Altholzinsel Burghalde
Riserve forestali · Densbüren · Abrogato il 30 nov 2056
Documento
- Numero
- AV457
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Densbüren
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 17 gen 2007
- In vigore dal
- 1 dic 2006
- Abrogato
- 30 nov 2056
Carta
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Testo
Vereinbarung über die Altholzinsel Burghalde zwischen der
Ortsbürgergemeinde Densbüren, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 20. Juli 2006) Gemeinde Densbüren
Parz. Nr. 147
Lokalname Burghalde
Koord. 646 1/ 256 8
HauptBaumarten
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Schutzstatus .)
Fläche
(Jahre)
Alter
Buche
130
NkBW
4.5 ha
Total
4.5 ha
*) Legende: — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Auf den im Plan bezeichneten Flächen werden die Lebensräume der seltenen Tier- und Pflanzenarten durch Eingriffe erhalten und gefördert.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, die Umsetzung der Pflegemassnahmen zur Förderung der seltenen Tier- und Pflanzenarten unterhalb der Ruine Urgiz zuzulassen.
-2 3.3 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung Die Gemeindeversammlung der Ortsbürgergemeinde Densbüren hat der vorliegenden Vereinbarung am 24. November 2006 zugestimmt. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. November 2056 (50 Jahre).
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Aufträge zu Pflege und Unterhalt der Blockschutthalde Urgiz werden unter marktgerechten Bedingungen an den örtlichen Forstbetrieb vergeben. Die Eingriffe werden im Rahmen von Naturschutzprojekten abgewickelt. 6.2 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. 6.3 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.4 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
3 6.5 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 20. Juli 2006, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Densbüren,
3 0. Jan. 2007
Ortsbürgergemeinde Densbüren Gemeinderates Namens Der Ge eijde mann:
Aarau,
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald: / 4"K «a•-e,-,,Ws"
Der Gemeindeschreiber:
Dr. Heinz Kasper
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - OBG Densbüren - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie: - Einwohnergemeinde Densbüren - Forstverwaltung Densbüren - Kreisforstamt 1
-4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § Besondere 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 'Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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Beilage 2
Gemeinde Densbüren Altholzinsel Burghalde OBG Densbüren
flintei\-bu Legende Vertragsfläche Flache mit Pflegemassnahmen Wald Gemeindegrenze
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Vorburg
Ort und Datum:
a
20 (377, Z 216
Der Kreisförster:
Massstab:
1:5000 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 20.06.2006 d