Erschliessungsplan Maienholz
Piano d'utilizzazione speciale · Erlinsbach (AG)
Documento
- Numero
- 20.340
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Erlinsbach (AG)
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 4 feb 2020
- In vigore dal
- 4 feb 2020
Carta
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Testo
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Gemeinde Erlinsbach Kanton Aargau Genehmigungsinhalt
ı 4 F—J rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Sondernutzungsplanung r—J rot Baulinie E E Ersch i iessungsplan Maien holz Peod braun Perimeter des Erschliessungsplans gemäss 8 17 BauG en n = Sondernutzungsvorschrift (SNV) Situation 1 : 500 i 2829 8 1 Entwässerung ! Die Ableitung von unverschmutztem Abwasser hat bei Neubauten mittels Anschluss an die Sauberwasserleitung zu erfolgen. Orientierungsinhalt ww grau Bestehende Strassen- / Gehwegfläche FR gelb Vorgesehene Strassenfläche türkis Bestehende Sauberwasserleitung violett Bestehende Schmutzwasserleitung \ i i = Vorprüfungsbericht vom 7. Dezember 2020 zu dunkelblau Bestehende Wasserleitung Mitwirkung vom 4. Juni 2021 bis 5. Juli 2021 Öffentliche Auflage vom 4. Juni 2021 bis 5. Juli 2021 oo dunkelbau Kapazitätsvergrösserung gemäss GWP (Löschschutz Gebiet Maienholz) Beschlossen vom Gemeinderat am 27. September 2021 [®- hellblau Neuer Hydrant (genauer Standort ist im Bauprojekt zu definieren) A NAMENS DES GEMEINDERATES Die Gemeindepräsidentin F-- dunkelgrau Baugebietsgrenze gemäss Bauzonenplan /T S. A r—J grün Strassenlinie gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan (genehmigt am 26.01.2011) Be fi en Monika Schenker Be —-J grün Baulinie gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan (genehmigt am 26.01.2011) Genehmigungsvermerk: 3590 28 _ = 1098 a —pm—me; SS. a2 3 oo Abieilung Raumentwicklung BVU \ \ Plan-Nr. Statı \ KOCH 103.001 .007-1 Senshmiiging \ i ' PARTNER Format 301105 N \ IM BIFANG 2 MAGDENERSTRASSE 2 a — Name Daum, Koneolk, N 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN Projektleitung St. Giess B e \ FON 062 869 80 80 FON 061 836 96 80 Bearbeitung IGL/MNO 30.09.2021 & | FAX 062 874 24 05 FAX 061 836 96 81 Plotdatum IGL | 30.09.2021 \ \ 2878 . WWW.KOPA.CH a Amen on Aa I;
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Genehmigung
MAI * * 0101.011 * KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/Iful
Datum Genehmigung: 04.02.2022
Versand:
07. Feb. H22
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.340 Gemeinde Erlinsbach; Erschliessungsplan "Maienholz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Dezember 2020 4. Juni 2021 bis 5. Juli 2021 27. September 2021 19. November 2021 13. November 2021
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind er-füllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 16. März 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Strasse "Maienholz" erschliesst ein ruhiges Wohnquartier mit Ein- und kleinen Mehrfamilienhäusern. Auf der Parzelle 1068 im nördlichsten Bereich ist ein Neubauprojekt (zwei Mehr- und drei Einfamilienhäuser) geplant. Die Erschliessungsstrasse ist zwar rund 5 m breit und damit im Grunde ausreichend. Die Strassenparzelle 4511 allerdings ist nur maximal 3,73 m breit und vollständig privat. Für das Gebiet besteht der rechtskräftige Erschliessungsplan "Nr. 1", der jedoch keine Massnahmen
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an der Strasse vorsieht. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan soll eine normgerechte Erschliessung rechtlich sichergestellt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Erlinsbach am 27. September 2021 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Maienholz" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. September 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 7. Dezember 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.2.1 Erschliessung Da Bauten und Anlagen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden dürfen, muss die Erschliessung dem Zweck der Nutzung genügen (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Massgebend für die Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten ist § 41 Bauverordnung (BauV). Im Planungsbericht werden die Strassenkategorie (Zufahrtsstrasse und Zufahrtsweg) sowie die normgerechte Strassenbreite nachvollziehbar dargelegt. Da die Strassenparzelle der Strasse "Maienholz" die benötigte Mindestbreite gemäss entsprechender Norm nicht erfüllt, soll der bereits bestehende Belagsrand als Strassenparzelle übernommen werden. Daraus ergibt sich eine leicht variierende Strassenbreite, welche sich jedoch über der Mindestbreite bewegt. Die Festlegungen sind sachgerecht.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Maienholz", beschlossen vom Gemeinderat Erlinsbach am 27. September 2021, wird genehmigt. 2. iD.
Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Zentrum Rössli / Postfach, 5018 Erlinsbach (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a)anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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