Quellwasserfassung Müliweiher

Zone di protezione delle acque sotterranee · Brugg

Documento

Numero
035.863
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Brugg
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AFU
Adottato
16 set 2020
In vigore dal
16 set 2020

Carta

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Testo

GWSZ-035.863-E.pdf

m,- *** KANTON

Standortgemeinden:

AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für

Brugg

und Rüfenach

- WALD

die

Quellwasserfassung

Müliweiher Eigentümer:

IBB

27. März

Geprüft

durch

die Abteilung

Energie

2020

für Umwelt

Sektionsleiter:

Verfügt

Sachbearbeiter

durch

den Stadtrat

Gemeindeschreiber

durch

den Gemeinderat

vorbehältlich

Gemeindeschreiber

der Genehmigung

/ -in

JUN2[)2(]

Rüfenach

Gemeindeammann:

Inkrafttreten

/ -in:

Brugg

Stadtammann:

Verfügt

AG

nach

Art. 14

Abs.

2. EG UWR

-in

2

Inhalt

Artikel

1

Rechtliche

Grundlagen,

Wegleitungen,

Richtlinien

.3

Artikel

2

Gegenstand,

Artikel

3

Grundwasserschutzzone

S 3 (weitere

Schutzzone).

.6

Artikel

4

Grundwasserschutzzone

S 2 (engere

Schutzzone)

.8

Artikel

5

Grundwasserschutzzone

S 1 (Fassungsbereich).

Artikel

6

Schlussbestimmungen

Planungen.

.5

.9 .10

Anhänge 1

Allgemeine

Bedingungen

für die Ausführung

von

2

Allgemeine

Bedingungen

für die Ausführung

von Wald-

Quelle

Plan

Bauten

in Grundwasserschutzzonen und

Landwirtschaftsarbeiten

Grundwasserschutzzonen 3

Schutzzonenplan

1:1000,

Müliweiher,

Nr. 5200.16.01

in

3

Artikel

I

Verbindlich

Rechtliche

sind jeweils Gesetze

L1

Grundlagen,

und

die aktuellen

Ausgaben

Verordnungen

des

Bundesgesetz 24. Januar

über

den

Gewässerschutzverordnung

1 .3

Verordnung Stoffen,

Zubereitungen vom 18.

Anhang

und

Verordnung

über

den Wald

1.6

Verordnung

über

das

verordnung,

PSMV)

1 .9

den Wald

über

und

zur

des

4. September

Verordnung

zum

Einführungsgesetz

(V EG UWR) des Kantons

(Holzschutzmit-

2.6 (Dünger) vom

WaV)

4. Oktober

vom

1991

30. November

PfIanzenschutzmitteIn

1992

(Pflanzenschutzmittel-

von Abfällen

(AbTallverordnung,

Schutz

von

Umwelt

über

den

Kantons über

den

und

Gewässer

14.

Bundesgesetzgebung

Schutz

von

BAFU

2002

Umwelt

Mai 2008

(AWaG)

vom

1. Juli 1997

/Vormen

Wegleitung

Grundwasserschutz,

1.12

Grundwasserschutzzonen

1.13

Ordner

1.14

Wegleitung

1.15

Richtlinie

Entwässerung

1.16

SlA-Normen

190

1.17

Dichtheitsprüfungen

1. 18

Regelwerke

des SVGW

1. 19

Richtlinie

für die Verwertung

BAFU

2004

bei Lockergesteinen,

SiedIungsentwässerung

bei der von

Entwässerung

und

431

an Abwasseranlagen,

Mischabbruch),

Baurechtliche

Vorschriften, des

und Richtlinien

BAFU

von Verkehrswegen, BAFU

BAV von

2014

Baustellen)

2002

Bauabfülle

(Ausbauasphalt,

Strassenaufbruch,

1997

die Bestimmungen

über

Gewässerschutzes

sowie

bleiben

und

(Entwässerung VSA

mineralischer

2012

für Umwelt

Eisenbahnanlagen,

(Kanalisationen)

Betonabbruch,

BAFU

der Abteilung

Gewässerschutz

Bestimmungen

2.4 (Biozidprodukte

die Entsorgung

zur

vom

Richtlinien,

gefährli-

2007

Aargau

1. 11

Verordnungen

WaG)

von

besonders

(ChemikaIien-Risikoreduktions-Verordnung, Anhang

Bundesgesetzgebung

vom

Gewässer

mit bestimmten

und Anhang

und

UWR)

übrigen

vom

Mai 2010

die Vermeidung

Einführungsgesetz

Waldgesetz

Gegenständen

(Waldverordnung,

Verordnungen

Wegleitungen,

1.20

GSchG)

1998

Umgang

(Waldgesetz,

12.

19. Juli 2016

vom

28. Oktober

insbesondere

Inverkehrbringen vom

WEA)

und 1. 10

über

Verordnung

(EG

(Gewässerschutzgesetz,

beim

2.5 (PfIanzenschutzmittel)

1 .5

1 .8

vom

Risiken

Mai 2005,

Bundesgesetz

Gesetze

der Gewässer

von

1 .4

1 .7

Bundes

(GSchV)

zur Reduktion

ChemRRV) tel)),

Schutz

Richtlinien

1991

1 .2

chen

Wegleitungen,

vorbehalten

den

Natur-

zukünftig

und

Heimatschutz

in Kraft

tretende

und die Gesetze,

4

1.21

Vollzugshilfe

Änderung

einer

Gewässerschutzverordnung, 1.22

bestehenden BAFU

und

Eisenbahnanlage BAV

Januar

im Sinne

der

2006

VolIzugsordnerderKonferenzderVorsteherderUmweItschutzämterderSchweiz (www.kvu.ch)

1 .23

Baulicher

Umweltschutz

1.24

Nährstoffe

und Verwendung

1.25

Koordination

1.26

in der Landwirtschaft,

Nordwestschweiz:

von

Düngern

(www.ag.ch/Iandwirtschaft->

Landwirtschaff

Aargau

(Departement

(www.ag.ch/Iandwirtschaft)

und

BLW

in der Landwirtschaft,

Merkblättersammlung

Umweltschutz

Gewässerschutz

BAFU

bezüglich

2011 BAFU

und

BLW

2012

Landwirtschafi/

Gewässerschutz) Finanzen

und

Ressourcen):

Merkblättersammlung

5

Artikel 2.1

2.2

2

Gegenstand,

Planungen

Das

Reglement

AG

in den Gemeinden

Grundlage

bezieht

sich

auf die um die Quellwasserfassung

Brugg

und

für die Ausscheidung

Hydrogeologischer IBB Brugg,

Bericht

Geologisches

Hydrogeologischer

Rüfenach

bilden:

zur Ausscheidung

der Schutzzonen,

Ergänzungsbericht

Schutzzonen

QueIIwasserfassungen

Dr. Heinrich

Jäckli

KanaIfernsehuntersuchung, Schutzzonenplan

Dr. Lorenz

1 :1000

Wyssling

zur

AG vom

Überprüfung

Bruederhus

und

Quellen

der Waldburger

AG

vom

Bruederhus,

der Schutzzonen, Müliweiher,

Brugg

25.02.2019

Ingenieure

IBB Energie

13.9. 1993

25.03.2020 K.Lienhard

der

Schutzzonen.

der Schutzzonen

Büro

AG vom

Müliweiher

ausgeschiedenen

AG vom

27.03.2020

/ AG,

6

Artikel

3

Grundwasserschutzzone

Bauten 3.1

/ Betriebe

Während

3.3

von

Bedingungen

Einbauten

unter

Strassen

/ Wege

Schutzzone)

/ Anlagen

der Ausführung

"Allgemeine 3.2

S 3 (weitere

den

Hoch-

und Tiefbauten

für die Ausführung

höchsten

gelten

von Bauten

Grundwasserspiegel

die im Anhang

1 aufgeführten

in Grundwasserschutzzonen".

sind

nicht

zulässig.

sind

die Wegleitung

/ Plätze

Für die Beseitigung

des Strassen-

bei der Entwässerung

und Platzwassers

von Verkehrswegen»

und der Ordner

«Gewässerschutz

Siedlungsentwässerung

massgebend. Einen

dichten

folgenden

Belag

mit erhöhten

Anlagen

Randbordüren

und eine

dichte

Ableitung

müssen

die

aufweisen:

-

Strassen,

mit Ausnahme

-

Parkplätze

mit hoher

-

Umschlag-

und

von Geh-,

Rad-,

Flur-

und Waldwegen

Verkehrsbelastung

Lagerplätze

für wassergeföhrdende

industriellen

Betrieben

Abstellplätze

für Baumaschinen

Stoffe

bei gewerblichen

und

Waldarbeiten 3.4

Während

der Ausführung

aufgeführten

von Wald-

"Allgemeine

und

Bedingungen

Landwirtschaftsarbeiten

Landwirtschaftsarbeiten für die Ausführung

gelten von Wald-

die im Anhang

2

und

in Grundwasserschutzzonen".

Waldwirtschaft 3.5

Es wird

empfohlen,

den Wald

möglichst

kleinflächig

mit standortheimischen

Laubbaumarten

zu verjüngen. 3.6

Bezüglich

der Anwendung

von

PflanzenschutzmitteIn

ChemikaIien-Risikoreduktions-Verordnung (Waldverordnung Wald

bedarf

Umwelt.

WaV) es einer

Sie dürfen

für die

insbesondere

nur verwendet

werden:

im Wald,

dem

von

können,

für die Erhaltung

und

des Waldes

Wald

von gegen

wenn

für die Erhaltung

Materiafausbeutung,

Deponien,

Nicht

zugelassen

sind:

-

Abbau

mineralischen

-

Deponien

und Zwischenlager

Materiallager

Rohstoffen

Anhang über

von

2.5 der den

Wald

Verkehr

und

PfIanzenschutzmitteIn

Departements

in der Folge

unerlässlich

in natürlichen

dies

des

gültige

und die Verordnung

die Erreger

von Wildschäden

Neuanpflanzungen,

von

Holz

ausgehen

zur Behebung

3.7

Für die Verwendung

der Abteilung

Behandlung

dies

massgebend.

Bewilligung

Waldschäden wenn

ist der jeweils

(ChemRRV)

von

Bau,

im

Naturereignissen

von Waldschäden

selbst,

ist;

Verjüngungen des Waldes

sowie

bei Wieder-

unerlässlich

ist.

oder

7

AufbereitungsanIagen und 3.8

Die Ablagerung Es gelten

3.9

von Altstoffen

(insb.

Sammelplätze

für Altautos,

Kühlschränke

Elektronik) von

unverschmutztem

die Vorschriffen

Recyclingbaustoffe

in loser

eingesetzt

werden.

Der Einbau

von

KMF-Material

gernäss Form

Aushub-,

Abraum-

und Ausbruchmaterial

ist zulässig.

Art. 19

der WEA. dürfen

ist nicht

nur mit Bewilligung

zugelassen.

der kantonalen

Fachstelle

8

Artikel

4

Grundwasserschutzzone

Zusätzlich zu den in Artikel Nutzungsbeschränkungen:

Bauten

S 2 (engere 3 aufgeführten

Schutzzone)

Bestimmungen

gelten in der Zone S2 folgende

/ Anlagen

4. 1

Hoch- und Tiefbauten,

4.2

Die Abgrenzung

der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige

Strassen

und Waldwege

4.3

4.4

/ Flur-

Bestehende

die nicht der Wasserversorgung

Haupt- und Nebenstrassen

zu erfüllen

(dichter

Belag, erhöhte

geeignete

bauliche

Schutzmassnahmen

Bestehende

Bei Flur- und Waldwegen Strassenabwasser zulässig.

geneigten

Gefälle

4.6

auszubilden

konzentriert

versickern

über die Schulter oder hangseits

vorzusehen.

für Motorfahrzeuge Verkehr,

zu belegen

Zubringerdienst

werden,

zur

dass das

oder direkt in die Zone S1 gelangen ist für das in der Zone S2 anfallende mit einem

eine dichte Halbschale

Das anfallende

der Zone S3

Bei Bedarf sind zusätzlich

Schutzdamm)

sind die Flur- und Waldwege

zu erstellen.

Für Oberflächenwasser sichergestellt

Entwässerung).

(z.B. Leitplanken,

und forstwirtschaftIicher

Falls erforderlich

Ableiten des Wassers Zone S2 zu führen.

Art zu markieren.

in der Zone S2 muss ausgeschlossen

punktuell

kann. Eine diffuse Versickerung Wasser

sind verboten.

die Anforderungen

sind mit einem Fahrverbot

(ausgenommen IandwirtschaftIicher Fassungsanlage). 4.5

haben mindestens

Randbordüren,

Flur- und Waldwege

dienen,

Strassenabwasser

hangwärts

zum Auffangen

und

ist bis ausserhalb

der

aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen

werden,

dass dieses

entlang

der Strasse

nicht in die Schutzzone

S2 laufen

kann.

Waldwirtschaft 4.7

Forstliche

4.8

Die Anwendung von Pflanzenschutzgegen Wildschäden, ist verboten.

4.9

Temporäre

4. 10

Neue Rückegassen Bewilligung

Pflanzgärten

und Baumschulen

Hackschnitzeldepots

und Holzschutzmitteln,

und Kahlschlag

sind nicht zulässig.

mit Ausnahme

von Mitteln

sind verboten.

und Maschinenwege

der Abteilung

eine Gefährdung

sowie Rodung

für Umwelt.

der Trinkwassernutzung

bedürfen Sie können

einer gewässerschutzrechtlichen ausnahmsweise

ausgeschlossen

werden

gestattet kann.

werden,

wenn

g

Artikel

5

Grundwasserschutzzone

Zusätzlich

zu den

folgende 5. 1

Ausser

S I (Fassungsbereich)

in den Artikeln

3 und 4 aufgeführten

Bestimmungen

gelten

in der Zone

S 1

Nutzungsbeschränkungen: Wald

Das

ist jede

Erstellen

andere von

Nutzung

Bauten,

untersagt,

insbesondere:

Leitungen

und Anlagen,

(einschliesslich

Holz);

welche

nicht

der Wasserversorgung

dienen; Das

Lagern

Jegliche 5.2

von

Verwendung

von

TransformatorenanIagen Dieselöl)

müssen,

dürfen

und Pflanzenschutzmitteln. sowie

wassergeführdende

Betriebsstoffe

sind

in der Zone

S1 nicht

zulässig.

aus technischen

Gründen

trotzdem

bei der Fassung

lediglich

Der Fassungsbereich

Dünge-

mit Flüssigkühlung

für Notstromanlagen

der Fassungsanlage

5.3

Material

Trockentransformatoren

ist im Gelände

zweckmässig

verwendet

Falls

werden.

zu markieren.

Trafos

(z.B.

als Bestandteil

angelegt

werden

10

Artikel

6

Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, 6. 1

Der Stadtrat

Vollzug, Brugg

Aufgabe

der Fassungsinhaber

und der Gemeinderat

Rüfenach

sind für den Vollzug

dieses

Reglements

zuständig. Die Schutzzonen

sind in den kommunalen

der Gemeinden

aufzunehmen

Nutzungsplan

und in den forstlichen

und kenntlich

zu machen.

(V EG UWR)

Anlagen

und Nutzungen

vorhanden,

Betriebsplan

Gefahrenkataster 6.2

Sind nicht schutzzonenkonforme kataster

zu führen.

Ausnahmen, 6.3

Er gilt als Hilfsmittel

zukünftige

In begründeten Rüfenach,

der Behörden.

Nutzungen

Ausnahmefällen

können

im Einvernehmen

der Stadtrat

mit der Abteilung

Brugg

für Umwelt,

und der Gemeinderat Sektion

und Geologie,

Erleichterungen

für den Vollzug

der angeordneten

unbedeutende

Abweichungen

vom Reglement

bewilligen.

Für alle im vorliegenden

Reglement

nicht enthaltenen gemäss

der aktuellen

schutz»

(BAFU),

jeweils

des Bundesamtes Sektion

für Umwelt

Grundwasser,

Boden

Rüfenach

verfügt.

und dem Gemeinderat GewässerschutzrechtIiche Innerhalb

der Zone

gewässerschutzrechtlichen

Bewilligungen,

vermerkt

ist.

Innerhalb

der Zone

Geologie

nach Anhörung

S2 erteilt

bleiben

die Abteilung

des Stadtrats

gewässerschutzrechtIichen Vorbehalten

werden

der Stadtrat

nach Art. 32 GSchV und der Gemeinderat

sofern

in den einzelnen

Brugg

die notwendi-

«Grundwasser-

mit der Abteilung

und vom

Brugg

Sektion

und

werden

Wegleitung

festgelegt

für Umwelt,

Boden

Massnahmen

im Einvernehmen

und Geologie

Bewilligungen

S3 erteilen

Grundwasser,

Nutzungsarten

gen Grundwasserschutzmassnahmen für Umwelt,

6.4

für den Vollzug

ist ein Gefahren-

Stadtrat

ertei!t. Rüfenach

die

nichts

anderes

Artikeln

Grundwasser,

und des Gemeinderats

Brugg

Boden

Rüfenach

und

die

Bewilligungen.

die Bestimmungen

des Baugesetzes.

Strafbestimmungen 6.5

Bei einem

Vergehen

zuständige

Gemeinderat

gegen

dieses

Anzeige

Reglement

im Sinne

von Art. 70 GSchG

bei der Staatsanwaltschaft,

erstattet

die ein Verfahren

der

einleiten

muss.

Inkrafttreten 6.6

Das SchutzzonenregIement Gemeinderat Abs.

6.7

Rüfenach

und der Schutzzonenplan verfügt.

2 des Einführungsgesetzes

Gewässer

(EG UWR)

Kataster

der öffentlich-rechtIichen

Nach

Inkrafttreten

ÖREB-Kataster

Die Schutzzonen

vom

Stadtrat

Brugg

und dem

mit der Genehmigung

nach

zur Bundesgesetzgebung

über den Schutz

von Umwelt

vom 4. September

2007

Art. 14

in Kraft.

Eigentumsbeschränkungen

der Schutzzonenbestimmungen ersichtlich.

werden treten

(ÖREB)

sind die Nutzungsbeschränkungen

im

und

11

Anhang

1

Allgemeine

Bedingungen

für die Ausführung

von Bauten

in Grundwasser-

schutzzonen

Befinden Bauleiter, werden.

sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt

Während

der

Ausführung

Es sind die Anordnungen, ten und einzuhalten. Zum Schutze beachten.

der

Beschränkungen

der Gewässer

Für die Verwertung

Bauarbeiten

Abbau-

folgende

Bedingungen:

und Schutzmassnahmen

bei Baustellen

von Aushub,

gelten

des SchutzzonenregIements

ist die SlA-Empfehlung

und Ausbruchmaterial

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen des BAFU massgebend.

431 «Entwässerung

gilt die WEA

ist die Richtlinie

zu beach-

von Baustellen»

zu

Art. 19 für die «Verwertung

mineralischer

Bauab-

fälle»

Materiallager und Mannschaftsbaracken

lnstaIIationspIätze, ten.

sind ausserhalb

der Zonen

S1 und S2 zu errich-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends richteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auffanken, Plätzen mit Entwässerung,

und übers Wochenende

der Baugrube

auf entsprechend

einge-

Warten und Reparieren wenn

möglich

Kanister, Kannen enthalten,

ausserhalb

usw., die Treibstoff, sind ausserhalb der Zonen

von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten überdacht, ausserhalb der Zonen SI und S2 erfolgen.

ÖI, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten S1 und S2 in Wannen mit 1 00-% Auffangvolumen abzustellen.

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle Auf dem Platz ist eine der gelagerten

Ölmenge

deponiert werden. Jegliches sind entsprechende Mulden

entsprechende

Menge

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung S3 unzulässig.

geölter

oder geschmierter

eines Ölbinders

Platz ausserhalb

Spundwände

Entleeren von bereitzustellen. bereitzustellen.

der Zonen

ist in den Schutzzonen

S1 und S2

S1, S2 und

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. gen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene

Ausserhalb dieser Zonen sind die AnlaSanitärkabinen zu verwenden.

Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen Umwelt erforderlich.

sowie Ramm- und Bohrpfählungen ist eine Bewilligung der Abteilung für

In besonders heiklen rung zu überwachen. für Verbraucherschutz Alle auf der Vorschriften

Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach BauausfühÜberwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt und der Abteilung für Umwelt zu erstellen.

Baustelle beschäftigten aufmerksam

zu machen.

Personen

sind durch

persönliche

Instruktion

oder durch Anschlag

auf diese

12

Anhang

2

Allgemeine

Bedingungen

Landwirtschaftsarbeiten

für

die

Ausführung

von

Wald-

und

in Grundwasserschutzzonen

Werden Wald- oder Landwirtschaffsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriffen umgesetzt werden. Während

der

Ausführung

Es sind die Anordnungen, ten und einzuhalten.

der

Arbeiten

Beschränkungen

gelten

folgende

Bedingungen:

und Schutzmassnahmen

Materiallager sind ausserhalb der Zonen SI und S2 zu errichten. SpritzmitteIeinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt. Maschinen geeigneten

und Nutzfahrzeuge sind abends Orten abzustellen.

und übers Wochenende

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen tragbaren Kanistern in der Zone S2.

Kanister, Kannen ausserhalb

des SchutzzonenregIements

Die Lagerung

ausserhalb

Personen

sind durch persönliche

von Holz (ohne

der Zonen

S1 und S2 an

und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten ist das Betanken von Motorsägen mit

usw., die Treibstoff, ÖI oder andere wassergefährdende der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 1 00-% Auffangvolumen

Alle bei den Arbeiten beschäftigten aufmerksam zu machen.

zu beach-

Flüssigkeiten zu lagern.

Instruktion

enthalten,

auf diese Vorschriften

sind

Gemeinde Brugg / IBB Energie AG 472

Kanton Aargau N

Zuberacher

528

Quellen Müliweiher

495

892

494 411202101

W

2'659'210 1'261'810

Schutzzonenplan

O

1 : 1'000

W

411202161

PLAN NR.

S

PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN

A B

FORMAT : 42 / 45 514

MP / MK EB / CL / RM MK Pf

2018 31.10.2019 31.10.2019 27.03.2020

Legende Fassungsbereich Wasserleitung Gemeindegrenze

gn ac h

Rü fe n ac h

Waldburger Ingenieure AG 5000 Aarau Bleichemattstrasse 11 062 832 11 77 687 5507 Mellingen Industriestrasse 21 056 481 84 55 5277 Hottwil Hauptstrasse 52 062 867 36 33

Qu ell ab lei tun

5200.16.01

Schutzzonen gemäss altem Schutzzonenreglement: Schutzzone S 1 "Fassungsbereich"

528

Schutzzone S 2 "engere" Schutzzone Schutzzone S 3 "weitere" Schutzzone

nach e f ü de R n i e Gem rugg B e eind Gem

Ärnzmatt

4324

4001

4002

409505272

4324

Quelle Müliweiher 3a Brunnstube 3

Hohlgasse

R einerstr asse

Quelle Müliweiher 3b

4324 PE 90/ 74

409505266

Brunnstube 2

5 PE 7

Ent

leer

Quelle Müliweiher 2

4728 4324 2924

4324 4 400

Quelle Müliweiher 1 Müliweiher

4003

4324 4324

Quelle Müliweiher 4

20d

PE 90/74

ung

PE 140/115

528

Hint

4639

409505270

Brunnstube 1 Entleeru ng

Müliweiher

13

160 /13 1

4384 2029

2293

PE

4002

Mü h lew

e ihe

r

1936

11

4034 2034

Reservoir Müliweiher Brauchreserve Überlaufhöhe

GG

150

125

409505265

200 m3 408.52 m ü. M.

GG 150

4324

4530 Reinerstrasse

9728

4531

4338 4532 2319

32 30

2318

2'659'500 1'261'450

4533 4534 1980

23

4324

231 7

28

26

g rug eB ind h me nac Ge üfe eR ind me Ge

528

4324

4035

2316

4535

Genehmigung

mem * offlood "00110

KANTON AARGAU

VERSENDET AM - 9. JUNI 2022

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu

A-Post Plus IBB Wasser AG Gaswerkstrasse 5 5200 Brugg

Aarau, 1. Juni 2022 Gemeinde Brugg Quellwasserfassung Bruederhus und Müliweiher Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Die IBB Wasser AG hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassungen Bruederhus und Müliweiher überarbeitet. Die neuen Schutzzonenreglemente und Schutzzonenpläne tragen das Datum vom 27. März 2020. Erwägungen Mit Prüfbericht vom 5. Dezember 2019 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Stadtrat Brugg die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Bruederhus und Müliweiher (Reglemente und Pläne vom 27. März 2020) werden genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Rege! die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Freundliche Grüsse

Daniel Schaub

Christoph Mahr

Sektionsleiter

Fachspezialist Grundwasser

Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.

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