Gestaltungsplan Wolfgarten
Piano d'utilizzazione speciale · Oeschgen
Documento
- Numero
- 2006-001140
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oeschgen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 30 ago 2006
- In vigore dal
- 30 ago 2006
Carta
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SNP-4175-2006-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4175-2006-E.pdf
Gemeinde Oeschgen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Wolfgarten"
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 17 und § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500 - Längenprofil der Erschliessungsstrasse (Orientierung)
ÜBERSICHTSPLAN
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 10. Februar 2006 Öffentliche Auflage vom: 1. März 2006
bis: 30. März 2006
Beschlossen vom Gemeinderat am:
26. Mai 2006
Der Gemeinde mmann:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Zo AtAvAei Zoot, Der S/ ta ssc eiber:
18. Mai 2006
STEINMANN INGENIEURE GEONIATIKER PLANER Dipl. Ing. ETH/SIA, pol. Ing. Geometer Aarauerstrasse 69 5200 Brugg
Der Gemeinderat erlässt für den Gestaltungsplan „Wolfgarten" in Ergänzung zur allgemeinen Nutzungsordnung nachstehende Sondernutzungsvorschriften.
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Wolfgarten" schafft die Voraussetzungen für eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abgestimmte, architektonisch gute Überbauung der im Perimeter liegenden Parzellen.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften • Längenprofil der Erschliessungsstrasse (Orientierung)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Wohnzone.
Art. 5 Gebäudegrundrissfläche
Die Grundrissfläche ist definiert durch ihren Umfang und Flächeninhalt. Der Umfang wird begrenzt durch die Linie, welche zwischen dem sichtbaren Gebäudeteil und dem anschliessenden Terrain verläuft. Der Inhalt der Grundrissfläche eines oder zusammenhängender Gebäude beträgt maximal 300 m2.
Art. 6 Dachgestaltung
In Ergänzung zu den Vorgaben in § 6 der Bau- und Nutzungsordnung sind auf Hauptgebäuden nur ziegelgedeckte Dächer und keine Pultdächer erlaubt. Es ist auf eine ruhige Dachlandschaft und eine zurückhaltende Wirkung im Hintergrund des geschützten Ortsbildes zu achten.
Art. 7 Terrain
Terrainveränderungen müssen auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Es sind nur naturnahe Böschungssicherungen bis 1 m Höhe erlaubt. Für Garagenzufahrten werden Flügelmauern bis maximal 2.00 m Höhe beim Fassadenanschluss zugelassen. Böschungen dürfen ein Neigungsverhältnis von 2:3 nicht übersteigen.
Art. 8 Umgebung
Zusammen mit dem Baugesuch ist ein Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen, der eine ausgewogene Durchgrünung ausweist und die ortsübliche Obstgartenkultur berücksichtigt. Einheimische Pflanzenarten sind zu bevorzugen. Pro Wohnung ist mindestens ein Obstbaum zu pflanzen. Flächendeckende Steingärten sind nicht erlaubt.
Art. 9 Bachoffenlegung
Voraussetzung für die Überbauung der Parzellen Nr. 333 und 337 ist die gleichzeitige Offenlegung des eingedolten Fliessgewässers „Haufengrabenbächlein" mit der Gewässer-Nr. 1.05.038 innerhalb dieser Parzellen.
Art. 10 Wendemöglichkeit
Auf einen Wendeplatz für Lkw's am Ende der Stichstrasse wird verzichtet. Personenwagen von Anwohnern und Dritten müssen unter Einbezug der privaten Vorplätze und Zufahrten gewendet werden können. Entlang der Stichstrasse müssen die Vorplätze und/oder Zufahrten derart gebaut werden, dass sie für Wendemanöver Dritter geeignet und jederzeit befahrbar sind. Absperrvorrichtungen in diesem Bereich sind untersagt.
Art. 11 Fachgutachten
Bei der Baugesuchsbeurteilung orientiert sich der Gemeinderat an den Kriterien von § 28 der Bau- und Nutzungsordnung. Für die Beurteilung der Bauprojekte und der Umgebungspläne kann der Gemeinderat ein unabhängiges Fachgutachten einholen.
Art. 12 Inkrafttreten
Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass dieser Sondernutzungsplanung.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
30. August 2006
Art. Nr. 2006-001140
Gemeinde Oeschgen; Gestaltungsplan "Wolfgarten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Mai 2006 10. Februar 2006 1. März 2006 – 30. März 2006 26. Mai 2006 (PA 29. Mai 2006) 19. Juni 2006 22. Juni 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige, vom Grossen Rat am 30. März 1993 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Gemäss § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO, RRB vom 25. August 1999) dürfen die im Bauzonenplan als 2. Etappe bezeichneten Flächen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt (Sondernutzungsplanungspflicht). Mit dem Gestaltungsplan "Wolfgarten" Zone W2a werden die Voraussetzungen für eine Überbauung der Gebiete Binz und Wolfgarten geschaffen. Nebst den Erschliessungselementen werden in den Sondernutzungsvorschriften auch Vorgaben hinsichtlich Grundrissflächen, Dachgestaltung und Umgebungsgestaltung festgelegt. Abweichungen von den Grundnutzungsvorgaben der BNO sind keine vorgesehen.
Versand: 5. September 2006
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Gestaltungsplanareal bildet einen für das Ortsbild sensiblen und wichtigen Bereich, der als Hintergrund für das geschützte Ortsbild wirkt. Bezüglich Einpassung und Gestaltung wird im Gestaltungsplan mit der maximalen Grundfläche die Körnung der Volumen vorgegeben. Terrainveränderungen sind zu minimieren und in der Umgebungsgestaltung ist die ortsübliche Obstgartenkultur zu berücksichtigen. Hauptbauten sind mit Ziegeln einzudecken, Pultdächer sind unzulässig. Da im Übrigen keine Abweichungen von den Grundnutzungsvorgaben der BNO vorgesehen werden, sind diese Gestaltungsvorgaben sachgerecht. 4.3
Erschliessung
Die Erschliessung erfolgt via Stichstrasse ab der Wolfgartenstrasse. Diese Erschliessung ist mittels Parzelle Nr. 251, die im Besitz der Einwohnergemeinde ist, vorgegeben. Diese landsparende, kurze Stichstrasse ermöglicht eine gute Erschliessung des Gebiets und ist sachgerecht. Alle Parzellen sind über die Stichstrasse, die Binzstrasse und die Wolfgartenstrasse erschlossen. Gemäss Planungsbericht sei für die Erschliessung der Parzellen Nrn. 241, 246 und 853 die Mitbenutzung der teilweise in der Landwirtschaftszone liegenden Breitenstrasse zweckmässig. Die bestehende Strasse ist ausreichend, so dass kein Ausbau erforderlich ist. Bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit sollen gemäss Planungsbericht die entsprechenden Strassenabschnitte dem Baugebiet zugewiesen werden. In Abweichung zur vorgeprüften Vorlage wird die Wegparzelle Nr. 254 mit Strassenlinien gesichert. Diese Parzelle geht jedoch über den Planungsperimeter hinaus. Da die Festlegung der Strassenlinien ebenfalls im Genehmigungsinhalt erfolgt und sich die Parzelle bereits im Eigentum der Gemeinde befindet, entstehen aus dieser formalen Ungenauigkeit keine nachteiligen Folgen.
-3-
4.4
Ökologie
Die Sondernutzungsvorschriften nehmen gut Bezug zur Ausgangslage und zum Potenzial der betroffenen Flächen. Die geforderte Naturnähe bei der Böschungs- und Umgebungsgestaltung ist situationsgerecht. Die vorgeschriebene Obstbaumpflanzung gewährleistet einen Bezug zur ortstypischen Umgebung. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wolfgarten" der Gemeinde Oeschgen vom 26. Mai 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Protokollauszug Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 60, 5072 Oeschgen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: