Altholzinsel Wissenbachtobel
Riserve forestali · Boswil · Abrogato il 31 lug 2048
Documento
- Numero
- AV28
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Boswil
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 1 apr 1998
- In vigore dal
- 1 ago 1998
- Abrogato
- 31 lug 2048
Carta
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Testo
Ue) hcz 5,5 IV t\ Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald („Altholzinselvertrag")
zwischen dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald und der Ortsbürgergemeinde Boswil (Waldeigentümerin), vertreten durch den Gemeinderat Boswil
wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NLD und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes vereinbart:
1.Waldfläche: (vergleiche Planbeilage M 1: 5'000 datiert vom 31. März 1998))
Gemeinde
Boswil
Parz.- Lokalname Nr. Bestandesnummern 1771 Wissenbachtobel 1304; Teil 1421; 1420; 1521b; 1529
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Koordi- Haupt naten Baumarten
Alter
Status
665 700/ Buchen, (70-) NkBW 140 J 237 400/ Eschen, 520 Bergahorn, Eichen, anderes Laubholz Total Anteil am Waldbesitz
Legende: N1cBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald gemäss Richtplan
Fläche (ha) 6,5
6.5 3,1%
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes. Abrutsche im Bereiche der Gländhaustrasse dürfen weggeräumt werden. Die Gemeinde ist zudem berechtigt, sämtliche Strassen innerhalb der Altholzinsel zu unterhalten, soweit dies für die Gewährleistung des Unterhaltes bestehender öffentlicher Gewässer notwendig ist.
4. Entschädigungspflicht des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt nach Vertragsabschluss im Jahr 1998.
5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. August 1998 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren. Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 19. Juni 1998 bleibt vorbehalten.
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 7.2 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.3 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 31. März 1998 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Ort, Datum: Boswil, den 20. April 1998 Ortsbürgergemeinde Boswil NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:
Aarau, den 1
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberförster: (4 97 • «a H. Kasper
Der Gemeindeschreiber:
Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie an: - Einwohnergemeinde Boswil - Gemeindeförster - Kreisforstamt 6 in Muri
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Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 Art. 18 c 1 Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2
Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. •••
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 § 40 3
Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere
a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vorn 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996 § 14a 1 Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden. 2
Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
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Gemeinde Boswil Altholzinsel Wissenbachtobel Ei entürper: OBG Boswil
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