Altholzinsel Ackerraihalde, Teilfläche Parzelle 217

Riserve forestali · Mellikon · Abrogato il 30 giu 2056

Documento

Numero
AV464
Tipo
Riserve forestali
Comune
Mellikon
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
4 dic 2006
In vigore dal
1 lug 2006
Abrogato
30 giu 2056

Carta

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File

Testo

V4 9 Vereinbarung über die Altholzinsel Ackerraihalde (Teilfläche Parz. 217) zwischen

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 28. September 2006) Gemeinde Mellikon

Parz. Nr. 217

Lokalname

Koord.

Ackerraihalde 669 080 / 268 600

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Haupt-Baumarten Bu, Ei, Es, Ah

(Jahre)

Alter

Schutzstatus *)

60 100

NkBW Nupla

Total = Anteil am Waldeigentum

Fläche 0.63 ha 0.63 ha °A

*) Legende: — N1cBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Nupla Besonderer Waldstandort (gemäss Nutzungsplanung Kulturland)

2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

2 3. Pflichten des Waldeigentümers 3.1 Der Waldeigentümer verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Er sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2056 (50 Jahre). 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-3 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 28. September 2006, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung. 6.5 Die vorstehend vertraglich vereinbarten Naturschutzmassnahmen sind gestützt auf § 39 Abs. 1 lit. a des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG; SAR 931.100) unter dem Stichwort „Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung i.S. von § 39 Abs. 1 lit. a Waldgesetz des Kantons Aargau,( Altholzinsel), befristet bis 30. Juni 2056" im Grundbuch der Gemeinde Mellikon bei den Liegenschaften Parzellen Nr. 217, Grundbuchblatt Nr. 8 anzumerken. Die Kosten dieser Anmerkung trägt der Kanton Aargau (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau).

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Der Waldeigentümer:

Aarau,

t NOV. 2006

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Leiter Abteilung Wald: • ‘eCi..--4.-2.4-4_,• •-• Dr. Heinz Kasper

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 vom 28. September 2006 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Mellikon, 5465 Mellikon - Forstverwaltung Mellikon, 5425 Schneisingen - Kreisforstamt

-4

Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4

• Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

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Beilage 2

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Parzelle Nr. 217

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1:5000 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald 28.09.2006 cf