Erschliessungsplan Bölli
Piano d'utilizzazione speciale · Oeschgen
Documento
- Numero
- 2005-001721
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oeschgen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 23 nov 2005
- In vigore dal
- 23 nov 2005
Carta
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SNP-4175-2005-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4175-2005-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Oeschgen
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan "Bölli" gemäss § 17 und § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Situation 1:500 - Längenprofil der Erschliessungsstrasse (Orientierung)
ÜBERSICHTSPLAN
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 29. September 2004 Öffentliche Auflage vom: 2. November 2004
bis: 1. Dezember 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am:
20. Dezember 2004
Der Gemeindearrim
Der Gem, inde chreiber: P
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/460
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 23 . NovernIzse4 Zoo 1" 15. Oktober 2004 Der Staals
er:
STEINMANN INGENIEURE GEOMATIKER PLANER Dipl. Ing. ETH/SIA, pot. Ing. Geometer 5200 Brugg Aarauerstrasse 69
Der Gemeinderat erlässt für den Erschliessungsplan „Bölli" in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsordnung nachstehende Sondernutzungsvorschriften.
Art. 1 Zweck
Der Erschliessungsplan „Bölli" schafft die Voraussetzungen für eine zweckmässige Erschliessung der im Perimeter liegenden Parzellen.
Art. 2 Bestandteile
Der Erschliessungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften • Längenprofil der Erschliessungsstrasse
Art. 3 Perimeter
Der Erschliessungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Gewerbezone sowie die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Raumplanungsrechts.
Art. 5 Firsthöhen
Die Gebäude dürfen eine Firsthöhe von max. 11 m nicht übersteigen.
Art. 6 Umgebung
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan miteinzureichen, der eine ausgewogene Durchgrünung ausweist. Es sind grundsätzlich einheimische Pflanzenarten zu verwenden.
Art. 7 Abstellplätze
Die Zahl der Abstellplätze für Gewerbebetriebe richtet sich nach der VSS Norm SN 640 290. Sie sind nach Möglichkeit für das Oberflächenwasser durchlässig auszubilden. Es ist anzustreben, pro 4 Parkplätze einen Baum zu pflanzen.
Art. 8 Versickerung
Oberflächenwasser
Oberflächenwasser, respektive nicht verschmutztes Abwasser ist zu versickern oder oberflächlich verlaufen zu lassen. Mit der Einreichung des Baugesuches ist die Disposition der Sauberabwasserentsorgung aufzuzeigen.
Art. 9 Lärmschutz
Bauten mit lärmempfindlichen Räumen sind im bezeichneten Gebiet nur eingeschränkt möglich. Wohnräume können nur bewilligt werden, wenn zusätzliche Massnahmen für wenigstens ein Fenster pro Raum sicherstellt, dass die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionswert (Lr,q) der Nationalstrasse 30 dB bzw. bezogen auf den Emissionswert (Lr,q) der Kantonsstrasse 20 dB beträgt. Werden statt Wohnräume lärmempfindliche Betriebsräume realisiert, reduziert sich die nötige Summe aller Dämpfungen um 5 dB(A). Künstlich belüftete Betriebsräume sind unabhängig der Lärmbelastung möglich. Die hinreichende Wirkung der ergriffenen Massnahmen sowie ein den Vorschriften genügender Schallschutz der Aussenbauteile sind in einem von einer Fachperson erarbeiteten Lärmgutachten nachzuweisen.
Art. 10 Inkrafttreten Genehmigung
Der Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass dieser Sondernutzungsplanung.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
23. November 2005
Art. Nr. 2005-001721
Gemeinde Oeschgen; Erschliessungsplan "Bölli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. Dezember 2004 29. September 2004 2. November 2004 – 1. Dezember 2004 20. Dezember 2004 7. März 2005 24. Januar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 30. Mai 1995. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Einwohnergemeindeversammlung am 3. Juni 2005 beschlossen hat. Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Teiländerung des Bauzonenplans "Bölli" unter Anpassung des Kulturlandplans werden koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. Die Teiländerung Bauzonenplan "Bölli" unter Anpassung des Kulturlandplans liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die sondenutzungsplanpflichtige Gewerbezone wird mit einer 6.00 m breiten Strasse direkt ab dem Kreisel Bölli, an der Grenze zu Frick liegend, erschlossen. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten Festlegungen zur Gestaltung und zum Lärmschutz.
Versand: 29. November 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan Bölli Sondernutzungsplanvorschriften Längenprofil (Orientierungsinhalt)
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Erschliessung des sondernutzungsplanpflichtigen Gebiets Bölli entspricht den Vorgaben von § 33 BauG, wonach die Gemeinden die Bauzonen zeitgerecht erschliessen (Bauzonenplan 1990, Planungshorizont 15 Jahre gemäss Art. 15 Raumplanungsgesetz [RPG]). Der zur Erschliessung des Gebiets Bölli vorgesehene Kreisel ermöglicht zugleich eine bessere Erschliessung der gegenüberliegenden Industriezone Frick. Der Kreisel beruhigt auch den Verkehr auf der Kantonsstrasse zwischen dem Knoten K 292/K 465 und Frick. Dies wird sich vorteilhaft auf die Lärmimmissionen und die Verkehrssicherheit auswirken. Die Festlegungen im Plan und in den Sondernutzungsvorschriften sind rechtskonform und sachgerecht. 4.3
EDI-Baulinie
Im Osten tangiert die neue Erschliessungsstrasse die EDI-Baulinie der A 3 vom 14. März 1973. Das Bundesamt für Strassen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 die Ausnahmebewilligung für den Bau der Strasse in diesem Bereich in Aussicht gestellt. Mit der Erschliessung Bölli wird die in diesem Bereich ursprünglich geplante allfälligen Raststätte nicht tangiert respektive die rückwärtige Erschliessung der Raststätte wäre über die Erschliessung Bölli realisierbar. Die für das Strassenprojekt erforderliche Ausnahmebaubewilligung ist zu gegebener Zeit mit der Auflage einer Dienstbarkeit zugunsten der möglichen Raststätte zu versehen. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Bölli mit den zugehörigen Sondernutzungsplanvorschriften der Gemeinde Oeschgen vom 20. Dezember 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation zusammen mit der zugehörenden Bauzonenplananpassung im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 60, 5072 Oeschgen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Departement Finanzen und Ressourcen
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Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: