Gestaltungsplan Häfelerhau

Piano d'utilizzazione speciale · Obersiggenthal

Documento

Numero
16.116
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Obersiggenthal
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
22 ott 2021
In vigore dal
22 ott 2021

Carta

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SNP-4038-2021-E-1.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Obersiggenthal

Gestaltungsplan Häfelerhau gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 twehe

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Reproduziert mit Bewilligung ©swisstopo (JA140142)

Mitwirkung vom:

8. März 2019

Vorprüfungsbericht vom:

24. August 2020

Öffentliche Auflage vom:

27. November 2020

Beschlossen vom Gemeinderat am:

(2. OS. 3>Z1

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

bis:

8. April 2019

bis:

28. Dezember 2020

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Genehmigung:

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Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU Auftraggeberschaft: Weber Real Estate AG und Markus Weber

Proj. Nr.

14-18-026-00

Raumplaner: Metron Raumentwicklung AG, Brugg

Datum

3. August 2018

Architekten: Metron Architektur AG, Brugg

Rev. Dat.

25. Juni 2021

Landschaftsarchitekten: Sophia Carstensen, Zürich

Bearbeitung

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2

Gemeinde Obersiggenthal Gestaltungsplan Häfelerhau

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Zweck und Ziele

Art. 3 3

3 3 3

Bebauung

Art. 4 Baubereiche Nord, Süd und West

Kleinund Kleinstbauten

Art. 5

Art. 6 Baubereich unterirdische Bauten / Unterniveaubauten

4 4 4 4

Grundmasse und Nutzung Massgebendes Terrain

Art. 7

Art. 8 Höhen

Anrechenbare Geschossfläche

Art. 9

Art. 10 Nutzung

4 4 4 5 5

Gestaltungsvorschriften

Art. 11 Architektur

Art. 12 Freiraum

38 altri articoli

Art. 13 Baumbestockung / Bepflanzung

5 5 5 6

Erschliessung und Parkierung Hauptzugangsbereich Erschliessung

Art. 14

Art. 15 Ein-/ Ausfahrt Einstellhalle

Art. 16 Parkierung

Art. 17 Öffentliche Fusswegverbindung

Art. 18 Siedlungsinterne Wegverbindung

7 7 7 7 7 7

Umwelt Energie

Art. 19

Art. 20 Entsorgung

Art. 21 Oberflächenwasserabfluss

8 8 8 8

Qualitätssicherung und Etappierung Qualitätssicherung

Art. 22

Art. 23 Etappierung

8 8 8

Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten, Änderungen

8 8

Anhang 1

9

3

Präambel Der Gemeinderat von Obersiggenthal erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) und auf §4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Obersiggenthal vom 19. März 2014 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

1

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans «Häfelerhau» umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

2

Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3

Der Planungsbericht dient als Erläuterung. Das Richtprojekt «Arealentwicklung Häfelerhau, Obersiggenthal» vom 22. Januar 2020 ist für die Stellung und Gestaltung der Gebäude, der Zugänge sowie für die Umgebungsgestaltung orientierend und bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuziehen.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauund Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Obersiggenthal. 2

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.

Art. 3 Zweck und Ziele

1

Der Gestaltungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gesamtheitliche und gestalterisch hochwertige Überbauung im Gebiet «Häfelerhau».

2

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Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: - Realisierung einer Überbauung mit massvoller Dichte, überdurchschnittlicher architektonischer Qualität und hoher Wohn- und Lebensqualität - Schaffung eines Quartiers mit eigener Identität - optimale Eingliederung der Überbauung in die Landschaft und die Topografie - Gestaltung hochwertiger Aussen- und Grünräume sowie Spiel- und Aufenthaltsflächen, die bestmöglich auf den Baumbestand Rücksicht nehmen öffentliche Fusswegverbindung zum Wald - geeignete Durchwegung des Gestaltungsplanareals

4 Bebauung

Art. 4 1

Baubereiche Nord, Süd und West

Gebäude dürfen nur innerhalb der Baubereiche Nord, Süd und West erstellt werden.

Art. 5 Klein- und Kleinstbauten

1 Klein- und Kleinstbauten sowie Elemente der Freiraumgestaltung (z. B. Kiesinseln, Sitzgelegenheiten, Erschliessungsanlagen) sind im gesamten Gestaltungsplanareal zulässig. Die maximal zulässige Gebäudefläche von Klein- und Kleinstbauten beträgt in der Summe 120 rn2.

2

3

Klein- und Kleinstbauten haben sich gut in die Umgebungsgestaltung einzupassen.

Die genauen Standorte von Klein- und Kleinstbauten sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen.

4

Art. 6 Baubereich unterirdische Bauten / Unterniveaubauten

1 Unterirdische Bauten und Anlagen sowie Unterniveaubauten sind sowohl innerhalb der Baubereiche für unterirdische Bauten / Unterniveaubauten als auch innerhalb der Baubereiche Nord, Süd und West zulässig.

Der Baubereich Nord kann über unterirdische Wegverbindungen mit der Tiefgarage (Baubereich unterirdische Bauten / Unterniveaubauten) verbunden werden. 2

Grundmasse und Nutzung

Art. 7 1

Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gelten die Höhenlinien gemäss Anhang 1.

2 Gestützt auf das Bauprojekt kann das massgebende Terrain punktuell um maximal 1.0 m angepasst werden. Die Anpassung darf den nachfolgend definierten Prozentsatz der Gesamtfassadenlänge nicht überschreiten.

Baubereich Nord Süd West

Art. 8 1

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Prozentsatz 15% 15% 5%

Höhen

Die zulässige Fassadenhöhe beträgt 11.0 m, die zulässige Gesamthöhe 14.0 m.

5

Art. 9 Anrechenbare Geschossfläche

Die mindestens zu erreichende beziehungsweise maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) pro Baubereich wird wie folgt festgesetzt: Baubereich Nord

min. aGF [m2] 2'800

max. zulässige aGF [m2] 3'280

Süd West

2'800 1'800

3'310 2200

Nicht konsumierte aGF darf innerhalb des Gestaltungsplanperimeters unter den einzelnen Baubereichen übertragen werden. Die maximal zulässige aGF darf aber pro Baubereich dadurch um höchstens 5 % überschritten werden. 2

Art. 10 Nutzung

Es ist mindestens ein Gemeinschaftsraum mit mindestens 70 m2 aGF für Freizeitbeschäftigungen zu erstellen. Die Lage ist mit den «gemeinschaftlichen Aussenräumen» abzustimmen. Gestaltungsvorschriften

Art. 11 Architektur

1 Die Gebäudezeilen haben dem Terrainverlauf (z. B. mittels Abtreppung) zu folgen und müssen sich hinsichtlich Farb- und Materialwahl gut in die Umgebung einpassen.

2 Die Fassaden der Gebäudezeilen sind zu staffeln (z. B. mittels Vor- und Rücksprüngen).

3 Flachdächer sind gestützt auf SIA 312 extensiv zu begrünen sowie als Standort für die Energiegewinnung zu nutzen.

4 Alle technisch bedingten Aufbauten sind, soweit sie sich nicht vermeiden lassen, räumlich zweckmässig zu konzentrieren. Sie haben sich gestalterisch gut in das Gebäude zu integrieren. Sie dürfen die zulässige Gesamthöhe um maximal 3.0 m überschreiten. Davon ausgenommen sind Liftüberfahrten und Lüftungsanlagen, welche die zulässige Gesamthöhe um maximal 1.0 m überschreiten dürfen.

Art. 12 Freiraum

1 Der Grün- / Aussenbereich steht für die Aussenraumgestaltung gemäss den nachfolgenden Absätzen zur Verfügung und hat den Anforderungen gemäss

Art. 3

Abs. 2 SNV zu entsprechen.

Für die Bepflanzung sind überwiegend standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Invasive Neophyten sind nicht zulässig. 2

3 Mittels einer vom Wald her kommenden und die Baubereiche tangierenden Bepflanzung ist eine Verzahnung zwischen dem gestalteten Aussenraum und der Überbauung sicherzustellen.

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6

Der Gemäss § 11 Abs. 8 BNO geforderte Grünbereich kann flexibel im Bereich zwischen dem Wald und den Baubereichen Nord und West angeordnet werden. Er muss im Durchschnitt 18 m breit sein und zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Der Grünbereich wird aus dem Bestand heraus entwickelt und integriert die bestehenden Sträucher und Bäume. Neupflanzungen sind einheimisch und die Gestaltung ist naturnah. Er ist extensiv und mit möglichst wenigen Eingriffen zu pflegen. 4

In den im Situationsplan gekennzeichneten Standorten (ungefähre Lage) sind Hecken im Umfang von total 990 m2 zu erstellen. Im Baubewilligungsverfahren ist der Flächennachweis zu erbringen und die konkrete Anordnung zu definieren. Ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 setzt sich der Grün- / Aussenbereich aus folgenden Bereichen zusammen:

6

Gemeinschaftliche Aussenräume Für jeden realisierten Gemeinschaftsraum ist ein zugehöriger, gemeinschaftlicher Aussenraum mit einer Mindestfläche von 30 m2 zu erstellen. Die Bereiche für gemeinschaftliche Aussenräume befinden sich an der im Situationsplan bezeichneten Lage. - Manövrierfläche / Eingangsbereich Der Bereich dient der Erschliessung und ist Teil des Wegesystems. Er ist als attraktiver Ankunftsort zu gestalten und mit einer geeigneten Bepflanzung in den gestalteten Grün- und Aussenbereich einzubetten. Spiel- und Aufenthaltsbereich Diese Bereiche dienen dem Spielen, dem Aufenthalt und der Erholung gemäss

Art. 61

BNO. - Gehölzpflanzung Die bestehende Bepflanzung bildet eine Kulisse, hat eine Funktion als Sichtschutz und ist zu erhalten. - Allmendähnliche Wiesenfläche Die Fläche zwischen den Baubereichen Nord und Süd hat den Charakter einer Allmend aufzuweisen. Als freie Fläche hat sie dem Spielen sowie dem Aufenthalt zu dienen. Private Gartenanlagen Private Gartenanlagen können an den im Situationsplan gekennzeichneten Standorten (ungefähre Lage) errichtet und eingezäunt werden.

Art. 13 Baumbestockung / Bepflanzung

Für Baumpflanzungen muss eine angemessene Baumgrube bzw. über unterirdischen Bauten eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung gestellt werden. Der Nachweis für die ausreichende Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 1

Der Grün- und Aussenbereich ist angemessen zu bepflanzen. Es sind mindestens fünf Baumgruppen mit jeweils mindestens drei Bäumen zu realisieren.

2

3 Die im Situationsplan als «zu erhaltender Baumbestand» bezeichneten Bäume sind zu erhalten.

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7

Um die Minimalanforderungen von Abs. 2 sicherzustellen und um den Bestand nach Abs. 3 quantitativ dauerhaft zu erhalten sind abgehende Bäume zu ersetzen. 4

Mit dem ersten Baugesuch ist für die Hecke (Schutzobjekt Nr. 246 gemäss Anhang 4 der Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal) inklusive Krautsaum sowie für die allmendähnliche Wiesenfläche ein Pflegeplan vorzulegen, der auch die Verantwortlichkeit der Pflege regelt. 5

Erschliessung und Parkierung

Art. 14 Hauptzugangsbereich Erschliessung

'Die Erschliessung für den Verkehr erfolgt über den Waldeggweg.

Art. 15 Ein-/ Ausfahrt Einstellhalle

1 Die Zufahrt zur unterirdischen Einstellhalle liegt an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle.

Art. 16 Parkierung

Die Anzahl Parkplätze für die Wohnnutzung darf den Richtwert gemäss SN 640 281 nicht übersteigen. 1

Für Motorräder sind zusätzlich 10 `)/0 der für Personenwagen berechneten Anzahl an Parkplätzen zu erstellen. 2

Die für Personenwagen und Motorräder benötigten Abstellplätze sind im Baubereich für unterirdische Bauten sowie an den im Situationsplan bezeichneten, oberirdischen Bereichen zu erstellen. 3

Abstellplätze für Handicapierte können sowohl im Baubereich für unterirdische Bauten als auch oberirdisch im Bereich «Manövrierfläche / Eingangsbereich» erstellt werden.

4

Art. 17 Öffentliche Fusswegverbindung

Zwischen dem Eingangsbereich und dem Wald («Nordost-Verbindung») sowie zwischen dem Eingangsbereich und der nördlichen Ecke des Gestaltungsplanareals («Nord-Verbindung») sind öffentliche Wegverbindungen zu erstellen. Die Breite der öffentlichen Wegverbindung «Nordost» beträgt mindestens 2 m, jene der Wegverbindung «Nord» mindestens 1.20 m. Die genaue Linienführung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 1

Die öffentlichen Wegverbindungen sind, soweit sie nicht ins Eigentum der Gemeinde übergehen, durch Dienstbarkeiten zu sichern.

2

Art. 18 Siedlungsinterne Wegverbindung

1 Die siedlungsinternen Wegverbindungen dienen der Erschliessung und Durchwegung. Die genaue Linienführung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Sie sind als zusammenhängendes Wegsystem mit einer Mindestbreite von 1.20 m zu erstellen.

2

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8 Umwelt

Art. 19 Energie

1 Neubauten haben eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung aufzuweisen. Sie sind so zu erstellen, dass sie im Rahmen des Baugesuchs mindestens den Primäranforderungen des MINERGIEG-Standard oder gleichwertigen Energiekonzepten entsprechen. Ein Label oder eine Zertifizierung muss hierbei nicht nachgewiesen werden.

Art. 20 Entsorgung

1 Der Bereitstellungsort für die Entsorgung von Abfällen befindet sich an dem im Situationsplan angegebenen Standort (ungefähre Lage).

Art. 21 Oberflächenwasserabfluss

1 Zum Schutz vor Oberflächenwasser infolge von Starkregenereignissen sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Retentionsmassnahmen und bei Bedarf weitere Massnahmen wie Flutrinnen, Schutzdämme, Abflusskorridore usw. anzuordnen.

Qualitätssicherung und Etappierung

Art. 22 Qualitätssicherung

Der Gemeinderat kann zur Sicherung der Zielsetzungen des Gestaltungsplans oder zur gestalterischen Beurteilung und Beratung eines Baugesuchs oder eines Gesuchs um einen Vorentscheid ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson einholen. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde bestimmt. Die Kosten für das Fachgutachten übernimmt der Gesuchsteller. 1

Art. 23 Etappierung

1

Der Gestaltungsplan kann in Etappen realisiert werden.

In jeder Etappe sind mindestens die zugehörigen und benötigten Infrastrukturanlagen wie Parkplätze, Wege und Aussenflächen zu erstellen. Der Gemeinderat kann Provisorien gestatten oder verlangen. 2

Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten, Änderungen

1

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Die Anderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

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9

Anhang 1

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Genehmigung

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Abteilung Register und Personenstand

28. Okt. 2021

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

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Datum Genehmigung: 22.10.2021

Versand:

2 7. Okt. 2021

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Geschäfts-Nr. BVUARE.16.116 Gemeinde Obersiggenthal; Gestaltungsplan "Häfelerhau"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

24.08.2020 08.03.2019 bis 08.04.2019 27.11.2020 bis 28.12.2020 02.08.2021 16.08.2021 14.09.2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorläge stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Rahmen der letzten Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung wurde das Areal "Häfelerhau" von der Gärtnereizone in die Wohnzone umgezont und mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan möchte die Gemeinde die Rahmenbedingungen für eine attraktive Überbauung sicherstellen. Die Qualitäten des vorliegenden Richtprojekts (Resultat eines Studienauftrages mit fünf Planungsteams) sollen dazu grundeigentümerverbindlich gesichert werden.

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Das Areal umfasst sechs Parzellen mit einer Gesamtfläche von 14560 m2 und liegt zwischen Dorfund Waldrand an erhöhter Lage. Die Siedlung soll in der anspruchsvollen Topografie aus drei Längsvolumen mit einer differenzierten Höhenstaffelung beziehungsweise Vor- und Rücksprüngen sinnvoll eingebettet werden. Durch die kompakten Volumina sollen möglichst durchlässige und zusammenhängende Landschaftsräume mit unterschiedlichen Freiraumtypen zwischen den Bauten entstehen. Die Erschliessung für den Motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt von der Hertensteinstrasse und den Waldeggweg in eine gemeinsame Unterniveaugarage und ist teilweise über den separaten Erschliessungsplan Waldeggweg geregelt. Der Gestaltungsplan legt die Lage der oberirdischen Parkplätze, der Veloabstellplätze, sowie öffentliche und siedlungsinterne Fusswegführungen fest. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan "Häfelerhau" sollen die Ziele sachgerecht umgesetzt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Obersiggenthal am 2. August 2021 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan Häfelerhau bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. Juni 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 24. August 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und der parallel dazu erarbeitete Erschliessungsplan "Häfelerhau" sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Die Baureife des Gestaltungsplanareals bedingt den mit dem Erschliessungsplan "Häfelerhau" sichergestellten Ausbau des Waldeggwegs. Eine Baubewilligung kann erst nach dem erforderlichen Ausbau des Waldeggweg bezüglich dem Begegnungsfall Personenwagen (PW)/PW, Ausweichbucht PW/Lastkraftwagen (LKW) erteilt werden.

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4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. Das Verfahren (Studienauftrag) und das Resultat überzeugen. Das Richtkonzept ist sehr gut abgestimmt auf die spezielle Topografie und der bestehenden örtlichen Situation am Waldrand. Auch die planungsrechtliche Umsetzung überzeugt mehrheitlich. Grundsätzlich werden mit dem vorliegenden Gestaltungsplan die Anforderungen von § 21 BauG trotz der markant hohen baulichen Dichten erfüllt. Der Gestaltungsplan sichert eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. 4.4 Kantonaler Richtplan Urbane Entwicklungsräume werden als Teil der Agglomerationen an Bedeutung gewinnen. Zusammen mit den Kernstädten stellen sie für den umliegenden ländlichen Raum Arbeitsplätze, Absatzmärkte, Dienstleistungen und Infrastruktur zur Verfügung. Diese bereits gut erschlossenen Räume sollen zwei Fünftel und damit insgesamt den grössten Teil des prognostizierten Bevölkerungszuwachses bis 2040 aufnehmen. Zudem entfällt rund ein Drittel der angestrebten Beschäftigtenentwicklung auf die Urbanen Entwicklungsräume. Der zusätzliche Raumbedarf ist zu über 40 % durch hochwertige Innenentwicklung zu decken. Die Wohnformen und -flächen sind städtisch und vielseitig zu gestalten, die Lebensqualität und Standortattraktivität sind zu verbessern. Beim Gebiet "Häfelerhau" handelt es sich aufgrund der Lage und der Grösse nicht um ein Schlüsselgebiet hinsichtlich der Innenentwicklung. Das Richtprojekt sieht 65 Wohnungen vor. Anhand der durchschnittlichen Belegungsdichte von rund 2,2 Bewohnerinnen und Bewohnern pro Wohnung ergibt dies 143 Einwohnerinnen und Einwohner (E) auf der Gesamtfläche von knapp 1,5 ha. Die Richtplanzielwerte von 90 E/ha werden damit erreicht. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.5 Regionale Abstimmung Die Nutzungsplanungen sind regional aufeinander abzustimmen (vgl. § 13 Abs. 1 BauG). Die regionale Abstimmung erfolgt im Grundsatz im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung. Eine weitergehende Abstimmung ist nicht notwendig. 4.6 Siedlungsentwicklung nach innen Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden.

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4.6.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das Areal liegt zwischen den Ortsteilen Nussbaumen und Rieden. Das Areal ist geprägt durch die spezielle Lage am Waldrand, durch die Topografie, der Verzahnung der Landschaft mit dem Wald, dem wertvollen hohen Baumbestand sowie der bestehenden Hecke, dem Fussweg vom Waldeggweg zum Wald und den Naturschutzgebieten auf zwei Seiten des Areals. Dem Richtprojekt beziehungsweise dem Gestaltungsplan zugrunde liegt ein Studienauftrag mit fünf Planungsteams. Das Siegerprojekt vermag zu überzeugen. Die geplante Siedlung wird trotz recht hoher Dichte sehr gut eingebettet in den Hang. Topografie und Landschaft prägen die Architektur. Die drei Baufelder sind gut in die Landschaft integriert. Die beiden Baufelder West und Ost folgen dem Terrainverlauf mittels Abtreppungen, während das Baufeld Süd der Höhenlinie folgt. Die Fassaden der Gebäudezeilen sind zu staffeln mittels Vor- und Rücksprüngen. Die Flachdächer sind — soweit sie nicht als Standorte zur Energiegewinnung dienen — extensiv zu begrünen. Die Gestaltungsvorschriften in § 11 SNV vermögen zu überzeugen. Die in der Fachstellungnahme nach § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) vorgenommene Beurteilung der städtebaulichen Qualitäten werden geteilt. Gesamthaft erfüllt der Gestaltungsplan die Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauV. Ortsbild und Städtebau Der Gestaltungsplan sichert mit § 9 SNV eine minimal erforderliche und eine maximal zulässige Geschossfläche in den einzelnen Baubereichen. Diese Werte ergeben eine Ausnutzung von rund 0,6 gegenüber der Grundnutzung von 0,4 in der Wohnzone W2. Dies entspricht einer Erhöhung von 50 % mit entsprechenden Anforderungen an die Gesamtqualität (vgl. Anforderungen § 21 Abs. 2 BauG). Der Dichtesprung (liegt im Bereich der Ausnützungsziffer [AZ] für eine Wohnzone W3) liegt am oberen Rahmen für einen Gestaltungsplan, ist vorliegend aber aufgrund der gesicherten städtebaulichen Gesamtqualität vertretbar. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Einbettung der Gebäude in die Topografie und die Landschaft ist in dieser Situation absolut wesentlich. Die vorgenommene Differenzierung der Aussenräume in die Grün- und Aussenbereiche, die gemeinschaftlichen Aussenräume, die Spiel- und Aufenthaltsbereiche, die Bereiche für extensive Bepflanzung und die Allmend ähnlichen Wiesenbereiche vermögen zu überzeugen. Auf wohnungszugehörige Privatgärten wird verzichtet; der Aussenraum bleibt somit allen zugänglich. Private Gärten können gemäss SNV im westlichen Areal zusammengefasst werden (§ 12 Abs. 6 SNV). Natur im Siedlungsgebiet Der geforderte ökologische Ausgleich kann grosszügig umgesetzt werden im Bereich der "extensiven Bepflanzung", im 18-Meter-Waldabstandsbereich, der bereits in § 11 Abs. 8 BNO geregelt wird, und mit den Heckenpflanzungen. 4.6.2 Erschliessung Die Pläne sind sorgfältig erarbeitet und dokumentiert. Der Planperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Von gewisser kantonaler Bedeutung ist die Mehrbeanspruchung des Anschlusses Waldeggweg an die Hertensteinstrasse K 427 durch die 50 neuen Wohneinheiten. Die Baureife im Sinne von § 32 BauG wird mit dem Erschliessungsplan "Häfelerhau" sichergestellt.

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4.6.3 Weitere materielle Hinweise Wald Die Waldgrenze entlang des Gebietes "Häfelerhau" ist im rechtskräftigen VValdgrenzenplan Nr. 5 der Gemeinde Obersiggenthal vom 23. November 1998 festgelegt. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG müssen grössere Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern einen Abstand von mindestens 18 m einhalten. Die Baufelder halten diesen Waldabstand ein. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. b BauG gilt für Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen sowie Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1,80 m Höhe, ein gesetzlicher Waldabstand von mindestens 8 m. Die Baubereiche für unterirdische und Unterniveaubauten halten diesen Waldabstand ein. Die Wegverbindung Waldeggweg wird umgelegt und neugestaltet. 4.6.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Massgebendes Terrain Die SNV (§ 7 Abs. 2) sehen vor, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das massgebende Terrain punktuell angepasst werden kann. Begründet wird die Zulässigkeit planerisch (wechselnde, nicht gleichmässig verlaufende Topografie, Lage am Hang sowie Länge der Baukörper [Nutzfläche möglichst konzentriert, was hohen Anteil an Aussenraum freispielt]). Diese Argumentation leuchtet ein und die Interessenabwägung ist nachvollziehbar. 4.6.5 Verschiedenes und Formelles Gemäss § 34 BNO dürfen Hecken und Feldgehölze nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Eine Rodung der Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz [NLD]). Die gemäss Gestaltungsplan vorgesehenen potenziellen Standorte für Hecken (Ersatz) sind nachvollziehbar. Es wird darauf hingewiesen, dass der Heckenersatz nur anteilmässig im 18-MeterWaldabstand zu liegen kommen sollte. Zudem ist auf eine naturnahe Heckenpflanzung zu achten und es sollte ein Pflegeplan erarbeitet werden, um die Qualitäten zu sichern.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Häfelerhau, beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthal am 2. August 2021, wird genehmigt. 2. De Abteilu g Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

ephan A t. Landammann

Verteiler • Gemeinderat Obersiggenthal, Landstrasse 134 a, 5415 Nussbaumen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Wald • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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