Altholzinsel Eihalde
Riserve forestali · Habsburg · Abrogato il 31 lug 2055
Documento
- Numero
- AV272
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Habsburg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Abteilung Wald
- Approvato da
- AW
- Adottato
- 11 ago 2005
- In vigore dal
- 1 ago 2005
- Abrogato
- 31 lug 2055
Carta
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Testo
Vereinbarung über die Altholzinsel "Eihalde"
zwischen der
Ortsbürgergemeinde Habsburg, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 29. Oktober 2004) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Koord.
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Haupt-Baumarten
Alter
Status *) Fläche
(Jahre)
Habsburg
171
Eihalde
655 380 256 650
Fluche, Eiche, and. Lbh.
80-120 Nk.BW andw.
Total = Anteil am Waldeigentum
1.80 ha 1.80 ha 13.8 %
*) Legende: — NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — andw: anderweitiger Schutz (Kulturlandplan der Gemeinde)
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
-2 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. August 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. August 2055 (50 Jahre). Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat dem Abschluss dieser Vereinbarung am 21. Februar 2005 zugestimmt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass bei einer kommenden Revision der kommunalen Nutzungsplanung die bestehende Naturschutzzone an die ausgeschiedene Altholzinsel angepasst wird. 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Bestehende Waldwege können weiterhin unterhalten werden. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.
-3 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 29. Oktober 2004, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
dOesitoevive idof
Hasbsburg, — 5. Sep, 2005
Aarau,
Ortsbürgergemeinde Habsburg Na en des emeinderates Deil Ge ei ri ammann:
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:
/7/, Urs
mer
Gec, e-e.—
Dr. Heinz Kasper
Die Gemeindeschreiberin:
.Naci Susanne Notter
Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Habsburg (Waldeigentümerin) Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Habsburg - Forstverwaltung Habsburg - Kreisforstamt 4
ff
-4 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5
1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere
Naturschutz-
über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§ 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und filr die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich f.ir die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten fiir Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2
1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a)
Beiträge an
Naturschutz100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann fiir die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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Kreisforstamt 4 Aarau Dof-K-r -f3rster°
Massstab 1:5000
29.10.2004