Planungszone Oberdorf Parzelle 980

Zona di pianificazione · Thalheim (AG) · Abrogato il 30 lug 2024

Documento

Numero
2019-135
Tipo
Zona di pianificazione
Comune
Thalheim (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GDE
Adottato
15 lug 2019
In vigore dal
30 lug 2019
Abrogato
30 lug 2024

Carta

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Testo

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Gemeinde

GEMEINDERAT THALHEIM

Thalheim

AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

Sitzung vom 15. Juli 2019

135

Versand: 16. Juli 2019

791

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Bauwesen

790.3

Ortsplanung: Bauordnung, Zonenplan, Nutzungsplanung Kulturland, Überbau— ungspläne, Gestaltungspläne, Landumlegungen (Einzelablage), Güterregulie— rung

Parzelle 980, Oberdorf; Erlass einer Planungszone.

;

!. Sachverhalt:

] . Der rechtskräftige Zonenplan der Gemeinde Thalheim wurde am 13. November 2007 durch den Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes Über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) werden die Nutzungspläne Überprüft und angepasst, wenn sich die Verhält— nisse erheblich geändert haben. Der aus dem Jahre 2005 stammende ZOnenplan entspricht nicht mehr den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes. Die Einwohnergemeindeversammlung hat dem beantragten Verpflichtungskredit Über CHF 210'000.00 zur Revision der Nutzungsplanung am 23. November 2018 zugestimmt. Zurzeit wird die Änderung der Nutzungsplanung erarbeitet. Bevor die Abteilung Raumentwicklung des kantonalen Baudepartements die Unter— lagen zur Vorprüfung zugestellt erhält, gilt es nun, Baumassnahmen zu verhindern, welche die Verwirklichung der zu revidierenden Pläne und Vorschriften erschweren könnten.

Erwägungen:

. Zuständigkeit und Rechtsgrundlage

Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet wird, können gemäss 5 29 Abs. 1 des Gesetzes Über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kanto-

Gemeindeverwaltung 5112 Thalheim ' Telefon 056 443 12 84 - Email [email protected]

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates ° Sitzung vom 15. Juli 2019

Seite 2

—

nalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen vorschriften.

und -

Zuständig zum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall also der Gemeinde— rat. 2. Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone Das Ziel der Planungszone liegt darin, den Planungsorganen die notwendige Ent— scheidungsfreiheit zu sichern. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. 3. Wirkung der Planungszone Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren.

Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (5 29 Abs. 1 und 2 BauG). 4. Abgrenzung der Planungszone Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst Parzelle 980, Oberdorf. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan, welcher mit den Übri— gen Akten aufgelegt wird. 5. Dauer der Planungszone Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkraft— treten der Nutzungsplanung Siedlung bzw. längstens 5 Jahre (€; 29 Abs. 2 BauG). 6. Publikation, Aktenauflage

Der Erlass der Planungszone wird in der Thalner Dorfziitig vom 30. Juli 2019 (amtliches Publikationsorgan der Gemeinde) und selbentags im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Der vorliegende Beschluss, der Situationsplan sowie die Übrigen Akten sind Bestand— teil der Auflageakten. 7. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss 5 44 des Gesetzes Über die Verwaltungs— VRPG) die aufschiebende Wirkung rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, entzogen.

Das heisst, die verfügte Planungszone gilt gemäss g 29 Abs. 3 BauG ab sofort.

Ill. Entscheid:

Der Gemeinderat Thalheim erlässt über Parzelle 980 im Gebiet Oberdorf bis zum Inkraft— treten der Revision Nutzungsplanung Siedlung, längstens für fünf Jahre, eine Planungs— zone. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan.

Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates ° Sitzung vom l5. Juli 2019

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—

Rechtsmittelbelehrung

].

Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h.. es ist a} anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern hievor nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen An— waltskosten zu bezahlen.

PA an:

1Gemeindeammann Roland Frauchiger (per Email) J Herr Manuel Basler, Steinmann Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg (per Email) - Auflageakten - Akten Nutzungsplanung 1 Akten

GEMEINDERAT THALHEIM Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin:

Roland Frauch' er

Barbara Tenisch

Situationsplan

Thalheim Gemeindeverwaltung Thalheim, Gässli 265, 5112 Thalheim / Tel. 056 443 12 84

Planauskunft: Bearbeiter: Projektnummer: Bemerkung: Datum: Massstab:

Gemeindeverwaltung Thalheim PZ 980_Oberdorf 19.07.2019 1 : 500

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