Naturwaldreservat Gugli-Grosshalde

Riserve forestali · Gansingen · Abrogato il 31 dic 2060

Documento

Numero
AV615
Tipo
Riserve forestali
Comune
Gansingen
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
23 nov 2010
In vigore dal
1 gen 2011
Abrogato
31 dic 2060

Carta

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Testo

A1164SNaturwaldreservat Gugli-Grosshalde Vereinbarung über den Reservatsteil der Einwohnergemeinde Gansingen, Gemeinde Gansingen

zwischen

der Waldeigentümerin Einwohnergemeinde Gansingen, vertreten durch den Gemeinderat Gansingen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 11. November 2010) Die seit dem Jahr 2002 bestehenden je 5.5 ha grossen Altholzinseln Gugli und Grosshalde der Einwohnergemeinde Gansingen sowie die 1 ha grosse Altholzinsel Grosshalde der Ortsbürgergemeinde Laufenburg (ehemals Sulz) werden zu einem 20 ha grossen, zusammenhängenden Naturwaldreservat ergänzt. Diese Vereinbarung bezieht sich auf die zusätzlich auszuscheidenden Nutzungsverzichtsflächen der Einwohnergemeinde Gansingen.

1

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Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Gansingen

560

Gugli

650 8 / 264 9

Fö

>100

Gansingen

846

Grosshalde

650 9 / 264 6

Bu, Es, B'Ah, Ei

> 100

SchutzFläche • (in ha) status1 NkB,NkBW,0.45 Nupla NkBW, Nupla

5.35

Total:

5.80

Legende: • NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss kantonalem Richtplan) • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • Nupla: Nutzungsplanung Kulturland, Naturschutzzone Wald

2.

Ziel

Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind. Im Gebiet Gugli (NkB Nr. 103) sind Eingriffe und Pflegemassnahmen zum Schutz und zur Förderung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (lichter Wald) mit schriftlichem Einverständnis des Kantons zugelassen. Ebenso ist die Aufwertung geeigneter Waldränder im Naturwaldreservat Gugli-Grosshalde möglich.

-2-

3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren im Bereich der den Wald querenden Hochspannungsleitung, der Strassen, Wege und Rastplätze sowie des Aussichtsturms Cheisacher erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das dabei anfallende Holz ist im Wald zu belassen.

4. Leistung des Kantons Die im Gebiet Gugli-Grosshalde zusätzlich ausgeschiedenen Reservatsflächen im Ausmass von 5.8 ha werden durch gleichzeitige Aufhebung der bestehenden Altholzinsel DuhaldeIsegrabe (4.44 ha) kompensiert. Dadurch entfällt der Beitrag des Kantons für die Ausscheidung der zusätzlichen Nutzungsverzichtsflächen im Gebiet Gugli-Grosshalde.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2060 (50 Jahre). 5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1. Die Waldeigentümerin sorgt dafür, dass das vertraglich gesicherte Naturwaldreservat GugliGrosshalde in der kommunalen Nutzungsplanung bald möglichst öffentlich-rechtlich geschützt und im Gegenzug die aufgehobene Altholzinsel Duhalde-Isegrabe der Naturschutzzone «Naturwaldgemässe Bestockungen» zugeführt wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 11. November 2010, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.4. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

-3-

Gansingen,

Aarau,

Einwohnergemeinde Gansingen Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und mwelt

Martin Steinacher Gemeindeammann

arcel urri Leiter i. Abteilung Wald

,0«. ?AAP

Michelle Obrist-Schraner Gemeindeschreiberin

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Einwohnergemeinde Gansingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald Kopie an • Forstverwaltung Gansingen • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4

Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 I Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen. 1

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

Beilage 2

Gemeinden Gansingen und Laufenburg Naturwaldreservat Gugli-Grosshalde Legende Rechtskräftige Altholzinseln Einwohnergemeinde Gansingen 10.10 ha Rechtskräftige Altholzinsel Ortsbürgergemeinde Laufenburg 1.10 ha Zusätzliche Nutzungsverzichtsflächen, 5.8 ha Einwohnergemeinde Gansingen ---, ----------------------- =..-. -

r,

----......,

Eseli«Uli

Zusätzliche Nutzungsverzichtsfläche, 2.5 ha Ortsbürgergemeinde Laufenburg

..-.

.:

übriger Wald

Crosskalcie,-Riiterbe

I Gemeindegrenze Ort und Datum:

a_z17

1-7

2-4

Der Kreisförster:

Kurt Steck

Massstab:

1:5000

'gis

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 09.11.2010 cf

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