossfläche als 1 Vollgeschoss.

7

Für Bauten mit Mischnutzung (Dienstleistung / Wohnungen) legt der Gemeinderat wenn nötig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände fest, damit je nach örtlicher Situation eine genügende Besonnung und Belichtung vorhanden ist.

8

Zur Erreichung gut eingepasster Lösungen sind für wesentliche Bauvorhaben Vorprojekte zum Vorentscheid einzureichen. Der Gemeinderat holt dazu ein neutrales Fachgutachten ein.

Abtwil: Teiländerung Winkel, BNO

3

Kanton Aargau

Gemeinde Abtwil

Bau- und Nutzungsordnung BNO Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

gemäss § 15 BauG

AENDERUNG Nr. 7

1

vom

Telefon Telefax E-Mail Internet

KOHLI— —PARTNER KOMMUNALPLAN AG Gewerbering 12

5610 Wohlen

Mitwirkungsbericht vom:

22. Dezember 2004

Vorprüfungsbericht vom:

31. März 2005

Öffentliche Auflage vom:

1. April 2005 bis 2. Mai 2005

056 621 93 91 056 621 05 20 info@kohli-partnerch www.kohli-partner. ch

Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom: 3. Juni 2005 Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Ar 14 •

F bienne Küt

1

ipef

L

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:

Aarau, den 2 e . teicrierrApeJ 2 0412 Der Staatsschreiber:

G:\AUFTRÄGE\Abtwil\Ortsplanung\BNO Revision\BNO_Abtwil_revidiert.doc

RW 31.03.05

INHALTSVERZEICHNIS Seite

1. Geltungsbereich — Geltungsbereich — Übergeordnetes Recht

1 2

4 4

3 4

4 4

2. Raumplanung — Verdichtung und Siedlungserneuerung — Sondernutzungsplanung

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen — Bauzonen, Bauweise — Dorfzone D, Nutzung, Eingliederungspflicht, Dachausbau, Dachaufbauten, Bauweise, Vorentscheid — Wohnzone W2 — Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

5 6

5 6

7 8

6 7

3.2 Landwirtschaftszone — Landwirtschaftszone — Bauten in der Landwirtschaftszone

9 10

7 7

3.3 Schutzzonen — Naturschutzzone, Kulturland — Naturschutzzone Wald

11 12

8 8

3.4 Überlagerte Schutzzone — Landschaftsschutzzone

13

8

3.5 Schutzobjekte — Hecken, Feldgehölze, Ufergehölze — Kultur- und Naturobjekte — Gebäude mit Substanzschutz, Gebäude mit Volumenschutz

14 15 16

9 9 9

1

Seite

4.

Definitionen

4.1 Ausnützung

— Ausnützungsziffer, Ausnützungszuschlag — Gewerbe

17 18

10 10

19 20 21

10 10 10

22

11

23

11

24 25

11 11

26 27 28

12 12 12

29 30 31 32

13 13 13 13

4.2 Abstände

— Abstand gegenüber dem Kulturland — Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände — Stützmauern 4.3 Arealüberbauung

— Zonenzulässigkeit

5.

Bauvorschriften

5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum

— Strassenbenennung, Benützung von Privateigentum 5.2 Technische Bauvorschriften

— Allgemeine Anforderungen — Energiesparmassnahmen 5.3 Wohnhygiene

— Ausrichtung der Wohnungen — Raummasse, Fenster, Nebenräume für Neubauten — Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen 5.4 Ausstattungen

— Velos, Kinderwagen — Spielplätze — Container- und Kompostplätze — Parkierung

2

Seite

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz — Allgemeine Anforderungen — Aussenraum- und Umgebungsgestaltung — Materialablagerungen

33 34 35

14 14 15

6.2 Umweltschutz — Einwirkungen — Lärmschutz

36 37

15 15

7.1 Zuständigkeit — Zuständigkeit

38

16

7.2 Gebühren — Gebühren — Vollzugsrichtlinien

39 40

16 16

41

16

7.

Vollzug und Verfahren

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen — Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang 1

Verzeichnis der Schutzobjekte: -Denkmalschutzobjekte -Substanzschutzobjekte - Volumenschutzobjekte - Naturschutzobjekte

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung

3

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG I. Geltungsbereich §1 Geltungsbereich

'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

das kommunale

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

!Die

einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2 Einen

Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrechts (BNR)

2. Raumplanung

Art. 3 Verdichtung und

Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan oder ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Art. 4 Sondernutzungsplanung

IDie im Bauzonenplan bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2

Der Inhalt des Gestaltungsplans wird hinsichtlich der planerischen und baulichen Aspekte vom Gemeinderat festgelegt; bezüglich Natur im Siedlungsgebiet müssen Grün- und Schutzflächen für den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung ausgeschieden werden. 3

Gestaltungspläne sind für folgende Gebiete nötig: - Sageweid - Oberdorf - Mitteldorf - Leebern - Unterdorf

4

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 5 Bauzonen

'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

AusnütGebäudezungsziffer höhe AZ max. (m)

Dorfzone

D braun

0.60b

Wohnzone

W2 orange

(1.45b

Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen

OeBA grau

7.5a

7. 0

Grenzabstand für Hauptbauten (m)

Gebäudelänge max. (m)

Empfindlichkeits stufe ES

Zonenvorschriften

5.0a

35.0

III

Art. 6 4.0

(kein grosser Grenzabstand)

30.0

II

7

II

Art. 8 Firsthöhe

max. (m)

I 3.5a

11.0

- siehe § 8 -

Von den Richtwerten darf bei Neubauten nur im Interesse des Ortsbildschutzes und der Ortskerngestaltung abgewichen werden, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. b Für die von der Gestaltungsplanpflicht erfassten Flächen gilt bei Erfüllung der Anforderungen nach § 21 Abs. 2 BauG ein Bonus von +0.15. Der Arealüberbauungsbonus ist bereits eingerechnet. a

Bauweise

2In der Dorfzone ist die offene Bauweise die Regel. In allen übrigen Bauzonen ist die offene und geschlossene Bauweise zulässig. 3In den im Bauzonenplan punktiert dargestellten, lärmvorbelasteten Gebieten

gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

5

Art. 6 Dorfzone D

'Die Vorschriften der Dorfzone D bezwecken die Erhaltung und eine ansprechende Ergänzung des Dorfbildes in seiner heutigen Erscheinung mit einer vielfältigen Nutzung.

Nutzung

2Als Nutzung sind zulässig: Wohnungen, Läden, Gaststätten, Dienstleistungsbetriebe, nicht übermässig störende Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe.

Eingliederungspflicht

3Die Bauten müssen sich bezüglich kubischer Erscheinung, Stellung, Dachgestalt und Gliederung der Fassade in das Dorfbild einordnen. Vorgärten und Hinterhöfe sind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. In der Regel ist die vorhandene Terrainhöhe beizubehalten. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzufügen.

Dachausbau, Dachaufbauten

4Dachgauben und Lukarnen sind im 1. Dachgeschoss zulässig. Ihre

Anzahl und Grösse darf die Erscheinung des Hauptdaches nicht stören. Die Länge solcher Aufbauten soll insgesamt 1/3 der massgebenden Fassadenhinge nicht übersteigen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Vereinzelt liegende Dachflächenfenster bis 0.6 m2 Lüftungsfläche können bewilligt werden. Unkonventionelle Verglasungslösungen werden von Fall zu Fall beurteilt.

Bauweise

5Die offene Bauweise ist die Regel. Bestehende Altbauten

dürfen erneuert, umgebaut, ausgebaut (Umnutzung) und angebaut werden. Der Abbruch und Wiederaufbau auf dem bisherigen Grundriss mit gleicher First- und Traufhöhe ist möglich. Der Umbau ist jedoch einem Abbruch und Neuaufbau vorzuziehen. Bei Um-, Aus- und Anbauten wie bei Ersatzbauten besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der bestehenden Nutzung. Bei Bauten an Kantonsstrassen bleibt die Zustimmung des Baudepartements vorbehalten. 6111 der Dorfzone D zählen gewerblich genützte Erdgeschosse bis zu einer Geschosshöhe von 3.80 m für die Berechnung der Bruttogeschossfläche als 1 Vollgeschoss.

7Für

Bauten mit Mischnutzung (Dienstleistungen / Wohnungen) legt der Gemeinderat wenn nötig eine Erhöhung der minimalen Grenzabstände fest damit je nach örtlicher Situation eine genügende Besonnung und Belichtung vorhanden ist. Vorentscheid

s

Zur Erreichung gut eingepasster Lösungen sind für wesentliche Bauvorhaben Vorprojekte zum Vorentscheid einzureichen. Der Gemeinderat holt dazu ein neutrales Fachgutachten ein.

Art. 7 Wohnzone W2

'Die Wohnzone W2 ist für Einfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und kleinere Mehrfamilienhäuser bis zu 6 Wohnungen bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Kleinläden, Coiffeursalons, Praxisräume usw. sind zugelassen.

6

Art. 8

Zone für öffentliche Bauten 'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für vorhandene und und Anlagen OeBA künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 2 Die

Bauweise wird vom Gemeinderat, unter Wahrung der privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall, bestimmt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandvorschriften einzuhalten.

3 In der Zone OeBA der Schulanlage ist eine Gebäudehöhe von max. 8.50 m

zulässig. "Die Zone OeBA nördlich der Kirche (im Plan schraffiert dargestellt) ist nur für Anlagen und dazugehörige Nebenbauten bestimmt. 3.2 Landwirtschaftszone

Art. 9 Landwirtschaftszone

'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Ciusi- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau im Sinne der Art. 16 und

41 altri articoli

Art. 16a

Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 10 Bauten in der

Landwirtschaftszone

'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2Für

neue Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 31n der Landwirtschaftzone gilt die Empfindlichkeitsstufe HI.

7

3.3 Schutzzonen

Art. 11 Naturschutzzone

Kulturland

'Durch die Naturschutzzone soll die Erhaltung und Förderung der Feuchtgebiete Ischlag und Moos mit dem artengerechten Pflanzen- und Tiervorkommen sichergestellt werden. Ihre Nutzung beschränkt sich auf den herbstlichen Streuschnitt. 2

Alle Massnahmen und Vorkehren sind zu unterlassen, welche die Pflanzenund Tierwelt zerstören, gefährden, beeinträchtigen oder die Beschaffenheit des Bodens oder die ökologischen Verhältnisse verschlechtern können. 3Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufforstungen, Ablagerungen) sind verboten, sofern sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 4

Es bestehen folgende Nutzungseinschränkungen: Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung sind nicht gestattet. 5In der Naturschutzzone Moos kann die Übergangszone (im Plan schraffiert dargestellt) landwirtschaftlich und als Pflanzgarten genutzt werden. Ackerbau sowie Düngungen sind jedoch nicht erlaubt.

Art. 12 Naturschutzzone Wald

Der Wald im Moos ist im Rahmen der waldbaulichen Planung so zu bewirtschaften, dass die Ziele der Naturschutzzone gemäss § 11 dieser Bauund Nutzungsordnung gewährleistet sind. Insbesondere ist eine Ausweitung der Waldfläche zu verhindern und auch notwendige Auslichtungen sind vorzunehmen.

3.4 Überlagerte Schutzzone

Art. 13 Landschaftsschutzzone

'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 9 Abs. 1. 3Kleinere

Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

8

3.5 Schutzobjekte

Art. 14 Hecken, Feldgehölze,

Ufergehölze

'Die im Nutzungsplan bezeichneten Hecken einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. 2 Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartements (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD).

Art. 15 Kultur- und Naturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kultur- und Naturobjekte (Häuser, Wegkreuze, Bäume, Tümpel, Aufschlüsse usw.) sind geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen bzw. beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Bäumen sind zu ersetzen.

Art. 16 Gebäude mit

Substanzschutz

'Die im Bauzonen- und Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

Gebäude mit Volumenschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine fiir das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3

Werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus.

4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

9

4. Definitionen 4.1 Ausnützung

Art. 17 Ausnützungsziffer

'Für die Berechnung der Ausnützungsziffer werden ausgebaute Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen nicht zur Bruttogeschossfläche gerechnet.

Ausnützungszuschlag

Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) sowie verglaste Balkone und Sitzplätze wird ein der beanspruchten Fläche entsprechender Ausnützungszuschlag gewährt. Dieser darf max. 10 % der Bruttogeschossfläche betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen. 2

Art. 18 Gewerbe

I Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grössere Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 4.2 Abstände

Art. 19 Abstand gegenüber

dem Kulturland

'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe minimale Grenzabstand einzuhalten, sofern in den Zonenvorschriften keine spezielle Regelung vorgeschrieben ist. 2

Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 20 Ungleichverteilung der

Grenz- und Gebäudeabstände

1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig.

2

Art. 21 Stützmauern

Gegenüber öffentlichen Strassen gelten für Stützmauern die selben Abstände wie für Einfriedungen.

10

4.3 Arealüberbauung

Art. 22 Zonenzulässigkeit

Arealüberbauungen sind in den Zonen D und W2 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann zulässig, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2'000 m2 aufweist.

5. Bauvorschriften 5.1 Strassennomenklatur, Benützung von Privateigentum

Art. 23 Strassenbenennung

'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates.

ll entit7ung von Privateigentum

2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 24 Allgemeine Anforderungen

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 25 Energiespaimassnahmen

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird. Der Charakter der Gebäude ist angemessen zu berücksichtigen.

11

5.3 Wohnhygiene

Art. 26 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 27 Raummasse, Fenster,

Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Nebenräume für Neubauten 'Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumgrösse

mind. 10m2

Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss

mind. 2.30 m minci. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche

Fenster

Bewohnte Räume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie oder in eine gut belüftbare Vorzone führen und geöffnet werden können.

Dachflächenfenster

Bei Dachflächen fenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

2

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

Abstellraum / Schrankfläche - pro Wohnung

mind. 10 m2

3Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassenoder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 41n der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 28

Bezug von Wohnungen und Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Arbeitsräumen verweigern, wenn die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

12

5.4 Ausstattungen

Art. 29 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 30 Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind auf privatem Grund an geeigneten Stellen Spielplätze zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Art. 31 Container- und

K omnostnlätze

Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend Containerplätze vorzusehen. Deren Standort wird in der Baubewilligung bestimmt.

Art. 32 Parkierung

Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Sträuchern und Bäumen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist in einer Sickerpackung abzuleiten. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen.

13

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbildschutz

Art. 33 Allgemeine Anforderungen

'Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) b) c) d) e) f) g) h) 2

Stellung (Firstrichtung) Grösse der Baukuben Wirkung im Strassenraum Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse Dachform, Dachneigung Fassadengliederung Materialwahl, Farbe Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a)

b) c) d) e)

Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen oder unterbreiten In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 34 Aussenraum- und

Umgebungsgestaltung

'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die

Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfiir besondere Auflagen in der Baubewilligung.

14

Art. 35 Materialablagerungen

I Baubewilligungspflichtige

Ablagerungen für die Dauer von mehr als 2 Monaten, insbesondere von Baumaterial, Baumaschinen und dergleichen sind nur zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht stören. Der daraus resultierende Verkehr darf die Wohnqualität nicht unzumutbar beeinträchtigen. 2

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 6.2 Umweltschutz

Art. 36 Einwirkungen

'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 37 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.) selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

15

7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit

Art. 38 Zuständigkeit

'Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute oder regionale Stellen beiziehen. 'Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.

7.2 Gebühren

Art. 39 Gebühren

Die Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinderates und der Verwaltung in den Bereichen Raumplanung, Natur- und Umweltschutz und Bauwesen sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 40 Vollzugsrichtlinien

! Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz. 2

Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden Pflege- und Unterhaltsbestimmungen in der forstlichen Planung festgelegt.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 41 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch die Genehmigung dieser Bau- und Nutzungsordnung wird der Zonenplan vom 14. Mai 1991 / 12. Mai 1992 und die BNO vom 17. Juni 1997 aufgehoben.

GEMEINDERAT ABTWIL AG Der Gemeindeammann: Arnold Bischof Die Gemeindeschreiberin: Fabienne Kiittel

16

ANHANG 1

Verzeichnis der Schutzobjekte Inventar Objekt Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Mitteldorf

44

526

Mitteldorf

45,49

526

Mitteldorf

47

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Denkmalschutzobjekte 1 2 3

Röm. — kath. Pfarrkirche, 1740 - 42 Röm. — kath. Pfarrhaus, 1748 Ehem. Pfarrspeicher, um 1740

Substanzschutzobjekte I 901 • 902 903 (/ 905 / 907 912 • 913 919 920 A

144 Schulhaus, 1938 Rigiblickstrasse 62 Restaurant Balmer, Sinserstrasse 9 18. / 19. Jh. 70 Speicher, 1748 Leebernstrasse 56 Doppelwohnhaus, 18. Sinserstrasse 7 / 19. Jh.? 76 Doppelwohnhaus, 18. Sinserstrasse 21 79 Jh. (1742?) Sinserstrasse 23 41 Wohnhaus, um 1750 Hochdorferstr. 2 39A Doppelwohnhaus, 17. Ballwilerstr. 2 39B / 18. Jh. ? Hochdorferstr. 1 Sodbrunnen, Mitteldorf, bei der 18. /19. Jh.? Kirche Friedhofkreuz Mitteldorf, (Missionskreuz), um Friedhof 1900

618 530 536 529 537 597 503 515 514 526 526

Volumenschutzobjekte 904 930

Doppelwohnhaus, 17. Sinserstrasse 14 / 18. Jh. ? Sinserstrasse 16 Wohnhaus Sinserstrasse 4

73 74 53

544 545 509

17

Inventar Objekt Nr.

Flurname

Objekttyp

Bifang/Dötschen Auwerstrasse 11 Klostermatt Sinserstrasse 9 Sinserstrasse 5 Oberrüterstrasse 2 Ballwilerstrasse 16 Rossrüti Moos Weidacherwald Lauterbachwald Einschlag Buchwald

Einzelbaum (Stieleiche) Einzelbaum (Linde) Einzelbaum (Linde) Einzelbäume (Buche, Platane) Einzelbäume (Kastanie) Einzelbäume (Kastanie) Einzelbäume (Buche, Birke) Einzelbaum (Traubeneiche) Einzelbäume (Stieleiche) Pflanzenstandort (Frauenschuh) En-atiker Erratiker Quelle

Naturobjekte 31 35 36 37 38 40 41 43 44 49 58 59 74

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Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung Die Einwohnergemeinde Abtwil hat das Gebührenreglement vom 22. Januar 1996, gestützt auf

Art. 5

Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) vom 19. Januar 1993

Art. 39 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Abtwil

beschlossen.

Art. 1 Grundsatz

Behandlungsgebühren

Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von Baugesuchen und Gesuchen um Vorentscheid sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten: a)

Vorentscheide Die Gebühr wird entsprechend der Beanspruchung der 173elilirde und der Bauverwaltung im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte Baugesuche festgesetzt. Mindestens jedoch Fr. 100.00 (ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung).

b)

Bewilligte Baugesuche 2 o/oo der errechneten Bausumme, für Gebäude aufgrund der kubischen Berechnung der nach SIA-Norm geschätzten Baukosten, mindestens aber Fr. 100.00. Die definitive Abrechnung erfolgt aufgrund der Baukostenabrechnung. Geringfügige Klein- und Anbauten, geringfügige Aufbauten nach Aufwand, mindestens Fr. 50.00.

Um-

und

Die Gebühren werden geschuldet, auch wenn von der erteilten Baubewilligung kein Gebrauch gemacht wird. c)

Abgelehnte und zurückgezogene Baugesuche

Nach Aufwand im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte Baugesuche.

Art. 2 Besonderer Aufwand

Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche oder Planänderungen Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgung der Bau- und Nutzungsordnung, von Vorschriften des übergeordneten Rechts oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen usw., so sind die Kosten in jedem Fall zu ersetzen.

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Art. 3 Kosten

Die Kosten für Publikationen, baupolizeiliche Prüfungen (einschliesslich Brand-, Lärm-, Wärme- und Zivilschutz), Messungen und Kontrollen (Profil-, Brandschutz-, Schutzraum-, Kanalkontrollen o.a.), spezielle Beaufsichtigungen oder Gutachten durch externe Fachleute, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug von Natur- und Umweltschutz usw. sind durch den Verursacher zu ersetzen.

Art. 4 Bankgarantie

Der Gemeinderat ist berechtigt, die Gebühren oder Kosten durch Bankgarantie sicherstellen zu lassen.

Art. 5 Fälligkeit Verzugszins

Gebühren und Kosten werden innert 30 Tagen nach Zustellung des Gebühren/Kostenentscheides zur Zahlung fällig. Schuldner ist der Baugesuchsteller bzw. Verursacher. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins geschuldet.

Art. 6 Inkrafttreten,

Anwendung auf hängige Baugesuche

Das Gebührenreglement tritt mit der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) in Kraft und ist auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Baugesuche anwendbar.

GEMEINDERAT ABTWIL AG Der Gemeindeammann: Arnold Bischof Die Gemeindeschreiberin: Fabienne Küttel

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