Altholzinsel Reusshalde 2

Riserve forestali · Mülligen · Abrogato il 30 giu 2055

Documento

Numero
AV241
Tipo
Riserve forestali
Comune
Mülligen
Cantone
Argovia
Livello
Cantone
Approvato da
AW
Adottato
14 giu 2005
In vigore dal
1 lug 2005
Abrogato
30 giu 2055

Carta

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File

Testo

V21-1 Vereinbarung über die Altholzinsel Reusshalde 2 (Erweiterung der bestehenden Altholzinsel gemäss Vereinbarung von 1997)

zwischen der

Ortsbürgergemeinde Mülligen, vertreten durch den Gemeinderat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebenen Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:

1. Waldflächen (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 22. Dezember 2004) Gemeinde

Parz. Nr.

Lokalname

Koord.

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Haupt-Baumarten

Alter

Status *)

Fläche

(Jahre)

Mülligen

239

Reusshalde

Mülligen

239

Reusshalde

Birrhard

30

Reusshalde

661 460 256 100 661 690 255 720 661 670 255 630

Buche, Eiche, Esche Fichte, and. Lbh. Buche Fichte Esche Ahorn Buche Esche Ahorn Fichte

10-130 Reuss andw 10-60 Reuss andw 10-120 Reuss

Total = Anteil am Waldeigentum

*) Legende: — andw: — Reuss:

4.80 ha 0.75 ha 0.95 ha 6.50 ha 15.9 %

anderweitiger Schutz (Kulturlandplan der Gemeinde) Dekret über den Schutz der Reuss

2. Ziel Auf den bezeichneten Waldflächen (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

,

23. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.

4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal fir die ganze Vertragsdauer auf

festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

5. Dauer der Vereinbarung 5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und gilt bis zum 1. Juli 2055 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.

6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung Kulturland die Bestimmungen der bereits rechtskräftigen Naturschutzzone im Wald der neuen Altholzinsel angepasst werden.

-3 6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Waldstrassen und insbesondere die Zufahrt unter die Reussbrücke der Al können weiterhin unterhalten werden. 6.3 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.5 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 22. Dezember 2004, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.

Mülligen,

20 0 7

Aarau,

9.

, Ze o.r-

Ortsbürgergemeinde Mülligen Namens des Gemeinderates De ammann:

Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:

Hans Ulrich Bracher

Dr. Heinz Kasper

Der Gemeindeschreiber:

Aa,(.&utcte,ri Alfred Schelldorfer

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Mülligen (Waldeigentümerin) - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Mülligen - Einwohnergemeinde Birrhard Forstverwaltung Mülligen - Kreisforstamt 4

4 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vorn 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreser-

vate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Nattuschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnalunen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich fiir die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erftillt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen — für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; — für die Aufwertung von Waldrändern; — ftir Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Mülligen Altholzinsel Reusshalde 2 Erweiterung bestehende AHI gemäss Vereinbarung 1997

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Altholzinsel

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Massstab 1:5000 •••

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Ruechacher 1.0 • 1-

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**AGIS w‚idzUi 22.12.2004