Erschliessungsplan Römerstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Würenlingen
Documento
- Numero
- 2003-001183
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Würenlingen
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Approvato da
- RR
- Adottato
- 13 ago 2003
- In vigore dal
- 13 ago 2003
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Würenlingen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
SNP-4047-2003-E.pdfApri in una nuova scheda
Testo
SNP-4047-2003-E.pdf
Letto con il riconoscimento del testo da un file scansionato: può contenere errori.
GEM
EINDE WURENLINGEN
ERSCHLIESSUNGSPLAN Abteilung Raumentwicklung "ROMERSTRASSE"
Gemäss Paragraph 17 BauG
Situation 1 :500
Weitere Bestandteile: — keine
Übersicht:
1:50000
Mostra tutto il testo
Verfasser:
Ing.- und Planungsbüro Senn
54 Tel.
Mitwir
5 Obersiggenthal 056 / 282 31 53
ungsbericht vom: keine Eingaben
Vorprüfungsbericht vom: 14. 11. 2002
Offent
iche Auflage vom: 11. Februar 2003
Besch
Geneh
ossen vom Gemeinderat am:
migungsvermerk: Genehmigung duröffden Regierungsrat Aarau,den 13. Auqust 2003
LEGENDE 1. GENEHMIGUNGS INHALT
Farbe
rot
rot So | nn hellblau Ei schwarz
KANTON AARGAU
Baudepartement Kanton Aargau
Datum: Grösse: Plan-Nr.: April 2003 75 x 168 12/82 .1
Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan: co
ERBE ETLRERERHH
er
jgerrsreenseunerneee
Bezeichnung 3 te, ante
Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lit a BauG
Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) (Strassenlinie = Sockellinie)
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Bereich für Kehrplatz. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt und servitutarisch gesichert, !
2. ORIENTIERUNGS INHALT
ee braun
grau
gelb
we Fi hellgelb ===
Fer schwarz
........ schwarz
Ein- und Ausfahrtsbeschränkung
bestehende Strassen / Wege
Quartiersammelstrasse
Quartiererschliessungsstrasse
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
Perimeter des Errschliessungsplanes
>
ei % Wie
m BEZETTITTIIETTIETTT
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
13. August 2003
Art. Nr. 2003-001183
Gemeinde Würenlingen; Erschliessungsplan "Römerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Mostra tutto il testo
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
10. Juli 2003 14. November 2002 11. Februar 13. März 2003 13. Mai 2003 23. Juni 2003 10. Juli 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Planungsgebiet liegt zwischen der Kantonsstrasse K286 und dem nordwestlich angrenzenden Landwirtschaftsgebiet. Es umfasst Teile der Dorfzone und der Wohnzone E2. Das Gebiet ist bereits mehrheitlich überbaut. Mit der vorliegenden Planung sollen die unterschiedlichen Strassenbreiten eliminiert, die notwendigen Strassenflächen mit Strassenlinien gesichert und die Überbauung mittels Baulinien der jeweiligen Situation angepasst geregelt werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan
Versand: 18.08.2003
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept sieht im ganzen Planungsperimeter Strassenbreiten von 5.20 m vor. Ausnahme bildet der "Randweg", welcher entlang der Bauzonengrenze verläuft und eine Breite von lediglich 4.40 m aufweist. Die mit Strassenlinien definierten Strassenbreiten sind unter dem Aspekt der haushälterischen Bodennutzung grosszügig ausgeschieden, sind unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und der nachgenannten Massnahmen jedoch angemessen. Die Gemeinde setzt die Sockellinien den Strassenlinien gleich. Dies bedeutet, dass für Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen kein zusätzlicher Abstand ab Strassenlinie gilt. Zudem sieht die Gemeinde gemäss Sondernutzungsvorschrift im Genehmigungsteil der Legende vor, die Quartiererschliessungsstrassen und die Quartiersammelstrasse verkehrsberuhigt auszubauen. Das Erschliessungskonzept und die diesbezüglich festgesetzten Massnahmen sind unter Berücksichtigung dieser Aspekte sachgerecht. Im Planungsperimeter gelten grundsätzlich Baulinienabstände von 4 m. Sie entsprechen dem Normabstand nach § 111 Abs. 1 lit. a BauG. Die unter Denkmalschutz stehende Kapelle auf der Parzelle Nr. 1228 sowie die Gebäude in der Dorfzone, welche gemäss Gestaltungsplan „Ortsbildschutz“ grundsätzlich geschützt sind, werden mit Baulinien umfahren. Damit wird die Koordination mit dem Ortsbildschutz sachgerecht sichergestellt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Römerstrasse“ der Gemeinde Würenlingen vom 13. Mai 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
-3-
2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5303 Würenlingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Abteilung Hochbauten BD Staatskanzlei Staatsschreiber: