Planungszone Arbeitsgebiet Bahnhof Nord
Zona di pianificazione · Rothrist · Abrogato il 6 set 2023
Documento
- Numero
- 2018-502
- Tipo
- Zona di pianificazione
- Comune
- Rothrist
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- GDE
- Adottato
- 27 ago 2018
- In vigore dal
- 7 set 2018
- Abrogato
- 6 set 2023
Carta
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File
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Testo
PLZ-4282-2018-E.pdf
Protokollauszug des Gemeinderates Sitzung vom 27. August 2018, Geschäft Nr. 2018-0427
502
1.1.3
Planung Gemeinde Arbeitsgebiet Bahnhof Nord, Erlass einer Planungszone I. Sachverhalt
1.
Der rechtskräftige Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Rothrist wurden am 23.09.2003 durch den Grossen Rat genehmigt.
2.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) werden die Nutzungspläne überprüft und angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.
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3.
Gemäss § 11 BNO ist die Arbeitszone A2 ausschliesslich für Industrie, Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Eine Überprüfung in der Arbeitszone A2 ergab, dass einige nicht bewilligte Hobbynutzungen betrieben werden, bei denen die zonenkonforme Nutzung in einer Arbeitszone in Frage gestellt werden muss.
4.
Gemäss dem räumlichen Entwicklungsleitbild Vision 2040+ soll sich das bestehende Arbeitsgebiet nördlich des Bahnhofs zukünftig mit hoher Qualität entwickeln. Gemäss der Studie "Eignungsgebiete für Höhere Bauten Rothrist" eignen sich die bahnseitigen Teile des Arbeitsgebiets für höhere Bauten bis 30 m. Es ist die Absicht des Gemeinderats, hier einen Standort-Anreiz für gewerbliche Betriebe und Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung zu generieren.
5.
Im Rahmen der laufenden Totalrevision der Nutzungsplanung sollen auch die Vorschriften für die Arbeitszone in § 11 der Bau- und Nutzungsordnung den neuen Anforderungen angepasst werden. II. Erwägungen
1.
Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen (§ 29 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau, BauG).
Seite 1 Gemeinderat Rothrist, Bernstrasse 108, Postfach, 4852 Rothrist Tel. 062 785 36 11 / Fax. 062 785 36 19 / mailto: [email protected] / Internet: www.rothrist.ch
Auszug der Sitzung vom 27. August 2018, Geschäft 2018-0427
Im vorliegenden Fall ist der Gemeinderat für den Erlass einer Planungszone zuständig. 2.
Die Anordnung einer Planungszone hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Sie dient der Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden. Mit der Sperrwirkung der Planungszone soll ausgeschlossen werden, was immer die Planungsabsicht behindern könnte. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern.
3.
Mit der laufenden Totalrevision der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere der Nutzungsplanung in der Arbeitszone, sollen die Voraussetzungen zur qualitativen Entwicklung von Arbeitsplätzen, abgestimmt auf die Ziele des räumlichen Entwicklungsleitbildes Vision 2040+, geschaffen werden. Insbesondere soll definiert werden, für welche Industrie- und Gewerbekategorien die Arbeitszone bestimmt ist. Betriebe mit hohem Flächenbedarf pro Arbeitsplatz sollen nicht zugelassen werden. Neuansiedlungen auf brachliegenden oder freiwerdenden Grundstücken sollen die Funktionsfähigkeit des Strassennetzes, die Grundversorgung und die Lebendigkeit von Rothrist nicht in Frage stellen. Es besteht darum ein gewichtiges öffentliches Interesse, die zukünftige Nutzung in der Arbeitszone differenziert zu betrachten.
4.
Es gibt bereits Interessenten, die Lagerhallen ohne angegliederte Produktion für Materialdepots aller Art (z.B. Altreifen, Schrott, Rundholzlager usw.), Autohandel, Autoreparaturen und Autorecycling betreiben wollen. Entsprechend ist der Erlass einer Planungszone für eine zukünftige qualitative Entwicklung in den Arbeitszonen unumgänglich. Eine Massnahme, die weniger stark in das Eigentum der betroffenen Grundeigentümer eingreift und trotzdem den Zweck der Planungszone erfüllt, ist nicht ersichtlich.
5.
Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der Änderung der Bau- und Nutzungsordnung für die Industriezone erschweren. Bewilligungen für Bauten und Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (§ 29 Abs. 2 BauG).
6.
Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst die Parzellen Nr. 1562, 1565, 1670, 1717, 1786, 1862, 1863, 1881 und 2874 in der Arbeitszone A2 nördlich der Bahnlinie. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan, welcher mit den übrigen Akten aufgelegt wird.
7.
Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften in § 11 BNO, längstens jedoch 5 Jahre (§ 29 Abs. 2 BauG).
8.
Der Erlass der Planungszone wird am Donnerstag, 06.09.2018 im Allgemeinen Anzeiger, dem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Rothrist, veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 07.09.2018.
9.
Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung (§ 29 Abs. 3 BauG). Seite 2
Auszug der Sitzung vom 27. August 2018, Geschäft 2018-0427
10. Mit Schreiben vom 09.07.2018 hat der Gemeinderat die betroffenen Grundeigentümer vororientiert, dass die Behörde beabsichtigt, die Nutzungsvorschriften in der Arbeitszone zu überarbeiten und dass zur Sicherung der Planung eine Planungszone erlassen wird. III. Verfügung 1.
Gestützt auf Art. 27 RPG i.V.m. § 29 BauG wird für die Arbeitszone A2, nördlich der Bahnlinie eine Planungszone erlassen.
2.
Die Planungszone gilt für folgende Parzellen: Parzelle Nr. 1863, 2874 1717 1562 1786 1565, 1670, 1881 1862
Eigentümer
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan, welcher mit den übrigen Akten aufgelegt wird. 3.
Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der Änderung der Bau- und Nutzungsordnung für die Arbeitszone erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen.
4.
Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage im Allgemeinen Anzeiger vom 06.09.2018 wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der neuen Vorschriften in § 11 BNO, längstens jedoch 5 Jahre.
5.
Dieser Beschluss, der Situationsplan sowie die übrigen Akten liegen vom 07.09.2018 bis 08.10.2018 in der Abteilung Planung und Bau zu den üblichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. IV. Rechtsmittelbelehrung
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen die Festlegung dieser Planungszone während der Auflagefrist von 30 Tagen beim Gemeinderat Rothrist Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 29 Abs. 3 BauG).
Seite 3
Auszug der Sitzung vom 27. August 2018, Geschäft 2018-0427
V. Eröffnung PA an - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abt. Raumentwicklung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (mit Situationsplan) - Abteilung Planung und Bau - 2018-0427 Publikation
im Allgemeinen Anzeiger vom 06.09.2018 und im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 07.09.2018
GEMEINDERAT ROTHRIST
Dr. Ralph Ehrismann, Gemeindeammann
Seite 4
Stefan Jung, Gemeindeschreiber
Situationsplan
Perimeter Planungszone BNO - Revision Legende: Stand der amtlichen Vermessung numerisch grafisch proj. Grundstücksnummer proj. Grundstücksnummer proj. Grenzpunkte Markstein Kunststoffzeichen Bolzen Rohr Pfahl Kreuz unversichert proj. selbständige und dauernde Rechte Baurecht SelbstRecht.Quellenrecht proj. Parzellen Parzelle Geländenamen Geländename Flurnamen Flurname
75 Meter Die gedruckten Daten haben nur informativen Charakter. Es können keine rechtlichen Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Kartendienst 'va_avdaten' unter https://www.ag.ch/geoportal/webservices/agissmartview/v4/rest/mapservicedocumentation/176. Quelle: Daten des Kantons Aargau, Bundesamt für Landestopografie
1: 2'500
erstellt: 21.08.2018