Gestaltungsplan Sonne
Piano d'utilizzazione speciale · Windisch
Documento
- Numero
- 20.337
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Windisch
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 28 apr 2022
- In vigore dal
- 28 apr 2022
Carta
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SNP-4123-2022-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Windisch
Gestaltungsplan «Sonne» Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan «Sonne»
•
336
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342
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Quelle: Bundesamt für landestopografie
Mitwirkung vom:
30. Oktober 2020
Vorprüfungsbericht vom:
3. Juni 2021
Öffentliche Auflage vom:
27. August 2021
Beschlossen vom Gemeinderat am:
17. Januar 2022
Die Gemeindepräsidentin:
Der Gemeindeschreiber:
bis
30. November 2020
bis
27. September 2021
OYfil Genehmigung:
Genc:::hn-ligung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
4 .
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Abteilung Raumentwicklung BVU
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metron Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
info®metron.ch +41 56 46o 91 11
Proj. Nr:
14-18-061-00
Datum:
28.08.2021
Rev. Datum:
15.07.2021
Bearbeitung:
ebu / bgl
Gestaltungsplan «Sonne» 1 Gemeinde Windisch
2
Inhaltsverzeichnis Präambel
3
A
Art. 1
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Richtprojekt
3 3 3 4
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Bau- und Nutzungsvorschriften
Nutzungsmass und -ad Baubereiche für Hochbauten Baubereich für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten Maximale Höhenkoten Pflichtbaulinie Baubereiche für Balkone und Erker Bereich Spritzenhaus Dächer
4 4 4 4 4 5 5 5 5
C
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
42 altri articoli
Art. 17 Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
Gesamtwirkung Gestaltungsanforderungen an die Bauten Gestaltungsanforderungen an den Freiraum Vorzone Zürcherstrasse (K117) Bepflanzung Unterhalt
5 5 6 6 7 7 7
D
Art. 18
Art. 19
Art. 20 Erschliessung und Parkierung
Erschliessung für den motorisierten Verkehr Parkierung für Personenwagen Parkierung für Velos und Motorräder
7 7 8 8
E
Art. 21
Art. 22
Art. 23 Umwelt
Lärm Energie Meteorwasser
8 8 8 9
Art. 24 Archäologie
Archäologie
9 9
G
Art. 25
Art. 26
Art. 27 Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Qualitätssicherung Abweichungen Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
9 9 9 9
Art. 3 B
Art. 4
Art. 5
Art. 6 rnetron
Gestaltungsplan «Sonne» 1 Gemeinde Windisch
3
Präambel Der Gemeinderat von Windisch erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand: 1. Mai 2017) und § 9 und 15 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Windisch vom 7. November 2018 den Gestaltungsplan «Sonne». Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Windisch. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
1 Der Gestaltungsplan «Sonne» sichert eine städtebaulich und architektonisch hochwertige Überbauung des Areals in Zentrumslage im Sinne von § 8 und § 15 BNO Windisch bei gleichzeitiger, massvoller Verdichtung und Rücksichtnahme auf die angrenzenden bestehenden Quartiere. 2
Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere folgende Ziele sicherzustellen: - Erstellung einer städtebaulich und architektonisch besonders gut gestalteten Überbauung Aufwertung des Strassenraums der Zürcherstrasse im Sinne von § 8 BNO Rücksichtname auf das bestehende Quartier am Sonnenweg, namentlich durch eine Verbindung der Aussenräume - Erstellung von Aussenräumen mit hoher Qualität und hohem ökologischen Wert Integration einer minimalen gewerblichen, publikumsorientierten Nutzung im Erdgeschoss mit Ausrichtung auf die Zürcher- oder Lindhofstrasse Unterirdische Anordnung der Parkierung mit Ausnahme der Besucherparkplätze und des Warenumschlags - Überbauung mit hohem Nachhaltigkeitsgrad, insbesondere hinsichtlich Energie und Biodiversität
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan besteht aus den Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem dazugehörigen Situationsplan 1:500. 2
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
3 Bei den im Situationsplan mit «Lage schematisch» bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Handlungsspielraum bei der definitiven Lage und Abmessung des Standorts.
rn
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Gestaltungsplan «Sonne» 1 Gemeinde Windisch
Art. 3 4
Richtprojekt
1 Das Richtprojekt vom 12.03.2021 dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung. Es ist richtungsweisend bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften beizuziehen.
Die Neubauten und die Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauliche, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie im Richtprojekt. 2
Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich. Sie sind jedoch zu begründen und müssen zu einem besseren Gesamtergebnis beitragen.
3
B
Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 4 Nutzungsmass und -art
Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für Neubauten innerhalb der Baubereiche A und B beträgt maximal 4'750 m2. 2 Für das Gestaltungsplangebiet ist mit Ausnahme der gewerblichen Nutzung im Erdgeschoss an der Zürcherstrasse eine reine Wohnnutzung vorzusehen.
Art. 5 Baubereiche für Hochbauten
Die oberirdischen Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche A und B anzuordnen. Sie dürfen bis auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden. 1
Ausserhalb der Baufelder sind nur Dachvorsprünge, technisch oder betrieblich bedingte Bauten, Klein- und Kleinstbauten oder Vorrichtungen sowie Elemente der Freiraumgestaltung zulässig, die nicht innerhalb der Baufelder erstellt werden können. 2
Art. 6 Baubereich für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten anzuordnen.
Art. 7 Maximale Höhenkoten
Die maximalen Höhenkoten dürfen nicht überschritten werden. Bei den im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) ist vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion auszugehen. Ausgenommen sind Dachaufbauten im Sinne von Absatz 2. 1
Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Kamine, Liftüberfahrten sowie technische Aufbauten (z. B. Zuund Abluftfassung). Sie dürfen die jeweilige maximale Höhenkote um maximal 1.50 m überschreiten.
2
metron
Gestaltungsplan «Sonne» 1 Gemeinde Windisch
Art. 8 5
Pflichtbaulinie
' Entlang der Pflichtbaulinie an der Zürcherstrasse kann über die gesamte Fassadenhöhe max. 50 cm von der Pflichtbaulinie ins Innere des Baubereichs zurückgewichen werden. 2
Dachvorsprünge und Vordächer gemäss § 21 BauV sind zulässig.
Art. 9 Baubereiche für Balkone und Erker
1 Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten «Baubereiche für Balkone und Erker» dürfen, gestützt auf das Richtprojekt, Balkone und Erker angeordnet werden. Innerhalb dieses Bereichs sind folgende Anforderungen hinsichtlich der Umsetzung zu erfüllen: - Die gesamte Balkon- und Erkerbreite darf maximal 50 % der Fassadenlänge betragen. - Eine klar ersichtliche Rhythmisierung durch Balkone gemäss dem Richtprojekt ist einzuhalten.
Art. 10 Bereich Spritzenhaus
Das Spritzenhaus ist mit einer öffentlichen Nutzung zu belegen. Bauliche Veränderungen zu diesem Zweck sind zulässig.
1
Die Umgebungsgestaltung im Bereich Aussenraum Spritzenhaus hat der öffentlichen Nutzung Rechnung zu tragen. Es ist ein gutes Gesamtbild am spezifischen Ort anzustreben.
2
Art. 11 Dächer
1
Im Gestaltungsplangebiet sind für Neubauten nur Flachdächer zulässig.
Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, ökologisch hochwertig zu begrünen. 2
3 Die Ausdehnung der Dachaufbauten ist auf das Nötigste zu minimieren und deren Sichtbarkeit vom Strassenniveau her soweit wie möglich zu vermeiden.
C
Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
Art. 12 Gesamtwirkung
1 Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich, in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Das Farb- und Materialkonzept ist mit den Baugesuchen sowie bei zukünftigen Sanierungsvorhaben einzureichen. Zusätzlich sind für wesentliche Fassaden- und Aussenbauteile Bemusterungen der Abteilung Planung und Bau einzureichen. 3 Ein Signaletikkonzept für Strassenreklamen, Gebäudebeschriftung, Orientierungstafeln und dergleichen ist zusammen mit den Baugesuchen einzureichen.
Die Beleuchtung des Freiraums ist auf das funktional notwendige zu beschränken, sodass sie zu möglichst geringen negativen ökologischen Auswirkungen führt. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
4
rn
etron
Gestaltungsplan «Sonne» 1 Gemeinde Windisch
6
Art. 13 Gestaltungsanforderungen an die Bauten
Der Fassadengestaltung ist bei beiden Bauten mit umlaufend gleichen Gestaltungsprinzipien zu realisieren.
1
Im Bereich der gewerblichen Nutzung an der Zürcherstrasse ist das Erdgeschoss überhöht auszuführen. Die Geschosshöhe beträgt mindestens 2.80 m. 2
3 Wohnungen im Erdgeschoss entlang der Zürcherstrasse sind als Hochparterre auszubilden.
Die Nordfassade des Baubereichs A hat eine klar ersichtliche Rhythmisierung durch Vor- und Rücksprünge gemäss dem Richtprojekt aufzuweisen.
4
Art. 14 Gestaltungsanforderungen an den Freiraum
Der Freiraum ist gemäss dem Richtprojekt vom 19.06.2020 weiter zu detaillieren und in die im Gestaltungsplan bezeichneten verschiedene Nutzungsbereiche zu gliedern: Die Bereiche für private Aussenräume dienen der Anlage von Gärten zur privaten Nutzung. Bodenversiegelnde Beläge sind auf das Nötigste zu beschränken. Die Abgrenzung der Bereiche mittels Hecken bis maximal 1.8 m Höhe ist zulässig, es ist eine offene Gliederung mit abwechslungsreicher Gehölzstruktur vorzusehen. Der im Situationsplan bezeichnete Bereich gemeinschaftliche Aussenräume dient den Bewohnern des gesamten Gestaltungsplangebiets. Die Flächen sind mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqualität (z. B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Bepflanzung, Sonnenschutz) und ohne Abgrenzung zum Sonnenweg zu gestalten. Niedrige Hecken bis max. 80 cm Höhe sind als Gestaltungselemente zulässig, sofern sie keine durchgehende Trennung zum Sonnenweg verursachen. Ebenfalls zulässig sind Kleinbauten bis 20 m2, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen. Der Mindestabstand von Bauten und Anlangen gegenüber dem Sonnenweg beträgt 0.6 m. Der Bereich hat den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen. Der Bereich ökologische Aufwertung ist ökologisch hochwertig zu bepflanzen. Es ist eine Mindestfläche von 240 m2 umzusetzen. 1
Die befestigten Flächen dienen der Anlage von Wegen und Plätzen mit Hartbelägen. Mindestens die speziell bezeichneten Flächen sind wasserdurchlässig auszuführen. 2
3 Die begrünten Flächen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung möglichst naturnah zu gestalten.
r_Lnetron
Gestaltungsplan «Sonne» 1 Gemeinde Windisch
7
Art. 15 Vorzone Zürcherstrasse (K117)
Die Vorzone Zürcherstrasse dient der Adressbildung für die neue Bebauung. Der Strassenraum entlang der Zürcherstrasse ist gestalterisch aufzuwerten, für die Ansprüche des Fuss- und Veloverkehrs zu optimieren und in geeignetem Masse mit Gestal1
tungselementen zu belegen. 2 Innerhalb der Vorzone Zürcherstrasse ist eine öffentliche Fusswegverbindung mit einer Mindestbreite vom 2.00 m, hindernisfrei zu erstellen und dauernd für die Allgemeinheit offen zu halten. Die Verbindung ist mittels Grunddienstbarkeit zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen. 3 Die Vorzone Zürcherstrasse ist in Abstimmung mit der Vorstudie K117 auszugestalten und mit dem gegenüberliegenden Gestaltungsplangebiet «Via Romana» zu koordinieren. Es ist eine einheitliche Gestaltung mit einer guten Gesamtwirkung zu verwirklichen.
Art. 16 Bepflanzung
Für die Baumpflanzungen sind angemessene Baumgruben bzw. bei unterirdischen Gebäuden eine Überdeckung von mindestens 1.50 m sicherzustellen. 1
2 Die Bäume sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind in entsprechender Grösse zu pflanzen. Die vorgesehenen Stammumfänge sind im Umgebungsplan zu vermerken. 3 Die Verwendung invasiver Neophyten gemäss der schwarzen Liste Infoflora ist im Gestaltungsplangebiet nicht zulässig.
Es ist eine artenreiche, standortgerechte und ökologisch wertvolle Bepflanzung anzustreben.
4
Art. 17 Unterhalt
Für die Bewässerung der begrünten Flächen ist grundsätzlich retensiertes Meteorwasser zu verwenden. Das nötige Speichervolumen ist angemessen zu dimensionieren.
1
D
Erschliessung und Parkierung
Art. 18 Erschliessung für den motorisierten Verkehr
Das Gestaltungsplangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr von der Zürcherstrasse über den Sonnenweg zu erschliessen. 1
2 Die Ein- und Ausfahrt zur unterirdischen Einstellhalle erfolgt an der im Situationsplan gekennzeichneten Stelle und ist im Gebäude zu integrieren.
Die Anlieferung und Entsorgung erfolgen von der Zürcherstrasse über den Sonnenweg. Die Wendemöglichkeit im Bereich des östlichen Vorplatzes und des Sonnenwegs ist freizuhalten. 3
etron
Gestaltungsplan «Sonne» 1 Gemeinde Windisch
8
Art. 19 Parkierung für Personenwagen
1
Die Anzahl der Parkfelder wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
2 Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Es sind maximal 4 oberirdische Parkfelder für Besucher und Kunden in dem im Situationsplan bezeichneten Bereich zulässig.
Bei den unterirdischen Abstellplätzen sind technische Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen.
3
Der Mindestabstand für oberirdische Parkfelder gegenüber Gemeindestrassen beträgt 0.6 m. Der Belag der oberirdischen Parkfelder ist an den Vorplatz anzugleichen und deren Markierung ist dezent in die Platzgestaltung zu integrieren.
4
Art. 20 Parkierung für Velos und Motorräder
1 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder beträgt minimal 10 (1/0 der Anzahl zu erstellender Parkfelder für Personenwagen. 2 Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 640 065. In einer ersten Etappe sind zwei Drittel der erforderlichen Veloparkplätze zu erstellen. Die restlichen Plätze müssen auf Begehren der Direktbetroffenen später erstellt werden, wenn der Mehrbedarf nachgewiesen ist. Die dazu erforderliche Fläche ist freizuhalten und im Baugesuch nachzuweisen. 3 Die Veloabstellplätze sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen oder im Bereich für gemeinschaftliche Aussenräume anzuordnen und in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren. Es ist eine kompakte Anordnung der Abstellplätze anzustreben. In den Gebäuden sind ausreichend Veloabstellplätze für die Bewohner anzuordnen und Anschlussmöglichkeiten für Ladestationen für die E-Mobilität vorzusehen. 4
E
Die genaue Lage und Anzahl der Veloabstellplätze sind im Baugesuch nachzuweisen.
Umwelt
Art. 21 Lärm
Lärmempfindliche Räume (z. B. Wohn-, Ess- und Schlafzimmer) sind entweder auf der dem Lärm abgewandten Gebäudeseite anzuordnen, oder durch geeignete bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen gemäss Art. 31 Abs.1 LSV nicht eingehalten werden, so bedarf das Baugesuch einer kantonalen Zustimmung.
2
3
Die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage ist schallabsorbierend auszuführen.
Art. 22 Energie
Die Bauten innerhalb der «Baubereiche für Hochbauten» haben die Vorgaben nach dem zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Minergie-ECO-Standard einzuhalten.
1
Diese Bauten sind mit einer gemeinsamen Heizzentrale auszurüsten und es sind geeignete Vorkehrungen für einen späteren Anschluss an eine Fernwärmeversorgung zu schaffen. Keine gemeinsame Heizzentrale muss realisiert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine dezentrale Lösung zweckmässiger ist und nachweislich ökologische Vorteile aufweist. Die Gemeinde kann einen Variantenvergleich mit Nachweis der Wirkung auf den Primärenergiebedarf und auf die Treibhausgasemissionen einfordern. 2
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Gestaltungsplan «Sonne» 1 Gemeinde Windisch
9
Art. 23 Meteorwasser
Das im Gestaltungsplangebiet anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser oder einem Vorfluter zuzuführen oder für die Bewässerung der Grünflächen zu nutzen. 1
Regenwasser, das nicht versickert werden kann oder darf und nicht für andere Zwecke genutzt wird, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten. 2
F
Archäologie
Art. 24 Archäologie
1 Bei baulichen Massnahmen mit Bodeneingriffen ist zwecks Planungssicherheit vorgängig zum Baugesuch neben der Gemeinde auch mit der Kantonsarchäologie Kontakt aufzunehmen.
G
Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Art. 25 Qualitätssicherung
Der Gemeinderat wird, zur Sicherung der Zielsetzungen des Gestaltungsplans oder zur gestalterischen Beurteilung und Beratung eines Baugesuchs oder eines Gesuchs um einen Vorentscheid, Fachgutachten von unabhängigen Fachpersonen einholen. Die Fachpersonen werden nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde bestimmt. Die Kosten für die Fachgutachten übernimmt der Gesuchsteller. 1
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan für das ganze Gestaltungsplangebiet einzureichen und von der Gemeinde VVindisch genehmigen zu lassen.
2
Art. 26 Abweichungen
1 Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, sofern sie dessen Zweck nicht widersprechen und dadurch keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen tangiert werden.
Art. 27 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
2
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Genehmigung
11101011 MIM * „Arr` MA/ KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
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Datum Genehmigung: 28. April 2022
Versand:
0 4. Mai 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.337 Gemeinde Windisch; Gestaltungsplan "Sonne"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. Juni 2021 30. Oktober 2020 bis 30. November 2020 27. August 2021 bis 27. September 2021 17. Januar 2022 24. März 2022 27. Februar 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 18. Dezember 2019 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der vorliegende Gestaltungsplan "Sonne" dient der Sicherung einer städtebaulich und architektonisch hochwertigen Überbauung des Areals in Zentrumslage gemäss § 8 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Windisch bei gleichzeitiger, massvoller Verdichtung und Rücksichtnahme auf die angrenzenden bestehenden Quartiere. Die Festlegungen basieren auf einem Richtprojekt, das im Rahmen ei-
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\OS12\20220419
bdv_20.337.docx
nes Gutachterverfahrens auf die Entwicklung des gegenüberliegenden Areals "Via Romana" abgestimmt wurde. Zudem stützt sich das Richtprojekt auf die Entwicklungsgrundsätze für das Gebiet "Linde-Sonne", die im Rahmen der Erarbeitung des räumlich direkt angrenzenden und bereits rechtskräftigen Gestaltungsplans "Linde" festgelegt wurden. Der Rahmen für die Gestaltung des Strassenraums wird durch die von der Gemeinde Windisch und dem Kanton Aargau erarbeitete Vorstudie K 117 (Zürcherstrasse) vorgegeben. Um eine Belebung des Strassenraums zu erhalten, ist ein Mindestanteil publikumsorientierter Nutzungen auf Erdgeschossniveau mit Ausrichtung auf die Zürcherstrasse vorgesehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Windisch am 17. Januar 2022 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Sonne" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 24. Februar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. Oktober 2020 mit einem Vorbehalt hinsichtlich der im Situationsplan eingetragenen Sichtzonen abgeschlossen worden. Die Sichtzonen wurden entsprechend angepasst und der Vorbehalt somit aufgehoben. Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.
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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Schlüsselgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Durch die Schaffung von Wohnraum an zentraler Lage für rund 80 zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner (E) wird gemäss Planungsbericht (Seite 11 f.) ein entsprechender Beitrag zur Siedlungsentwicklung nach innen geleistet. Ausgleich anderer Planungsvorteile Andere Planungsvorteile, die durch Um-/Aufzonungen oder aufgrund anderer Planungsmassnahmen resultieren, können seitens Gemeinde mittels verwaltungsrechtlichen Vertrags ausgeglichen werden. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das vorliegende Planungsresultat bildet eine gute Grundlage für eine qualitative Siedlungsentwicklung. Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild von Königsfelden ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als national bedeutend eingestuft. Das betreffende Gebiet des Gestaltungsplans "Sonne" befindet sich nach ISOS innerhalb der Umgebungs-Zone VI "Bebauung im Bereich der Durchgangsstrasse 19./20.Jh." Für diesen Bereich ist das niedrigste Erhaltungsziel b (Erhalten der Eigenschaften) festgelegt. Der Charakter der Zürcherstrasse hat sich seit Erfassung des ISOS durch Abbrüche und Neubauten stark verändert. Weiter hat der Verkehr stark zugenommen und das Gestaltungsplangebiet ist durch die ausgebaute Strasse räumlich vom Gebiet Königsfelden abgetrennt. Der Ge-. staltungsplan trägt zur Weiterentwicklung des Zentrums und zur Aufwertung des Strassenraums bei. Im Planungsperimeter sind keine Schutzobjekte vorhanden. Auf der Nachbarparzelle befindet sich das kommunale Schutzobjekt "Gasthof zur Sonne". Städtebau Der Gestaltungsplan sieht zwei grössere Baukörper vor. An die Zürcherstrasse soll ein fünfgeschossiger Baukörper zu stehen kommen. Damit wird das Bebauungsmuster des angrenzenden Gestaltungsplans "Linde" weitergeführt. Durch seine Platzierung entsteht ein grösserer, gestalteter Vorplatz Richtung "Gasthof zur Sonne", welcher den Strassenraum hier aufwerten soll. In diesem Bereich ist im Erdgeschoss eine minimale gewerbliche Nutzung vorgesehen. Parallel zum Sonnenweg wird ein niedrigerer Baukörper mit insgesamt vier Geschossen gestellt. Er wird jedoch nahe an der nördlichen Parzellengrenze angeordnet. Damit kann ein grösserer Abstand zum kleinteiligen Wohnquartier erreicht werden. Beim rückwärtigen Mehrfamilienhaus am Sonnenweg wird bei den Fassaden gemäss SNV (§ 9 SNV / § 13 Abs. 4 SNV) eine Rhythmisierung durch Vor- und Rücksprünge verlangt, um die Verzahnung mit dem Quartier zu erreichen. Entlang der Zürcherstrasse wird für die Wohnnutzung des Erdgeschosses ein Hochparterre vorgeschrieben. Insgesamt können die Vorschriften in den SNV zur Gestaltung der Bauten überzeugen. In beiden Baukörpern sind Wohnnutzungen vorgesehen. Einzig im strassenbegleitenden Baukörper (Baubereich B) ist eine kleine Gewerbefläche vorgeschrieben. Gestützt auf das Richtprojekt, welches dem Gestaltungsplan zugrunde liegt, sind 39 Wohneinheiten sowie ein eigenständiges Büro/Atelier vorgesehen. Da sich das eigentliche Zentrum von Windisch etwas weiter im Westen befindet und Gewerbeflächen wenig nachgefragt werden, kann dies nachvollzogen werden.
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Dichte In der BNO der Gemeinde Windisch ist für die Zentrumszone keine Ausnützungsziffer (AZ) festgelegt. Die gemäss § 4 Abs. 1 SNV maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 4'750 m2 entspricht einer AZ von 1,46. Mit dem vorliegenden Richtprojekt wird eine AZ von rund 1,41 erreicht. Dies entspricht den Zielvorgaben der Gemeinde für das Gestaltungsplanverfahren und wird in Anbetracht der Zentrumslage als angemessen beurteilt. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Mit dem Richtprojekt Freiraum liegt eine gute und differenzierte Grundlage für die Freiraumgestaltung vor. Besonders sorgfältig werden die Aspekte der Anpassung an den Klimawandel (unter anderem hoher Anteil an unversiegelten Flächen, Flachdachbegrünung, Meteorwasser speichern) und Biodiversität behandelt. Im Planungsbericht wird ausgeführt, dass durch die beiden Projekte Gestaltungsplan "Sonne" und Gestaltungsplan "Via Romana" der gemeinsame Strassenraum gemäss § 8 BNO aufgewertet und als Boulevard mit beidseitigen Baumreihen ausgestaltet werden soll. Die Neubauten sollen hierfür eine besonders gute Gestaltung und eine geschlossene Bauweise entlang der Strasse aufweisen. Die gemäss Vorstudie vorgesehenen Bäume entlang der Zürcherstrasse sind aus fachlicher Sicht zwingend zu realisieren. Dies ist Voraussetzung für eine nutzerfreundliche und klimagerechte Gestaltung der Vorzone. Die Festlegung von Baumpflanzungen ausserhalb des Bereichs der Tiefgarage im Genehmigungsinhalt wird begrüsst. 4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung Im Bereich der Verzweigung Sonnenweg / K 117 wurden die Sichtzonen im Situationsplan korrekt eingetragen. Die Einfahrt für die gemeinsame Tiefgarage ist im strassenbegleitenden Baukörper auf der Ostseite strassenabgewandt angeordnet. Die Gestaltung (im Bauvolumen) und Platzierung (vom Strassenraum wenig einsehbar, möglichst keine Beeinträchtigung des Wohnquartiers) werden begrüsst. Wie mit der Vorstudie zur K 117 abgestimmt, erfolgt die Erschliessung des motorisierten Verkehrs für das gesamte Areal, ausgenommen des Spritzenhauses, ab der K 117 über den Sonnenweg. Die Verzweigung Sonnenweg / K 117 soll als Vollanschluss mit einer Trottoirüberfahrt ausgestaltet werden. Der Strassenverlauf wird mit einer Strassenlinie (§ 132 BauG) gesichert, wobei der Sonnenweg im Einmündungsbereich der K 117 bis zur Zu- und Wegfahrt der Tiefgarage von 4 m auf 5,50 m aufgeweitet wird. Die Aufweitung ermöglicht ein sicheres Kreuzen zweier Motorfahrzeuge ohne Behinderungen des Verkehrs auf der Kantonsstrasse. Auch die Anlieferung und Entsorgung erfolgt über diese Erschliessung. Die Wendemöglichkeit für Anlieferungsfahrzeuge (Typ Sprinter) sowie der Kehrichtentsorgung im Bereich des östlichen Vorplatzes wird im Planungsbericht (Seite 24) mit einem Schleppkurvennachweis bildlich dargestellt und in § 18 Abs. 3 SNV gesichert. Stark belastete Verkehrsachsen Parallel zu den Workshops im Rahmen des Gutachterverfahrens wurde von der Gemeinde Windisch und dem Kanton Aargau eine Vorstudie zur K 117 (Zürcherstrasse) erarbeitet, die den Rahmen für die Gestaltung des Strassenraums vorgibt. Dabei wurden sämtliche Aspekte der BNO (§ 8 BNO; Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums), des Kommunalen Gesamtplan Verkehr (gemäss Teilplänen Velo- und Fussverkehr; Konfliktstrecke; Schwachstelle Strassenabschnitt) sowie die kantonalen Interessen zur Veloinfrastruktur (Kantonale Radroute; beidseitiger Radstreifen) berücksichtigt.
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Durch den geplanten Strassenausbau der K 117 wird zusätzliche Fläche benötigt. Die Bauten und Parkfelder halten die Abstandsvorschriften gemäss § 111 BauG gegenüber der aktuellen Strassenparzelle ein. Mit den entsprechenden Ausbauabsichten gemäss der Vorstudie verringert sich der Abstand. Damit entlang der K 117 dennoch ein attraktives Angebot für Fussgänger zur Verfügung gestellt werden kann, erfolgt dieses auf der Vorzone der Zürcherstrasse (§ 15 SNV). Die Fusswegverbindung entlang der K 117 wird gemäss § 15 Abs. 2 SNV mit einer Mindestbreite von 2 m gesichert. Parkierung Unter anderem infolge der guten ÖV1-Anbindungen und der Nähe zum Bahnhof Brugg macht die BNO der Gemeinde Windisch bezüglich der Anzahl MIV2-Parkfelder entsprechende Vorgaben. Das geplante Angebot an MIV-Parkfeldern befindet sich im Maximalbereich dieser Vorgaben und ist somit sachgerecht. Die definitive Anzahl Parkfelder wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. Eine Unterschreitung des Minimalbedarfs an Parkfeldern, unter der Bedingung eines Mobilitätskonzepts, eines periodischen Controllings der Umsetzung und der rechtlichen Sicherstellung des Mobilitätskonzepts, ist gemäss BNO möglich. Die Anzahl der oberirdischen Parkplätze auf dem Vorplatz zur Zürcherstrasse wird gemäss § 19 Abs. 2 SNV auf maximal 4 Parkfelder begrenzt. Zudem ist die Parkierung in die Platzgestaltung zu integrieren. Dies ist sachgerecht. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren Gemäss Planungsbericht (Seite 18) liegt für das Gestaltungsplangebiet keine Hochwassergefahr vor. Bezüglich Oberflächenabfluss besteht hingegen eine geringe Gefährdung. Die Gemeinde verzichtet auf die Aufnahme von Vorgaben in die SNV. Im Planungsbericht werden jedoch entsprechende Massnahmen aufgeführt, die im Rahmen des Baugesuchs geprüft werden sollen. Lärm Strassenraumgestaltung Die geschlossene Bauweise entlang der Kantonsstrasse wird bezüglich Lärmschutz ausdrücklich befürwortet, da damit die dahinterliegenden Gebäude und Aussenbereiche sehr gut vor dem Strassenverkehrslärm abgeschirmt werden. Bezüglich der Auswirkungen der fast parallelstehenden kantonsstrassenzugewandten Gebäudefassaden auf die Lärmbelastung, insbesondere im Bereich des Strassenraums, wurden zusätzliche Untersuchungen durch die Kopitsis Bauphysik AG, Wohlen, gemacht (Stellungnahme Klangraumgestaltung Gestaltungsplan "Sonne" Windisch und Gestaltungsplan "Via Romana" Windisch). Grundsätzlich wird es als positiv beurteilt, dass das Anliegen der Klangraumgestaltung aufgenommen wurde. In der Stellungnahme Klangraumgestaltung von Kopitsis Bauphysik AG sowie in Kapitel 3.9 des Planungsberichts werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie die akustische Qualität des urbanen Strassenraums zwischen den beiden Gestaltungsplan-Projekten "Sonne" und "Via Romana" positiv beeinflusst werden kann. Bauen in lärmbelasteten Gebieten Da das Planungsgebiet als erschlossen betrachtet werden kann, muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden. Somit sind in den SNV zum Gestaltungsplan grundsätzlich keine lärmtechnischen Vorgaben notwendig. Die in § 21 SNV definierten Anforderungen sind jedoch sachgerecht.
Offentliche Verkehrsmittel 2
Motorisierter Individualverkehr
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Die Grundrisse des Richtprojekts der Galli Rudolf Architekten AG vom 15. März 2021 können als lärmgerecht konzipiert betrachtet werden. Die Kriterien, damit eine kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV in Aussicht gestellt werden kann, werden erfüllt. Energie Das Thema Energie wurde im Gestaltungsplan stufen- und sachgerecht aufgenommen. Archäologie' Die archäologischen Untersuchungen im entsprechenden Bauperimeter des zukünftigen Geltungsbereichs des Gestaltungsplans "Sonne" wurden durchgeführt. Die durch im Vorfeld des Gutachterverfahrens unter Einbeziehung der Kantonsarchäologie geklärten Belange allfälliger archäologischer Untersuchungen wurden umgesetzt. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Sonne", beschlossen vom Gemeinderat Windisch am 17. Januar 2022, wird genehmigt. 2. »e Abtiluig,Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan Attiger Regierungsrat
(
Verteiler • Gemeinderat, Dohlenzelgstrasse 6, 5210 Windisch • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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