Planungszone Parzelle 02

Zona di pianificazione · Mönthal · Abrogato il 23 mar 2028

Documento

Numero
2023-38
Tipo
Zona di pianificazione
Comune
Mönthal
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
GDE
Adottato
6 mar 2023
In vigore dal
24 mar 2023
Abrogato
23 mar 2028

Carta

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Testo

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GEMEINDE MÖNTHAL Auszug aus dem 4. Protokoll des Gemeinderates vom 6. März 2023

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05.05.

Bauwesen – Planung / Ortsplanung, Bau- und Nutzungsordnung, Kulturlandplanung , Brugg; Parzelle Nr. 20, Oberdorfstrasse; Erlass Planungszone

I. Sachverhalt Der rechtskräftige Zonenplan wurde am 12. September 1995 und 21. Mai 1996 durch den Grossen Rat genehmigt. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) werden die Nutzungspläne überprüft und angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Der aus dem Jahre 1993 stammende Zonenplan entspricht nicht mehr den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes. Die Einwohnergemeindeversammlung hat daher dem beantragten Verpflichtungskredit über Fr. zur Revision der Nutzungsplanung am 22. November 2019 zugestimmt. Zurzeit wird die Änderung der Nutzungsplanung erarbeitet. Bevor der Abteilung Raumentwicklung des kantonalen Baudepartements die Unterlagen zur Vorprüfung zugestellt werden, gilt es nun, Baumassnahmen zu verhindern, welche die Verwirklichung der revidierten Pläne und Vorschriften erschweren könnten.

II. Erwägungen 1. Zuständigkeit und Rechtsgrundlage Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet wird, können gemäss § 29 Abs. 1 BauG Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen und -vorschriften. Zuständig zum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall also der Gemeinderat. 2. Planungsvorstellungen Die angestrebte Revision der Nutzungsplanung Siedlung bezweckt hauptsächlich die Überprüfung der Baugebietsgrösse. Im Rahmen der aktuell laufenden Nutzungsplanung muss über eine allfällige Auszonung von Bauland diskutiert werden. Um Auszonungen zu verhindern, möchte der Gemeinderat Grünzonen schaffen. 3. Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone Das Ziel der Planungszone liegt darin, den Planungsorganen die notwendige Entscheidungsfreiheit zu sichern. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. Die Planungskommission hat das Räumliche Entwicklungsleitbild REL erarbeitet und der Gemeinderat hat dieses genehmigt und der Bevölkerung und weiteren Interessierten an einer Infoveranstaltung im Juni 2022 präsentiert. Das REL ist ein behördenverbindliches Planungsinstrument. Im Zielbild vom Quartier Schulhaus (Punkt 3.4) hat der Gemeinderat die steile Hangparzelle Parz. Nr. 20 als Grünzone festgelegt.

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Zurzeit befindet sich die Parz. Nr. 20 nach geltendem Zonenplan in der Wohnzone. Die Erstellung einer zonenkonformen Überbauung würde die beabsichtigte Umzonung in eine Grünzone vereiteln. Entsprechend ist der Erlass einer Planungszone unumgänglich. 4. Wirkung der Planungszone Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren. Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (§ 29 Abs. 1 und 2 BauG). 5. Abgrenzung der Planungszone Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst die Parzelle Nr. 20, Oberdorfstrasse / Schulhausstrasse, Mönthal. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan (dieser Plan kommt noch vom Büro Steinmann), welcher aufgelegt wird. 6. Dauer der Planungszone Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der Nutzungsplanung Siedlung bzw. längstens 5 Jahre (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BauG). 7. Publikation, Aktenauflage Der Erlass der Planungszone wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde Mönthal (März-Ausgabe), dem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, und selbentags im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Der vorliegende Beschluss und der Situationsplan liegen vom 24. März bis 24. April 2023 in der Gemeindekanzlei zu den üblichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss § 44 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen. Das heisst, die verfügte Planungszone gilt gemäss § 29 Abs. 3 BauG ab sofort.

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III. Entscheid 1. Über die Parzelle Nr. 20 an der Oberdorfstrasse / Schulhausstrasse, Mönthal, wird bis zum Inkrafttreten der Revision Nutzungsplanung Siedlung, längstens für fünf Jahre, eine Planungszone erlassen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan. 2. Der Erlass der Planungszone wird im Mitteilungsblatt der Gemeinde Mönthal (März-Ausgabe), dem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, und selbentags im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Der vorliegende Beschluss und der Situationsplan liegen vom 24. März bis 24. April 2023 in der Gemeindekanzlei zu den üblichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf. Rechtsmittelbelehrung gegen Anordnung von Planungszonen 1. Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einwendung erhoben werden. Einwendeentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt weitergezogen werden. Einwendungen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. 2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides sowie allfällige Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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Protokollauszug an: - Planungskommission (per Mail) - BC AG Bauverwaltung Planung, Neumarkt 1, Postfach, 5201 Brugg (per Mail) - Akten

GEMEINDERAT MÖNTHAL Der Gemeindeammann:

Die Gemeindeschreiberin-Stv.:

René Birrfelder

Nadja Hasler-Graf

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Planungszone

Bauzonenplan Mönthal Ausschnitt Änderungsplan

Anpassung Bauzonen Auszonung zu prüfen Umzonung

Genehmigungsinhalt Grundnutzung Wohnzone 2 (W2) Dorfzone 1 (D1) Dorfzone 2 (D2) Grünzone (Gr)

Plan-Nr.

1450.001

Auftrag-Nr.

1100.01450

Format

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297 x 210

Gezeichnet

3.3.2023 / Se

Freigegeben

3.3.2023 / Se

Layout: Situation 1:1'000 File: Arbeitsplatz_3-22-9.qgz

www.steinmann-ing.ch Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg, +41 56 441 16 16 Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden, +41 56 200 18 60