Waldreservat Stutz
Riserve forestali · Birmenstorf (AG) · Abrogato il 30 giu 2054
Documento
- Numero
- AV196
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Birmenstorf (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 10 mar 2004
- In vigore dal
- 1 lug 2004
- Abrogato
- 30 giu 2054
Carta
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Testo
IU. /32/7 04,(44 Vereinbarung über die Waldreservate Rüsshalde, StutzAltrütene und Schluuh zwischen der
Ortsbürgergemeinde Birmenstorf, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD, § 1 RUD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1.Waldflächen (vergleiche Planbeilagen M 1:5000, datiert vom 25. Februar 2004) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
Haupt-Baumarten
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Alter
Status *) Fläche
(Jahre)
Birmenstorf
94
Reusshalde
Birmenstorf
789
Birmenstorf
789
Stutz Altrütene Schluuh
661 210/ 254 250 661 750 / 257 250 661 750 / 257 500
Bu, Ei, Fö
div.
NkBW
11,80 ha
Ei, Bu, Fö
div.
10,50 ha
Ei, Bu, Fö
div.
NkBW NkB NkBW NkB
Total = Anteil am Waldeigentum
7,20 ha 29,50 ha 13,02 %
*) Legende: — NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Auf den im Plan bezeichneten Flächen werden die Lebensräume der seltenen Tier- und Pflanzenarten durch Eingriffe erhalten und gefördert.
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-2 3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf forstliche Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten. 3.4 Der Waldeigentümer verpflichtet sich, die Umsetzung der Pflegemassnahmen zur Förderung der seltenen Tier- und Pflanzenarten in den Naturschutzgebieten von kantonaler Bedeutung 'Stutz' und 'Schluh' gemäss Pflegekonzept 18. / 29. Mai 2000 zuzulassen.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichteten Altholzinseln einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 1. Juli 2054 (50 Jahre). 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
3 6. Weitere Bestimmungen 6.1 Aufträge in Zusammenhang mit der Umsetzung des Pflegekonzepts vom 18. / 29. Mai 2000 werden unter marktgerechten Bedingungen an den örtlichen Forstbetrieb vergeben. Die Eingriffe werden im Rahmen von Naturschutzprojekten abgewickelt. 6.2 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedenen Waldreservate öffentlich-rechtlich geschützt werden. 6.3 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.5 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6 Die beiliegenden Pläne M 1:5000, datiert vom 25. Februar 2004 sind verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
29. MR7. 2004
Birmenstorf,
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Birmenstorf Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann:
Me7*-
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald: 7 7.1.
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Der Gemeind schreibe: 1 r
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Dr. Heinz Kasper
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Beilagen: Beilage 1: Rechtsgrundlagen Beilage 2: Plan M 1:5000 Altrütene und Schluh Beilage 3: Plan M 1:5000 Reussbord Beilage 4: Uebersichtsplan 1:25000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Birmenstorf, 5413 Birmenstorf - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie: Einwohnergemeinde Birmenstorf, 5413 Birmenstorf Forstverwaltung Birmenstorf, 5413 Birmenstorf Kreisforstamt 3, 5400 Baden
5Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze ... 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser-
vate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beilage 4 Uebersichtsplan NWR Birmenstorf 1: 25 000
Bet‘ae__ 2 Altholzinseln OBG Birmenstorf
1 „Altrütene" und 2 „Schluu"
Planausschnitt 1:5'000
Totalfläche = 17.70 ha
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