Gestaltungsplan Aarauer-/Lindenstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Möriken-Wildegg
Documento
- Numero
- 20.379
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Möriken-Wildegg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- BVU
- Adottato
- 26 apr 2022
- In vigore dal
- 26 apr 2022
Carta
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Testo
SNP-4203-2022-E.pdf
Gemeinde Möriken-Wildegg
Kanton Aargau
Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» Gemäss § 21 BauG z9u
Sondernutzungsvorschriften
nt Sau, Verzehr -und Un-nJ,reft
Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse»
Abteilung Raumentwicklung
Langmatt etmannsteg
.
I
Monken AG!
Gde. Mdikenl-Wilde / 409
Quelle: Bundesamt für Landestopografie
Mitwirkung vom:
23. Oktober 2020
Vorprüfungsbericht vom:
29. November 2021
Öffentliche Auflage vom:
21. Januar 2022
Beschlossen vom Gemeinderat am:
28. Februar 2022
Der Gemeindeammann:
Der Genneindescbreiber:
471(.7-
Genehmigung:
bis
23. November 2020
bis
21. Februar 2022
/ 1.
und Urnweft
Dop
Genehrrjgungsdaturn cXo.--P,sA sl2M. <13M. ‹).< Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU Proj. Nr:
f: Waten\m4\16-066-00\ 04 ber\Ol_gp snv\snv_gp_aarauer_lindenstrasse 220228.docx
metron Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
[email protected] +41 56 460 91 11
14-18-060-00
Datum: Rev. Datum:
24.09.2020 06.12.2021
Bearbeitung:
ebu / bgl
2
Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» 1 Gemeinde Möriken-Wildegg
Inhaltsverzeichnis 3
Präamel Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Richtprojekt
3 3 3 3
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 Bau- und Nutzungsvorschriften
Baubereiche für Hochbauten Nutzungsmass und -ad Maximale Höhenkoten Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten Pflichtbaulinie Schallschutzkonstruktionen Dächer
3 3 4 4 4 5 5 5
C
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
47 altri articoli
Art. 19 Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
Gesamtwirkung Gestaltungsanforderungen an die Bauten Gestaltungsanforderungen an den Freiraum Sagiplatz Vorzone Aarauerstrasse (K112) Aussenraum Parzellen Nr. 1448, 1449, 1452 Bestehende Stützmauer Bepflanzung Unterhalt
5 5 5 6 7 7 7 7 7 7
D
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 Erschliessung und Parkierung
Öffentliche Fusswegverbindung Erschliessung für den motorisierten Verkehr Parkierung für Personenwagen Parkierung für Velos und Motorräder
8 8 8 8 9
E
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Umwelt
Lärm Energie Entsorgung
9 9 9 9
F
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Qualitätssicherung Abweichungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten, Änderungen
10 10 10 10 10
A §1
Art. 2
Art. 3 B
Art. 4
Art. 5
Art. 6 etron
Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» 1 Gemeinde Möriken-Wildegg
3
Präambel Der Gemeinderat von Möriken-Wildegg erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (Stand: 1. Mai 2017) und §§ 5 und 11 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Möriken-Wildegg vom 7. November 2018 den Gestaltungsplan «Aarauer- Lindenstrasse». Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Möriken-Wildegg. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten.
A
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
Der Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» sichert eine architektonisch hochwertige und nachhaltige Überbauung in massvoll verdichteter Bauweise innerhalb des Perimeters. Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige, umweltschonende und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung. 1
Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan besteht aus den Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem dazugehörigen Situationsplan 1:500. 2
Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Bei den im Situationsplan mit «Lage schematisch» bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Projektierungsspielraum in Bezug auf die definitive Lage und Abmessung des Standorts. 3
Art. 3 Richtprojekt
I Das Richtprojekt vom 7. April 2020 (rev. 14. Juli 2021) dient als Beurteilungsgrundlage für die Neubauten und die Freiraumgestaltung und ist richtungsweisend bei der weiteren Projektierung bzw. bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften. Die Neubauten und die Freiräume müssen mindestens eine gleichwertige städtebauliche, gestalterische und ökologische Qualität aufweisen wie im Richtprojekt.
2
B
Bau- und Nutzungsvorschriften
Art. 4 Baubereiche für Hochbauten
1 Die oberirdischen Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche für Hochbauten anzuordnen. Sie dürfen bis auf die Baubereichsgrenze gesetzt werden. 2 Ausserhalb der Baufelder sind, vorbehältlich § 8 Abs. 2 SNV, nur Dachvorsprünge, technisch oder betrieblich bedingte Bauten, Klein- und Kleinstbauten sowie Elemente der Freiraumgestaltung zulässig, die nicht innerhalb der Baufelder erstellt werden können.
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Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» 1 Gemeinde Möriken-Wildegg
Art. 5 4
Nutzungsmass und -ad
1 Der Gewerbeanteil innerhalb des Gestaltungsplanperimeters beträgt mindestens 20 %. Gewerbliche Nutzungen sind in der ersten Bautiefe entlang der Aarauer- und Lindenstrasse zu konzentrieren.
In den Erdgeschossen der Baubereiche A-F sind vorzugsweise publikumsorientierte Gewerbenutzungen vorzusehen. Im Erdgeschoss von Baubereich A ist namentlich ein Verkaufsgeschäft anzuordnen. 2
Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) pro Baubereich wird gemäss nachfolgender Tabelle festgesetzt: 3
Baubereich für Hochbauten
max. zulässige aGF [m2]
A
2070.00
B
1'670.00
C
1'950.00
D1 + D2
2950.00
E
1'040.00
F
575.00
G
1'100.00
H
1'100.00
I
1270.00
J
1'100.00
K
1'000.00
Art. 6 Maximale Höhenkoten
1 Die maximalen Höhenkoten dürfen nicht überschritten werden. Bei den im Situationsplan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) ist vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion auszugehen. Ausgenommen sind Dachaufbauten im Sinne von Absatz 2.
Als Dachaufbauten im Sinne des Gestaltungsplans gelten Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie, Kamine, Liftüberfahrten sowie technische Aufbauten (z. B. Zuund Abluftfassung). Sie dürfen die jeweilige maximale Höhenkote um maximal 1.50 m überschreiten.
2
Art. 7 Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten
1 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereichs für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten anzuordnen.
Im Bereich des im Situationsplan bezeichneten Anschlussbereichs Tiefgarage ist eine Anschlussmöglichkeit für die Erweiterung der Tiefgarage für die Parzellen Nrn. 1448, 1449, 1452 vorzusehen. 2
Im Bereich der Parzellen Nrn. 1448, 1449 und 1452 ist der Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubaten frei wählbar, aber auf das Notwendige zu beschränken. 3
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Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» 1 Gemeinde Möriken-Wildegg
Art. 8 5
Pflichtbaulinie
1 Entlang der Pflichtbaulinie an der Aarauerstrasse kann über die gesamte Fassadenhöhe max. 50 cm von der Pflichtbaulinie ins Innere des Baubereichs zurückgewichen werden.
Über die Pflichtbaulinie ragende vorspringende Gebäudeteile gemäss § 21 BauV sind zulässig. 2
Art. 9 Schallschutzkonstruktionen
1 Zwischen den Baubereichen B und C sowie C und D1 sind 2-3 geschossige Konstruktionen zum Schutz des Innenhofs vor Lärmimmissionen vorzusehen. 2 Die Konstruktionen sind hochwertig zu gestalten. Es ist eine gute Gesamtwirkung im Zusammenhang mit den Strassenfassaden entlang der Aarauerstrasse und der gesamten Überbauung zu erzielen.
Art. 10 Dächer
1
Im Gestaltungsplangebiet sind für Neubauten nur Flachdächer zulässig.
Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen genutzt werden, gemäss den erhöhten Anforderungen der SIA Norm 312 zu begrünen. Bereiche mit Solaranlagen sind extensiv zu begrünen, vollflächige Solaranlagen ohne Dachbegrünung sind zulässig. 2
3 Die Ausdehnung der technisch bedingten Dachaufbauten ist auf das Nötigste zu minimieren und deren Sichtbarkeit vom Strassenniveau her soweit wie möglich zu vermeiden.
C
Gestaltungsanforderungen für Bauten und Freiräume
Art. 11 Gesamtwirkung
Die Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich sowie in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung im Ganzen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. 1
Es ist ein Farb- und Materialkonzept mit den Baugesuchen sowie bei zukünftigen Sanierungsvorhaben einzureichen. Zusätzlich sind für wesentliche Fassaden- und Aussenbauteile Bemusterungen der Bauverwaltung der Gemeinde einzureichen. 2
3 Ein Signaletikkonzept für Strassenreklamen, Gebäudebeschriftung, Orientierungstafeln und dergleichen ist zusammen mit den Baugesuchen einzureichen. Wird dieses später erstellt, so ist es gesondert bewilligungspflichtig.
Art. 12 Gestaltungsanforderungen an die Bauten
1 Entlang des Hardrings und der Aarauerstrasse innerhalb der Baubereiche A, B, C und D1 sind die Erdgeschosse überhöht auszuführen. Die Geschosshöhe beträgt mindestens 4.00 m.
Die Gestaltung der Fassaden entlang der Aarauerstrasse ist entsprechend ihrer Lage am Ortseingang repräsentativ und mit besonders hoher Qualität auszuführen. Durch geeignete Gestaltungsmittel ist eine raumwirksame Gliederung der Fassaden zu erreichen.
2
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Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» 1 Gemeinde Möriken-Wildegg
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3 Geschäftsreklamen und weitere Signaletikelennente sind bei der Fassaden- und Strassenraumgestaltung entlang der Aarauerstrasse nniteinzubeziehen. Es ist ein besonders gutes Gesamtbild anzustreben.
Wird für die Neubauten eine neue Trafostation benötigt, ist diese gemäss dem Standort im Richtprojekt unterirdisch anzuordnen.
4
5 Neubauten haben pro 1-Zimmer-Wohnung Nebenräume von 8 m2 und für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich aufzuweisen. Nebenräume können im Estrich, Wohn- oder Untergeschoss angeordnet werden. 6 Am im Situationsplan bezeichneten Standort innerhalb des Baubereichs D2 ist ein Gemeinschaftsraum zu erstellen. Der Gemeinschaftsraum ist so anzuordnen, dass er sowohl an den Hofbereich als auch an die Lindenstrasse angrenzt. Der Gemeinschaftsraum ist auf die Bedürfnisse der Bewohnenden im Gestaltungsplangebiet auszurichten.
Art. 13 Gestaltungsanforderungen an den Freiraum
Der Freiraum ist in die im Situationsplan bezeichneten verschiedenen Nutzungsbereiche zu gliedern: — Die Bereiche für private Aussenräume dienen der Anlage von Gärten zur privaten Nutzung. Bodenversiegelnde Beläge sind auf das Nötigste zu beschränken. Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche gemeinschaftliche Aussenräume dienen der Bewohnerschaft des gesamten Gestaltungsplangebiets als Spiel- und Erholungsflächen in begrüntem Umfeld. Die Bereiche sind in geeignetem Mass mit Ausstattungs- und Spielelementen auszustatten und deren Umfeld ist hochwertig zu bepflanzen. Der im Situationsplan bezeichnete Bereich Quartierplatz dient der Bewohnerschaft des gesamten Gestaltungsplangebiets. Der Bereich ist mit einer hohen Aufenthalts- und Gestaltungsqualität (z. B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Bepflanzung, Sonnenschutz) zu gestalten. Es sind insbesondere Spiel- und Sitzelemente, ein Wasserelement sowie durch Hochstammbäume beschattete Aufenthaltsorte vorzusehen. Der Quartierplatz hat den Ansprüchen unterschiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen.
1
2 Der Bereich Gehölzsaum dient als Rücken der neuen Bebauung und als Filter gegen das südlich angrenzende Quartier Schürlimatt. Der Gehölzsaunn ist mit standortgerechten Pflanzen zu ergänzen und dauerhaft als Grüngürtel zu erhalten. 3 Die befestigten Flächen dienen der Anlage von Wegen und Plätzen mit Hartbelägen. Diese sind wenn möglich und sinnvoll, namentlich im Bereich Quartierplatz, wasserdurchlässig auszuführen.
Die begrünten Flächen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung möglichst naturnah zu gestalten.
4
Die Beleuchtung des Freiraums ist auf das funktional Notwendige zu beschränken, sodass sie zu möglichst geringen negativen ökologischen Auswirkungen führt. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. 5
etron
Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» I Gemeinde Möriken-Wildegg
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Art. 14 Sagiplatz
Der Platz akzentuiert die Eingangssituation im Westen von Wildegg und dient als Ankunftsort und Adressbildung des neuen Quartiers. Er ist hochwertig, attraktiv und repräsentativ zu gestalten. 1
2 Der Platz ist mit einer grosszügigen Baumpflanzung gemäss Richtprojekt und einem wasserdurchlässigen Belag auszustatten. 3
Es sind einzig standortgerechte Gehölzarten zulässig.
Art. 15 Vorzone Aarauerstrasse (K112)
Die Vorzone Aarauerstrasse ist in Abstimmung mit der Vorstudie zur K112 auszugestalten. Dazu ist frühzeitig mit der Abteilung Tiefbau Kontakt aufzunehmen. 1
Die Vorzone dient der Adressbildung für die Baukörper entlang der Aarauerstrasse. Sie ist gestalterisch aufzuwerten, für die Ansprüche des Fuss- und Veloverkehrs zu optimieren und in geeignetem Masse mit Gestaltungselementen zu belegen.
2
Art. 16 Aussenraum Parzellen Nr. 1448, 1449, 1452
Die Gestaltung des Aussenraums, inklusive der Anordnung von oberirdischen Parkplätzen, Veloabstellplätzen und Entsorgungseinrichtungen, ist mit dem übrigen Gestaltungsplangebiet gestalterisch abzugleichen. Es ist eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. 1
Die Weiterführung des Trottoirs ist spätestens mit der Realisierung eines Projekts innerhalb der Baubereiche E oder F zu erstellen.
2
3 Die Ausgestaltung des Freiraums ist mit dem ersten Baugesuch betreffend eine der Parzellen für den gesamten Bereich aller drei Parzellen einzureichen.
Art. 17 Bestehende Stützmauer
1 Die im Situationsplan bezeichnete Mauer entlang der südlichen Perinnetergrenze ist zu erhalten und wo nötig in Stand zu setzen oder neu zu erstellen.
Der Terrainverlauf südlich der Mauer ist zu erhalten oder gegebenenfalls wiederherzustellen. 2
Art. 18 Bepflanzung
Für die Baumpflanzungen sind angemessene Baumgruben bzw. bei unterirdischen Gebäuden eine ausreichende Überdeckung zur Verfügung zustellen. Der Nachweis der ausreichenden Überdeckung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. 1
Die Bäume sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind in entsprechender Grösse zu pflanzen. Die vorgesehenen Stammdurchmesser sind im Umgebungsplan zu vermerken. 2
Die Verwendung invasiver Neophyten gemäss der schwarzen Liste und Watch-List Infoflora ist im Gestaltungsplangebiet nicht zulässig. 3
Art. 19 Unterhalt
1 Für die Bewässerung der begrünten Flächen ist grundsätzlich retensiertes Meteorwasser zu verwenden. Das nötige Speichervolumen und dessen Zugänglichkeit sind für die Bewohnerschaft und den Unterhalt der Aussenanlagen sicherzustellen.
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Gestaltungsplan «Aarauer-/Lindenstrasse» 1 Gemeinde Möriken-Wildegg
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Erschliessung und Parkierung
Art. 20 Öffentliche Fusswegverbindung
1 Die im Situationsplan markierten öffentlichen Fusswegverbindungen sind hindernisfrei zu erstellen und für die Allgemeinheit zur Benützung offen zu halten. Die Verbindung vom Hardring zur Lindenstrasse hat eine Mindestbreite von 2.00 m aufzuweisen. Die öffentlichen Fusswegverbindungen sind mittels Grunddienstbarkeiten zu sichern. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen.
2
Art. 21 Erschliessung für den motorisierten Verkehr
Das Gestaltungsplangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr von der Aarauerstrasse über den Hardring, bzw. über die Lindenstrasse zu erschliessen.
1
Die Zu- und Wegfahrt Tiefgarage erfolgt an den im Situationsplan gekennzeichneten Stellen. Die Zufahrtsrampen sowie die Anlieferung für das Verkaufsgeschäft im Baubereich A sind jeweils ins Gebäude zu integrieren und schallabsorbierend auszuführen. 2
Die im Situationsplan bezeichneten Anlieferungsflächen für Fahrzeuge <3.5 t dienen einzig der Anlieferung und dem Umschlag für Dienstleistungs- und Gewebebetriebe innerhalb des Gestaltungsplangebiets. Die Anlieferungsflächen sind im rechts-rechtsRegime zu betrieben und dürfen weder als Kurzzeit- oder Dauerparkfelder noch für Umzüge oder dergleichen genutzt werden. 3
Die Anlieferung für Fahrzeuge >3.5 t hat entweder innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs oder über die Anlieferungsrampe im Baubereich A zu erfolgen. Dienstleistungs- und Gewebebetriebe, die auf eine Anlieferung durch Fahrzeuge >3.5 t angewiesen sind, haben dem Gemeinderat ein Betriebskonzept einzureichen, in dem die Anlieferung aufgezeigt wird. Ausgenommen ist die Verkaufsnutzung in Baubereich A gem. § 5 Abs. 2 SNV.
4
Art. 22 Parkierung für Personenwagen
1
Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen ist auf maximal 242 beschränkt.
2 Die Parkfelder sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdische Parkfelder für Besucher und Kunden sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen für oberirdische Parkierung anzuordnen und, ausgenommen Behindertenparkplätze, wasserdurchlässig auszugestalten. 3 Der Bereich oberirdische Parkierung mit zeitlich beschränktem Zugang darf nur während den Ladenöffnungszeiten des Verkaufsgeschäfts in Baubereich A frei zugänglich sein. Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ist der Zugang zu beschränken.
Die Tiefgarage ist über die Zu- und Wegfahrt am Hardring zu erschliessen. Für die Baufelder E und F besteht entweder die Möglichkeit für eine eigene Erschliessung an der Lindenstrasse oder für den Anschluss an die über den Hardring erschlossenen Tiefgarage gern. § 7 Abs. 2 SNV. Der Variantenentscheid ist durch den Gemeinderat im Rahmen einer Projektierung auf den Parzellen Nrn. 1448, 1449, 1452 zu fällen. 4
Bei den unterirdischen Abstellplätzen sind technische Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen. 5
Nutzungen können von der Parkplatzerstellungspflicht ganz oder teilweise befreit werden, sofern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein reduzierter Parkfelder-Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Controlling dauerhaft sichergestellt wird.
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Art. 23 Parkierung für Velos und Motorräder
Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder, E-Bikes und weitere Elektrokleinfahrzeuge beträgt minimal 10 % der Anzahl zu erstellenden Parkfelder für Personenwagen. Für die Abstellplätze sind technische Voraussetzungen zur Nachrüstung mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu schaffen. 1
Die Anzahl der Veloabstellplätze richtet sich nach der VSS-Norm 640 065. In einer ersten Etappe sind zwei Drittel der erforderlichen Veloparkplätze zu erstellen. Die restlichen Plätze müssen auf Begehren der Gemeinde später erstellt werden, wenn der Mehrbedarf nachgewiesen ist. Die dazu erforderliche Fläche ist freizuhalten und im Baugesuch nachzuweisen. 2
Die Veloabstellplätze sind in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen Abstellplätze für Zweiräder und bei den Hauszugängen der Baubereiche G-K anzuordnen. Sie sind gemäss Richtprojekt in die übergeordnete Freiraumgestaltung zu integrieren. In den Gebäuden sind ausreichend Veloabstellplätze für die Bewohner anzuordnen. 3
4
E
Die genaue Lage und Anzahl der Veloabstellplätze ist im Baugesuch nachzuweisen.
Umwelt
Art. 24 Lärm
1 Lärmempfindliche Räume (z. B. Wohn-, Ess- und Schlafzimmer) sind entweder auf der dem Lärm abgewandten Gebäudeseite anzuordnen oder durch geeignete bauliche oder gestalterische Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen. 2 Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen gemäss Art. 31 Abs.1 LSV nicht eingehalten werden, so bedarf das Baugesuch einer kantonalen Zustimmung. 3 Im Bereich Lärm sind die Anforderungen von Art. 30 Lärmschutz-Verordnung (LSV) einzuhalten. Die Summe aller Dämpfungen (wie Strassenabstand, Hinderniswirkung, Aspektwinkel, etc.) von mindestens 20 dB(A) muss, bezogen auf den Quellenwert der Kantonsstrasse, pro lärmempfindlichem Raum bei einem für die Lüftung genügend grossen Fenster eingehalten werden. Stärker belastete Zweitfenster im Sinne von Ausnahmen nach Art. 30 LSV sind zulässig.
Art. 25 Energie
Neubauten haben die Energiekennzahl des Minergie-Standards einzuhalten. Eine kontrollierte Wohnraumlüftung wird nicht vorgeschrieben.
1
Neubauten haben den Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser vollständig mit erneuerbarer Energie oder mittels Anschluss ans Fernwärmenetz zu decken.
2
3 Im Rahmen der Erstellung von Neubauten ist eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung nach den zum Zeitpunkt der Baueingabe gültigen Vorgaben des MinergieStandards vorzusehen.
Art. 26 Entsorgung
Einrichtungen für die Entsorgung sind an den im Situationsplan bezeichneten Bereichen Entsorgung oder innerhalb der Baufelder unterzubringen. 1
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Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen
Art. 27 Qualitätssicherung
1 Der Gemeinderat wird, zur Sicherung der Zielsetzungen des Gestaltungsplans oder zur gestalterischen Beurteilung und Beratung eines Baugesuchs oder eines Gesuchs um einen Vorentscheid, ein Fachgutachten einer unabhängigen Fachperson einholen. Die Fachperson wird nach Anhörung des Gesuchstellers durch die Gemeinde bestimmt. Die Kosten für das Fachgutachten übernimmt der Gesuchsteller.
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Umgebungsplan für das ganze Gestaltungsplangebiet mit Ausnahme der Parzellen gemäss § 16 einzureichen und von der Gemeinde genehmigen zu lassen. 2 2
Art. 28 Abweichungen
1 Der Gemeinderat kann geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan bewilligen, sofern sie dessen Zweck nicht widersprechen und keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen tangiert werden.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Erschliessungsplan «Hard» wird in denjenigen Teilen aufgehoben, wo er den Bestimmungen des vorliegenden Gestaltungsplans entgegensteht. Dies betrifft insbesondere: - Baulinien für Hauptbauten Baufeld 1, Situationsplan, genehmigt am 31.10.07 - Östliche Strassenlinie Hardring, Situationsplan, genehmigt am 31.10.07 - Sichtzonen Knoten Hardring / Aarauerstrasse, Situationsplan, genehmigt am 31.10.07 - Ein- und Ausfahrtsbeschränkung auf die K112, Situationsplan, genehmigt am 31.10.07 Q-Profil Terrain 1, Plan Querprofile Grünzone, genehmigt am 31.10.07
Art. 30 Inkrafttreten, Änderungen
Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
1
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
2
m
etron
Genehmigung
ROM
rLrLnJ * KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
TFAF/jhvv
Versand:
Datum Genehmigung: 26.04.2022
0 4. Mai 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.379 Gemeinde Möriken-Wildegg; Gestaltungsplan "Aarauer-/Lindenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
29. November 2021 23. Oktober 2020 bis 23. November 2020 21. Januar 2022 bis 21. Februar 2022 28. Februar 2022 7. März 2022 2. April 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 10. Mai 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Sägerei-Areal am Ortseingang von Wildegg wird mittelfristig frei und soll neu entwickelt werden. Es liegt in der Zone VVA3 mit Gestaltungsplanpflicht (GP-Pflicht). Mit dem vorliegenden GP soll eine hohe architektonische, nachhaltige, kompakte Überbauung samt guter Freiraumgestaltung gesichert werden. Ziele der Planung bilden unter anderem eine zeitgemässe Entwicklung des Ortseingangs
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREMSR\20220408_bdv_20.379.docx
mit hoher städtebaulicher und urbaner Qualität, die Sicherstellung des Lärmschutzes (Gewerberiegel) und die Aufwertung des Strassenraums an der Aarauerstrasse mit hochstämmigen, standortgerechten Bäumen (Planungsbericht Kapitel 1 sowie.§ 11 Bau- und Nutzungsordnung [BN0]). Für eine optimale Zufahrt zur Tiefgarage und zu den oberirdischen Parkfeldern am Hardring (unter anderem für den geplanten Detailhändler) ist ein Regimewechsel für einen Teilabschnitt des Hardrings im Gegenverkehr vorgesehen. Der bestehende Erschliessungsplan "Hard" wird daher in Teilen aufgehoben. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Möriken-Wildegg am 28. Februar 2022 beschlossenen Vorlage: • GP "Aarauer-/Lindenstrasse" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 28. Februar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 29. November 2021 mit drei Vorbehalten abgeschlossen worden. Die entsprechenden Anpassungen im Situationsplan (Sichtzonen) und in den SNV (rechts-rechtsRegime und Einmündungsbereich Hardring Ost) wurden vorgenommen, die Vorbehalte sind allesamt ausgeräumt.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.
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Entsprechend sind im GP die ortspezifisch abgeleiteten typologischen, ortsbaulichen sowie freiräumlichen und gestalterischen Prinzipien festzulegen; dies nebst der Erschliessung. Die nötigen architektonischen Qualitäten werden anhand zielführender Kriterien in den SNV auf der Stufe des Baubewilligungsverfahrens hervorgebracht. Ortsbild und Städtebau Wildegg wird innerhalb des Bundesinventars der sChützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Spezialfall, jedoch von nationaler Bedeutung, qualifiziert (namentlich mit Blick auf das weithin sichtbare Schloss Wildegg). Im Planungsbericht (Kapitel 2.3) wird die Lage des GP-Perimeters in Bezug auf das ISOS thematisiert. Die Schlussfolgerungen sind aus fachlicher Sicht nachvollziehbar. Dem Areal kommt mit seiner Lage am Ortseingang eine besondere Rolle zu; insbesondere hinsichtlich der Gestaltung des Strassenraums ("Visitenkarte"). Das städtebauliche Konzept ist nachvollziehbar gewählt. Die rückwärtigen Punktbauten und die Freiräume werden durch den vorgelagerten, langgestreckten Baukörper entlang der Strasse vor Immissionen geschützt. Zudem erfolgt mit dem Kopfbau und einem grosszügigen, baumbestandenen Vorplatz eine stimmige Aufwertung des Ortseingangs. Dies ist sachgerecht. Die Gliederung des strassenbegleitenden Längsvolumens (rund 130 m Länge) ist wichtig. Das Richtprojekt wurde dahingehend optimiert. In § 12 Abs. 2 SNV wird eine raumwirksame Gliederung der Fassaden gefordert. § 8 SNV lässt vorspringende Gebäudeteile sowie Rücksprünge entlang der Pflichtbaulinie zu. Dies sowie die Bestimmungen in §§ 11 und 27 SNV (Material- und Farbkonzept sowie Qualitätssicherung) gewährleisten eine der Lage entsprechende, qualitätsvolle Gestaltung. Die Festlegungen sind sachgerecht. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Konzeption der Aussenraumgestaltung mit ihren verschiedenen Bereichen und den spezifischen Qualitäten überzeugt. Die Abfolge von Strassenraum, Hofraum, Gartenraum und Gehölzsaum wird im Situationsplan und in den SNV adäquat umgesetzt. Die Festlegungen sind sachgerecht. Natur im Siedlungsgebiet / hitzeangepasste Siedlungsentwicklung Die Gestaltungsanforderungen an den Freiraum umfassen auch relevante Aussagen in Bezug auf die Siedlungsökologie. Die Festlegungen zur Bepflanzung, zum Wasserelement, zum Sonnenschutz und zur Beschattung sind sachgerecht. 4.2.3 Erschliessung Das GP-Gebiet wird für den motorisierten Verkehr von Osten und Westen her erschlossen. Die Erschliessungen erfolgen rückwärtig ab dem Hardring und der Lindenstrasse. Da der Hardring als Einbahn signalisiert ist, erfolgt am Knoten Hardring-Ost eine Anpassung der Signalisation sowie eine Strassenverbreiterung. So sind an diesem Knoten künftig Zu- und Wegfahrten möglich. Die Verbreiterung der Strasse wird mittels Strassenlinie gesichert. Dies ist sachgerecht. Zulieferung Detailhändler/Ver- und Entsorgung Die Zulieferung für den Detailhändler (Baubereich A) wurde gemäss Planungsbericht mittels Schleppkurvennachweis geprüft (Kapitel 3.2). Die Befahrbarkeit wird mit einem Fahrzeug Typ B gemäss VSS'-Norm SN 640 271a nachgewiesen. Der Nachweis belegt ebenfalls die genügende Dimensionierung für den Wendebereich des Entsorgungsfahrzeugs (Bereich Entsorgung am Hardring). Für die Ver- und Entsorgung des Gewerbes in den Baubereichen B, C und D werden im Situationsplan spezifische "Anlieferungsflächen" ausgewiesen (§ 21 Abs. 3 und 4 SNV). Die Funktionalität wird im Baubewilligungsverfahren geeignet sicherzustellen sein (Signalisation/Markierung).
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Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
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Gemäss SNV müssen die Anlieferungsflächen im rechts-rechts-Regime betrieben werden. Dies ist sachgerecht. Anpassung Erschliessungsplan "Hard" Wie im Planungsbericht beschrieben, ergeben sich durch die vorliegende Planung Anpassungen am Erschliessungsplan "Hard". Die Anpassungen beziehungsweise die entsprechenden Festlegungen in § 29 SNV sind sachgerecht. 4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Leistungsfähigkeit Kantonsstrasse / Abstimmung mit der Vorstudie Der Linksabbieger in den Hardring Ost darf den Verkehr geradeaus auf der Aarauerstrasse (in Richtung Rupperswil) nicht behindern. Aus diesem Grund muss die bestehende Aufstellfläche soweit in Richtung Osten erweitert werden, dass für das Linksabbiegen in den Hardring Ost mindestens 20 m Aufstellfläche für Fahrzeuge zur Verfügung steht. Zudem ist gemäss Schleppkurvennachweis nur mit dieser Massnahme das Rechtseinbiegen aus dem Hardring Ost für einen Lastkraftwagen (Lkw) möglich (Planungsbericht, Abbildung 17). Die vorliegende Planung wurde auf die Vorstudie "Aarauerstrasse (K 112)" abgestimmt. Die daraus resultierenden Abstände für unter- und oberirdische Bauten (Pflichtbaulinie) sowie die Vorzone Aarauerstrasse (K 112) sind koordiniert und begründet. In § 15 Abs. 1 SNV ist sachgerecht festgehalten, dass die Vorzone Aarauerstrasse in Abstimmung mit der Vorstudie zur K 112 auszugestalten ist. Der Einmündungsbereich Hardring Ost ist (im Sinne einer Vorleistung) auch dann auszubilden, wenn das Strassenprojekt K 112 noch nicht umgesetzt ist. Die bauliche Ausgestaltung ist mit der Abteilung Tiefbau zu klären (Ansprechpartner Daniel Fagone, daniel.facione(äao.ch, 062 835 36 52). § 15 Abs. 1 SNV wurde entsprechend ergänzt. Gemäss dem Bericht "Nachweis Leistungsfähigkeit Knoten Aarauerstrasse—Am Hardring und Aarauerstrasse—Lindenstrasse" wird an beiden Knoten die geforderte Qualitätsstufe D erreicht. Dabei wurde von einer maximalen Parkfelderanzahl von 242 ausgegangen. Die Berechnungen sind nachvollziehbar und plausibel. Mobilitätskonzept/Parkierung Der Planungsperimeter befindet sich im Bereich von ÖV2-Güteklassen C und D. Im Mobilitätskonzept wird erläutert, weshalb zum heutigen Zeitpunkt zur Berechnung der Anzahl Parkfelder vom Standorttyp D ausgegangen wird. Die Ermittlung der Anzahl Parkfelder ist im Planungsbericht dargelegt (Kapitel 3.3). Das Richtprojekt weist insgesamt 265 Parkfelder aus. Bei einer Reduktion gemäss Standorttyp D ergibt sich ein Bedarf von minimal 188 Parkfeldern und maximal 242 Parkfeldern, wobei der Maximalwert ausgeschöpft werden soll. Der Maximalwert wird in § 22 SNV festgehalten. Die Festlegungen sind insgesamt sachgerecht.
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Öffentlicher Verkehr
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4:3 Weitere materielle Hinweise Lärm Baubereiche Der bestehende Erschliessungsplan "Hard", welcher am 31. Oktober 2007 vom Regierungsrat genehmigt wurde, enthält im kantonsstrassennahen Gebiet einen Bereich "Lärm". In diesem Bereich sind die Planungswerte (PW) überschritten. Die Bestimmungen in § 24 SNV sind sachgerecht. Im Referenzgrundriss (Richtprojekt) sind bei den Gebäuden entlang der Kantonsstrasse grössere Küchenbereiche vorgesehen. Diese sind zur Kantonsstrasse ausgerichtet. Sie gelten nicht mehr als lärmunempfindlich, sobald sie grösser sind als 10 m2. Weiter ist anzunehmen, dass der Durchgang zum lärmabgewandten Wohnbereich zu schmal ist, als dass eine lärmabgewandte Lüftungsmöglichkeit bestehen würde (Anforderungen siehe: www.bauen-im-laerm.ch > Massnahmen II: Grundriss und Ausrichtung > Durchgesteckte Wohnbereiche). Diese Grundrissgestaltung wird im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren zu optimieren sein; jedenfalls im Bereich "Lärm" gemäss GP. Strassen- und Freiräume Es empfiehlt sich, sowohl bei der Aufwertung des Strassenraums als auch bei der Freiraumgestaltung die Aspekte der Klangraumgestaltung mit zu berücksichtigen. Bei den Bodenflächen ist darauf zu achten, dass nicht ausschliesslich schallharte Materialien gewählt und dass die Bodenflächen auch gegliedert werden. Zudem sollte das Terrain mit unterschiedlichen Höhenstufen modelliert werden. Auch bei den Fassaden und Wänden sind unterschiedliche Materialien zur Anwendung zu bringen und grössere Fassadenflächen zu gliedern. Unterlagen dazu finden sich im Themenordner des Cercle Bruit (www.cerclebruit.ch > Themenordner> Klangraumgestaltung). Allenfalls ergeben sich hier Anpassungen. Ein- und Ausfahrten Tiefgarage Aus den eingereichten Plänen ist nicht ersichtlich, ob bei beiden Ein- und Ausfahrten lärmempfindliche Wohnräume vom Lärm betroffen sind. Aufgrund der Grösse der Parkierungsanlage wird empfohlen, die im Lärmgutachten erwähnten Berechnungen zum Lärm aus den Ein- und Ausfahrten möglichst zeitnah zu machen, damit gewährleistet ist, dass die massgebenden Grenzwerte eingehalten werden können. Ansonsten müssten die Ein- und Ausfahrten verschoben werden. Aussenparkplätze Auch bei den geplanten Aussenparkplätzen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen von Art. 7 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden. Je nachdem wie diese genutzt werden und wie viele Parkbewegungen pro Stunde zu erwarten sind, könnte die Lage gegenüber den bestehenden Wohngebäuden in der angrenzenden Wohnzone kritisch sein. Grundwasser Das Areal befindet sich im Gewässerschutzbereich Au über einem Grundwasservorkommen von grosser Mächtigkeit. Der mittlere Grundwasserspiegel liegt auf rund 348,5 m ü. M. Die Fundation kommt auf rund 348,0 m ü. M. zu liegen. Es ist mit einem Einbau unter den mittleren Grundwasserspiegel zu rechnen. Für die weitere Planung ist das Merkblatt "Bauten im Grundwasser" zu beachten. Belastete Standorte und Altlasten Ein Teil des Areals ist im Kataster der belasteten Standorte unter der Nr. AA4203.0113 erfasst. Nach Art. 3 Altlasten-Verordnung (AltIV) darf ein Bauprojekt oder eine Umnutzung auf einem belasteten Standort nur dann ausgeführt werden, wenn: • der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird oder
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• eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder • der Standort gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird. Vom betroffenen belasteten Standort geht aktuell keine Umweltgefährdung aus. Ob Art. 3 AltIV eingehalten werden kann, wird spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abgeklärt werden müssen. Dabei werden projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert, die auf die Einhaltung von Art. 3 AltIV sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material fokussieren. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die Gemeinde Möriken-Wildegg hat ihren allgemeinen Nutzungsplan an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Es gelten daher die Baubegriffe und Messweisen gemäss IVHB. Die SNV sind rechtskonform.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Aarauer- /Lindenstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Möriken-Wildegg am 28. Februar 2022, wird genehmigt. 2. ie A teilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan A ig r ( egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse, 5103 Möriken-Wildegg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • •
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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