Gestaltungsplan Huserhof
Piano d'utilizzazione speciale · Unterlunkhofen
Documento
- Numero
- 17.177
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Unterlunkhofen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 14 ago 2020
- In vigore dal
- 14 ago 2020
Carta
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Testo
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Kanton Aargau
Gemeinde Unterlunkhofen
Gestaltungsplan «Huserhof» Sondernutzungsvorschriften (SNV) gemäss 5 21 BauG
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
- Situationsplan 1: 500 (verbindlich) - Planungsbericht nach Art. 47 RPV (orientierend)
Quelle: www.geo.admin.ch
Kartenausschnitt 1:25000
Mitwirkung vom:
30. Oktober bis 28. November 2017
Abschliessender Vorprüfungsbericht vom:
14. Februar 2019
Öffentliche Auflage vom:
1. bis 30. April 2019
Beschluss Gemeinderat am:
26. August 2019
Der Gemei
Die Gemeindeschreiberin:
eammann:
Genehmigung:
Fassung vom 26. August 2019
Allgemeine Bestimmungen
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Zweck
1 Der Gestaltungsplan «Huserhof» bezweckt im Sinne von 5 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) und von 5 9 Abs. 5 und 6 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Unterlunkhofen die Erfüllung folgender Ziele: —
die Realisierung einer qualitativ hochwertigen Wohn- und Gewerbeüberbauung
—
die Eingliederung in das landschaftlich bzw. topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts- und Landschaftsbild
—
die haushälterische Nutzung des Bodens
—
die Sicherung einer zweckmässigen Erschliessung mit attraktiven
—
die Gewährleistung des Lärmschutzes
Fusswegverbindungen
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Perimeter und Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan umfasst den im Situationsplan dargestellten Perimeter. 2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500. 3 Die Richtprojekte Architektur und Freiraum haben wegleitenden Charakter. 4 Der Planungsbericht nach Art. 47 RPV dient ausschliesslich der Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
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Geltendes Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Unterlunkhofen. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.
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Gestaltung
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Art. 4 Grundsatz
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis gemäss § 21 BauG und § 8 BauV führen. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
Art. 5 Richtprojekt
1 Das Richtprojekt Architektur vom Büro Ruch Architekten AG datiert vom 25. Oktober 2018 ist für die Gestaltung der Bauten (kubische Gliederung, architektonischer Ausdruck etc.) wegleitend. Die massgebenden Qualitätskriterien sind: —
Die Gebäude müssen als Punktbauten in Erscheinung treten. Werden innerhalb eines Baubereichs mehrere Gebäude erstellt, sind diese aneinander zu bauen.
—
Die Fassaden haben sich durch die Materialisierung (Holz oder Strukturputz) und deren Farbgestaltung (dunklere Töne) zurückhaltend in den Hang einzubetten.
—
Absturzsicherungen, Spenglerarbeiten sowie Sonnen- und Wetterschutz sind möglichst filigran auszubilden und auf die Fassadengestaltung abzustimmen.
—
Fensteröffnungen von Wohn- und Schlafräumen sind raumhoch auszubilden.
—
Die Terrainanschlüsse der Fassaden sind mit einem Sockelelement sorgfältig auszugestalten.
—
Gewerberäumlichkeiten sind in der südlichen Hälfte des Gestaltungsplangebiets unterzubringen und die Sockelgeschosse einladend zu gestalten.
2 Das Richtprojekt Freiraum vom Büro Jans Landschaftsarchitektur & Gestaltung öffentlicher Raum datiert vom 25. Oktober 2018 ist für die Gestaltung des Freiraums (topografische Einbettung, Bepflanzung, differenzierte Aussenräume etc.) wegleitend. Die massgebenden Qualitätskriterien sind: —
Für eine sanfte Einbettung in die Landschaft sind Topografie und Vegetation zwischen den Punktbauten durchfliessen zu lassen.
—
Zur Stärkung der landschaftlichen Wirkung sind versiegelte Flächen klein zu halten und möglichst viele naturnahe Grünflächen zu schaffen. Erschliessungsund Aufenthaltsflächen sollen landschaftlich-fliessend ausgebildet werden.
—
Für eine gute dorfräumliche Anbindung sind Ankunftsorte und siedlungsquerende Fusswege mit halböffentlichem Charakter und Bezug zum direkten Umfeld auszubilden. Lagerflächen im Aussenraum sind nicht zulässig.
—
Im Siedlungsinnern sind vielfältige Gemeinschaftsflächen und bei den Wohnungen geschützte private Aussenräume anzubieten. Sie sind mit Gehölzhecken und schattenspendenden Bäumen zu gliedern.
—
Absturzsicherungen im Aussenraum (Tiefgaragenzufahrten) sind so auszubilden, dass diese eine Durchsicht erlauben.
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3 Von den Richtprojekten Architektur und Freiraum darf unter Einhaltung der SNV sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt eine zumindest gleichwertige Lösung erzielt wird.
Art. 6 Qualitätssicherung
1 Das Bauprojekt ist durch ein Fachgremium aus 3-5 vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern zu begleiten. 2 Das Fachgremium und die Bauverwaltung sollen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bis hin zur Realisierung dafür sorgen, dass die Bauherrschaft und die Architekten das Bauprojekt optimal auf die Vorgaben abstimmen. 3 Das Fachgremium berät insbesondere bei der Gestaltung der Bauten hinsichtlich der Integration ins Areal, der Materialwahl und Farbgebung, der Vorgaben der Richtprojekte und der Ziele des Planungsberichts. 4 Der Gemeinderat kann Baugesuche auf Kosten der Gesuchsteller durch eine unabhängige Fachperson auf die Übereinstimmung mit den Unterlagen des Gestaltungsplans prüfen lassen.
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Bebauung & Nutzung
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Art. 7 Nutzungsart/-mass
1 Das Gestaltungsplangebiet ist für Wohnnutzungen sowie höchstens mässig störende Betriebe gemäss § 9 Abs. 1 BNO bestimmt. Gewerbenutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig. 2 Für die Berechnung des max. Wohnanteils von 60% gemäss 5 9 Abs. 5 BNO sind die dem Wohnen und Gewerbe dienenden Flächen in Untergeschossen anrechenbar.
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Baubereiche
1 Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen bis auf die Begrenzungen der Baubereiche gestellt werden. Die Gebäudelänge innerhalb der Baubereiche ist frei. 2 Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan dargestellten Baubereich A bis E zulässig. 3 Innerhalb des im Situationsplan dargestellten Baubereichs F sind — ausgenommen von Klein- und Anbauten gemäss 5 8 Abs. 5 SNV — nur Unterniveau- und unterirdische Bauten zulässig. 4 Vorspringende Gebäudeteile gemäss § 21 BauV sind mit Ausnahme von Dachvorsprüngen nicht zulässig. 5 Ausserhalb der Baubereiche A bis E sind Klein- und Anbauten gemäss 5 19 BauV sowie Kleinstbauten gemäss § 27 BNO zulässig, sofern der Grünraum nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Maximale Höhenkote von Bauten und Anlagen
1 Die im Situationsplan festgelegten Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) dürfen nur durch technisch bedingte Dachaufbauten wie Treppenaufgänge, Lifte, Kamine, Lüftungsanlagen, Anlagen für die Gewinnung erneuerbarer Energie usw. überschritten werden und ersetzen die in § 6 BNO definierte Fassaden- bzw. Gesamthöhe.
10 Geschosszahl 1 Innerhalb der Baubereiche A bis E sind unter Einhaftung der maximalen Höhenkoten 3 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss zulässig. 2 Wo von der Abgrabungserleichterung gemäss 5 14 Absatz 2 SNV Gebrauch gemacht wird, gilt das abgegrabene Geschoss als Vollgeschoss im Sinne von § 10 Abs. 1 SNV.
Art. 11 Dachgestaltung
1 Es sind nur Flachdächer zulässig. 2 Die Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen oder technisch bedingte Dachaufbauten beansprucht werden, gemäss § 41 Abs. 1 BNO extensiv zu begrünen.
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Freiraum
Art. 12 Grünraum
1 Der im Situationsplan dargestellte Grünraum ist als vielfältig nutzbarer Freiraum zu gestalten. Mit Bäumen, Sträuchern sowie Wiesen- und Rasenflächen ist eine attraktive Gliederung der Räume zu schaffen. 2 Innerhalb des Grünraums sind private Sitzplätze/Terrassen zulässig. Dabei ist auf eine sorgfältige und einheitliche Gestaltung Wert zu legen. Die privaten Aussenräume dürfen mit Gehölzhecken bis max. 1.50 m Höhe von den gemeinschaftlichen Aussenräumen abgegrenzt werden.
Art. 13 Naturnahe Gestaltung
1 Die gemäss 5 9 Abs. 3 BNO geforderte und naturnah zu gestaltende Grudstücksfläche ist innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs entlang des Gestaltungsplanperimeters vorzusehen. 2 Die naturnah gestalteten Flächen sollen einen wertvollen Lebensraum für einheimische Tiere und Pflanzen bieten und dadurch die Artenvielfalt im Siedlungsgebiet fördern.
Art. 14 Terraingestaltung
1 Das Terrain ist fliessend und möglichst natürlich zu gestalten, so dass ein harmonischer Gesamteindruck resultiert. Stützmauern von über 1.00 m sind auf ein Minimum zu reduzieren. 2 Talseitige Abgrabungen von bis zu max. 3.00 m Höhe sind auf der gesamten Länge der im Situationsplan bezeichneten Bereiche zulässig. Ausserhalb dieser Bereiche gilt die Abgrabungsbeschränkung gemäss § 23 Abs. 2 BauV.
Art. 15 Bepflanzung
1 An den im Situationsplan bezeichneten Lagen sind mittel- bis grosskronige Hochstammbäume zu pflanzen. Die Bäume dürfen in einem Radius von 5.00 m um den bezeichneten Standort gepflanzt werden. Es ist ein Bodenaufbau von mindestens 1.50 m zu gewährleisten. 2 Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden.
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Verkehr
Art. 16 Erschliessung und Anlieferung
1 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Situationsplan bezeichneten Lagen (Zu- und Wegfahrt). 2 Die Anlieferung hat innerhalb der als Infrastruktur-/Verkehrsfläche bezeichneten Flächen zu erfolgen. Diese Flächen dienen zudem als Aufstellbereich für Blaulichtorganisationen.
Art. 17 Autoabstellplätze
1 Die Bemessung der Anzahl Autoabstellplätze und deren Dimensionierung richtet sich nach 5 43 Abs. 1 sowie 5 44 Abs. 1 BauV, in welcher auf die VSS-Normen verwiesen wird. Der daraus resultierende Maximalwert für die Anzahl Autoabstellplätze darf nicht überschritten werden. 2 Die Autoabstellplätze für Bewohner sowie Beschäftigte sind in Tiefgaragen anzuordnen. 3 Die Autoabstellplätze für Kundinnen sowie Besucher sind frei zugänglich in der Tiefgarage oder an den im Situationsplan bezeichneten Lagen anzuordnen.
8 altri articoli
Art. 18 Veloabstellplätze
1 Die Bemessung der Anzahl Veloabstellplätze und deren Dimensionierung richtet sich nach § 43 Abs. 4 sowie § 44 Abs. 2 BauV. 2 Die Veloabstellplätze müssen fahrend und möglichst direkt erreichbar sein und sollen möglichst nahe der Gebäude liegen. 3 Ein Drittel der Veloabstellplätze sind als Kurzzeitabstellplätze frei zugänglich in der Tiefgarage oder ebenerdig bei den Gebäudezugängen anzuordnen. 4 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobiltätshilfen etc. vorzusehen.
Art. 19 Fusswegverbindungen
1 Die im Situationsplan bezeichneten Fusswegverbindungen sind dauernd für die Benutzung freizuhalten und haben eine minimale Breite von 1.80 m aufzuweisen. 2 Die im Situationsplan bezeichnete Vertikalverbindung ist einladend und grosszügig zu gestalten. Sie muss für Ortsunkundige gut auffindbar sein und hat alle Tiefgaragengeschosse zu bedienen. 3 Sämtliche Fusswege sind den Anwohnenden, Beschäftigten und Besuchenden der Überbauung Huserhof vorbehalten und bleiben im Privateigentum.
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Umwelt
Art. 20 Lärm
1 Bei den Baubereichen A, B und E muss zur Sicherstellung des Lärmschutzes jeder lärmempfindliche Raum mindestens über ein Fenster natürlich belüftet werden können, bei dem die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 411, mindestens 14 dB(A) beträgt. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 30 LSV und Art. 24 USG in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich zulässig. Die massgebenden Immissionsgrenzwerte sind allerdings bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten. 2 Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen.
Art. 21 Entwässerung
1 Die Versiegelung von Aussenräumen ist auf befestigte Erschliessungsflächen wie Zufahrten, Anlieferung, Abstellplätze, Wege, Zugänge und Vorplätze zu beschränken. 2 Die Entwässerung hat im Teiltrennsystem zu erfolgen. Das unverschmutzte Dachund Sickerwasser ist an die bestehende Meteorwasserleitung anzuschliessen. Vor der Einleitung sind geeignete Retentionsmassnahmen zu erstellen.
Art. 22 Energie
1 Es ist mindestens der MINERGIE-Standard einzuhalten (Fassung vom 1. Januar 2017). Alternative Lösungen, welche bezüglich Gesamtenergieverbrauch und Umweltbelastung mindestens gleichwertige Ziele erreichen, sind zulässig. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich. 2 Für die Wärmeerzeugung ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbarer Energie einzusetzen. 3 Alle Bauten im Gestaltungsplanperimeter sind an eine gemeinschaftliche Anlage zur Wärmeerzeugung anzuschliessen.
Art. 23 Entsorgung
1 Die gemeinsame Entsorgung ist an den im Situationsplan bezeichneten Lagen anzuordnen.
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Schlussbestimmungen
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Art. 24 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Mit Inkrafttretung des Gestaltungsplans wird der Erschliessungsplan «Huserhof» mit Genehmigungsdatum vom 12. Mai 2011 aufgehoben.
Art. 25 Änderung und Aufhebung
1 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
MIM * 1111101.11 *.` NOM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 14. August 2020
JFRA/Iful
Versand:
2 0. Aug. 2020
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.177 Gemeinde Unterlunkhofen; Gestaltungsplan "Huserhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. Februar 2019 30. Oktober 2017 bis 28. November 2017 1. April 2019 bis 30. April 2019 26. August 2019 9. Oktober 2019 11. Oktober 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 21. August 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die vom Gestaltungsplan betroffene, rund 0,83 ha grosse Parzelle 94 liegt in der Gewerbezone mit Gestaltungsplanpflicht (§ 9 Abs. 6 Bau- und Nutzungsordnung [BN0]). Geplant ist eine Wohn- und
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Gewerbeüberbauung mit Miet- und Eigentumswohnungen. Mit dem Gestaltungsplan sollen die bauliche Gestaltung und Eingliederung in das landschaftlich beziehungsweise topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts- und Landschaftsbild berücksichtigt werden. Für den Planperimeter der Gewerbezone "Huserhof' Parzelle 94 liegt ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vor (genehmigt am 12. Mai 2011). Dieser Erschliessungsplan wird im Interesse einer planungsrechtlich sauberen Grundlage vollständig aufgehoben (§ 24 Abs. 2 Sondernutzungsvorschriften [SNV]). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Unterlunkhofen am 26. August 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Huserhof bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 26. August 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Februar 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden angehalten aufzuzeigen, wie mit den Planungsmitteln der Raumplanung die darin enthaltenen behördenverbindlichen (In-
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nen-)Entwicklungsziele gewährleistet werden. Gemäss der Richtplan-Zielvorgabe sind die unüberbauten Wohn- und Mischzonen im Durchschnitt mit 60 Einwohnerinnen und Einwohner pro ha (E/ha) zu entwickeln. Vorliegend wird eine namhafte Mischzonen-Reserve erschlossen. Mit der auf den Wert drei reduzierten Baumassenziffer für gewerbliche Bauten ist ein 22'350 m3 grosses oberirdisches Bauvolumen auf der Parzelle 94 zulässig. Gemäss Richtprojekt wird eine anrechenbare Geschossfläche von rund 8300 m2 (3'750 m2 Wohnen, 4'550 m2 Gewerbe) generiert, mit den nicht anrechenbaren Geschossflächen (§ 25 BNO) ergibt dies für das Wohnen eine Fläche von rund 5'000 m2 (Planungsbericht Kapitel 4.3). Gemäss Planungsbericht Kapitel 2.1 geht die Gemeinde gestützt auf das Richtprojekt von rund 80 Personen aus, dies entspricht rund 95 E/ha. Zur Erreichung der Mindestdichten gemäss Richtplan wird damit ein massgeblicher Beitrag geleistet. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Gemäss § 9 Abs. 6 BNO muss im Rahmen der Gestaltungsplanung insbesondere die bauliche Gestaltung und die Eingliederung in das landschaftlich beziehungsweise topografisch anspruchsvolle Quartier-, Orts und Landschaftsbild berücksichtigt werden. Damit die höheren Anforderungen an die Gestaltungsplanung "Huserhof erreicht werden, sind verschiedene Überbauungsmöglichkeiten zu prüfen. Im Vorfeld der vorliegenden Planung wurden im Rahmen eines städtebaulichen Studienauftrags verschiedene Überbauungsformen geprüft. Gestützt auf die Erkenntnisse dieser Studie wurden die Bestimmungen der BNO angepasst (genehmigt 6. November 2017) sowie das Richtprojekt Architektur erarbeitet. Ortsbild und Städtebau Das Planungsgebiet befindet sich am nördlichen Dorfrand zwischen dem historischen Dorfkern und der Kleinsiedlung "Huserhof'. Das Areal liegt an exponierter Hanglage. Der Nutzungsplan bezeichnet in der Kleinsiedlung "Huserhof' zwei Substanzschutzobjekte sowie ein Volumenschutzobjekt (Bauinventarobjekte beziehungsweise Kurzinventar der Kulturgüter der Gemeinde, Stand 1998). Eines dieser Substanzschutzobjekte ist das Restaurant "Huserhof'. Es befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Planungsgebiet. Das vorliegende Richtprojekt orientiert sich hinsichtlich der Bautypologie und Setzung der Hochbauten an der städtebaulichen Studie aus dem Jahre 2014. Vorliegend werden die einzelnen Baukörper jedoch an den Parzellenrand gesetzt (4 m Strassenabstand), der Topografie entsprechend in der Höhe versetzt sowie gestaffelt zueinander angeordnet. Mit der gewählten Anordnung der Baubereiche kann ein grösserer Freiraum innerhalb der Überbauung geschaffen werden. Innerhalb der festgelegten Höhenkoten sind maximal drei Geschosse und ein Attikageschoss (§ 10 SNV) zulässig. Talseitige Abgrabungen von bis zu 3 m sind auf den speziell bezeichneten Bereichen zulässig (§ 14 Abs. 2 SNV). Wo von der Abgrabung Gebrauch gemacht wird, gilt das abgegrabene Geschoss als Vollgeschoss. Das Richtprojekt sieht 39 Wohnungen unterschiedlicher Grösse vor, davon 33 als 2,5- und 3,5-Zimmerwohnungen. Die Gewerbe- und Dienstleistungsflächen sind gemäss Richtprojekt im strassennahen Bereich und über mehrere Geschosse angeordnet. Zulässig sind mässig störende Betriebe. Gewerbenutzungen mit einem hohen Verkehrsaufkommen sind nicht zulässig (§ 7 Abs. 1 SNV). Auf eine weitergehende Definition der gewünschten Gewerbeart wird bewusst verzichtet (Protokollauszug vom 2. Juli 2018).
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Eine sehr gute Freiraumgestaltung sowie eine der sensiblen Lage angemessene Materialisierung und Farbgebung der Baukörper können einen wesentlichen Beitrag zur Einbettung der zukünftigen Überbauung ins Ortsbild und die Landschaft leisten. Massgebende Qualitätskriterien zur Architektur und des Freiraums werden im § 5 SNV festgelegt. Die nachfolgende Planung wird durch ein Fachgremium begleitet und beurteilt (§ 6 SNV). Im Rahmen der Erschliessungsplanung "Huserhor wurde erkannt, dass die dominante Wirkung und Bedeutung des Gasthauses "Huserhor erhalten werden soll. Mit der Festlegung eines Bereichs mit Höhenbeschränkung wurde im Erschliessungsplan darauf reagiert. Die im Erschliessungsplan festgesetzte, zulässige Höhenkote für die obersten Baukörper (430 m ü. M.) wird im vorliegenden Gestaltungsplan beibehalten. Die nordöstlichste Fläche der Parzelle 94 wird im Interesse der Freihaltung der freien Sicht vom und zum historischen Ensemble als Grünraum / naturnahe Gestaltung festgelegt. Mit Anpassungen des Richtprojekts wurden im südlichen Bereich des Areals Verbesserungen hinsichtlich der Scharnierfunktion zum Dorfkern erreicht. Die Pflanzung eines Baumes (im Situationsplan festgelegt) sowie eine kundenorientierte Gewerbenutzung (nicht festgelegt) sollen die gewünschte Anbindung an die bestehende Dorfstruktur stützen. Freiraum / ökologischer Ausgleich Für die Aussenraumgestaltung wurde ein auf Landschaftsarchitektur spezialisiertes Büro beauftragt. Das Konzept beruht auf einer hofartigen Anordnung der Baukörper um eine zentral gelegene Begegnungszone (Gemeinschaftsraum) mit einer zentralen Vertikalverbindung zur Tiefgarage. Die Anordnung der Baukörper am Siedlungsrand bietet eine gute Voraussetzung für die Gestaltung des Siedlungsrands. Mit der fliessenden Durchgrünung, den ausgewiesenen naturnahen Flächen, der Wahl von einheimischer standorttypischer Bepflanzung und den extensiv begrünten Flachdächern, tragen sie zur landschaftlichen Eingliederung bei. Qualitätssicherung Die Richtprojekte Architektur sowie Freiraum haben wegleitenden Charakter (§ 2 Abs. 3 SNV). Die massgebenden Qualitätskriterien der Bebauung und des Freiraums sind in § 5 SNV festgelegt. Diese Vorgaben tragen massgeblich zur Einpassung ins Ortsbild und in die Landschaft beziehungsweise für eine attraktive Aussenraumgestaltung bei. Sie dienen der Baubewilligungsbehörde und dem Fachgremium (§ 6 SNV) zur Abstimmung mit den Vorgaben der SNV und zur Beurteilung des zukünftigen Bauvorhabens im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren bis hin zur Realisierung. Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) Die Planungsvorlage wurde aufgrund des ersten Fachgutachtens überarbeitet. Gemäss dem überarbeiteten Fachgutachten werden verschiedene Aspekte noch als unzureichend ausgearbeitet oder als nicht ausreichend überprüft beurteilt. Diese Aspekte sollten im Rahmen der nachgelagerten Verfahren angegangen werden. Insgesamt wird der vorliegenden Planung eine sorgfältige und qualitätsorientierte Erarbeitung attestiert. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan kann eine qualitätsvolle bauliche Entwicklung mit angemessener Dichte erreicht werden, welche die sensiblen örtlichen Rahmenbedingungen angemessen berücksichtigt. Mit den gestalterischen und qualitativen Vorgaben kann das erforderliche bessere Ergebnis erzielt werden. 4.2.3 Erschliessung Das Areal wird im Westen mittels Direktanschluss an die Oberwilerstrasse (K 411) sowie im Osten über die Laupenäckerstrasse und Huserhofstrasse an das übergeordnete Strassennetz angebunden. Die Anlieferung für das Gewerbe erfolgt einerseits über den Direktanschluss an die K 411 sowie im
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Süden des Areals über die Laupenäckerstrasse. Die festgelegte Zu- und Wegfahrt im Süden des Areals dient auch dem Zugang zur kommunalen Sammelstelle sowie zu sechs Aussenparkplätzen. Der Direktanschluss an die Kantonsstrasse wurde im Rahmen des Erschliessungsplans "Huserhof' zugestanden und rechtskräftig festgesetzt. Es liegen keine Sachzwänge vor, den Direktanschluss im Rahmen des vorliegenden Gestaltungsplans in Frage zu stellen. Der südliche und östliche Anschluss wird insbesondere aus sicherheitsrelevanter Sicht als kritisch beurteilt. Dies wurde im Rahmen eines Ortstermins vom 22. August 2018 erörtert. Die südliche Zufahrt liegt in einem sehr sensiblen Knotenbereich mit erhöhtem Fuss- und Radverkehrsaufkommen aus den angrenzenden Überbauungen., Die Planungsbehörde hält am geplanten Erschliessungskonzept fest. Die Manöver wurden unter Berücksichtigung, dass Rückwärtsfahren von Lastwagen auf öffentlichen Strassen grundsätzlich nicht erlaubt ist, untersucht. Die erforderlichen Schleppkurven sind zur Illustration im Situationsplan dargestellt. Das Erschliessungskonzept ist aus fachlicher Sicht sachgerecht. Im nachgelagerten Verfahren ist mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass im Bereich der südlichen Erschliessung keine direkte Ein- und Ausfahrt von und zur Entsorgungsstelle auf die Kantonsstrasse möglich ist. I> Die Festlegungen im Situationsplan zur lnfrastruktur-Nerkehrsfläche und Grünraum sind zu klären. Hinweise: Die Benutzung der Gegenfahrbahn für ausfahrende Lastwagen wird auf Zusehen hin toleriert. Falls die Einbiegemanöver Richtung Oberwil-Lieli zu Problemen führen, müsste nachträglich ein Rechtsabbiegeverbot durchgesetzt werden. Die Absicherung von Rückwärtsfahrten auf dem internen Areal (tote Winkel einsehen) ist in den nachfolgenden Verfahren aufzuzeigen (siehe Art. 17 Verkehrsregelverordnung). 4.2.4 Sichtzonen Die Sichtzonen nach rechts bei den beiden Ausfahrten auf die Kantonsstrasse K 411 sind auf den Überholfall auszurichten (siehe IMS-Merkblatt 408.104). Sie sind entsprechend frei zu halten. Bitte noch anpassen. Die Beurteilung und Sicherstellung der Sichtverhältnisse gegenüber Gemeindestrassen obliegt der Gemeindebehörde in den nachgelagerten Verfahren. Dabei gilt es, auch den Fahrrad- sowie den Landwirtschaftsverkehr zu berücksichtigen. 4.2.5 Strassenabstand Die Baubereiche werden gegenüber der K 411 mit einem Abstand von 4 m festgelegt. Der Strassenabstand entspricht der bisher im Erschliessungsplan "Huserhof' festgelegten Baulinie im Abstand von 4 m zum Strassenmark. Gegen die erneute Festlegung der Baubereiche im Unterabstand zum Strassenmark sprechen keine überwiegenden Interessen. Gegenüber den Gemeindestrassen wird der Strassenabstand mit dem Baubereich F bis auf 0,5 m reduziert. Gemäss § 8 Abs. 3 SNV sind in diesem Baubereich nebst Klein- und Anbauten nur Untergeschosse zulässig. 4.2.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr 4.2.1 Mobilitätsmanagement Das Mobilitätsmanagement (MM) ist Teil der kantonalen Gesamtverkehrsstrategie. Das MM kann eine nachhaltige und den standortspezifischen Rahmenbedingungen Rechnung tragende Mobilität
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ermöglichen. Zur Förderung eines nachhaltigen Mobilitätsmanagements wird im Sinne von § 8 Abs. 2 BauV die Anzahl Parkfelder nach oben limitiert. 4.2.2 Parkierung Die Anzahl der Autoabstellplätze bemisst sich nach der einschlägigen VSS1-Norm. Diese Richtwerte gelten als Maximalwerte (§ 17 Abs. 1 SNV). Die Parkierung für die Bewohner und die Beschäftigten erfolgt unterirdisch. Die Anordnung der Abstellflächen für die Kunden und Kundinnen sowie Besucher und Besucherinnen erfolgt in den Tiefgaragen oder oberirdisch an den im Situationsplan bezeichneten Stellen. Die Bemessung der Veloabstellplätze und deren Dimensionierung richtet sich nach § 43 Abs. 4 BauV und § 44 Abs. 2 BauV. Die Anordnung wird im § 18 Abs. 2 und 3 SNV festgelegt. 4.2.3 Weitere materielle Hinweise 4.2.1 Hochwassergefahren Innerhalb des Planungsperimeters besteht lediglich eine Restgefährdung. In Bezug auf die Hochwassergefährdung sind keine Festlegungen im Gestaltungsplan erforderlich. 4.2.2 Oberflächenwasser Unterhalb von Hanglagen oder Mulden ist mit einem erhöhten Überschwemmungsrisiko durch Oberflächenwasser infolge von Starkregenereignissen auszugehen. Am Zonenrand bieten zentrale Massnahmen wie Flutrinnen, Schutzdämme respektive Abflusskorridore die Möglichkeit, diese Problematik übergeordnet zu lösen. Hier ist darauf zu achten, dass die Ableitung des Oberflächenwassers bis ins Tal durch eine entsprechende Längsvernetzung (geplante Abflusskorridore) sichergestellt wird. Sind Massnahmen am Zonenrand nicht möglich oder ist die Längsvernetzung nicht mehr realisierbar, sind Neu- oder Umbauten durch geeignete Massnahmen weitgehend vor drohenden Schäden zu schützen. 4.2.3 Grundwasser Der Planungsperimeter befindet sich im Gewässerschutzbereich Au über einem Grundwasser-vorkommen von geringer und mittlerer Mächtigkeit. Gestützt auf Anhang 4, Ziffer 211 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) dürfen im Gewässerschutzbereich Au keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Gemäss diversen Sondierbohrungen liegt der mittlere Grundwasserspiegel auf rund 396 m ü. M (Angaben ohne Gewähr). Die Terrainhöhe liegt über 410 m ü. M. Somit dürfte es mit einer Überbauung zu keinem Einbau unter dem mittleren Grundwasserspiegel kommen. 4.2.4 Entwässerung Das geplante Entwässerungskonzept entspricht dem Generellen Entwässerungsplan (GEP). Die Festlegungen in den Planungsunterlagen sind zweckmässig. 4.2.5 Lärm Das Planungsgebiet wurde gestützt auf den am 12. Mai 2011 genehmigten Erschliessungsplan "Huserhor erschlossen (Planungsbericht Kapitel 2.5). Das Planungsgebiet grenzt im Westen an die Kantonsstrasse K 411 (Oberwilerstrasse) und befindet sich in einer Gewerbezone (Lärmempfindlichkeitsstufe [ES] III). In § 20 SNV wird festgelegt, dass bei den Baubereichen A, B und E, welche im akustischen Einflussbereich der K 411 liegen, zur Sicher-
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Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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stellung des Lärmschutzes jeder lärmempfindliche Raum mindestens über ein Fenster natürlich belüftet werden können muss, bei dem die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse K 411, mindestens 14 dB(A) beträgt. Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) und Art. 24 Umweltschutzgeseti (USG) in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich zulässig. Die massgebenden Immissionsgrenzwerte sind allerdings bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen einzuhalten. Der Nachweis ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit einem Lärmgutachten zu erbringen. Mit dieser Bestimmung ist sichergestellt, dass die Überbauung den Anforderungen von Art. 30 LSV unter Gewährung von Ausnahmen für kleine Teile sichergestellt ist. Im Lärmgutachten der Kopitsis Bauphysik AG, Wohlen vom 25. Oktober 2018 wird für das Richtprojekt aufgezeigt, dass diese Anforderungen eingehalten werden können. Für die am stärksten belasteten Fenster werden Beurteilungspegel von 63 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht ausgewiesen. Somit sind die Planungswerte, welche gemäss Anhang 3 LSV für die ES III 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht betragen, am Tag um bis zu 3 dB(A) überschritten und in der Nacht eingehalten. Mit zusätzlichen Massnahmen (Loggien mit schalldichter Brüstung) können selbst bei den strassenzugewandten Fenstern die Planungswerte eingehalten werden. 4.2.6 Energie Gemäss § 22 SNV ist für die zukünftige Überbauung mindestens der MINERGIE-Standard (Fassung vom 1. Januar 2017) einzuhalten. Diese Vorgaben entsprechen den minimalen Anforderungen. Für die Wärmeerzeugung soll ein möglichst hoher Anteil an erneuerbarer Energie eingesetzt werden. Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind alle Bauten an eine gemeinschaftliche Anlage zur Wärmeerzeugung anzuschliessen (§ 22 Abs. 3 SNV). 4.2.7 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Der Gestaltungsplan tangiert das IVS2-Objekt AG 895. Der historische Verlauf wird nicht verändert, IVS-relevante Wegsubstanz ist von den vorliegenden Festlegungen nicht betroffen. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) 4.3.1 Anwendbares Recht Die Gemeinde Unterlunkhofen hat in ihrer neuen BNO die Begriffe und Messweise der Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) übernommen. Damit finden auf den vorliegenden Gestaltungsplan die Bestimmungen der BauV inklusive der Bestimmungen von Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) Anwendung. 4.3.2 Sondernutzungsvorschriften Die in der abschliessenden Vorprüfung gemachten Hinweise zu einzelnen Bestimmungen der SNV wurden überprüft und die Bestimmungen wurden angepasst. Die SNV sind zweckmässig.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz
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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Huserhor, beschlossen vom Gemeinderat Unterlunkhofen am 26. August 2019, wird genehmigt. 2. Di Abteking Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Ut VJ' Stephan Attiger Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkhofen (per A-Post Plus) • Michael und Cäcile Emmenegger, Oberwilerstrasse 159, 8918 Unterlunkhofen (per A-Post Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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