Eichenoase Heideburg

Riserve forestali · Lenzburg · Abrogato il 31 dic 2062

Documento

Numero
AV707
Tipo
Riserve forestali
Comune
Lenzburg
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
21 nov 2012
In vigore dal
1 gen 2013
Abrogato
31 dic 2062

Carta

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File

Testo

Vereinbarung über die Eichenoase Heideburg

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Lenzburg, vertreten durch den Gemeinderat Lenzburg

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1.

Waldfläche

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Die Eichenoase Heideburg (vgl. Planbeilage M 1:2500, datiert vom 13. September 2012) liegt im Betriebsteil Berg-Ebnet, einen Kilometer vom bestehenden Eichenwaldreservat entfernt (Betriebsteil Lütisbuech-Eichholz). Die Vertragsfläche der Eichenoase beträgt 4,9 ha. Innerhalb der Vertragsfläche liegt der Kernperimeter, in welchem ein Teil der Eichen nicht genutzt werden soll. Er liegt am steilen Westhang. Seine Fläche beträgt 3,7 ha. Gemäss Aufnahme vom Juni 2012 stocken auf den Einheiten 1, 6a, 15a und 17 insgesamt 138 einheimische Eichen mit einem Vorrat von ca. 510m3 (siehe Anhang). Der letzte waldbauliche Eingriff wurde 1995/96 durchgeführt. Da der Vitaparcours durch den Perimeter führt, wird das Gebiet auch von Erholungssuchenden intensiv genutzt.

1

Gemeinde

Lokalname

Koordinaten

Naturschutzkategohe

Lenzburg

Heideburg

655 630 / 247 000

Eichenoase

Schutzstatusl tw. NkBW tw. NuPla Total:

Fläche (in ha) 4.9 4.9

Legende: NkBVV: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) Nupla: Besonderer Waldstandort, Naturschutzzone im Wald

2.

Ziel

Eichenreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Der vorhandene Eichenreichtum im Gebiet Heideburg soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Erreicht werden soll dies durch eine reduzierte Nutzung von alten Eichen und durch die konsequente Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen.

2-

3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1. Nutzungsverzicht Die Ortsbürgergemeinde Lenzburg verpflichtet sich, innerhalb der Kernzone die Eichennutzungen zu reduzieren. Zur Sicherung eines eichenreichen Mischwaldes soll die Anzahl von 90 vitalen und stabilen einheimischen Eichen mit einem BHD 40 cm in der Eichenoase bis Ende 2062 nicht unterschritten werden. Im gleichen Zeitraum soll der Holzvorrat der Eichen mit einem BHD 40 cm um rund 50 % zunehmen. 3.2. Totholzförderung Da die Förderung von Totholz zu Konflikten mit der intensiven Erholungsnutzung (Vitaparcours) führen kann, wird der Zielvorrat an stehendem und liegendem Totholz mit Durchmesser ?.. 40 cm für den gesamten Perimeter der Eichenoase definiert (siehe Planbeilage). Der Zielvorrat beträgt mindestens 20 m3 pro Hektare und soll innerhalb von 15 Jahren erreicht werden. 3.3. Kontrolle Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 6, 12, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand der Eichenoase. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollerhebung der Eichen mittels GPS sowie eine Erhebung der wichtigsten Brutvogelvorkommen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Lenzburg für die Erhaltung von 90 Eichen mit BHD ?. 40 cm in ihren Waldungen im Perimeter des Eichenwaldreservats Lenzburg einen Beitrag (Berechnung s. Beilage 2). Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5.

Dauer der Vereinbarung

5.1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2062 (50 Jahre).

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das vertraglich gesicherte Eichenwaldreservat öffentlichrechtlich geschützt wird. Allfällige Rechte Dritter gegen die Eintragung in die Nutzungsplanung (Einwendungen etc.) bleiben vorbehalten.

-3-

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden. 6.4. Bei einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst oder in einer anderen Form weitergeführt werden. Die anteilsmässige (pro rata temporis) Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten. 6.5. Werden die mit dem Eichenwaldreservat verfolgten Ziele durch ein ausserordentliches Naturereignis hinfällig, kann der Vertrag in gegenseitiger Absprache aufgelöst werden. Die entsprechende anteilsmässige Rückforderung des geleisteten Beitrags bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan M 1:2500, datiert vom 13. September 2012, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 6.7. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur VVeiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

44' 44L 1 -041.14-

Lenzburg,

Aarau

Ortsbürgergemeinde Lenzburg Im Namen des Stadtrats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

/ /744 Hans Huber Stadtammann

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Christoph Hofstetter Stadtschreiber

Beilagen Beilage 1: Rechtsgrundlagen Beilage 2: Entschädigungsberechnung Beilage 3: Plan M 1:15000 Beilage 4: Auswertung Eicheninventur Eichenoase Heideburg

-4

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an Ortsbürgergemeinde Lenzburg Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an Einwohnergemeinde Lenzburg Forstdienste Lenzia Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. ° Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen. 1

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

-6-

Entschädigungsberechnung

Beilage 2

Die Entschädigung für den teilweisen Eichen-Nutzungsverzicht berechnet sich, gestützt auf den Regierungsratsbeschluss Nr. 2010-001567 vom 3. November 2010, wie folgt: Die Höhe der Entschädigung wird grundsätzlich einzelfallweise festgelegt. Die Grundentschädigung basiert auf der Ertragsfähigkeit der Standorte. Mit Zuschlägen werden die Bewirtschaftbarkeit der Fläche, das Alter der Bäume und die Qualität des Holzes berücksichtigt. Das Stehenlassen von Baumgruppen bzw. Einzelbäumen in namhafter Anzahl auf einer grösseren Fläche wird flächenanteilsmässig wie eine Altholzinsel entschädigt. Die Entschädigung des Nutzungsverzichts in Eichenwaldreservaten erfolgt ebenfalls nach diesem Modus. Auf der Basis von 65 Eichen pro Hektare beträgt die Nutzungsverzichtsfläche 1.38 Hektaren. Die Pauschalentschädigung wird für die ganze Vertragsdauer festgelegt (Barwert einer 50jährigen Rente mit einem Zinsfuss von 2.5 %). Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss.

Eichenoase Heideburg

Grundentschädigung pro ha

Bewirtschaftbarkeit

Altersaufbau

Qualität

Entschädigung Fr./ha/50 Jahre

Total

120.-

0.72

2

1

5372.-

7'438.-

Erläuterungen: Die Grundentschädigung liegt in Abhängigkeit der Wuchskraft des Waldstandortes zwischen 50 und 200 Fr. pro ha Der Faktor Bewirtschaftbarkeit liegt zwischen 0.5 (erschwert) bis 1 (normal). Der Faktor Altersaufbau liegt zwischen 0.5 für Jungwald und 2 für Altholz. Der Faktor Qualität liegt zwischen 0.6 für Brennholz und 1.2 für Spezialsortimente.

Gemeinde Lenzburg

Eichenoase Heideburg OBG Lenzburg

Legende •

Kartierte Eichen Vertragsperimeter Eichenoase Kernperimeter Waldausscheidung

/

0

"2.•

411

„ • /' •

g g -40+

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7 7

Massstab:

1:2500

14'211197

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10

20

30

40

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BTG, 13.9.2012

Auswertung der einheimischen Eichen im Perimeter

Vereinbarung Eichenoase Heideburg, Beilage 4

Lenzburg, Eichenoase Heideburg Fläche Kern erimeter: 3.74 ha

BHD 22 23 25 29 30 31 32 33 34 36 37 38 39 40 42 43 44 45 46 47 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 77 78 79 81 82 83 84 90 93 105 130

Anzahl Ei im Perimeter 1 1 1 1 2 2 2 2 2 1 3 2 3 1 2 1 4 2 3 3 3 5 3 2 8 4 2 4 4 3 3 6 4 4 5 2 4 6 2 5 2 1 2 1 1 1 1 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1

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/

> 40 cm < 40 cm

138 115 23

f7 ..... ---....., ...-•

<.,-....,

Total

Stz. Inventar 2012 4 19 19 38 40 10 4 2 1 0 0 1

Volumen [m3] 2 21 40 120 183 63 31 19 12 0 0 17

138

508

Qualität

gut schlecht

Anzahl 59 79 138

Vitalität

tot beherrscht mitherrschenc herrschend vorherrschen(

Anzahl 0 19 109 10 0 138

Kronentotholz

keines wenig viel

Anzahl 59 42 37 138

Vitalität der Eichen

‘s:

c

IItot • beherrscht lJ mitherrschend ▪ herrschend • vorherrschend

•

79%

Duchmesserverteilung der Eichen

8

Kronentotholz der Eichen

7 6

3 2 1

II-

alle total

BHD-Klasse 20-29 30-39 40-49 50-59 60-69 70-79 80-89 90-99 100-109 110-119 120-129 130-139

BHD

Apn 2012