Gestaltungsplan Locherareal
Piano d'utilizzazione speciale · Küttigen
Documento
- Numero
- 2007-001622
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Küttigen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 28 nov 2007
- In vigore dal
- 28 nov 2007
Carta
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Kanton Aargau
Gemeinde Küttigen
Kanton Aargau
Dep2rion•Pnt Sau, V!.c,:r und Umweit
Gestaltungsplan "Locherareal"
Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1 : 500
Mitwirkungsbericht vom 14. Mai 2007 Vorprüfungsbericht vom 27. April 2007 Öffentliche Auflage vom
4. Juni
bis 4. Juli 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am 24. September 2007 Gemeindeammann:
Genehmigung:
Gemeindesc‘ber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 28 . Nouernbe.› 2001Der Staatsschreiben
Stand: 24. November 2006 / 7. Dezember 2006
Gestaltungsplan "Locherareal", Gemeinde Küttigen
2
Sondernutzungsvorschriften
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung
3
§ § § §
3 3 3 3
1 2 3 4
Zweck Geltungsbereich; Bestandteile Ergänzendes Recht Anforderungen; Fachgutachten
4
2. Ueberbauung § § § §
5 6 7 8
Ausnutzung Baufelder; Gebäudehöhen; Baulinie für Kleinbauten Bielstrasse Zwangsbaulinien; Gebäudelänge Gestaltung der Bauten; , Störende Elemente
6
3. Aussenraum
Art. 9
Art. 10 4
4 5 5
Gestaltung Aussenraum; Hochstämmige Obstbäume Ökologische Ausgleichsflächen
6 6
4. Erschliessung und Parkierung
6
Art. 11
Art. 12 6
6
Erschliessung Parkierung; offene Parkplätze; Veloabstellplätze
5. Verfahren, Schlussbestimmungen
7
Art. 13
Art. 14 7
7
Verfahren Inkrafttreten; Änderung, Aufhebung
Abkürzungen: BauG Baugesetz ABauV Allgemeine Bauverordnung
Planer
Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, 8032 Zürich Tel. 01 422 51 51 / Fax 01 381 62 01 / www.martipartner.ch Verantwortlicher Partner: Thomas Rubin, dipl. Ing. FH, Raumplaner FSU
Gestaltungsplan "Locherareal", Gemeinde Küttigen
Sondernutzungsvorschriften
1. Einleitung §1 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine gut in das Gebiet Gänsacker/Biel eingepasste, verdichtete Neuüberbauung des ehemaligen Locher-Areals. Er ersetzt in diesem Bereich den Gestaltungsplan „Dorfkern Süd / Gänsacker / Biel" und präzisiert die Vorschriften der §§ 30 (Dorfzone) resp. 47 (Ortsbildschutz) der Bauordnung Küttigen vom 25. März 1994
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan Mst. 1:500 festgelegten Perimeter.
Bestandteile
Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1:500 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften. 2
Art. 3 Ergänzendes Recht
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Bauordnung und der Bauzonenplan Küttigen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
1
2 Der Gestaltungsplan sieht in folgenden Bereichen von der Grundordnung abweichende Bestimmungen vor:
• Ausnützungsziffer
Art. 5 Sondernutzungsvorschriften
• Gebäudehöhe
Art. 6 • Dachform
Art. 8 • Grenz- und Gebäudeabstand § 6
11
If
Art. 4 Anforderungen
Die einzelnen Bauetappen müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume; • Weiterführung der dorfkerntypischen Bauten und Aussenräume (Vorplatz, Stützmauer) am Bielweg, • zurückhaltende, einfache Baukuben im Gartenbereich, • ehemalige Nutzung als Obstgarten soll ablesbar sein. b) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild;
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Gestaltungsplan "Locherareal", Gemeinde Küttigen
Sondernutzungsvorschriften
• klare Unterscheidung zwischen herkömmlicher Bebauung im Strassenraum und der Überbauung des ehemaligen, rückwärtigen Gartenbereiches. c) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen; • Gestaltung und Ausstattung halbprivater Aussenräume (Vorplätze, Spielplatz und Abstellplätze) • Bepflanzung (Obstgarten) • Gestaltung entlang Dorfbach Fachgutachten
Zur Beurteilung der Einordnung der Bauten und Anlagen beauftragt der Gemeinderat nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Erstellung eines Gutachtens. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen. 2
2. Überbauung
10 altri articoli
Art. 5 Ausnutzung
Die Ausnutzung umfasst eine Bruttogeschossfläche von insgesamt 3'900 m2. Diese verteilt sich wie folgt auf die Baubereiche: Baubereich A: Baubereich B: Baubereich C:
750 m2 2'400 m2 750 m2
Art. 6 Baufelder
1 Die Gebäude sind innerhalb der Baufelder zu erstellen. Die Baufeldgrenze entspricht einer Baulinie gemäss § 18 ABauV.
Gebäudehöhen
2 Die im Situationsplan bezeichneten Baufelder mit Höhenbeschränkung in Meter über Meer bezeichnen im Baufeld Al (Satteldach) die Gebäudehöhe in den übrigen Baufeldern (Flachdach) die maximale Höhenkote für Gebäude. Die Koten verstehen sich oberkant Brüstung. Diese darf mit Ausnahme der zulässigen Dachdurchbrüche gemäss § 16 im Baufeld Al nur von technisch bedingten Dachaufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine und dergleichen nicht durchstossen werden.
Baulinie für Kleinbauten Bielstrasse
An die Baulinie für Kleinbauten an der Bielstrasse können Container- und Velounterstände bis maximal 25 m2 Grundfläche 3
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Gestaltungsplan "Locherareal", Gemeinde Küttigen
Sondernutzungsvorschriften
gestellt werden, sofern diese gestalterisch im Zusammenhang mit der Stützmauer entlang der Bielstrasse stehen.
Art. 7 Zwangsbaulinien
1 Im Baufeld A sind die Fassaden neuer Hauptbauten, auf die Zwangsbaulinien zu stellen.
Gebäudelänge
2
Die Gebäudelänge innerhalb eines Baufeldes ist frei.
Art. 8 Gestaltung der Bauten
Baufeld A
die Gestaltung neuer Bauten nach den herkömmlichen Bauten im Dorfkern zu richten. Als Richtlinie gilt: Einfache Baukörper aus massivem, verputzten Mauerwerk, Fassadengestaltung mit Lochfenstern von hochrechteckigem Format. Ruhiges, wenig durchbrochenes Satteldach mit einer gleichseitigen Neigung von 35 — 42° und Tonziegeleindeckung, traufständig zum Bielweg. Im Baufeld A2 sind Bauten gestalterisch als Anbauten zum Hauptbaukörper Al auszuführen. Die Flachdächer haben unterhalb der Traufe an den Hauptbaukörper anzustossen. Die Gestaltung richtet sich nach den Vorschriften für die Baufelder B und C.
Baufelder B + C
In den Baufeldern B und C hat sich die Gestaltung der Baukörper nach einem einheitlichen Konzept zu richten. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. Die Bauten haben sich in Materialisierung oder Farbgebung deutlich von Bauten im Baufeld Al zu unterscheiden. Ebenerdig ist ein Durchgang vom Hofbereich zum Garten zu gewährleisten. Nicht als Terrassen genutzte Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind technisch bedingte Aufbauten, sowie Klein- und Anbauten. Als Richtlinie für die Gestaltung gilt: Einfache Baukuben mit zurückhaltender Gestaltung und Farbgebung.
Störende Elemente
Störende Elemente wie Parabolantennen mit mehr als 60 cm Durchmesser, Reklameanschriften von über 1 m2 und dergleichen sind nicht zulässig. Auf den Dachflächen sind Stabantennen, Parabolantennen und Reklameanschriften generell ausgeschlossen.
1 1m Baufeld Al hat sich
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Sondernutzungsvorschriften
3. Aussenraumgestaltung
Art. 9 Gestaltung
Aussenraum
Die Aussenräume sind gut in die Umgebung einzupassen. Der bestehende Terrainverlauf ist möglichst unverändert zu übernehmen, insbesondere der Hangbereich zum Dorfbach. Die Gestaltung der Vorgartenbereiche, von Stützmauern, Einfriedigungen und befestigten Flächen ist auf die umliegenden, bestehenden Aussenraumgestaltungen abzustimmen.
Hochstämmige Obstbäume
2
1
In den im Situationsplan symbolisch bezeichneten Bereichen sind hochstämmige, räumlich wirksame Bäume, mehrheitlich Obstbäume, zu pflanzen. Ihre Anzahl muss mindestens derjenigen im Situationsplan entsprechen. Die genaue Lage und Art der Bäume wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.
Art. 10 Ökologische
Ausgleichsflächen
Die ökologischen Ausgleichsflächen sind als Extensivwiesen mit Obstbäumen oder mit Gehölzgruppen zu gestalten. Die Flächen sind mindestens einmal im Jahr, frühestens jeweils am 15. Juni zu schneiden. 2 Die Uferbestockung ist in Absprache mit der Abteilung Natur mit standortgerechten, einheimischen und Landschaft Gehölzen zu bepflanzen.
4. Erschliessung und Parkierung
Art. 11 Erschliessung
Die Erschliessung des Areals erfolgt mit Ausnahme der oberirdischen Abstellplätze am Bielweg über die bestehende Zufahrt ab der Gänsackerstrasse.
Art. 12 Parkierung
ist weitgehend unterirdisch in einer Die Parkierung Sammelgarage zusammenzufassen. Im Bereich für Zufahrt und offene Abstellplätze sind maximal 10 Parkplätze, davon maximal 4 am Bielweg, zulässig. 1
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Gestaltungsplan "Locherareal", Gemeinde Küttigen
Sondernutzungsvorschriften
Offene Parkplätze
Offene Parkplätze sind sorgfältig zu gestalten und mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rankgewächsen zu begrünen. Sie sind mit einem sickerfähigem Belag zu versehen.
Veloabstellplätze
Mindestens 50 % der Abstellplätze sind ebenerdig, gedeckt und gut zugänglich anzuordnen.
2
3
5. Verfahren, Schlussbestimmungen
Art. 13 Verfahren
Mit der Baueingabe ist ein verbindlicher, detaillierter Umgebungsplan (mit Höhenkoten, Materialangaben, der Bezeichnung der Bäume Sträucher und ökologischen Ausgleichsflächen) einzureichen sowie Farb- und Materialangaben zu den projektierten Bauten vorzulegen. Der Gemeinderat kann eine Bemusterung verlangen.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Re-
gierungsrat in Kraft. Änderung, Aufhebung
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes. 2
7
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
28. November 2007
Art. Nr. 2007-001622
Gemeinde Küttigen; Gestaltungsplan "Locherareal", Teiländerung Gestaltungsplan "Dorfkern Süd/Gänsacker/Biel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Mai 2007 27. April 2007 4. Juni - 4. Juli 2007 24. September 2007 18. Oktober 2007 29. Oktober 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zu den Vorlagen sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlagen stützen sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. März 1994, die der Grosse Rat am 11. März 1997 genehmigt hat. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlagen
Das "Locherareal" liegt in der Dorfzone mit Gestaltungsplanpflicht (§ 30 Abs. 4 Bauordnung, BO). Im Gestaltungsplan "Dorfkern Süd/Gänsacker/Biel" vom 4. April 2005 (genehmigt durch den Regierungsrat am 15. Juni 2005) ist festgelegt, dass Neubauten im "Locherareal" eine Ergänzung des Gestaltungsplans erfordern (§ 10 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Die ehemalige Fabrikliegenschaft ist in schlechtem baulichem Zustand und soll nun durch eine Neuüberbauung mit Wohnhäusern ersetzt werden. Für das Areal wurde daher ein Gestaltungsplan erarbeitet und der Gestaltungsplan "Dorfkern Süd/Gänsacker/Biel" von 2005 entsprechend geändert. Der Gestaltungsplan "Locherareal" bezweckt eine gut ins Gebiet Gänsacker/Biel eingepasste, verdichtete Neuüberbauung. Er legt im Wesentlichen verschiedene Baufelder, die Erschliessung und ökologische Ausgleichsflächen fest.
Versand: 3. Dezember 2007
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Locherareal" (Situation 1:500) mit Sondernutzungsvorschriften (SNV), sowie die Teiländerung des Gestaltungsplans "Dorfkern Süd/Gänsacker/Biel" mit Sondernutzungsvorschriften (§ 10). Zwischen den Vorlagen besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, welcher eine gleichzeitige Genehmigung erfordert. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan "Locherareal" setzt die Planungsziele bezüglich der Ortsbildanliegen zweckmässig um. Förderlich sind insbesondere das verbindlich festgeschriebene Fachgutachten (§ 4 Abs. 2 SNV) und die Festsetzungen zur Umgebungsgestaltung (§ 4 Abs. 3, 9 und 10 SNV). 4.3
Ortsbild
Im Nordwesten grenzen die unter Denkmalschutz stehende "Alte Mühle" (Gebäude Nr. 240) und das kommunale Substanzschutzobjekt "Zehntenhaus" (Objekt Nr. 32, Anhang BNO) an den Gestaltungsplan. Der Umgebungsschutz der Objekte ist in der Planung berücksichtigt worden. Die vorhandene Baustruktur, insbesondere entlang der ans Areal angrenzenden Strassen, wird weitergeführt (§ 8 Abs. 1 SNV). Die Baufelder B und C ermöglichen eine verdichtete Bauweise, die sich deutlich von der übrigen Dorfstruktur und Siedlungskörnung absetzt. Durch die geplanten Neubauten wird jedoch die heutige Situation mit den überdimensionierten Gewerbebauten mitten im Dorfkern verbessert. 4.4
Erschliessung
Das Areal war bisher gewerblich genutzt. Die künftige Wohnnutzung stellt an die Erschliessung weniger hohe Anforderungen als die bisherige Nutzung (Lastwagenverkehr). Das Areal ist für die neue Nutzung genügend erschlossen. 4.5
Hochwasser
Der Gestaltungsplan grenzt an den Dorfbach. In der Gefahrenhinweiskarte sind Randbereiche des Baufelds C als Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser bezeichnet. Die Gefahrenhinweiskarte zeigt die Gebiete, die bei einem Extremereignis von Hochwasser betroffen sein könnten. Die mögliche Hochwassergefahr wird nach Überprüfung der konkreten Situation als gering eingeschätzt. Das rechte Ufer des Dorfbachs liegt tiefer und ist flacher als das linke Ufer mit dem Baufeld C. Allfällige Ausuferungen sind daher im Gestaltungsplanareal nicht zu erwarten. Es sind keine Hochwasserschutzmassnahmen erforderlich.
-3-
4.6
Altlasten
Die Standortbelastung aufgrund der früheren gewerblichen Nutzungen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen (Art. 3 Altlastenverordnung, AltlV; SR 814.680). Im Gestaltungsplan sind keine Massnahmen erforderlich. Eine früh in der Planungsphase durchgeführte Voruntersuchung nach Art. 7 AltlV ermöglicht es, das Projekt der aktuellen Belastung anzupassen. 4.7
Archäologie
Das "Locherareal" liegt im Bereich der archäologischen Fundstelle "auf dem Bühl". Der Gestaltungsplan "Dorfkern Süd/Gänsacker/Biel" trägt dem Rechnung (§ 15 Abs. 4 SNV). Bauvorhaben im Gestaltungsplan "Locherareal" sind im Baubewilligungsverfahren von den Gemeindebehörden der Kantonsarchäologie in Brugg zu melden, damit die angemessenen archäologischen Massnahmen getroffen werden können. 4.8
Gesamtbeurteilung
Die Vorlagen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Locherareal" und die Teiländerung Gestaltungsplan "Dorfkern Süd/ Gänsacker/Biel" der Gemeinde Küttigen vom 24. September 2007 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
-4-
4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Neue Stockstrasse 23, 5024 Küttigen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: